Bekanntmachung der Neufassung der Promotionsordnung
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Westfälischen Wilhelms-Universität

vom 14. Juni 1996


Aufgrund des Artikels II der Dritten Satzung der Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 13. Juni 1996 wird nachstehend der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung an geltende Wortlaut der Promotionsordnung der Mathematische Naturwissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität unter Berücksichtigung der Änderungssatzungen vom 5. Febraur 1992, vom 30. Mai 1996 und vom 14. Juni 1996 bekanntgemacht.

Münster, den 30. Mai 1996 Der Rektor

Prof. Dr. Dieckheuer


Promotionsordnung

der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster




§ 1
Promotionsleistungen


(1) Die Fachbereiche Mathematik und Informatik, Physik, Chemie, Biologie sowie Geowissenschaften der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster verleihen den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium) durch ordentliche Promotion (Dr. rer. nat.) oder durch Ehrenpromotion (Dr. rer. nat. h.c.).
(2) Die Durchführung der Promotion obliegt der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät gem. Art. 63 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Art. 65 Abs. 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 20.03.1990.
(3) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von der Bewerberin/vom Bewerber durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen bei einer ordentlichen Promotion aus einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) über ein Thema aus einem Gebiet der Mathematik oder der Naturwissenschaften (§ 4) und der Ablegung einer mündlichen Prüfung (§ 7).
(4) Die Dissertation ist zu veröffentlichen (§ 13).
(5) Der Dr. rer. nat. h. c. (§ 18) kann verliehen werden für hervorragende wissenschaftliche Leistungen in der Mathematik oder in den Naturwissenschaften, in Ausnahmefällen auch für außerordentliche Verdienste in diesen Wissenschaften.


§ 2
Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren


(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium von mindestens acht Semestern Regelstudienzeit an einer wissenschaftlichen Hochschule im zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes voraus, das durch das Bestehen
a. einer Diplomprüfung auf einem naturwissenschaftlichen oder mathematischen Gebiet oder
b. des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung oder
c. der Ersten Staatlichen Prüfung für Lebensmittelchemiker oder
d. der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt (Sekundarstufe II oder Gymnasium), sofern die Hausarbeit in einem naturwissenschaftlichen oder mathematischen Gebiet angefertigt wurde und die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,
abgeschlossen worden ist.
(2) Handelt es sich um einen Abschluß nach Absatz 1 d, sollen zusätzliche Studienleistungen erbracht werden, die Vergleichbarkeit mit den Anforderungen nach Absatz 1 a bis c herstellen. Die Entscheidung hierüber trifft die/der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses der in § 2 Abs. 1 a bis c genannten Prüfungen in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer (§ 4 Abs. 3 und 4) der Arbeit sowie im Benehmen mit der Bewerberin/dem Bewerber.
(3) Die zulässigen Promotionsfächer sind in der Anlage 1 aufgeführt. Für diese Fächer können Promotionsstudiengänge im Umfang von maximal 10 SWS eingerichtet werden, die ebenso wie die Graduiertenstudiengänge erweiternde begleitende Studienleistungen umfassen. Wird die Dissertation in einem Fach angefertigt, für das ein Promotionsstudiengang existiert, ist die Teilnahme an dessen Lehrveranstaltungen Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion.
(4) Zum Promotionsverfahren zugelassen werden auch Bewerberinnen/Bewerber mit Abschlüssen nach § 94 Abs. 2 b, c und d UG. Hinsichtlich der Einschlägigkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. Der Fakultätsdekan entscheidet in Absprache mit den Fachvertretern über die Angemessenheit der promotionsvorbereitenden Studien gemäß § 94 Abs. 2 b und d UG.
(5) Einschlägige Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes werden auf Antrag anerkannt, wenn sie nach Prüfung durch das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder den Abschlüssen nach Absatz 1 gleichwertig sind.
(6) Die Bewerberin/der Bewerber soll mindestens zwei Semester an der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster studiert haben. In begründeten Einzelfällen kann die Dekanin/der Dekan eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilen.
(7) Die Bewerberin/der Bewerber soll über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.


§ 3
Zulassung zum Promotionsverfahren


(1) Das in deutscher Sprache abgefaßte Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren hat der Bewerber schriftlich an die Dekanin/den Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät zu richten. Das Gesuch muß enthalten:
1. Das Thema der Dissertation und gegebenfalls die Angabe der Betreuerin/des Betreuers gemäß § 4 Abs. 3 und 4.
2. Das Hauptfach und die beiden Nebenfächer der mündlichen Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 3 sowie die Vorschläge für die Prüfer.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
1. Sechs gebundene oder geheftete Exemplare der Dissertation, die eine Zusammenfassung und einen tabellarischen Lebenslauf enthalten muß.
2. Lebenslauf in deutscher Sprache, der lückenlose Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält.
3. Registerlicher Nachweis, der nicht älter als 6 Monate sein darf und aus dem hervorgeht, daß die Bewerberin/der Bewerber nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist.
4. Beglaubigte Kopien der nach § 2 Abs. 1 gefoderten Diplom- oder Staatsprüfungszeugnisse.
5. Erforderlichenfalls Nachweise für die nach § 2 Abs. 2 und 5 verlangten Leistungen.
6. Schriftliche Versicherung über frühere Promotionsversuche und gegebenenfalls deren Ergebnisse.
7. Schriftliche Versicherung, daß die Bewerberin/der Bewerber die vorgelegte Dissertation selbst und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt, daß sie/er alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfsmittel in der Dissertation angegeben hat und die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegen hat (§ 4 Abs. 2).
8. Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten, ob sie/er der Zulassung von Zuhörern bei der mündlichen Prüfung zustimmt.
(3) Das Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann von der Bewerberin/vom Bewerber zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt.
(4) Aufgrund des Antrages und der eingereichten Unterlagen entscheidet die Dekanin/der Dekan über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zum Promotionsverfahren. Versagt die Dekanin/der Dekan die Zulassung, so ist dies der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach Behebung der von der Dekanin/vom Dekan genannten Mängel kann die Bewerberin/der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren erneut einreichen.


§ 4
Dissertation


(1) Die Dissertation muß wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers zu selbständiger Forschung und angemessener schriftlicher Darstellung der Ergebnisse belegen.
(2) Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen sein.
(3) Das Thema der Dissertation soll von der Bewerberin/vom Bewerber im Einvernehmen mit einem habilitierten oder berufenen (§ 51 UG) hauptberuflich an der Fakultät tätigen Mitglied gewählt und die Arbeit in steter Fühlungnahme mit dieser Betreuerin/diesem Betreuer in der Regel in einem Institut der Universität Münster durchgeführt werden. Der Betreuerin/dem Betreuer hat die Kandidatin/der Kandidat auf Verlangen jederzeit erschöpfende Auskunft über den Stand der Arbeit zu geben.
(4) Betreuer kann auch sein
a. eine habilitierte Angehörige/ein habilitierter Angehöriger der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster, die/der an einer Forschungseinrichtung innerhalb oder außerhalb der Universität Münster tätig ist, oder
b. ein habilitiertes Mitglied einer anderen Fakultät der Universität Münster,

wenn eine hauptberufliche Professorin/ein hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Dekanin/dem Dekan gegenüber bei Beginn der Arbeit sich schriftlich dazu bereit erklärt, diese mitzubetreuen.

(5) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen.
Vorveröffentlichungen wichtiger Dissertationsergebnisse sind mit der Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers zulässig. Sie sollen einen Hinweis enthalten, daß sie Bestandteil einer geplanten Dissertation an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sind.
(6) Über Ausnahmen zu den Absätzen 3 bis 5 entscheidet die Dekanin/der Dekan.


§ 5
Begutachtung der Dissertation


(1) Die Dekanin/der Dekan bestimmt - in der Regel in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer - zwei Gutachterinnen/Gutachter aus dem in § 4 Abs. 3 und 4 genannten Personenkreis für die Dissertation. Eine Gutachterin/ein Gutachter ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit; sofern diese/dieser nicht hauptberufliche Professorin/hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster ist, muß als weitere Gutachterin/weiterer Gutachter eine hauptberufliche Professorin/ein hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster desselben Faches bestellt werden. In Ausnahmefällen kann eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor einer auswärtigen Universität zur Gutachterin/zum Gutachter bestellt werden.
(2) Jede/jeder der Gutachterinnen/Gutachter hat der Dekanin/dem Dekan möglichst innerhalb eines Monats nach Bestellung ein eingehend begründetes Gutachten über die Dissertation vorzulegen, Annahme oder Ablehnung zu empfehlen und im Falle der Annahme der Arbeit eines der folgenden Prädikate, das in die Gesamtbeurteilung (§ 11) einfließt, vorzuschlagen:

            summa cum laude     (ausgezeichnet = 0)            
magna cum laude (sehr gut = 1)            
cum laude (gut = 2)            
rite (rite = 3)            

Für die Prädikate magna cum laude und cum laude sind zur besseren Differenzierung die Zusätze plus und minus zulässig.

(3) Nach Erstellung der Gutachten ist den Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 3 des Fachbereichs, in dem die Dissertation angefertigt wurde, Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme zu geben.
(4) Schlagen die Gutachterinnen/Gutachter die Annahme der Dissertation vor und erfolgt nach Einsichtnahme entsprechend Absatz 3 kein mit einer Begründung versehener Einspruch des Mitglieds gemäß § 4 Abs. 3 des Fachbereichs, in dem die Dissertation angefertigt wurde, so ist sie angenommen. Erfolgt dagegen bei der Einsichtnahme ein mit einer Begründung versehener Einspruch, so kann die Annahme der Dissertation nach Rücksprache mit der/dem Einsprucherhebenden und den Gutachterinnen/Gutachtern auf Weisung der Dekanin/des Dekans von einer Überarbeitung abhängig gemacht werden. Diese soll innerhalb einer von der Dekanin/vom Dekan festgesetzten Frist erfolgen. Mit der Neufassung muß die Urfassung mit der Kennzeichnung der beanstandeten Stellen erneut eingereicht werden.
(5) Empfehlen beide Gutachterinnen/Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so ist die Arbeit abge lehnt.
(6) Im Falle
a.     der Ablehnung durch eine Gutachterin/einen Gutachter oder
b. eines Einspruchs gegen Annahme oder Ablehnung der Arbeit oder
c. bei begründeten Einwänden gegen die Benotung

entscheidet nach Rücksprache mit der/den zuständigen Fachvertreterinnen/Fachvertretern abschließend der Fakultätsrat mit seinen promovierten Mitgliedern.
Er kann eine Überprüfung, evtl. durch auswärtige Gutachterinnen/Gutachter, veranlassen.

(7) Die Dekanin/der Dekan benachrichtigt alsbald die Bewerberin/den Bewerber von der Annahme gegebenenfalls über die im Absatz 4 gemachten Auflagen bzw. der Ablehnung der Dissertation, im letzteren Fall unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Wiederholbarkeit der Bewerbung (§ 10). Eine abgelehnte Arbeit wird mit allen Gutachten zu den Akten der Fakultät genommen.


§ 6
Prüfungskommission und Prüfer


(1) Ist die Dissertation angenommen, bestellt die Dekanin/der Dekan die Prüfungskommission. Ihr gehören an:
Die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender, die Betreuerin/der Betreuer aus der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät gemäß § 4 Abs.  3 oder Abs. 4 als Prüferin/Prüfer im Hauptfach sowie die Prüferinnen/Prüfer für die beiden Nebenfächer, die Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren an der Westfälischen Wilhelms- Universität sein müssen. Der Prüfungskommission gehören ferner die weiteren Gutachter an. Die Dekanin/der Dekan kann als Stellvertreterin/Stellvertreter für den Vorsitz die Dekanin/den Dekan des Fachbereichs bestellen, aus dem das Hauptfach stammt.
(2) Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren sowie aus der Universität Ausgeschiedene sollen in der Regel nicht länger als drei Jahre nach Ablauf der Dienstzeit an der Universität Münster als Betreuerin/Betreuer einer Dissertation oder als Prüferin/Prüfer an Promotionsverfahren beteiligt sein.


§ 7
Die mündliche Prüfung


(1) Die mündliche Prüfung umfaßt ein Hauptfach und zwei Nebenfächer. Das Hauptfach ist das Fach, aus dem das Thema der Dissertation stammt.
(2) Die mündliche Prüfung kann nach Entscheidung der Prüfungskommission als Kollegialprüfung oder als Rigorosum durchgeführt werden.
(3) Die Promotionsfächer für die Kollegialprüfung oder das Rigorosum sind in Anlage 1 genannt; bestimmte Kombinationen sind nur nach Maßgabe der Anlage 1 zulässig. Auf begründeten Antrag kann die Dekanin/der Dekan auch ein Nebenfach aus einer anderen Fakultät der Universität Münster zulassen, wenn es in einem sinnvollen Zusammenhang mit der Dissertation bzw. dem Hauptfach steht und das Studium in diesem Fach ausreichend belegt ist.
(4) Philosophie ist generell als ein Nebenfach zugelassen.
(5) Die Kollegialprüfung wird von den durch die Dekanin/den Dekan bestellten drei Prüfern (§ 6 Abs. 1) durchgeführt und dauert in der Regel zwei Stunden. Sie erstreckt sich ausgehend von dem in der Dissertation behandelten Gegenstand über das Fach, zu dem diese gehört, unter Einbeziehung der beiden Nebenfächer. Es wird ein Protokoll angefertigt.
(6) Das Rigorosum umfaßt die Teilprüfungen im Hauptfach von mindestens einer Stunde und den beiden Nebenfächern von mindestens je einer halben Stunde Dauer. Jede Teilprüfung wird von der/dem jeweils für das Fach bestellten Prüferin/Prüfer (§ 6 Abs. 1) durchgeführt. An den einzelnen Teilprüfungen muß ein weiteres Mitglied der Fakultät gemäß § 4 Abs. 3 beteiligt sein. Es wird ein Protokoll angefertigt.
(7) Eine Prüferin/ein Prüfer darf in demselben Promotionsverfahren nur in einem Fach mündlich prüfen.
(8) Jedes Mitglied der Fakultät gemäß § 4 Abs. 3 hat das Recht, der Prüfung als Zuhörer beizuwohnen. Hinsichtlich der Öffentlichkeit gilt § 90 Abs. 6 UG.


§ 8
Terminfestsetzung für die mündliche Prüfung


(1) Die Dekanin/der Dekan setzt einen Termin für die mündliche Prüfung fest und lädt die Prüferinnen/Prüfer und die Bewerberin/den Bewerber zur Prüfung ein.
(2) Die Prüfungstermine werden den Mitgliedern der Fakultät bekanntgegeben.
(3) Die Termine für die Teilprüfungen des Rigorosums (§ 7 Abs. 6) sollen innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen liegen.
(4) Die mündliche Prüfung muß spätestens sechs Monate, nachdem die Dissertation nach § 5 Abs. 4 angenommen ist, abgelegt sein. Hat die Bewerberin/der Bewerber sich der Prüfung bis dahin nicht unterzogen, so gilt diese als nicht bestanden. Tritt eine Verzögerung oder Unterbrechung ein, die die Bewerberin/der Bewerber nicht zu verantworten hat (z.B. Erkrankung der Bewerberin/des Bewerbers oder einer Prüferin/eines Prüfers), so hat die Dekanin/der Dekan eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.


§ 9
Beurteilung der mündlichen Prüfung


(1) Die Note für die Kollegialprüfung wird unmittelbar nach der Prüfung von den Prüferinnen/Prüfern gemäß § 5 Abs. 2 gemeinsam festgesetzt. Die Kollegialprüfung ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Note rite erreicht wurde. Nach der Prüfung wird der Bewerberin/dem Bewerber mitgeteilt, ob sie/er diese bestanden hat.
(2) Die Noten für die Teilprüfungen im Rigorosum werden von jeder Prüferin/jedem Prüfer gemäß § 5 Abs. 2 für ihr/sein Fach festgesetzt. Das Rigorosum ist nicht bestanden, wenn in einem der Fächer nicht mindestens die Note rite erreicht wurde. Der Bewerberin/dem Bewerber wird nach jeder Teilprüfung mitgeteilt, ob sie/er diese bestanden hat.


§ 10
Wiederholung von Promotionsleistungen


(1) Im Falle der Ablehnung der Dissertation (§5 Abs. 5) ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres zulässig. Hierbei ist eine neue oder verbesserte Arbeit vorzulegen. Gemäß § 3 Abs. 2, Nr. 6 ist dabei von dem vorher fehlgeschlagenen Versuch Mitteilung zu machen.
(2) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden (§ 9), kann sie frühestens nach sechs Monaten und grundsätzlich nur einmal wiederholt werden; sie muß spätestens nach Ablauf eines Jahres abgelegt sein.
Eine Wiederholungsprüfung wird in der Regel bei denselben Prüferinnen/Prüfern unter Vorsitz der Dekanin/des Dekans abgelegt und muß in der gleichen Form mit derselben Fachkombination abgelegt werden wie die erste. Erforderlichenfalls bestellt die Dekanin/der Dekan neue Prüferinnen/Prüfer.


§ 11
Gesamtbeurteilung


(1) Aus den Noten für die Dissertation und für die mündliche Prüfung bildet die Prüfungskommission (§ 6 Abs. 1) anschließend ein Gesamtprädikat. Die Beurteilung der Dissertation ist besonders zu gewichten. Das Gesamtprädikat kann lauten:
                           
-     summa cum laude,
-     magna cum laude,
-     cum laude,
-     rite.
(2) Das Gesamtprädikat summa cum laude darf nur vergeben werden, wenn
- diese Beurteilung von allen Gutachterinnen/Gutachtern für die Dissertation vergeben wurde und
- die Kollegialprüfung mit summa cum laude bewertet wurde bzw. im Rigorosum mindestens zwei Teilprüfungen mit summa cum laude und die weitere nicht schlechter als magna cum laude bewertet wurden.

Ist eine Teilprüfung mit magna cum laude bewertet worden, so kann das Gesamtprädikat summa cum laude nur vergeben werden, wenn alle Mitglieder der Prüfungskommission dem zustimmen.


§ 12
Vollziehung der Promotion


Ist die mündliche Prüfung bestanden, promoviert die Dekanin/der Dekan die Bewerberin/den Bewerber im Namen der Fakultät zum Doktor der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium) und nimmt ihr/ihm dabei durch Handschlag das Gelöbnis ab, daß sie/er jederzeit bestrebt sein will, den ihr/ihm verliehenen Doktorgrad vor jedem Makel zu bewahren, sich in ihrer/seiner wissenschaftlichen Arbeit und in ihrer/seiner Lebensführung dieses Titels würdig zu erweisen und jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu suchen und zu bekennen. Dabei wird der Bewerberin/dem Bewerber eine Bescheinigung über die bestandene Promotionsprüfung, die die Gesamtbeurteilung enthält (§ 11), überreicht. Die Bescheinigung berechtigt noch nicht zur Führung des Doktortitels. Die Dekanin/der Dekan kann zur Vollziehung der Promotion die Dekanin/den Dekan des Fachbereichs bestellen, aus dem das Hauptfach der Promovendin/des Promovenden stammt.


§ 13
Veröffentlichung der Dissertation


(1) Die Betreuerin/der Betreuer der Dissertation bestätigt schriftlich, daß sie/er mit der Veröffentlichung der Dissertation in der vorliegenden Fassung einverstanden ist.
(2) Die Dissertation soll innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Prüfung in einer der folgenden Formen veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein:
a.     Druck oder Vervielfältigung der gesamten Dissertation,
b. Verfielfältigung in Form von Mikrofiche,
c. Druck des wesentlichen Inhalts der Dissertation in einer oder mehreren wissenschaftlichen Zeitschriften.

Auf Antrag der Bewerberin/des Bewerbers oder der Betreuerin/des Betreuers entscheidet die Dekanin/der Dekan über eine Verlängerung der oben genannten Frist.

(3) Der Universitätsbibliothek ist entsprechend dem jeweils gültigen Beschluß der Kultusministerkonferenz (vgl. Anhang) eine angemessene Zahl von Exemplaren über das Dekanat zu übergeben. Im Falle Absatz 2 c bestätigt die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit der Dekanin/dem Dekan, daß die wesentlichen Inhalte der Dissertation zur Publikation angenommen worden sind.


§ 14
Promotionsurkunde


(1) Sind die Bedingungen gemäß § 13 Abs. 2 erfüllt, hat die Bewerberin/der Bewerber die Promotionsleistungen erbracht. Es wird eine Promotionsurkunde ausgestellt, die die Gesamtbeurteilung nach § 11 enthält. Sie wird auf den Tag der letzten mündlichen Prüfung datiert, von der Dekanin/vom Dekan eigenhändig unterzeichnet und der Bewerberin/dem Bewerber übergeben.
(2) Erst nach Erhalt der Promotionsurkunde hat die Bewerberin/der Bewerber das Recht zur Führung des Doktortitels.


§ 15
Ungültigkeitserklärung der Promotionsleistungen


Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, daß sich die Bewerberin/der Bewerber beim Nachweis der Promotionsleistungen einer groben Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung der Promotion irrtümlicherweise als erfüllt angenommen worden sind, erklärt der Fakultätsrat nach Anhörung der Prüfungskommission die Promotionsleistungen für ungültig. Der Beschluß ist zu begründen und der Betroffenen/dem Betroffenen zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.


§ 16
Entziehung des Doktorgrades


(1) Der verliehene Doktorgrad ist auf Beschluß des Fakultätsrates zu entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist.
Er kann auch auf Beschluß des Fakultätsrates entzogen werden, wenn
-     die/der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder
- die/der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie/er ihre/seine wissenschaftliche Qualifikation mißbraucht hat.
(2) Dasselbe gilt für die Ehrenpromotion (§ 18).


§ 17
Erneuerung des Doktordiploms


Das Doktordiplom kann nach 50 Jahren erneuert werden, wenn dies mit Rücksicht auf die besonderen wissenschaftlichen Verdienste oder wegen einer besonders engen Verbindung der Jubilarin/des Jubilars mit der Universität angebracht erscheint.


§ 18
Ehrenpromotion


Der Antrag auf Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber (Dr. rer. nat. h. c.) wird von mindestens zwei hauptberuflichen Professorinnen/Professoren der Fakultät an den zuständigen Fachbereichsrat gestellt. Nach dessen Befürwortung wird der Antrag an den Fakultätsrat zur Beschlußfassung weitergeleitet. Wird der Dr. rer. nat. h. c. für hervorragende wissenschaftliche Leistungen verliehen, bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der promovierten Mitglieder in beiden Gremien. Wird der Dr. rer. nat h. c. für außerordentliche Verdienste verliehen, bedarf es der Einstimmigkeit der promovierten Mitglieder beider Gremien.


§ 19
Einspruchsrechte


Gegen Entscheidungen der Dekanin/des Dekans, welche dieser gemäß § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 4 sowie § 10 Abs. 2 getroffen hat, können die Bewerberinnen/der Bewerber, die Gutachterinnen/Gutachter und die Prüferinnen/Prüfer sowie jedes promovierte Mitglied des Fakultätsrates Einspruch erheben. In einem solchen Fall entscheidet dann der Fakultätsrat in der betreffenden Angelegenheit.


§ 20
Übergangsbestimmungen


Diese Ordnung löst die Promotionsordnung in der Fassung vom 11. August 1966, zuletzt geändert am 17. April 1989 ab. Promotionsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung eröffnet worden sind, werden nach der bisher geltenden Ordnung zu Ende geführt. Auf Antrag der Bewerberin/des Bewerbers wird ihr/sein Promotionsverfahren nach der bisher geltenden Ordnung durchgeführt, wenn der Antrag mit den notwendigen Unterlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung bei der Dekanin/dem Dekan eingegangen ist. Auch für diese Bewerberinnen/Bewerber gelten die Regelungen des § 13 dieser Ordnung bereits 6 Monate nach ihrem Inkrafttreten.


§ 21
Inkrafttreten


Die Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Promotionsordnung vom 11. August 1966, zuletzt geändert am 17. April 1989 (GABI. 1989 S. 320), unbeschadet der Regelung in § 20, außer Kraft. Die Promotionsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Darüber hinaus wird sie in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekannt gemacht.



Anlage 1


Spalte 1 nennt die in der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät wählbaren Promotionsfächer geordnet nach Fachbereichen. Ist zu dem gewählten Hauptfach ein Nebenfach verbindlich vorgeschrieben, ist dieses in Spalte 2 genannt. Nebenfächer, die in Kombination mit einem aus Spalte 1 gewählten Haupt- oder Nebenfach nicht gewählt werden dürfen, sind in Spalte 3 genannt.

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Reine Mathematik - -
Angewandte Mathematik - -
Mathematische Logik - -
Informatik Reine Mathematik oder Angewandte Mathematik -
Experimentelle Physik Theoretische Physik -
Theoretische Physik Experimentelle Physik -
Metallforschung Experimentelle Physik,
Theoretische Physik,
Anorganische Chemie oder
Organische Chemie
-
Astronomie - -
Geophysik - -
Anorganische Chemie Physikalische Chemie,
Experimentelle Physik oder
Theoretische Physik
-
Analytische Chemie wie Anorganische Chemie -
Organische Chemie wie Anorganische Chemie -
Biochemie - Physiol. Chemie
(Med. Fakultät)
Physikalische Chemie Anorganische Chemie,
Organische Chemie,
Experimentelle Physik oder
Theoretische Physik
-
Lebensmittelchemie - -
Pharmazeutische Biologie und Phytochemie - -
Pharmazeutische Chemie - -
Pharmazeutische Technologie - -
Pharmakologie und Toxikologie Pharmakologie und Toxikologie (Med. Fakultät) -
Mineralogie, kristallographische Richtung - -
Mineralogie, petrologisch-geochemisch- lagerstättenkundliche Richtung - -
Botanik - -
Zoologie - Humanphysiologie
(Med. Fakultät)
Mikrobiologie Botanik, Zoologie,
Zellbiologie/Genetik,
Stoffwechselphysiologie oder
Ökologie
Medizinische Mikrobiologie (Med. Fakultät)
Zellbiologie/Genetik - Medizinische Zellbiologie und Humangenetik (Med. Fakultät)
Stoffwechselphysiologie - Physiologische Chemie (Med. Fakultät)
Ökologie - Landschaftsökologie
Geographie - -
Landschaftsökologie Botanik, Mikrobiologie oder Zoologie Ökologie
Geologie - -
Paläontologie - -
Planetologie - -
Geoinformatik Geographie,
Landschaftsökologie,
Geologie,
Paläontologie oder Planetologie
-



Anhang


Auszug aus den Grundsätzen für die Veröffentlichung von Dissertationen vom 28./29.04.1977 in der Fassung vom 23/24.06.1988.

Der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.

Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar. In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten (des Fachbereichs, der Fakultät) erforderlichen Exemplar unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert:

Entweder a: ...... in den Natur- und den Ingenieurwissenschaften höchstens 40 Exemplare jeweils in Buch- oder Photodruck zum Zweck der Verbreitung
oder b: 3-6 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt
oder c: 3-6 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen ist
oder d: 3 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift und bis zu 50 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches.

In den Fällen a und d überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten.


Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe
Die aktuelle Promotionsordnung mit den eingearbeiteten Änderungen befindet sich unter http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Recht/PromO/prmmana.htm

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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB60905
Datum: 25.11.1996