Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der
landeseigenen Sportanlagen
der Westfälischen Wilhelms-Universität




I. Nutzung



1. Allgemeines


Die landeseigenen Sportanlagen (Sportaußenanlagen, Sporthallen, Turnhallen, Gymnastikräume, Kramrainingsräume und Lehrschwimmbecken) und die von der Universität Münster gepachteten, gemieteten oder verwalteten Sportanlagen dienen den Bedürfnissen von Forschung, Lehre, Studium und Hochschulsport. Soweit darüber hinaus freie Kapazitäten vorhanden sind, können die Anlagen auch Schulen, Vereinen und sonstigen Gruppen, die Sport treiben, auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag ist spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Termin der Nutzung auf Vordruck beim Fachbereich Sportwissenschaft einzureichen. Die Vergabe erfolgt zur Zeit durch den Fachbereich Sportwissenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität gemäß den "Richtlinien zur Zuweisung von Räumlichkeiten und Erhebung von Nutzungsentgelt für Veranstaltungen in der Westfälischen Wilhelms-Universität einschließlich Regelung für die Information- und Werbetätigkeit" in der jeweils geltenden Fassung und gemäß den nachstehenden ergänzenden Regelungen.


Sonderregelung Leichtathletikhalle (LAH)


Die LAH ist gemeinsam von der Stadt Münster und der Westfälischen Wilhelms-Universität errichtet worden. Das Nutzungsrecht ergibt sich aus dem Vertrag, der zwischen der Stadt Münster und dem Land NW unter dem 25. November 1991 geschlossen worden ist. Anträge von außeruniversitären Gruppen auf Nutzung der LAH außerhalb des Lehr- und Stundenplans sind mindestens 8 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt Münster bzw. beim Fachbereich Sportwissenschaft der WWU zu stellen. Genehmigungen erteilt das Sportamt bzw. der Fachbereich Sportwissenschaft in gegenseitiger Abstimmung.


2. Nutzungsrecht


2.1 Leichtathletikhalle


Die Nutzung der LAH regelt sich nach dem in Ziffer 1. genannten Vertrag vom 25.11.91. Der Vertrag kann beim Fachbereich Sportwissenschaft bzw. bei der Stadt Münster eingesehen werden.


2.2 Sonstige Sportstätten


Die Sportanlagen werden Sportvereinen, Schulen, Sport- und Jugendverbänden und sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, Meisterschaftsbetrieb und für sonstige Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie Kapazitäten verfügbar sind (vgl. Ziffer 1).

Für Berufssportveranstaltungen werden Sportanlagen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zur Verfügung gestellt.

Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen ist auf Sportanlagen i. d. R. nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann der Fachbereich im Einvernehmen mit der Zentralen Universitätsverwaltung der Westfälischen Wilhelms-Universität Ausnahmen zulassen.

Die Nutzer der Sportanlagen haben Anweisungen des Dienstpersonals der Universität oder anderer mit der Aufsicht beauftragter Personen zu befolgen.


3. Nutzungszeiten


Die Sportanlagen am Horstmarer Landweg und in den Gebäuden Fliedner- und Scharnhorststraße werden in der Vorlesungszeit von montags bis freitags von 7.30 - 22.00 Uhr und samstag von 9.00 - 12.30 Uhr und in der vorlesungsfreien Zeit von montags bis freitags ab 17.00 Uhr, samstags von 9.00 - 12.30 Uhr i. d. R. ausschließlich von der Universität genutzt. Evtl. freie Kapazitäten können Vereinen, Verbänden, Schulen oder sonstigen Gruppen zur Verfügung gestellt werden.

Für die LAH gelten Sonderregelungen (vgl. Ziffer 1.).

Der Fachbereich Sportwissenschaft kann bei besonderen Veranstaltungen - insbesondere bei Veranstaltungen des Hochschulsports - abweichende Regelungen bei den Nutzungszeiten treffen.

Der Fachbereich ist berechtigt, eine Genehmigung zur Nutzung von Sportanlagen zurückzuziehen, wenn es aus veranstaltungstechnischen Gründen oder aufgrund unvorhergesehener Ereignisse erforderlich ist. Die betroffenen Nutzer werden unverzüglich informiert. Bereits gezahlte Entgelte werden erstattet. Im Falle des Nutzungsentzugs können weitergehende Ansprüche durch den Veranstalter nicht geltend gemacht werden.

Die Sportanlagen müssen bis 22.00 Uhr verlassen sein. Ausnahmen sind nur aufgrund schriftlicher Genehmigung zugelassen.


4. Nutzungsgrundsätze


Die Nutzung der Sportanlagen bzw. Einrichtungen erfolgt im Rahmen der vom Fachbereich Sportwissenschaft erstellten Nutzungspläne. Die Nutzungspläne werden jeweils für ein Semester erstellt.

Die Überlassung der Sportanlagen bzw. Einrichtungen an Dritte erfolgt durch eine schriftliche Genehmigung des Fachbereichs Sportwissenschaft der WWU/bzw. des Sportamts der Stadt Münster. Die Genehmigung berechtigt zur Nutzung der Anlagen bzw. Einrichtungen und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und den Umfang der Nutzung. Die Aufsicht erfolgt in der Regel durch das Dienstpersonal der Universität. Mit der Veranstaltung beauftragte Personen haben sich dem Dienstpersonal der Universität gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb genutzten Geräte sind anschließend an die dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. Nicht landeseigene Geräte dürfen in den landeseigenen Anlagen nur mit ausdrücklicher Genehmigung genutzt und ggf. auf Gefahr des Nutzers untergebracht werden.

Die Umkleideräume und die sanitären Anlagen stehen den Nutzern zur Verfügung, falls nicht besondere Vereinbarungen bestehen. Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet.

Alle Einrichtungen der Sportanlagen und die zur Verfügung gestellten landeseigenen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Das normale Handgerät (Bälle usw.) ist von der Bereitstellung ausgenommen und von den Nutzern mitzubringen.

Der Vorraum vor den Duschen der Lehrschwimmbecken und die Lehrschwimmbeckenräume dürfen nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden.

Die Benutzung von Harzen, Klebestoffen und -streifen oder Haftmitteln ist in Gymnastik-, Turn- und Sporthallen untersagt.

Insbesondere die Verschmutzung durch Kaugummireste ist zu vermeiden.
Grobe Verschmutzungen sind unmittelbar nach der Veranstaltung vom Veranstalter auf eigene Kosten zu beseitigen. Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.


5. Wirtschaftliche bzw. politische Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken


Wirtschaftliche bzw. politische Werbung, Verkauf von Waren und der Ausschank von Getränken auf bzw. in den Sportanlagen sind i. d. R. nicht zulässig, die Abgabe alkoholfreier Getränke zum Selbstkostenpreis an die Sportler ist hiervon nicht berührt. Werbung, die aufgrund bestehender Verträge durch Sponsoren erfolgt, ist hiervon ausgenommen. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Zentrale Universitätsverwaltung nach Rücksprache mit dem Nutzer, soweit die an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen.


6. Betriebsordnungen


Die in den Sportstätten ausgehängten besonderen Betriebsordnungen (Sporthallenordnung, Hausordnung usw.) für die Nutzung der Sportanlagen und Einrichtungsgegenstände sind zu beachten.


7. Haftung der WWU


Die Nutzung der Sportanlagen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Die Nutzer haben die Anlagen und Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem Dienstpersonal (Platzwart, Hallenwart oder anderen mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden.

Die WWU haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgelegter Kleidungsstücke und anderer von Nutzern oder Besuchern mitgebrachter Gegenstände.


8. Haftung der Nutzer


Nutzer, die Schäden an der Sportanlage und ihren Einrichtungen verursachen, haften für diese Schäden. Mehrere Nutzer haften als Gesamtschuldner.


9. Ausschluß von der Nutzung


Nutzer der Sportanlagen bzw. Sporteinrichtungen, die diesen Bestimmungen zuwiderhandeln oder die Ordnung auf den Sportanlagen stören, können sofort und je nach Schwere des Verstoßes zeitlich befristet oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden.

Bei sofortigem Ausschluß haben die betroffenen Nutzer keinen Anspruch auf Entschädigung und Rückzahlung des Nutzungsentgeltes.


II. Erhebung von Nutzungsentgelt


Die Stadt Münster und die Universität gestatten sich gegenseitig die kostenfreie Nutzung ihrer Sportanlagen - geregelt in der Gegenseitigkeitsvereinbarung vom 29.12.1981. Dieser Nutzerkreis bestimmt sich nach § 1 Abs. 3 der Gegenseitigkeitsvereinbarung und Abschnitt II der "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportanlagen". Im übrigen gelten die Richtlinien zur Zuweisung von Räumlichkeiten und Erhebung von Nutzungsentgelt für Veranstaltungen in der Westfälischen Wilhelms-Universität einschließlich Regelungen für die Information- und Werbetätigkeit in der jeweils geltenden Fassung.

Für die übrigen Nutzer ergibt sich das Entgelt für die Nutzung der landeseigenen Sporteinrichtungen nach den § 2, 3 und 4 der Richtlinien zur Zuweisung von Räumlichkeiten und Erhebung von Nutzungsentgelt für Veranstaltungen in der Westfälischen Wllhelms-Universität.

Für die Nutzung der Leichtathletik-Übungshalle und des Kraftraumes in der Leichtathletikhalle gilt die Ordnung für die Erhebung eines Finanzierungsbeitrages für die Ausstattung und den Unterhalt der Leichtathletik-Übungshalle.


III.


Unberührt bleiben besondere Verträge über die Nutzung von Sportanlagen und Sporteinrichtungen.


IV. Inkrafttreten


Die Regelungen treten mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der WWU (AB Uni) am Tage nach Aushang in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 26.09.1996.

Münster, den 03.10.1996 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


Die vorstehenden Bedingungen werden gemäß der Ordnung der Westfälischen Wllhelms- Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 8. Februar 1991 (AB Uni 91/1) hiermit veröffentlicht.

Münster, den 03.10.1996 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe

[Startseite] [Inhaltsverzeichnis]

Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB60803
Datum: 02.12.1996