vom 14.Juni 1974
(1) Für das Studentenwerk Münster wird in jedem Semester von allen immatrikulierten Studenten der
ein Beitrag gemäß § 13 Abs. 3 StWG erhoben.(2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf die beurlaubten Studenten. Dies gilt nicht für Beurlaubte zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes sowie für Studierende, die wegen Krankheit oder Schwangerschaft oder wegen eines Auslandsstudiums beurlaubt sind. Bei einer Befreiung wegen Krankheit oder Schwangerschaft ist duch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, daß ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.
(1) Der Beitrag gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 StWG wird auf 60 Deutsche Mark je Studierendem im Semester erhoben. Diese Festsetzung gilt erstmalig mit Wirkung für das Wintersemester 1994/ 95.
(2) Ab Wintersemester 1986 wird aufgrund der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 3 StWG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 der Satzung des Studentenwerks Münster je Student und Semester zusätzlich im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. in Höhe von 0,50 Deutsche Mark erhoben.
(3) Ab dem Wintersemester 1994/ 95 wird je Studierendem und Semester ein Beitrag zur Finanzierung des Trägeranteils der Kinderkrippe und Krabbelstube in Höhe von DM 1,50 erhoben.
(1) Der Beitrag wird jeweils fällig
Bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Beitrages nachzuweisen.
(2) Der Beitrag wird für das Studentenwerk Münster von der jeweiligen Hochschule oder Einrichtung, an der der Student eingeschrieben ist, eingezogen.
Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Dies gilt nicht im Falle der Exmatrikulation oder des Widerrufs der Einschreibung aus wichtigem Grund im Laufe eines Semesters. Der Sozialbeitrag ist monatsanteilig zu erstatten.
Münster, Juli 1996
gez. Haßmann
Hans-Joachim Peter