Satzung zur Änderung
der Prüfungsordnung für das
Aufbaustudium Lizentiat im Kanonischen Recht
der Katholisch-Theologischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 31. März 1992

vom 15. August 1996



Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW. S. 428), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Satzung erlassen:


Artikel I


Die Prüfungsordnung für das Aufbaustudium Lizentiat im Kanonischen Recht der Katholisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (GABl. S. 146) wird wie folgt geändert:

  1. § 2 erhält folgende Fassung:

    "§ 2 Zugangsvoraussetzungen

    Für das Aufbaustudium Lizentiat im Kanonischen Recht kann eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörer zugelassen werden, wer den erfolgreichen Abschluß des Diplomstudiengangs Katholische Theologie, des Bakkalaureats oder einen vergleichbaren Abschluß oder eine erfolgreich abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit dem Fach Katholische Religionslehre oder einen vergleichbaren Abschluß eines Lehramtsstudiums an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes oder eine erfolgreich abgelegte Erste juristischen Staatsprüfung oder den erfolgreichen Abschluß eines dem deutschen Rechtsstudium in seinen Anforderungen gleichwertigen juristischen Studiums an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nachweisen kann."


  2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2)   Der Studienumfang soll insgesamt 70 Semesterwochenstunden (SWS) betragen einschließlich zweier in der vorlesungfreien Zeit abzuleistender Praktika von je 6 Wochen Dauer."


  3. In § 6 Abs. 2 wird folgende neue Nr. 1 eingefügt:

    "1.   Entscheidung über Ergänzungsstudien bei Prüfungsbewerbern, die aufgrund eines Lehramtsstudiums oder eines Rechtsstudiums gemäß § 2 zum Studium zugelassen worden sind;"
    Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Nummern 2 bis 5.


  4. § 10 wird wie folgt geändert:

    "a)   In § Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "nach näherer Bestimmung der Studienordnung" gestrichen.

    b) Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.1 erhält folgende Fassung:
    "3.1   benotete Leistungsnachweise über zwei Hauptseminare, davon mindestens eines im Fach Eherecht oder Prozeßrecht,"

    c) Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.2 erhält folgende Fassung:
    "3.2 zwei Leistungsnachweise über Praktika von je 6 Wochen Dauer, davon einen aufgrund eines schriftlichen Praktikumsberichtes benoteten, der nach Wahl des Kandidaten im Fach Prozeßrecht, Eherecht, Heiligungsdienst oder Vermögensrecht zu erbringen ist."

    d) Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.3 wird gestrichen.

    e) In Abs. 1 Satz 1 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
    "4. für den Fall, daß die Zugangsberechtigung nach § 2 aufgrund eines Lehramtsstudiums oder eines Rechtsstudiums erworben wurde, je einen Studiennachweis in folgenden Fächern vorlegt:
    4.1   Ekklesiologie
    4.2 Sakramententheologie
    4.3 Moraltheologie
    In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob Inhalte und Umfang der Studien den für das Aufbaustudium im Kirchenrecht notwendigen Anforderungen entsprechen."

    f) Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
    "Spätestens bei der Meldung zu den Fachprüfungen sind die in Satz 1 Nrn. 3 und 4 genannten Nachweise vorzulegen."

    g) Abs. 1 Satz 2 wird Satz 3.


  5. § 12 wird wie folgt geändert:

    a)   Abs. 2 Nr. 3 Zeile 1 erhält folgenden Wortlaut:
    "3. Andere Rechtsgebiete"

    b) In Abs. 4 erhält Satz 2 folgenden Wortlaut:
    "Dabei müssen wenigstens zwei Fächer der Fächergruppe 2 entnommen sein."

    c) In Abs. 5 werden die Worte "der Fächergruppe 2 und werden vom Prüfungsausschuß bestimmt" gestrichen.


Artikel II


Diese Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach Inkrafttreten die Zulassung zum Studium beantragen.


Artikel III


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl. NW.) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgemacht.

Die durch diese Änderungssatzung geänderte Prüfungsordnung für das Aufbaustudium Lizentiat im Kanonischen Recht der Katholisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 31. März 1992 (GABl. NW II S. 146) wird in der Neufassung und in geschlechtsneutraler Fassung, d.h. prinzipiell durch die Anwendung von Paarformeln, im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgemacht.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der Katholisch-Theologischen Fakultät vom 28. Mai 1993 und vom 3. Februar 1995, der Beschlüsse des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 19. Juli 1993 und vom 22. Januar 1996 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 8. August 1996.

Münster, den 15. August 1996 Der Rektor
i.V.

Prof. Dr. J. Schmidt


Die vorstehende Satzung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 15. August 1996 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe

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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB60901
Datum: 01.12.1996