Ordnung zur Änderung der Wahlordnung
für die Wahlen der Fachschaftsvertretungen
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 7. März 1996 - AB Uni 1996/3 -
vom 12. September 1996



Aufgrund des § 77 Abs. 4 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532) und § 25 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 17.12.1990 (AB Uni 1990/11) hat das Studierendenparlament die folgende Ordnung erlassen:

Artikel I

Die Wahlordnung für die Wahlen der Fachschaftsvertretungen der Universität Münster vom 7. März 1996 (AB-Uni 1996/3) wird wie folgt geändert:
  1. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wahlberechtigt sind Mitglieder der jeweiligen Fachschaft, die am 35. Tag vor der Wahl an der Hochschule eingeschrieben sind."

  2. § 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(2) Wählbar sind diejenigen Studierenden, die am 35. Tag vor der Wahl an der Hochschule für eines von den der jeweiligen Fachschaft zugeordneten Fächer eingeschrieben sind."

  3. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter stellt spätestens bis zum 31. Tage vor dem ersten Wahltag ein Verzeichnis auf, das mindestens Fachschaftszugehörigkeit, Familien- und Vornamen sowie die Martikelnummer der Wahlberechtigten enthält (Wählerinnenverzeichnis/Wählerverzeichnis). Ein weiteres einzelnes Wählerinnenverzeichnis/Wählerverzeichnis enhält neben diesen Angaben zusätzlich sämtliche Studienfächer, für die die Wahlberechtigten am 35. Tage vor der Wahl an der Hochschule ein- geschrieben sind. Dieses Verzeichnis ist ausschließlich dem Zentralen Wahlausschuß zwecks Überprüfung der Wählbarkeit zugänglich zu machen.

    Auf Antrag der Wahlleiterin/des Wahlleiters erstellt die Hochschulverwaltung das Wählerinnenverzeichnis/Wählerverzeichnis bis zu diesem Termin. Spätestens bis zum 35. Tage vor dem ersten Wahltag muß der Antrag nach Satz 4 oder eine Erklärung der Wahlleiterin/des Wahlleiters, daß sie/er von ihrem/seinem Antragsrecht keinen Gebrauch macht, bei der Hochschulverwaltung eingegangen sein."

  4. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Das Wählerinnenverzeichnis/Wählerverzeichnis wird spätestens vom 28. bis zum 21. Tage vor dem ersten Wahltag an den vom Zentralen Wahlausschuß spätestens bis zum 31. Tage vor dem ersten Wahltag zu bestimmenden Stellen zur Einsicht ausgelegt."

  5. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter macht die Wahl spätestens bis zum 33. Tage vor dem ersten Wahltag öffentlich innerhalb der Studierendenschaft bekannt."

  6. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Wahlvorschläge sind bis zum 20. Tage vor dem ersten Wahltag der Wahlleiterin/dem Wahlleiter einzureichen."

  7. § 8 Abs. 6 erhält folgende Fassung: "(6) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge gemäß Abs. 5 trifft die Wahlleiterin/der Wahlleiter. Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags kann spätestens bis zum 17. Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich Beschwerde beim Zentralen Wahlausschuß eingelegt werden. Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden entscheidet der Zentrale Wahlausschuß sofort, spätestens bis zum 16. Tage vor dem ersten Wahltag. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig; sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren (§ 15) nicht aus."

  8. § 12 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "(1) Anträgen auf Briefwahl ist nur dann stattzugeben, wenn sie spätestens bis zum 4. Tage vor dem ersten Wahltag bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingegangen sind."



Artikel II

Die vorstehende Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) veröffentlicht.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Studierendenparlaments vom 12. August 1996 und der für die vorstehende Ordnung mit Ausnahme des Artikels I Nr. 3 erteilten Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 5. September 1996.

Münster, den 12. September 1996 Der Rektor
i.V.

Prof. Dr. Dr. O. Schober


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 12. September 1996 Der Rektor
i.V.

Prof. Dr. Dr. O. Schober


Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe
Die aktuelle Wahlordnung mit den eingearbeiteten Änderungen befindet sich unter http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Recht/WO/fsch.htm

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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB60802
Datum: 27.11.1996