Nach § 3 Abs. 2 UG sind die Hochschulen dazu aufgefordert, bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben darauf hinzuwirken, daß Frauen und Männer in der Hochschule die ihrer Qualifikation
entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für die Frauen bestehenden
Nachteile beseitigt werden. Frauenförderung ist daher eine Aufgabe aller Mitglieder und Angehörigen
der Westfälischen Wilhelms-Universität (Art.2 Abs.13). Um die Voraussetzungen für die
Umsetzung dieser Aufgabe zu schaffen, hat der Senat eine Gleichstellungskommission eingesetzt.
Die von dieser Kommission erstellte Dokumentation zur Situation von Frauen und Männern an der
Westfälischen Wilhelms-Universität (Stand: 31.12.1991) belegt, daß Frauen in den
Entscheidungs- und Führungspositionen stark unterrepräsentiert sind. Ihr Anteil beträgt bei den
C-4-Professuren unter 5%, in den Spitzenpositionen der Verwaltung fehlen sie fast vollständig. Im
wissenschaftlichen Mittelbau liegt die Zahl der Frauen überwiegend unter 30 %, während die Zahl der
Studentinnen schon im Wintersemester 1986/87 in allen Fakultäten mit Ausnahme der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät 40% erreicht oder deutlich überschreitet. Bei mittleren und
gehobenen Gehaltsgruppen der Mitarbeitenden im nichtwissenschaftlichen Tätigkeitsbereich sind Frauen,
obwohl ihr Anteil insgesamt über 60% beträgt, nur zu 15 % vertreten. Im Berichtszeitraum sind keine
wesentlichen Veränderungen festzustellen.
Der Senat verfolgt mit dem folgenden Frauenförderrahmenplan das Ziel, den Gleichstellungsauftrag des
Grundgesetzes auf der Basis der Gesetzgebung des Bundes und des Landes sowie der Verfassung der
Westfälischen Wilhelms-Universität umzusetzen.
O |
Aufgaben des Rahmenplans
|
|
Der Rahmenplan enthält Zielvorstllungen, die die Universität
im Rahmen ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur
Frauenförderung verwirklichen will. Individuelle Rechtsansprüche
gegenüber der Universität und ihren Organen können daraus nicht
abgeleitet werden.
|
1. |
STELLENAUSSCHREIBUNG
|
1.1 |
Alle Stellen werden grundsätzlich mindestens hochschulintern
ausgeschrieben und sollen zusätzlich über das Internet bekanntgegeben
werden. Hiervon ausgenommen werden Stellenbesetzungen mit
Oberassistenten/Oberassistentinnen sowie Hochschuldozenten /
Hochschuldozentinnen und befristete Vertragsverlängerungen.
Beschäftigungsmöglichkeiten, die nicht aus Stellen (Personalmittel)
finanziert werden, zB. studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte, sollen in
geeigneter Form bekanntgemacht werden.
Auch Stellen, die aus Drittmitteln finanziert werden, sind grundsätzlich
mindestens hochschulintern auszuschreiben, soweit die Mittel nicht ad personam
zugewiesen werden.
|
1.2 |
Stellenausschreibungen sind so abzufassen, daß sie Männer und
Frauen gleichermaßen ansprechen. Dabei sind die weibliche und die
männliche Funktions-, Berufs- oder Amtsbezeichnung zu verwenden.
|
1.3 |
In die Stellenausschreibung sind die Qualifikationsanforderungen, eine
Aufgabenbeschreibung und die vorgesehene Vergütungs-, Lohn- und
Besoldungsgruppe aufzunehmen, die während des laufenden Verfahrens nicht
geändert werden dürfen. Der Ausschreibungsinhalt legt für das
Verfahren den verbindlichen Maßstab für den Qualifikationsvergleich der
Bewerberinnen und Bewerber fest. Bei externen Stellenausschreibungen erfolgt ein
Hinweis auf die Person oder Stelle, die auf Anfrage weitere Informationen
erteilt.
|
1.4 |
Grundsätzlich werden Ausschreibungen von Stellen in Bereichen, in
denen Frauen unterrepräsentiert sind, mit dem Zusatz versehen:
|
|
"Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster will
eine Erhöhung des Frauenanteils dort erreichen, wo Frauen
unterrepräsentiert sind, und fordert deshalb besonders Frauen auf, sich zu
bewerben."
|
1.5 |
Die Frauenbeauftragte ist rechtzeitig zu beteiligen. Der Frauenbeauftragten
wird durch die ausschreibende Stelle eine Durchschrift der Stellenausschreibung
zugeleitet. Ihr Recht, Einwände gegen den Ausschreibungstext geltend zu machen
(§ 1 Abs. 5 der Ordnung für die Aufgabenerfüllung
und die Wahl der Frauenbeauftragten der Westfälischen
Wilhelms-Universität), bleibt unberührt. Sie hat das Recht,
Stellenausschreibungen weiterzuleiten.
|
1.6 |
Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihr Interesse an einem
beruflichen Wiedereinstieg bekunden, haben das Recht, sich bei allen Dienststellen und
Einrichtungen der Universität über Stellenauschreibungen zu
informieren.
|
2. |
EINSTELLUNGEN, BEFÖRDERUNGEN UND
HÖHERGRUPPIERUNGEN
|
In Bereichen, in denen Frauen aufgrund der Daten der fortzuschreibenden
Dokumentation der Gleichstellungskommission unterrepräsentiert sind, werden
bei Neueinstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen sowie bei
der Vergabe von Ausbildungsplätzen Frauen bei gleichwertiger Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung gemäß dem
Frauenförderungsgesetz und dem Erlaß "Grundsätze der
Frauenförderung" bevorzugt, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers
liegende Gründe überwiegen. Das gleiche gilt für die Einstellung von
Hilfskräften sowie nebenberuflich und nebenamtlich
Beschäftigten.
Bei Abordnungen und Umsetzungen, die der Beförderung oder
Einreihung in eine höhere Lohn-, Besoldungs- oder Vergütungsgruppe
dienen, gilt Gleiches.
Die Frauenbeauftragte ist an allen Berufungs-, Einstellungs-,
Beförderungs- und Höhergruppierungsverfahren mit Ausnahme der
Bewährungsaufstiege zu beteiligen. Dazu ist sie rechtzeitig und umfassend
über die vorgesehenen Maßnahmen zu informieren. Der Frauenbeauftragten
sind auf Verlangen weitere Informationen zu geben. Auf Verlangen der
Frauenbeauftragten werden aus dem Kreis der Bewerberinnen bei entsprechender
Qualifikation und Eignung weitere Frauen zum Vorstellungsgespräch
eingeladen.
|
2.1 |
Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen von
Mitarbeiterinnen im nichtwissenschaftlichen Tätigkeitsbereich:
|
2.1.1 |
Bei Vorstellungsgesprächen (oder Auswahl- bzw.0
Eignungsgesprächen) ist der Frauenbeauftragten Gelegenheit zur Teilnahme zu
geben. Sofern keine derartigen Gespräche stattfinden, kann die Frauenbeauftragte
eine Begründung verlangen.
|
2.1.2 |
Grundsätzlich sollen alle Bewerberinnen, die die Voraussetzungen der
Ausschreibung erfüllen, zu den Vorstellungsgesprächen eingeladen werden.
Sollten nicht alle Bewerberinnen zu den Vorstellungsgesprächen eingeladen
werden können, sind ebensoviele Bewerberinnen wie Bewerber
einzuladen.
|
2.1.3 |
Erhebt die Frauenbeauftragte gegen die beabsichtigte Maßnahme
schriftlich Bedenken, so ist ihre Stellungnahme den an der Entscheidung beteiligten
Stellen vorzulegen. Wird dieser Stellungnahme keine Rechnung getragen, so ist die
Ablehnung auf ihr Verlangen hin schriftlich zu begründen.
|
2.2 |
Besetzung von Professuren:
|
2.2.1 |
Jeder Berufungskommission muß eine Wissenschaftlerin
angehören, nach Möglichkeit eine Professorin. Es soll mindestens eine
weitere Frau Mitglied der Berufungskommission sein. In Fächern, in denen keine
Wissenschaftlerinnen vertreten sind, können Wissenschaftlerinnen aus
benachbarten Fächern der Hochschule oder Professorinnen gleicher oder
benachbarter Fächer von anderen Hochschulen in die Berufungskommission
gewählt werden.
|
2.2.2 |
Grundsätzlich sollen Bewerberinnen, die die formalen
Voraussetzungen (gesetzliche Anforderungen nach &§ 49 UG und
Aufgabenumschreibung nach &§ 51 Abs.1 UG) erfüllen, zu einem
Probevortrag bzw. einer Probeveranstaltung eingeladen werden. Soweit die
Bewerbungslage dies erlaubt, sind in Bereichen, in denen Frauen
unterrepräsentiert sind, jeweils eine gleich große Zahl von Bewerberinnen
und Bewerbern einzuladen.
|
2.2.3 |
Wird in einem Berufungsvorschlag keine der Bewerberinnen
berücksichtigt oder liegt ein schriftliches Votum der Frauenbeauftragten oder ein
Sondervotum zugunsten einer Bewerberin vor, so hat die Hochschule hierzu Stellung zu
nehmen.
|
2.3 |
Einstellung, Beförderung und Höhergruppierung von Stellen
des übrigen wissenschaftlichen Personals; Einstellung wissenschaftlicher
Hilfskräfte:
|
2.3.1 |
Die Professorin / der Professor bzw. die Leitung einer Einrichtung,
der /dem die Stelle zugeordnet ist, hat das Vorschlagsrecht für die
Besetzung der Stelle bzw. für eine Beförderung oder
Höhergruppierung.
|
2.3.2 |
In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind und der
Vorschlag nach 2.3.1 nicht die Einstellung bzw. Beförderung oder
Höhergruppierung einer Frau beinhaltet, hat die / der Vorschlagende
ihren / seinen Vorschlag gegenüber der Dienststelle zu begründen,
falls Bewerbungen von Frauen vorliegen, nachdem sie / er eine Stellungnahme
der Frauenbeauftragten eingeholt hat.
|
2.3.3 |
Grundsätzlich sind in den Bereichen, in denen Frauen
unterrepräsentiert sind, jeweils eine gleich große Zahl von Bewerberinnen
und Bewerbern, die die formalen Voraussetzungen erfüllen, zu den
Vorstellungsgesprächen einzuladen, soweit die Berwerbungslage dies
erlaubt.
|
2.3.4 |
Erhebt die Frauenbeauftragte gegen eine beabsichtigte Maßnahme
schriftlich Bedenken, hat die / der Vorschlagende zu diesen Bedenken
gegenüber der Frauenbeauftragten und der Dienststelle schriftlich Stellung zu
nehmen.
|
2.4 |
Bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen im nichtwissenschaftlichen
Tätigkeitsbereich und wissenschaftlichen Beschäftigten im Rahmen von
Drittmittelprojekten ist enstprechend zu verfahren. § 98 Abs.5 S.2 UG
bleibt unberührt.
|
3. |
Qualifizierungsmaßnahmen
|
3.1 |
Fort- und Weiterbildungsangebote für Frauen sollen
insbesondere folgende Themen umfassen:
- neue Technologien und ihre Handhabung
- frauenspezifische Themen (z.B. Karriereplanung, Frauen und Macht ...)
- Rhetorik- und Kommunikationskurse für Frauen
- Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskurse für Frauen
- Führungskurse für Frauen
- berufsspezifische Maßnahmen, qualifizierende Wiedereinstiegsmaßnahmen
|
3.2 |
Für die Beschäftigten im nichtwissenschaftlichen
Tätigkeitsbereich:
|
3.2.1 |
Bei der inhaltlichen Gestaltung der Fort- und Weiterbildung ist das Thema
"Gleichstellung von Frauen" einzuplanen. Dies gilt vor allem für Veranstaltungen,
die sich an Vorgesetzte und Beschäftigte im Organisations- und Personalbereich
richten, sowie für Veranstaltungen, die auf die Übernahme von
Führungspositionen vorbereiten. Die Teilnahme an solchen
Fortbildungsveranstaltungen ist für Führungskräfte verbindlich.
|
3.2.2 |
Hochschulinterne Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sollen so
terminiert werden, daß sie während der Dienstzeit stattfinden. Mindestens
mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll Beschäftigten
Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang gewährt werden. Beurlaubte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, an den Fortbildungsveranstaltungen
teilzunehmen. Gleiches gilt für ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihr
Interesse an einem Wiedereinstieg bekundet haben. Spätestens ein halbes Jahr vor
Beendigung der Beurlaubung ist auf Wunsch der Beurlaubten ein
Personalgespräch über die Möglichkeiten eines Wiedereinstiegs und
den hierzu notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen unter Hinweis auf die
verschiedenen Weiterbildungsprogramme zu führen.
|
3.2.3 |
Die Dienststelle erstellt Qualifizierungskonzepte insbesondere für
Mitarbeiterinnen im einfachen und mittleren Dienst. Für die Bereiche, in denen
Frauen unterrepräsentiert sind, sind die Ausbildungs-, Fortbildungs- und
Weiterbildungsmaßnahmen so zu konzipieren, daß die Beschäftigten
die Qualifizierungsvoraussetzungen zur Übernahme höherwertiger
Tätigkeiten erwerben können. Soweit die Universität
Qualifizierungsmaßnahmen nicht selbst anbieten kann, wird sie
Kooperations-vereinbarungen mit anderen Institutionen schließen, die die
entsprechenden Abschlüsse ermöglichen. Auf der Grundlage einer
langfristigen Personalplanung überprüft die Dienststelle, ob
Universitätsbedienstete bei zu besetzenden höherwertigen Stellen auf die
Übernahme dieser höherwertigen Tätigkeiten hin qualifiziert werden
können.
Bei Abordnungen in Qualifikationsmaßnahmen ist eine entsprechende
Vertretungsregelung zu treffen.
Mitarbeiterinnen, die ihr Interesse an der Übernahme höherwertiger
Tätigkeiten angezeigt haben, sind von der Dienststelle über geeignete
Qualifizierungs-maßnahmen zu informieren. Diesem Personenkreis wird die
Teilnahme bevorzugt ermöglicht.
|
3.2.4 |
Die Universität wird ihre eigenen Fortbildungsangebote so gestalten,
daß familiäre Belastungen dabei berücksichtigt werden, wie z.B.
ortsnahe Durchführung, Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Terminierung.
Bei Fort- und Weiterbildungs-angeboten sollen verstärkt Frauen als Leiterinnen
fungieren.
|
3.3 |
Für die wissenschaftlich Beschäftigten und
Professorinnen:
|
3.3.1 |
Die Universität wirkt darauf hin, daß
- zusätzliche Stipendien zur Promotion und Habilitation für Frauen eingerichtet
werden;
- Stipendien, auf deren Vergabe sie Einfluß nehmen kann,
entsprechend dem Anteil der Studentinnen an den Studierenden des
jeweiligen Faches mindestens jedoch zur Hälfte an Frauen vergeben werden;
- Stipendien bei der Vergabe generell auf die für Frauen nachteilige
Wirkungen von Altersgrenzen überprüft und
gegebenenfalls geändert werden;
- Stipendien im Falle besonderer familiärer und pflegerischer Aufgaben
unterbrochen werden können, wenn hierdurch der
Abschluß des Arbeitsvorhabens nicht gefährdet wird;
- Stipendien als Teilstipendien (1/2- bzw. 2/3-Stipendien) mit entsprechend
verlängerter Laufzeit vergeben werden.
Im übrigen setzt sich die Unversität bei anderen Stipendiengebern
dafür ein, daß auch deren Stipendien entsprechend diesen Bedingungen
vergeben werden.
|
3.3.2 |
Stellen mit Promotionsmöglichkeit und Habilitationsstellen werden
mindestens entsprechend dem prozentualen Anteil der Absolventinnen der vorherigen
Qualifikationsstufe an Frauen vergeben, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers
liegende Gründe überwiegen.
|
3.3.3 |
Aufenthalte deutscher Wissenschaftlerinnen im Ausland und
ausländischer Wissenschaftlerinnen in Deutschland werden besonders
unterstützt.
|
3.3.4 |
Wissenschaftlerinnen sind verstärkt bei der Vergabe von
"Vertretungsprofessuren" zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Vergabe
von Lehraufträgen.
|
3.3.5 |
Um Professorinnen und Wissenschaftlerinnen die nach Ziff. 2.2.1
vorgeschriebene Mitarbeit an Berufungsverfahren zu ermöglichen, sind sie durch
den Fachbereich von anderen Aufgaben zu entlasten oder durch personelle und
finanzielle Mittel in ihrer wissenschaftlichen Arbeit zu unterstützen, soweit sie
überdurchschnittlich beansprucht werden.
|
3.3.6 |
Die Westfälische Wilhelms-Universität wird im Rahmen des
Globalhaushalts Instrumentarien entwickeln, mit denen die Fachbereiche durch ein
System von Anreizen und Sanktionen zur Erhöhung des Frauenanteils angehalten
werden.
|
4. |
VEREINBARKEIT VON BERUF, FAMILIÄREN ODER
PARTNERSCHAFTLICHEN VERPFLICHTUNGEN, TEILZEITARBEIT UND
ARBEITSZEITEN
|
Elternschaft und andere familiäre oder
partnerschaftliche Verpflichtungen sollen für männliche und weibliche
Beschäftigte mit den Arbeitsaufgaben vereinbar sein. Nachteile in bezug auf
Beschäftigungen und Beschäftigungsmöglichkeiten sind stetig
abzubauen.
|
4.1 |
Mutterschutz, Erziehungsurlaub, Sonderurlaub, Beurlaubung, Freistellung
aus familiären Gründen und Wiedereinstieg
Das Personaldezernat der WWU wird die Beschäftigten durch ein Merkblatt
über Mutterschutz, Erziehungsurlaub, die Möglichkeiten der Beurlaubung
und der Freistellung sowie über die entsprechenden gesetzlichen und tariflichen
Bestimmungen informieren. Dieses Merkblatt soll schon bei der Einstellung zur
Information ausgehändigt werden. Zusätzlich ist es an alle Dienststellen und
Einrichtungen in ausreichender Zahl zu verteilen. Dieses Merkblatt ist entsprechend der
Gesetzeslage regelmäßig zu aktualisieren.
|
4.1.1 |
Nicht erst während der Erziehungsbeurlaubung (Nr.2 FFK), sondern,
soweit möglich und erforderlich, auch während der Mutterschutzfrist soll
zur Vermeidung von Härten eine personelle Ausgleichsmaßnahme getroffen
werden.
|
4.1.2 |
Es werden organisatorische Vorkehrungen getroffen, die es den beurlaubten
Beschäftigten bzw. denjenigen Beschäftigten, die sich in Erziehungsurlaub
befinden, ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrechtzuerhalten, sei es
durch erziehungsgeldunschädliche Beschäftigung, Kranken- und
Urlaubsvertretungen, Fort- und Weiterbildungen etc., soweit dem keine dienstlichen
Belange entgegenstehen.
|
4.1.3 |
Die Personalverwaltung ist gehalten, besonders männliche
Beschäftigte zur Inanspruchnahme dieser Rechte zu motivieren.
|
4.2 |
Reduzierung oder Erhöhung der Arbeitszeit:
Dem Antrag der Beschäftigten auf Reduzierung der Arbeitszeit aus
familiären Gründen ist zu entsprechen, sofern nicht schwerwiegende
dienstliche Gründe entgegenstehen. Verwaltungstechnische und/oder
organisatorische Erschwernisse reichen für die Ablehnung in keinem Fall aus.
|
4.2.1 |
Bei der Besetzung von Positionen wird geprüft, ob sich diese
Positionen für eine geteilte Besetzung eignen und Bewerberinnnen und/oder
Bewerber zur Verfügung stehen. Grundsätzlich wird sichergestellt,
daß bei Teilung eines Arbeitsplatzes dessen Wertigkeit insgesamt und für
jeden Stellenanteil erhalten bleibt.
|
4.2.2 |
Der Antrag teilzeitbeschäftigter Frauen und Männer auf
Erhöhung ihrer persönlichen Arbeitszeit (Angleichung an
Vollbeschäftigung) ist vorrangig zu berücksichtigen. Bei mehreren
Anträgen ist das Datum der Antragstellung maßgebend.
|
4.3 |
Flexibilisierung der Arbeitszeit
Soweit eine familiengerechte Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Gleitzeit- oder
andere Arbeitszeitregelungen nicht erreicht wird, sind Modelle für Arbeitszeit und
Arbeitsorganisation zu entwickeln, die auf Antrag von Beschäftigten eine von der
Regelarbeitszeit abweichende Gestaltung der Arbeitszeit ermöglichen.
|
4.4 |
Aufstiegschancen für Teilzeitbeschäftigte und Beurlaubte:
Es gelten die beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen. Soweit die Dienststelle
dennoch Beurteilungs- und Ermessensspielraum hat, dürfen sich Teilzeitarbeit und
Zeiten des Erziehungsurlaubs bzw. der Beurlaubung weder mittelbar noch unmittelbar
nachteilig auf Ernennungen, Einstellungen, Höhergruppierungen,
Beförderungen sowie Umsetzungen auswirken.
Bei der Neubesetzung von Vollzeitarbeitsplätzen sollen
Teilzeitbeschäftigte der Westfälischen Wilhelms-Universität, die
einen Vollzeitarbeitsplatz wünschen, bei gleicher Qualifikation vorrangig
berücksichtigt werden.
|
4.5 |
Kinderbetreuung:
Die Anzahl der notwendigen Halbtags- und Ganztagskinderbetreuungsplätze
an der Westfälischen Wilhelms-Universität wird von der
Universitätsverwaltung unter Federführung der Gleichstellungskommission
erhoben. Die Westfälische Wilhelms-Universität bemüht sich, bei der
Landesregierung die Erhöhung der Anzahl der Ganztagsschulplätze und bei
der Stadt Münster die Erhöhung der
Ganztagskinder-betreuungsplätze zu erreichen. Gleichzeitig wird die Verwaltung
in Zusammenarbeit mit der Frauenkonferenz, der Frauenbeauftragten und der
Gleichstellungskommission an der Entwicklung eines Konzepts weiterarbeiten, wie dem
vorhandenen und zu erwartenden Bedarf an Halbtags- und
Ganztagkinderbetreuungsplätzen entsprochen werden
kann.
|
5. |
STUDIUM
|
5.1 |
Informationsangebote vor dem Studium:
Schülerinnen sollen bereits bei der Entscheidung für ein Studium
speziell beraten werden. Es soll hierbei besonderer Wert auf die Motivierung für
Fächer mit bisher geringem Frauenanteil gelegt werden.
|
5.1.1 |
Beratung und Motivation durch die Zentrale Studienberatung:
Die Westfälische Wilhelms-Universität entwickelt durch die Zentrale
Studienberatung ein Konzept, wie vermehrt Schülerinnen für das Studium,
besonders für Studiengänge mit geringem Frauenanteil
(naturwissenschaftliche und technische Fächer), motiviert werden
können.
|
Dazu gehört zum Beispiel:
|
- die Versorgung der Berufsberatungseinrichtungen der
Arbeitsämter mit geeignetem Material;
- die regelmäßige Information von Lehrerinnen und Lehrern,
Oberstufenklassen und Schüler- und
Schülerinnenvertretungen über Studien- und
Berufsperspektiven von Frauen in den betreffenden Fächern;
- die Erstellung eigener Broschüren für Frauen, die besonders
über Frauenforschungsthemen an der Westfälischen
Wilhelms-Universität und über Studiengänge mit
bisher geringem Frauenanteil informieren;
- die Durchführungen von Veranstaltungen wie z. B. "Frauen an der
Universität" oder "Frauen in den Naturwissenschaften" am Tag
der offenen Tür.
|
5.1.2 |
Beratung und Motivation durch die Beratungseinrichtungen an den
Fachbereichen:
Die Fachbereiche entwickeln fachspezifische Beratungskonzepte; dabei werden sie
von der Zentralen Studienberatung unterstützt. Auch die Fachbereiche
können durch die unter 6.1 angeführten Maßnahmen verstärkt
Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Besonders wichtig sind dabei "Informationstage"
bzw. "Tage der offenen Tür", in denen sich der Fachbereich vorstellt,
Studieninhalte erläutert, Fragen zum Studium beantwortet und praktische
Beispiele gegeben werden.
|
5.2 |
Studienbegleitende Maßnahmen:
|
5.2.1 |
Studienbegleitende Beratung:
Aufbauend auf den Informationsangeboten vor dem Studium ist bei der Zentralen
Studienberatung eine Beratung für Frauen anzubieten, besonders im Hinblick auf
Studiengänge, in denen sie unterrepräsentiert sind.
Diese studienbegleitende Beratung soll auch eine Beratung zur Studien- und
Berufsplanung, zu Fragen über fachliche Qualifikationen, zu Problemen des
Berufseinstiegs usw. anbieten. Außerdem sind in Zusammenarbeit mit den
Fachbereichen fächerspezifische Beratungskonzepte für Studentinnen zu
erarbeiten. Es wird empfohlen, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in ihrem Arbeitsbereich
mit studentischen Angelegenheiten befaßt sind, über die im Studium
bestehenden frauenspezifischen Probleme weiterzubilden.
An jedem Fachbereich ist eine Studienberatung für studierende Frauen
anzubieten, die von einer am Fachbereich beschäftigten Wissenschaftlerin
durchgeführt wird. Für Studentinnen im Hauptstudium sollen
regelmäßig von den Studienberatungen der Fachbereiche und
Zentralinstitute in Kooperation mit dem Büro der Frauenbeauftragten und
universitären Einrichtungen Veranstaltungen zur Studien- und Berufsplanung, zu
Fragen über fachliche Qualifikation, zu Problemen des Berufseinstieges usw.
unter der Leitung von Dozentinnen angeboten werden.
Die Angebote zur Frauenstudienberatung werden im Vorlesungsverzeichnis und in
den kommentierten Vorlesungsverzeichnissen der Fachbereiche sowie in allen sonstigen
Informationen zur Studienberatung bekannt gemacht.
In den Fachbereichen werden Konzepte entwickelt zur Intensivierung des Kontaktes
unter den Studentinnen (z.B. Patenschaften, Mentorinnensysteme, studentische
Tutorinnen).
|
5.2.2 |
Andere Maßnahmen:
Insbesondere für Studiengänge, in denen Frauen
unterrepräsentiert sind, ist zu prüfen, inwieweit durch Änderungen
den besonderen Interessen und Fertigkeiten von Frauen Rechnung getragen werden
kann. Dabei erstrebt die Westfälische Wilhelms-Universität die
Erhöhung des Anteils der weiblichen Lehrenden. Es sind Tutorien für
Frauen einzurichten, die von Frauen geleitet werden.
Es wird angeregt zu untersuchen, inwiefern Frauen besonders oft ihr Studium
abbrechen, das Studienziel oder das Studienfach wechseln.
Auf Wunsch und soweit dies von der jeweiligen Prüfungsordnung her
möglich ist, soll eine Prüfung bei einer weiblichen Lehrenden
ermöglicht werden. Es wird darauf hingewirkt, daß Frauen in Gremien, die
Aufgaben in Bezug auf die Lehre, in studentischen Angelegenheiten oder in der
Graduiertenförderung wahrnehmen, angemessen vertreten sind.
Im Rahmen des Hochschulsportprogrammes wird regelmäßig ein
vielseitiges Frauensportprogramm angeboten. Das Rechenzentrum bietet in jedem
Semester mehrere Computerkurse von Frauen für Frauen an. Die
Westfälische Wilhelms-Universität bietet Selbstverteidigungs-,
Selbstbehauptungs- und Rhetorikkurse für Studentinnen an.
|
5.3 |
Austauschprogramme, Auslandsaufenthalte und Praktika:
Die Westfälische Wilhelms-Universität informiert über
Austauschprogramme und andere Möglichkeiten zu Auslandsaufenthalten.
Kooperationsverträge mit Industriebetrieben, Verwaltungen etc. werden
abgeschlossen mit dem Ziel, Ferienpraktika und -arbeitsplätze auch für
Studentinnen in ausreichender Zahl anzubieten. Für studentische Eltern soll ein
Angebot geschaffen werden, welches ihnen einen Studien- oder Praktikumsaufenthalt im
Ausland ermöglicht.
|
5.4 |
Stipendienvergabe:
Die Stipendienangebote sollen in geeigneter Weise einer breiten Öffentlichkeit
bekannt gemacht werden. Frauen sollen dabei zur Bewerbung gesondert
aufgefordertwerden.
Die Universität wirkt daraufhin, daß
- zusätzliche Stipendien für Frauen eingeworben werden,
- Stipendien durch Erziehungsurlaub oder durch Beurlaubung aus
familiären Gründen unterbrochen werden können,
- die Altersgrenze für von ihr vergebene Stipendien bei
familiären Belastungen heraufgesetzt wird.
|
5.5 |
Schwangerschaft, Elternschaft, familiäre Verpflichtungen:
Die Westfälische Wilhelms-Universität wirkt darauf hin, daß
Schwangerschaft, Elternschaft sowie die Wahrnehmung familiärer
Verpflichtungen mit einem Studium vereinbar sind.
Bei der Berechnung des Zeitpunktes, zu dem sich eine Kandidatin zu einem
Freiversuch zu einer Prüfung anmelden muß, bleiben Fachsemester
unberücksichtigt, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die
Vorlesungszeit fallen. Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Hinderung wegen
Schwangerschaft oder Mutterschaft über diesen Zeitraum hinaus dargetan werden.
Studierende Väter, die ein Kind versorgen, haben ebenfalls die Möglichkeit
nachzuweisen, daß sie hierdurch in bestimmten Fachsemestern am Studium
gehindert wurden. Das Nähere regelt § 90a des
Universitätsgesetzes.
|
5.6 |
Kinderbetreuung:
Die Universität sorgt dafür, daß
- Räume für Kinderbetreuungseinrichtungen zur
Verfügung gestellt werden,
- der Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder studentischer
Eltern festgestellt wird,
- in Abstimmung mit der Stadt Münster oder ggfs. in Kooperation mit
freien Trägern die erforderliche Zahl von Plätzen
geschaffen wird.
|
5.7 |
Studentische Hilfskräfte:
Hilfskraftstellen werden mindestens fachbereichsöffentlich ausgeschrieben.
Bei der Beschäftigung von Hilfskräften sind Frauen entsprechend den
Regelungen des Frauenfördergesetzes NRW soweit bevorzugt einzustellen, bis der
Stundenanteil mindestens dem Frauenanteil der Studierenden des jeweiligen Faches
entspricht. Bei der Besetzung der Stellen ist darauf zu achten, daß bei der
Aufgabenverteilung keine geschlechtsspezifischen Diskriminierungen entstehen. Die
Studentinnen sollen qualifizierte und qualifizierende Aufgaben ausüben
können.
Die Westfälische Wilhelms-Universität wird im Rahmen des
Globalhaushalts Instrumentarien entwickeln, mit denen die Fachbereiche durch ein
System von Anreizen und Sanktionen zur Erhöhung des Frauenanteils angehalten
werden.
|
5.8 |
Berichts- und Begründungspflicht der Fachbereiche, Aufstellung
eines Maßnahmenkataloges:
Die Fachbereiche berichten den in Punkt 13 genannten Stellen über
Maßnahmen, die sie zur Erreichung von Gleichstellung ergriffen haben, und deren
Auswirkung. Sind keine Erfolge an den Fachbereichen, insbesondere hinsichtlich der
Erhöhung des Frauenanteils bei der Besetzung studentischer Hilfskraftstellen
sichtbar, so muß der Fachbereich auf Antrag in bestimmten Fällen
über die Gründe dafür berichten und einen konkreten
Maßnahmenkatalog zur Verbesserung vorlegen.
|
6. |
MAßNAHMEN ZUR VERHINDERUNG VON
SEXUELLER GEWALT UND SEXUELLER BELÄSTIGUNG VON
FRAUEN
|
6.1 |
Sexuelle Belästigung ist jedes sexuell gefärbte verbale und
nichtverbale Verhalten, das Frauen als unerwünscht empfinden oder das ein nicht
unerheblicher Prozentsatz von Frauen als unerwünscht einstuft oder das als
unerwünscht unterstellt werden kann. Sie ist eine erhebliche
Beeinträchtigung der Betroffenen, ihres Persönlichkeitsrechts, ihres Rechts
auf sexuelle Selbstbestimmung sowie ihres Dienstverhältnisses.
|
6.2 |
Sexuelle Belästigung i.S.v. 7.1 ist an der Westfälischen
Wilhelms-Universität verboten.
|
6.3 |
Sexuelle Belästigung unter Ausnutzung von
Abhängigkeitsverhältnissen, unter Androhung persönlicher oder
beruflicher Nachteile bzw. unter Zusage von Vorteilen wird als besonders
schwerwiegend bewertet.
|
6.4 |
Die Dienststelle verpflichtet sich, den Beschwerden von Mitarbeiterinnen,
Studentinnen oder Dritten wegen sexueller Belästigung durch Bedienstete,
Studenten oder Dritte nachzugehen und ihre rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Beschwerde einer Betroffenen darf nicht
zu deren Benachteiligung führen.
|
6.5 |
Sind die Belästigenden Patienten bzw. Patientinnen oder Dritte, so
wird die Dienststelle ihre rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten
ausschöpfen, um Belästigungen zu verhindern.
|
6.6 |
Bei der Festlegung von Sanktionen ist die Ursache "sexuelle
Belästigung" auch als solche zu benennen.
|
6.7 |
Die Dienststelle benennt mit Zustimmung der Frauenbeauftragten mehrere
Personen (mindestens einen Mann und eine Frau), die als zuständige
Beschwerdestelle i.S.d. § 3 Abs. 1 des
Beschäftigtenschutzgesetzes tätig werden und die Frauen in diesen Fragen
während der Arbeitszeit und unter Wahrung strengster Diskretion beraten. Die
Beschwerdestelle sammelt die Beschwerden und erstattet in anonymisierter Form dem
Senat jährlich Bericht.
|
6.8 |
Die Dienststelle und die direkten Vorgesetzten werden bei personellen
Maßnahmen auf das Problem der sexuellen Belästigung und der potentiellen
Gefährdung von Frauen besonders achten. Bei Einstellungen und Ernennungen
und bei gegebenem Anlaß sind entsprechende Informationen
auszuhändigen.
|
6.9 |
Das Thema "Maßnahmen zur Verhinderung von sexueller Gewalt und
sexueller Belästigung" wird in die Veranstaltungen der Universität zur
Fort- und Weiterbildung eingebunden. Außerdem finden über dieses Thema
regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen - auch getrennt - für
interessierte Frauen und Männer statt.
|
6.10 |
In den Schulen und sonstigen Ausbildungsstätten der Westf.
Wilhelms-Universität wird das Thema "Maßnahmen zur Verhinderung von
sexueller Gewalt und sexueller Belästigung" mit in den Unterrichtsstoff
aufgenommen.
|
6.11 |
Universitäre Anlagen und Gebäude werden kontinuierlich auf
Gefahrenquellen und Angsträume in bezug auf sexuelle Belästigung und
Gewalt gegen Frauen untersucht. Die Universität wirkt auf die Beseitigung
erkannter Gefahrenquellen und Angsträume hin.
|
7. |
SPRACHE
|
In der Amts- und Vorschriftensprache der Westfälischen
Wilhelms-Universität soll die Verwendung geschlechtsspezifischer
Bezeichnungen grundsätzlich vermieden werden. Es sind geschlechtsneutrale
Personen- und Funktionsbezeichnungen zu verwenden. Wenn dies der gebotenen
Klarheit wegen nicht möglich ist, sind die feminine und maskuline Bezeichnung
in voll ausgeschriebener Form zu benutzen.
Bei Änderung vorliegender Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind
entsprechende Veränderungen vorzunehmen.
|
8. |
BETEILIGUNG VON FRAUEN IN DER
SELBSTVERWALTUNG
|
Den Fachbereichen, Einrichtungen und Statusgruppen wird empfohlen, bei
der Aufstellung von Listen und bei Kandidaturen zu den Wahlen der universitären
Selbstverwaltung auf gleichmäßige Berücksichtigung beider
Geschlechter zu achten.
|
9. |
UMSETZUNG DES FRAUENFÖRDERRAHMENPLANES
|
In den Fachbereichen, in der Hochschulmedizin, in den zentralen
Einrichtungen und in der Hochschulverwaltung sind auf der Grundlage dieses
Frauenförderrahmenplans Förderpläne zu erstellen und umzusetzen.
Die Gleichstellungskommission und die Frauenbeauftragten prüfen, ob diese
Pläne und Zielvorgaben dem Frauenförderrahmenplan entsprechen, und
nehmen dazu Stellung.
In den unter 10.1 genannten Einrichtungen sind ferner auf die Dauer von jeweils zwei Jahren auf der
Grundlage der Förderpläne Zielvorgaben für die Erhöhung des
Frauenanteils zu formulieren und vorzulegen. Dabei ist festzulegen, mit welchen
organisatorischen, personellen und weiterbildenden Maßnahmen diese Vorgaben
erreicht werden sollen. Grundlage dieser Zielvorgaben und Maßnahmekataloge
soll die Dokumentation zur Situation von Frauen und Männern an der
Westfälischen Wilhelms-Universität sein.
Den Fachbereichen wird für den jährlich vorzulegenden Bericht des
Fachbereichs für den Jahresbericht des Rektors der Gliederungspunkt "Die
Situation der Frauen im Fachbereich" vorgegeben.
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10. |
FORTSCHREIBUNGNG DER DOKUMENTATION ZUR
SITUATION VON FRAUEN UND MÄNNERN AN DER
WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT
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Die Zentrale Universitätsverwaltung legt der Frauenbeauftragten und
der Gleichstellungskommission im Abstand von zwei Jahren eine Dokumentation der
Beschäftigten-, Auszubildenden- und Studienstruktur sowie der Promotionen und
Habilitationen und die Zahlen der Absolventinnen und Absolventen vor.
Sie orientiert sich bei der Aufschlüsselung des Zahlenmaterials an der Dokumentation zur Situation
von Frauen und Männern an der Westfälischen Wilhelms-Universität
(letzter Stand: 31.12.1991).
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11. |
WEITERENTWICKLUNG DES
FRAUENFÖRDERRAHMENPLANES
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Nach Inkrafttreten des Frauenförderrahmenplans
überprüft die Gleichstellungskommission auf der Basis der
zweijährlich vorzulegenden Dokumentation
- ob sich die zugrundegelegten Voraussetzungen geändert haben und
- ob die ergriffenen Maßnahmen im Sinne der im
Frauenförderrahmenplan angestrebten Ziele effektiv
sind und wie diese Ziele erreicht werden könnten.
Unabhängig von der zweijährlichen Überprüfung ist der
Plan zu überarbeiten, wenn eine Veränderung der relevanten gesetzlichen
oder tarifvertraglichen Bestimmungen dies notwendig
macht.
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12. |
BERICHTSPFLICHT
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Im Abstand von zwei Jahren berichten die Fachbereiche, die zentralen
Einrichtungen und die Verwaltung über den Erfolg ihrer Konzepte, Ziele und
Zeitvorgaben zur Frauenförderung sowie über die Schwierigkeiten, die sich
dabei ergaben, und über notwendige Verbesserungen. Die
Fachbereichsfrauenbeauftragte wird bei der Erstellung der Berichte gehört.
Diese Berichte werden dem Senat, dem Rektorat und der Gleichstellungskommission
vorgelegt. Die zentrale Frauenbeauftragte nimmt dazu Stellung.
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13. |
INKRAFTTRETEN UND VERÖFFENTLICHUNG
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Der Frauenförderrahmenplan tritt mit seiner Veröffentlichung
in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen
Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.
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