Ordnung
für den Hochschulsport der Westfälischen Wilhelms-Universität



§ 1
Rechtsnatur des Hochschulsports

Der Hochschulsport ist eine zentrale Betriebseinheit der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster gemäß § 32 UG.

§ 2
Aufgaben des Hochschulsports

Der Hochschulsport erbringt Dienstleistungen zur Erfüllung der Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität gemäß § 3 Abs. 5 UG durch die Bereitstellung von Sportangeboten im Bereich des Breitensports und im Bereich des Wettkampfsports für alle Mitglieder und Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität und weiterer Hochschulen Münsters, soweit dies durch entsprechende Vereinbarungen geregelt ist. Die Sicherstellung des Breitensportangebots genießt gegenüber dem Wettkampfsport Vorrang

Dem Hochschulsport obliegt die Organisation und Durchführung der in erster Linie regionalen, darüber hinaus auch nationalen sowie internationalen Sportangebote. Er wirkt mit an wissenschaftlichen Untersuchungen im Hochschulsport in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Bereichen der kooperativen Hochschulen, insbesondere mit den sportwissenschaftlichen Instituten. Er beteiligt sich an der Aus- und Weiterbildung der im Hochschulsport eingesetzten Übungsleiter.

§ 3
Leitung

(1) Die Leiterin/Der Leiter wird auf Vorschlag des Lenkungsausschusses vom Senat gemäß § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 UG bestellt. Die Dauer der Amtszeit wird vom Senat auf Vorschlag des Lenkungsausschusses festgelegt. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Rektorats.
(2) Die Leiterin/der Leiter ist dem Senat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Hochschulsports im Rahmen des Strukturkonzepts und der ihm vom Senat gegebenen Richtlinien verantwortlich. Sie/Er hat dem Lenkungsausschuß in jedem Semester einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Der Lenkungsausschuß kann darüber hinaus jederzeit von der Leiterin/ dem Leiter Berichte zu allen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Hochschulsport stehen, anfordern. Die Leiterin/der Leiter hat dem Haushaltsausschuß regelmäßig - mindestens in jedem Rechnungsjahr - über die Verwendung der Haushaltsmittel Rechenschaft abzulegen.

§ 4
Lenkungsausschuß

(1) Der Senat bildet einen Lenkungsausschuß für den Hochschulsport im Verhältnis 2:2:2:2. Die studentischen Mitglieder werden für ein Jahr, die übrigen Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Mindestens je ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muß aus dem Fach Sportwissenschaft kommen. Der Lenkungsausschuß wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Die Leiterin/der Leiter des Hochschulsports sowie der Dekan des Fachbereichs 20 können an den Sitzungen des Lenkungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Der Lenkungsausschuß gibt Empfehlungen zu allen Fragen in Bezug auf den Hochschulsport, insbesondere der Strukturkonzeption des Hochschulsports, in allen Haushaltsangelegenheiten, für die Verwendung der zugewiesenen Mittel und für das Hochschulsportprogramm. Der Lenkungsausschuß kontrolliert die Einhaltung der durch die Ordnung, das Strukturkonzept und Richtlinien gesetzten Vorgaben bei der Leitung des Hochschulsports.

§ 5
Hochschulsportangebot

Die Leiterin/der Leiter des Hochschulsports legt das Hochschulsportangebot unter Beachtung der vom Senat auf Vorschlag des Lenkungsausschusses hierfür gegebenen Richtlinien fest. Das Hochschulsportangebot ist dem Lenkungsausschuß für jedes Semester zum Ende der Vorlesungszeit des vorangehenden Semesters vorzulegen.

§ 6
Personal des Hochschulsports

Dem Hochschulsport sind mindestens zwei Stellen für wissenschaftliche und/oder nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeordnet. Darüber hinaus sollten wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Fachbereich 20 ganz oder mit einem Teil ihrer Dienstaufgaben befristet zum Hochschulsport abgeordnet werden. Sollte hinsichtlich der Abordnungen kein Einvernehmen zwischen dem Fachbereich 20 und dem Hochschulsport erzielt werden, entscheidet das Rektorat.

Für die praktische Durchführung von Sportkursen werden auch Übungsleiter eingesetzt.

§ 7
Kooperation mit dem Fach Sport

Der Hochschulsport kooperiert mit den sportwissenschaftlichen Instituten in Bezug auf

Bei der Nutzung von Sportstätten, weiteren Räumlichkeiten und Geräten wird den Belangen von Lehre und Forschung der Vorrang eingeräumt. Die Nutzung wird jeweils in einer für ein Jahr geltenden Vereinbarung festgelegt. Sollte in einer solchen Frage kein Einvernehmen zwischen dem Fachbereich 20 und dem Hochschulsport erzielt werden, entscheidet das Rektorat.

§ 8
Beschaffung, Nutzung und Unterhaltung von Einrichtungen und Geräten

Der Senat erläßt auf Vorschlag des Lenkungsausschusses Richtlinien für die Beschaffung, die Unterhaltung und die Nutzung von Einrichtungen und Geräten in Abstimmung mit den sportwissenschaftlichen Instituten, dem Hochschulsport und Dezernat 5 der Zentralen Universitätsverwaltung.

§ 9
Mittel des Hochschulsports

(1) Die dem Hochschulsport zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel setzen sich zusammen aus
  • Zuweisungen des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport,
  • Zuweisung der Studierendenschaft,
  • Finanzierungsbeiträgen der nichtstudentischen Teilnehmer am Hochschulsport,
  • den besonderen Finanzierungsbeiträgen der Teilnehmer an finanziell aufwendigen Sportarten.
Weitere Drittmittel werden regelmäßig bei Sponsoren eingeworben.
(2) Der Senat erläßt auf Vorschlag des Lenkungsausschusses Richtlinien für die Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung besonderer Vorgaben der Mittelgeber.

§ 10
Haushaltsausschuß

(1) Der Senat setzt einen Haushaltsausschuß ein, dem die Rektorin/der Rektor oder die Prorektorin/der Prorektor für Finanz- und Personalangelegenheiten, eine Studierende/ein Studierender und ein vom Kanzler zu benennendes Mitglied der Zentralen Universitätsverwaltung (Dezernat 5) angehören. Das studentische Mitglied wird von der Studierendenschaft für die Dauer von einem Jahr benannt. Die Mitglieder des Haushaltsausschusses dürfen weder im Hochschulsport beschäftigt noch Mitglieder des Lenkungsausschusses sein.
(2) Der Haushaltsausschuß überprüft den Haushalt des Hochschulsports und die Rechnungslegung auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der LHO für jedes Rechnungsjahr und berichtet dem Lenkungsausschuß über das Ergebnis.

§ 11
Richtlinien

Der Senat wird für die Leitung, Verwaltung und Aufgabenerfüllung des Hochschulsports auf Vorschlag des Lenkungsausschusses Richtlinien erlassen.

§ 12
Inkrafttreten

Die Ordnung für den Hochschulsport der Westfälischen Wilhelms-Universität tritt zum 1. April 1997 in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 12. Februar 1997

Münster, den 20. Februar 1997 Der Rektor
i. V.


Prof. Dr. Dr. O. Schober




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 8. Februar 1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 20. Februar 1997 Der Rektor
i. V.


Prof. Dr. Dr. O. Schober




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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB70202
Datum: 1997-08-29