Studienordnung
für den Studiengang Humanmedizin
an der
Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit dem Abschluß der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen)
vom 20. August 1996



INHALTSVERZEICHNIS


§ 1    Geltungsbereich
§ 2    Zugangsvoraussetzungen (Qualifikation)
§ 3    Studienbeginn und Studiendauer
§ 4    Studienziele
§ 5    Studienabschnitte und Studieninhalte
§ 6    Lehrveranstaltungsarten
§ 7    Aufbau des Studiums
§ 8    Studienpläne
§ 9    Lehrveranstaltungen mit Begrenzung der Teilnehmerzahl
§ 10   Zulassungsverfahren zu den Praktischen Übungen, Kursen und Seminaren
§ 11   Prüfungen
§ 12   Studienberatung
§ 13   Übergangsbestimmungen
§ 14   Inkraftreten
Anhang 1:    Studienpläne des 1. - 10. Fachsemesters Medizin
Anhang 11:   KAKU Sonderliste


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntrnachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW Seite 428), hat die Medizinische Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:



§ 1
Geltungsbereich


Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage

das Studium der Medizin an der Universität Münster mit dem Abschluß der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen).


§ 2
Zugangsvoraussetzungen (Qualifikation)


(1) Die Qualifikation für das Studium im Studiengang Medizin wird durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen.
(2) Für die Zulassung zum Studium im Studiengang Medizin werden aufgrund des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern vom 23. Juni 1987 über die Vergabe von Studienplätzen vom 27. März 1979 (GV. NW S. 112), in der jeweils gültigen Fassung, und der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NW - Vergabe VO NW) vom 2. September 1985 (GV. NW S. 562), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. November 1995 (GV. NW S. 1186), in der jeweils gültigen Fassung, Zulassungszahlen sowohl für das erste Fachsemester (Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen/Bewerber) bzw. Auffüllgrenzen (bei höheren Fachsemestern) durch Rechtsverordnung festgesetzt. Außerdem kann durch Rechtsverordnung ein zentrales Verteilungsverfahren für Absolventinnen/Absolventen der Ärztlichen Vorprüfung zur Besetzung der Studienplätze des ersten klinischen Semesters angeordnet werden.
(3) Das zentrale Zulassungsverfahren für Studienanfängerinnen/Studienanfänger wird von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)
Postfach 8000
44139 Dortmund
durchgeführt.

Das zentrale Zulassungsverfahren für Absolventinnen/Absolventen der Ärztlichen Vorprüfung wird von der jeweils dafür zuständigen Stelle (ZVS bzw. Hochschulverwaltung der Universität Münster, Studentensekretariat) durchgeführt.

(4) Grundlage für das Festellungsverfahren (Auswahlgespräche) ist das Hochschulrahmengesetz in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. 1, S. 1170), in der jeweils gültigen Fassung. Einzelheiten regelt die Ordnung für die Durchführung der Auswahlgespräche im Studiengang Medizin an der Universität Münster. Für zulassungsbeschränkte höhere Fachsemester erfolgt die Zulassung durch die Universität Münster. Auskünfte über Einzelheiten der Bewerbung erteilt die Hochschulverwaltung (Studentensekretariat) der Universität Münster. Das zentrale Zulassungsverfahren für Studienanfängerinnen/Studienanfänger wird in den Informitionsschriften der ZVS (ZVS-lnfo) erläutert.


§ 3
Studienbeginn und Studiendauer


Das Studium der Medizin kann an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster jeweils zu einem Wintersemester oder einem Sommersemester aufgenommen werden. Dieser Studienordnung liegt die in § 1 Abs. 2 ÄAppO festgelegte Studiendauer von 6 Jahren und 3 Monaten zugrunde, von denen die letzten 15 Monate auf eine zusammenhängende praktische Ausbildung von 48 Wochen in Krankenanstalten und auf den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entfallen.

Die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt umfaßt weiterhin eine Ausbildung in Erster ärztlicher Hilfe, einen Krankenpflegedienst von 2 Monaten und eine Famulatur von 4 Monaten sowie eine 18 Monate dauernde Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum, deren Einzelheiten in §§ 1, 5-7 sowie 34 a-e der ÄAppO geregelt sind.


§ 4
Studienziele


Das auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgende theoretische, praktische und patientenbezogene Studium der Medizin soll die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach den Regeln der ärztlichen Kunst vermitteln. Ziel ist die Ausbildung von Ärztinnen/Ärzten, die die Möglichkeiten und Grenzen ihres ärztlichen Könnens erkennen und die dem einzelnen Menschen und der Allgemeinheit verpflichtet sind und danach handeln.


§ 5
Studienabschnitte und Studieninhalte


1. Studienabschnitte:

Gemäß § 1 der ÄAppO gliedert sich das Studium der Medizin in vier Studienabschnitte, die jeweils durch eine Prüfung abgeschlossen werden:

1.1 . in den nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren mit der Ärztlichen Vorprüfung abschließenden Vorklinischen Studienabschnitt,
1.2. in den nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung mit dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abschließenden Ersten Klinischen Studienabschnitt,
1.3. in den nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und nach einem Studium der Medizin von 3 Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abschließenden Zweiten Klinischen Studienabschnitt,
1.4. in den nach einem Studium der Medizin von mindestens einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abschließenden Dritten Klinischen Studienabschnitt.

2. Studieninhalte:

(1) Vorklinischer Studienabschnitt (4 Semester)

Im Vorklinischen Studienabschnitt sollen die Studierenden der Medizin die für ihren/seinen künftigen Beruf als Ärztin/Arzt erforderlichen Grundlagen auf den Gebieten der Naturwissenschaften, der medizinischen Grundlagenwissenschaften und der Geisteswissenschaften erwerben. Neben der Einführung in die medizinische Terminologie vermittelt dieser Studienabschnitt die Ausbildung in den folgenden Prüfungsfächern (gemäß § 22 ÄAppO):

1. Physik,
2. Chemie,
3. Biologie,
4. Anatomie,
5. Physiologie,
6. Biochemie,
7. Medizinische Psychologie,
8. Medizinische Soziologie,
9. Medizinische Teminologie.

(2) Erster Klinischer Abschnitt (2 Semester)

Der 1. Klinische Studienabschnitt umfaßt eine naturwissenschaftliche und klinische Ausbildung in der allgemeinen Krankheitslehre und in den ärztlichen Untersuchungsmethoden am Krankenbett und im Laboratorium. Zusätzlich zur Propädeutik der klinischen Facher vermittelt dieser Studienabschnitt die Ausbildung in den folgenden Prüfungsfächern (gemäß § 25 ÄAppO) und folgenden Fertigkeiten:

1. Pathologie und Neuropathologie,
2. Humangenetik
3. Medizinische Mikrobiologie,
4. Immunologie und Immunpathologie,
5. Geschichte der Medizin,
6. Umgang mit Patienten,
7. Klinische Untersuchungen,
8. Erstversorgung akuter Notfälle,
9. Radiologieogie und Toxikologie,
11. Pathophysiologie und Pathobiochemie,
12. Klinische Chemie,
13. Biomathematik.

(3) Zweiter Klinischer Studienabschnitt (4 Semester)

Im 2. Klinischen Studienabschnitt wird eine naturwissenschaftliche und klinische Ausbildung in den einzelnen medizinischen Fächern erworben. Es wird das theoretische und praktische ärztliche Wissen und Können über die Erkrankungen aller Organe und Organsysteme vermittelt. Die Studierenden lernen, Diagnosen und Therapievorschläge zu erarbeiten. Dieser Studienabschnitt vermittelt die Ausbildung in den folgenden Prüfungsfächern (§ 28 ÄAppO):

1. Innere Medizin,
2. Chirurgie,
3. Kinderheilkunde,
4. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
5. Spezielle Pathologie,
6. Spezielle Pharmakologie,
7. Ökologisches Stoffgebiet (Mikrobiologie, Hygiene, Öffentliche Gesundheitswesen und Sozialmedizin),
8. Allgemeinmedizin,
9. Anästhesiologie, Notfall- und Intensivmedizin,
10. Arbeitsmedizin,
11. Augenheilkunde,
12. Dermatologie und Venerologie,
13. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
14. Klinische Chemie,
15. Neurologie,
16. Orthopadie,
17. Psychiatrie,
18. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
19. Radiologie,
20. Rechtsmedizin,
21. Urologie.

(4) Dritter Klinischer Studienabschnitt (Praktisches Jahr)

Der 3. Klinische Studienabschnitt (Praktisches Jahr) umfaßt eine zusammenhängende klinisch-praktische Ausbildung von je 16 Wochen in den unten aufgeführten Fächern (§ 3 ÄAppO) im Universitätsklinikum Münster oder in einem der Akademischen Lehrkrankenhäuser. Eine äquivalente Ausbildung im Ausland ist möglich. Dieser Studienabschnitt vermittelt eine Ausbildung in den folgenden Prüfungsfächern (§ 3 ÄAppO):

1. Innere Medizin,
2. Chirurgie,
3. Wahlfach (eines der übrigen klinisch-praktischen Fachgebiete).


§ 6
Lehrveranstaltungsarten


(1) Vorgeschriebene Kurse und Praktika gem. § 2 Abs. 1 ÄAppO

Die ÄAppO schreibt für die verschiedenen Studienabschnitte eine Reihe von Praktika, Kursen bzw. Seminaren mit einer Gesamtstundenzahl vor.

Seminare: In den Seminaren wird der durch Vorlesungen und praktische Übungen vermittelte Lernstoff vertiefend und anwendungsbezogen erörtert. Sie sind darauf ausgerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge, insbesondere auch die Bezüge zwischen vorklinischem und klinischem Lehrstoff, zu verdeutlichen. Sie können die Vorstellung von Patientinnen/Patienten einschließen. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf zwanzig nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müßte, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen (§ 2 Abs. 3 ÄAppO).

Praktische Übungen (Praktika und Kurse): Durch praktische Übungen in kleinen Gruppen sollen die Lehrinhalte der theoretischen Unterrichtsveranstaltungen vertieft und grundlegende methodische Fähigkeiten und Kenntnisse erworben werden.

Bei den praktischen Übungen in den klinisch-praktischen Stoffgebieten steht die Unterweisung an Patientinnen/Patienten im Vordergrund. Es darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar an der Patientin/am Patienten unterwiesen werden, und zwar:

  • bei Unterricht in Form der Demonstration an der Patientin/am Patienten eine Gruppe von höchstens acht,
  • bei der Untersuchung einer Patientin/eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.

Unzumutbare Belastungen der Patientinnen/Patienten sind zu vermeiden (§ 2 Abs. 2 ÄAppO).

Den Studierenden ist dabei ausreichend Gelegenheit zu geben, selbst an der Patientin/am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten erforderlich ist. Bei der praktischen Unterweisung an Patientinnen/Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Demonstration an der Patientin/am Patienten und auf den Unterricht mit Untersuchung von Patientinnen/Patienten.
Diese Ausbildungsbedingungen gelten in gleichem Maße für die Blockpraktika.

In diesen Veranstaltungen muß den Studierenden der regelmäßige und erfolgreiche Besuch bescheinigt werden. Die regelmäßige Teilnahme ist von der Kursleiterin/vom Kursleiter entsprechend der Besonderheiten des Kurses oder Praktikums festzustellen. Fehlzeiten aufgrund der Teilnahme an den Erganzenden Stationspraktika (EStP) in Chirurgie, Innere Medizin und Psychiatrie dürfen nicht auf die Feststellung der Regelmäßigkeit der Teilnahme angerechnet werden. Die Gesamtzahl der in einem Kurs oder Praktikum im Semester gegebenen Stunden kann von der aus den Wochenstunden hochgerechneten Zahl abweichen, wenn die Kurse oder Praktika als Block gegeben werden.
Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme kann die/der verantwortlich Lehrende von der Erfüllung mündlicher und/oder schriftlicher Anforderungen abhängig machen. Diese beziehen sich auf die Lehrinhalte der jeweiligen Veranstaltungen. Die Modalitäten sind bei Beginn der Veranstaltungen den Studierenden bekanntzugeben und zu erläutern.

(2) Ergänzende Stationspraktia (EStP)

Die Erganzenden Stationspraktika finden in nichtuniversitären Krankenhäusern für die Fächer Chirurgie, Innere Medizin und Psychiatrie statt. Die Praktikumsdauer beträgt je zwei Wochen, und jede/jeder Studierende ist ganztägig als einzige Praktikanten / einziger Praktikant auf einer Station tätig. Ziel dieser Praktika ist es, daß die Studierenden die grundlegenden ärztlichen Basisfertigkeiten als Handwerkszeug erlernen. Die Ergänzenden Stationspraktika finden während der Vorlesungszeit statt. Am Ende des Praktikums stellt das jeweilige Krankenhaus eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme aus. Mit dieser Bescheinigung erhalten die Studierenden in den Geschaftszimmern der zugehörigen Kliniken der Medizinischen Fakultät Münster ihren abschließenden Leistungsnachweis. Die Anmeldung für die EStP erfolgt in der letzten Woche der Vorlesungszeit des jeweils vorhergehenden Semesters im Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten der Medizinischen Fakultät (IfAS).

(3) Vorlesung

Da Teilnahmenachweis kann durch eine Überprüfung der Kenntnisse in mündlicher oder schriftlicher Form ersetzt werden.
In folgenden Fächern ist die Zulassung zu den Praktika von der Vorlage des Nachweises über die regelmäßige Teilnahme an den entsprechenden vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen abhängig:

  • allgemeine Pathologie,
  • allgemeine Pharmakologie und Toxikologie,
  • Erste ärztliche Hilfe und Notfallmedizin,
  • Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen,
  • Medizinische Mikrobiologie,
  • Chirurgie,
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
  • Innere Medizin,
  • Kinderheilkunde,
  • Neurologie.
In allen anderen Fächern wird die Teilnahme an da Hauptvorlesung dringend empfohlen.
(4) Empfohlene Veranstaltungen gem. § 2 Abs. 1 ÄAppO

Zum Kerncurriculum gehört außerdem eine Reihe von Vorlesungen und Seminaren, deren regelmäßiger Besuch für das Erreichen des Lernziels dringend empfohlen wird (vgl. Anhang 1, 1-8, Studienpläne).

(5) Wahlveranstaltungen

Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinung. Diesem Ziel dient eine große Zahl von Wahlveranstaltungen die im Vorlesungsverzeichnis und in den Aushängen angekündigt werden. Über den Besuch solcher Veranstaltungen kann auch der Weg zum wissenschaftlichen Arbeiten gefunden werden, da dann seinen Abschluß in der Promotion findet. Die Studierenden sollten auch das Angebot der Universität Münster auf dem allgemeinbildenden Gebiet beachten und nutzen.

(6) Curricula

(1) Für die in § 6, Abs. 3, (§ 7, 2.2 und § 7, 3.2) genannten Vorlesungen sowie sämtliche Seminare, praktische Übungen, Blockpraktika werden von den jeweiligen Instituten und Kliniken Curricula aufgestellt. Diese Curricula beinhalten organisatorischen Ablauf, Veranstaltungsinhalte und Voraussetzungen für den Erhalt des Teilnahme- bzw. Leistungsnachweises.
(2) Curricula können mit Wirkung für das folgende Semester geändert werden. Änderungen sind dem Fachbereichsrat spätestens auf seiner letzten Sitzung im vorhergehenden Semester in schriftlicher Form zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(3) Die Curricula werden 14 Tage vor Vorlesungsbeginn durch Aushang veröffentlicht.


§ 7
Aufbau des Studiums


Die in § 5 dieser Studienordnung festgelegten Studieninhalte verteilen sich auf die einzelnen Lehrveranstaltungen des Vorklinischen und der drei Klinischen Studienabschnitte wie folgt:

. .
1. Vorklinischer Studienabschnitt (1. - 4. Fachsemester)

1.1. Die Teilnahme an folgenden praktischen Übungen (Anlage 1 zu § 2 Abs. l, Satz 2 ÄAppO) ist durch einen Teilnahmeschein nachzuweisen (§ 7 Abs. 1 dieser Ordnung):

1.1.1.   1. Praktikum der Physik für Medizinerinnen/Mediziner,
2. Praktikum der Chemie für Medizinerinnen/Mediziner,
3. Praktikum der Biologie f0r Medizinerinnen/Mediziner,
4. Praktikum der Physiologie,
5. Praktikum der Biochemie,
6. Kurs der makroskopischen Anatomie,
7. Kurs der mikroskopischen Anatomie,
8. Kurs der medizinischen Psychologie,

mit einer Gesarntstundenzahl von mindestens 480 Stunden;

9. Seminar Physiologie,
10. Seminar Biochemie,
11. Seminar Anatomie,

jeweils mit klinischen Bezügen mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 96 Stunden.

1.1.21. Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (mit Patientenvorstellung), mit einer Stundenzahl von mindestens 24 Stunden.
2. Praktikum der Berufsfelderkundung, mit einer Stundenzahl von mindestens 12 Stunden.

1.1.31. Praktikum der medizinischen Terminologie, mit einer Stundenzahl von mindestens 12 Stunden.

1.2. Zusätzlich angebotene Veranstaltungen, deren Besuch für das Erreichen des Lernzieles dringend empfohlen wird:
1. Vorlesung für Anatomie und Entwicklungsgeschichte des Menschen,
2. Vorlesung für Physiologie A und B,
3. Vorlesung für Biochemie A und B sowie Einführung in das Praktikum für Biochemie,
4. Vorlesung für Medizinische Psychologie,
5. Vorlesung Einführung in die Klinische Medizin.

2. Erster Klinischer Studienabschnitt (5. und 6. Fachsemester)

2.1 Die Teilnahme an folgenden praktischen Übungen (Anlage 2 zu § 2 Abs. 1, Satz 2 ÄAppO) ist durch einen Teilnahmeschein nachzuweisen:
1. Kursus der allgemeinen Pathologie,
2. Praktikum der Medizinischen Mikrobiologie und Immunologie,
3. Übungen zur Biomathematik für Mediziner,
4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen im nicht-operativen und operativen Stoffgebiet,
5. Praktikum der Klinischen Chemie und Hämatologie,
6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutz,
7. Kursus der allgemeinen und systematischen Pharmakologie und Toxikologie,
8. Praktische Übungen für Akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe,
9. Ergänzendes Stationspraktikum im Fach Chirurgie, 14 Tage durchgängig (80 Std.).

mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 300 Stunden.

2.2 Vorlesungen
Der Teilnahmenachweis kann durch eine Überprüfung der Kenntnisse in mündlicher oder schriftlicher Form ersetzt werden.
In folgenden Fächern ist die Zulassung zu den Praktika von da Vorlage des Nachweises über die regelmäßige Teilnahme an den entsprechenden vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen abhängig:
  • Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen,
  • Medizinische Mikrobiologie,
  • Erste ärztliche Hilfe und Notfallmedizin,
  • Pathologie,
  • Pharmakologie und Toxikologie.
2.3 Vorlesungen und sonstige Unterrichtsveranstaltungen (gem. § 2 Abs. 1 ÄAppO), deren regelmäßiger Besuch für das Erreichen des Lernziels dringend empfohlen wird:
1. Biomathematik,
2. Radiologie,
3. Geschichte der Medizin,
4. Medizinische Genetik,
5. Pathobiochemie,
6. Pathophysiologie.

2.4 Das Vorlesungsverzeichnis enthält eine Reihe zusätzlicher Vorlesungen und Seminare, deren Besuch für die Vertiefung des Lehrstoffs empfohlen wird.

3. Zweiter Klinischer Studienabschnitt (7. bis 10. Fachsemester)

3.1 Die Teilnahme an folgenden praktischen Übungen (Anlage 3 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO) ist durch einen Teilnahmeschein nachzuweisen:

1. Kursus der Speziellen Pathologie,
2. Kursus der Speziellen Pharmakologie und Toxikologie,
3. Kursus der Allgemeinmedizin,
4. Praktikum der Inneren Medizin,
5. Praktikum der Kinderheilkunde,
6. Praktikum der Dermato-Venerologie,
7. Praktikum der Urologie,
8. Praktikum der Chirurgie,
9. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
10. Praktikum der Notfallmedizin,
11. Praktikum der Orthopädie,
12. Praktikum der Augenheilkunde,
13. Praktikum der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.
14. Praktikum der Neurologie,
15. Praktikum der Psychiatrie,
16. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie,
17. Kursus des Ökologischen Stoffgebietes,

mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 516 Stunden;

18. Ergänzendes Stationspraktikum, 14 Tage durchgängig (80 Stunden) im Fach Innere Medizin,
19. Ergänzendes Stationspraktikum, 14 Tage durchgängig (80 Stunden) im Fach Psychiatrie.

3.2 Vorlesungen:
Der Teilnahmenachweis kann durch eine Überprüfung der Kenntnisse in mündlicher oder schriftlicher Form ersetzt werden.
In folgenden Fächern ist die Zulassung zu den Praktika von der Vorlage des Nachweises über die regelmäßige Teilnahme an den entsprechenden vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen abhängig:
  • Innere Medizin,
  • Chirurgie,
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
  • Kinderheilkunde,
  • Neurologie.

3.3 Vorlesungen und sonstige Unterrichtsveranstaltungen (gem. § 2 Abs. 1 ÄAppO), deren regelmäbiger Besuch für das Erreichen des Lernziels dringend empfohlen wird:
  • Allgemeinmedizin,
  • Anästhesie und Notfallmedizin,
  • Augenheilkunde,
  • Arbeitsmedizin,
  • Dermatologie,
  • Epidemiologie,
  • Hals-/Nasen- und Ohrenheilkunde,
  • Hygiene,
  • Orthopädie,
  • Psychiatrie,
  • Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
  • Rechtsmedizin,
  • Urologie,
  • Spezielle Pathologie.

3.4 Fachliche Schwerpunkte und Teildisziplinen

In der vorangegangenen Darstellung des Studienaufbaus nicht explizit aufgeführte Schwerpunkte und Teildisziplinen einzelner Fächer werden im Kontext des jeweiligen Faches gelesen.

4. Dritter Klinischer Studienabschnitt (Praktisches Jahr)

Während der Ausbildung im Praktischen Jahr, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett steht, sollen die Studierenden die während des vorhergehenden Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sollen lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Ärztin/des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Sie sollen in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. Zur Ausbildung gehört auch die Teilnahme der Studierenden an klinischen Besprechungen einschließlich der arzneitherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Nähere Einzelheiten regelt die Studienordnung für das Fach Medizin bezüglich des letzten Jahres des Studiums der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (Studienordnung für das Fach Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bezüglich des letzten Jahres des Studiums, praktische Ausbildung in einer Krankenanstalt, vom 8. November 1988, Amtliche Bekanntmachung der WWU Münster, Jahrgang 88, Nr. 5).


§ 8
Studienpläne


(1) Auf der Grundlage der in § 5 dieser Studienordnung festgelegten Gliederung in Studienabschnitte und der in § 7 festgelegten Aufteilung der Lehrveranstaltungen sind für die einzelnen Studienabschnitte je nach Studienbeginn im Winter- oder Sommersemester Studienpläne aufgestellt worden (vgl. Anhang 1,1-8). Die Studienpläne bezeichnen die einzelnen Lehrveranstaltungen, legen deren Aufteilung auf die verschiedenen Semester der einzelnen Studienabschnitte und die jeweilige Anzahl der Semesterwochenstunden fest. Die Studienpläne dienen den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.
(2) Im Rahmen des Studienplanes werden Stundenpläne aufgestellt. In diesen Stundenplänen werden die aufgrund der ÄAppO erforderlichen Lehrveranstaltungen so geordnet, daß den Studierenden deren Besuch ohne Überschneidungen und in sinnvoller Weise möglich ist. Die Stundenpläne können sich in Abhängigkeit von der zu erwartenden Zahl der Studierenden und den zur Verfügung stehenden Räumen andern.
(3) Verantwortlich für die Koordination der Studienpläne ist das Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten (IfAS). Veränderungen können nur nach Rücksprache mit dem IfAS vorgenommen werden. Die Stundenpläne liegen jeweils rechtzeitig vor Vorlesungsbeginn im IfAS (Von-Esmarch-Straße 56, Tel. 83-5594) aus.


§ 9
Lehrveranstaltungen mit Begrenzung der Teilnehmerzahl


(1) Ist bei Unterrichtsveranstaltungen dieses Studienganges wegen deren Art oder Zweck eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich, und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt auf Antrag der Lehrenden die Dekanin/der Dekan oder der/die von ihm beauftragte Lehrende den Zugang (§ 81 Abs. 3 Satz 1 UG). Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch der Unterrichtsveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind einschließlich derjenigen, die die Unterrichtsveranstaltung wiederholen müssen, sind vorab zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, daß die Studierenden für den Studiengang Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben sind.
2. Studierende anderer Studiengänge können zu den Unterrichtsveranstaltungen im Studiengang Medizin nur soweit zugelassen werden, als bei einer Beschränkung der Teilnehmerzahl noch freie Plätze vorhanden sind (§ 81 Abs. 2 UG).
(2) Ist innerhalb der genannten Gruppen eine Auswahl erforderlich, so wird durch das Los entschieden.
(3) Die Fakultät stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, daß den in Ziffer 1 genannten Studierenden durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl kein Zeitverlust oder höchstens ein solcher von einem Semester entsteht (§ 81 Abs. 3 UG).


§ 10
Zulassungsverfabren zu den praktischen Übungen, Kursen und Seminaren


(2) Vor der Teilnahme an einer der in § 7 dieser Studienordnung aufgeführten praktischen Übungen, Kurse und Seminare (gem. Anlage 1-3 ÄAppO) sollen die in den Vorlesungen und sonstigen Lehrveranstaltungen (§ 7 dieser Studienordnung) erworbenen Grundkenntnisse für das jeweilige Fachgebiet vorhanden sein.
In einigen Fächern ist aufgrund ihrer zentralen klinischen Bedeutung die Kenntnis der Inhalte der Hauptvorlesung Voraussetzung für die Teilnahme am Praktikum (vgl. § 6, Abs. 3; § 7, 2.2 und 3.2).
(2) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums können an den Praktika und Kursen im Ersten Klinischen Studienabschnitt nur Studierende teilnehmen, die die Ärztliche Vorprüfung vollständig bestanden haben.
(3) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums können an den Praktika und Kursen im Zweiten Klinischen Abschnitt nur Studierende teilnehmen, die die Ärztliche Vorprüfung vollständig bestanden haben.


§ 11
Prüfungen


.
( 1 ) Die Prüfungen sind in der ÄAppO vorgeschrieben und können wie folgt abgelegt werden (§ 1 Abs. 3 ÄAppO):
1. Die Ärztliche Vorprüfung nach dem Studium der Medizin von zwei Jahren.
2. Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung.
3 Der zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem Bestehen des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung und einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung.
4. Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung.
(2) Die Prüfungen finden in schriftlicher Form bundeseinheitlich nach dem Vorklinischen sowie nach dem Ersten und Zweiten Klinischen Abschnitt satt. Die Ärztliche Vorprüfung und der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung haben zusätzlich einen mündlichen Teil. Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgt ausschließlich in mündlicher Form. Die entsprechenden Übergangsregelungen der Approbationsordnung sind zu beachten. Die Prüfungen werden vor dem zuständigen Landesprüfungsamt abgelegt. Die Prüungskommissionen, die die mündlichen Prüfungen abnehmen, werden vom Landesprüfungsamt bestellt und sind in dessen Auftrag tätig.
(3) Für die Universität Münster ist zuständig: Landesversorgungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie
Postfach 300663
40406 Düsseldorf

Telefon: 0211/83703 bzw. 8373604

(4) Die für die Anmeldung zur Prüfung, Zulassung, Art der Bewertung der Prüfung, Einzelheiten der schriftlichen bzw. der mündlichen Prüfung, die Prüfungstermine etc. bestehenden Vorschriften sind im Zweiten Abschnitt der ÄAppO festgelegt. Die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen ist im § 12 der ÄAppO geregelt.
(5) Prüfungsinhalte:
Die Prüfungsinhalte sind in der ÄAppO in großen Zügen festgelegt (§§ 22, 23, 25, 28, 29, 33 der ÄAppO, sowie Anlagen 10, 13, 16 der ÄAppO). Die Prüfungsinhalte sind in den Gegenstandskatalogen des Institutes für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz enthalten.


§ 12
Studienberatung


(1) Die Studienberatung für den Vorklinischen und Klinischen Abschnitt erfolgt durch das Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten der Medizinischen Fakultät (IfAS), Von-Esmarch-Straße 56, Tel. 83-5594. Für das Praktische Jahr obliegt die Beratung dem PJ-Sekretariat im Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten der Medizinischen Fakultät (IfAS), Von-Esmarch-Straße 56, Tel. 83-5007; Fax: 0251-836749.
(2) Die Zentrale Studienberatung (ZSB) berät Studieninteressenten und Studierende in allen Angelegenheiten des Studiums. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf Studienmöglichkeiten, Zugangsvoraussetzungen, Studienabschlüsse, Studienaufbau und Studienbedingungen und beinhaltet auch psychologische und pädagogische Hilfestellung bei studienbedingten und persönlichen Schwierigkeiten im Studienverlauf. Die ZSB befindet sich am Schloßplatz 5, 48129 Münster, Tel. 0251/83-2357/2358/2359.


§ 13
Übergangsbestimmungen


Die Studienordnung gilt in dem jeweiligen Studienabschnitt für die Studierenden, die nach Inkrafttreten der Studienordnung mit dem jeweiligen Studienabschnitt beginnen.


§ 14
Inkrafttreten


Die Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlusses des Fachbereichsrats der Medizinischen Fakultät vom 11.07.1995 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 08.07.1996.

Münster, den 20.08.1996 Der Rektor der Universität

Prof. Dr. rer. pol. G. Dieckheuer


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 20.08.1996 Der Rektor der Universität

Prof. Dr. rer. pol. G. Dieckheuer



ANHANG   I

STUNDENPLÄNE DES 1. - 10. FACHSEMESTERS MEDIZIN






Tab. I.1:  Medizinische Fakultät
Studienplan für das 1. vorklinische Semester

   Fach:   SWS(*)
Vorlesungen(+) Prakt. Übungen Seminare Gesamt
   EKM  1   2      3 
   Mediz. Terminologie     2      2 
   Biologie  4   2,5      6,5 
   Physik  4   2      6 
   BfE        1   1 
   Anatomie  8         8 
   Mediz. Soziologie  2         2 
   Chemie  4         4 
  SWS Gesamt  23 (+)   8,5   1   32,5 

(*) Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der Pflichtveranstaltungen wieder
(+) Empfohlene Vorlesungen




Tab. I.2:  Medizinische Fakultät
Studienplan für das 2. vorklinische Semester

   Fach:   SWS(*)
Vorlesungen(+) Prakt. Übungen Seminare Gesamt
   Physiologie  5         5 
   Biochemie  5         5 
   Mediz. Psychologie  1,5      2,5   4 
   Chemie     1,5      1,5 
   Anatomie     12      12 
  SWS Gesamt  11,5 (+)   13,5   2,5   27,5 

(*) Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der Pflichtveranstaltungen wieder
(+) Empfohlene Vorlesungen




Tab. I.3:  Medizinische Fakultät
Studienplan für das 3. vorklinische Semester

   Fach:   SWS(*)
Vorlesungen(+) Prakt. Übungen Seminare Gesamt
   Physiologie  5         5 
   Biochemie  7   7      14 
   Anatomie     12      12 
  SWS Gesamt  12 (+)   19      31 

(*) Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der Pflichtveranstaltungen wieder
(+) Empfohlene Vorlesungen




Tab. I.4:  Medizinische Fakultät
Studienplan für das 4. vorklinische Semester

   Fach:   SWS(*)
Vorlesungen(+) Prakt. Übungen Seminare Gesamt
   Anatomie        2   2 
   Biochemie        2   2 
   Physiologie     5   2   7 
  SWS Gesamt     5   6   11 

(*) Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der Pflichtveranstaltungen wieder
(+) Empfohlene Vorlesungen




Tab. I.5:  Medizinische Fakultät
Studienplan für das 1. und 2. klinische Semester

   Fach:   SWS(*)
Vorlesungen(+) Prakt. Übungen Gesamt
   Biomathematik  1      1   2 
   KAKU (siehe Anhang II)     7   8   15 
   Klinische Chemie        2   2 
   Mikrobiologie    (1. klin. Sem.)
4
(2. klin. Sem.)
4
 8 
   Notfallmedizin     1   1   2 
   Allgemeine Pathologie    (1. klin. Sem.)
5
(2. klin. Sem.)
2
 7 
   Pharmakologie u. Toxikologie     4   3   7 
   Radiologie / Strahlenschutz  1      2   3 
   Geschichte der Medizin  2         2 
   Medizin. Genetik  2         2 
   Ophthalm. Propädeutik  1         1 
   Pathobiochemie  2         2 
   Pathophysiologie  2         2 
   Röntgenbildanalyse  1         1 
   Transfusionsmedizin  1         1 
   Mediz. Immunologie  1         1 
  SWS Gesamt  14 (+)   21   23   58 
  (+) Empfohlene Vorlesungen  14    
  Vorlesungen nach § 6 Abs. 3     21 
  Praktische Übungen        23 
  Ergänzendes Stationspraktikum                  Zweites klinisches Semester:
6 SWS (=2 Wochen Blockpraktikum) 
  SWS Gesamt  64 

(*) Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der Pflichtveranstaltungen nach § 6 Abs. 3 wieder




Tab. I.6:  Medizinische Fakultät
Studienplan für das 3. klinische Semester

   Fach:   SWS(*)
Vorlesungen(+) Prakt. Übungen Blockpraktikum Gesamt
   Augenheilkunde  1         1 
   Chirurgie  3 (SS) 
2 (WS)
       3 (SS) 
2 (WS)
   Kinderheilkunde  2 (SS) 
3 (WS)
       2 (SS) 
3 (WS)
   Arbeitsmedizin     2      2 
   Hygiene     2      2 
   Epidemiologie  1         1 
   Rechtsmedizin  1   2      3 
   Frauenheilkunde
   und Geburtshilfe
 3         3 
   HNO  1         1 
   Orthopädie  2         2 
   Spezielle Pathologie  5         5 
   Innere Medizin  4         4 
   EStP Innere Medizin(!)        6   6 
  SWS Gesamt
 11 (+)   12 (SS)§ 
/
12 (WS)§
 6   6   35 (SS) 
35 (WS)

(*)  Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der Pflichtveranstaltungen nach § 6 Abs. 3 wieder
(+)  Empfohlene Vorlesungen
(!)  Zwei Wochen Blockpraktikum
§  Nach § 6 Abs. 3




Tab. I.7:  Medizinische Fakultät
Studienplan für das 4. klinische Semester

   Fach:   SWS(*)
Vorlesungen(+) Prakt. Übungen Blockpraktikum Gesamt
   Augenheilkunde     1      1 
   Chirurgie  3 (SS) 
2 (WS)
 2,5 (SS)      5,5 (SS) 
4,5 (WS)
   Dermatologie   1        1 
   Frauenheilkunde
   und Geburtshilfe
    1      1 
   HNO     1      1 
   Innere Medizin  4         4 
   Kinderheilkunde und Geburtshilfe  2 (SS) 
3 (WS)
 2      4 (SS) 
5 (WS)
   Neurologie  2         2 
   Orthopädie     1      1 
   Urologie  1         1 
   EKG-Auswertung  1         1 
   Spezielle Pathologie     2      2 
   Psychatrie  3   1      4 
   EStP Psychatrie(!)        6   6 
  SWS Gesamt
 6 (+)   11 (SS)§ 
/
11 (WS)§
 11,5   6   34,5 (SS) 
34,5 (WS)

(*)  Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der Pflichtveranstaltungen nach § 6 Abs. 3 wieder
(+)  Empfohlene Vorlesungen
(!)  Zwei Wochen Blockpraktikum
§  Nach § 6 Abs. 3




Tab. I.8:  Medizinische Fakultät
Studienplan für das 5. klinische Semester

   Fach:   SWS(*)
Vorlesungen(+) Prakt. Übungen Blockpraktikum Gesamt
   Anästhesie / Notfall  1   1      2 
   Augenheilkunde        1 
(1 Woche Block)
 1 
   Chirurgie        3,5 
(2 Wochen Block)
 3,5 
   Dermatologie     1      1 
   Frauenheilkunde
   und Geburtshilfe
       3,5 
(2 Wochen Block)
 3,5 
   HNO        1 
(1 Woche Block)
  
   Innere Medizin        4 
2 Wochen Block
 4 
   Kinderheilkunde        1,5 
(1 Woche Block)
 1,5 
   Neurologie     3      3 
   Urologie     1      1 
   Psychosomatische Medizin
   und Psychotherapie
 1         1 
  SWS Gesamt  2 (+)   6   14,5   22,5 

(*)  Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der Pflichtveranstaltungen nach § 6 Abs. 3 wieder
(+)  Empfohlene Vorlesungen




Tab. I.9:  Medizinische Fakultät
Studienplan für das 6. klinische Semester

   Fach:   SWS(*)
Vorlesungen(+) Prakt. Übungen Blockpraktikum Gesamt
   Allgemeinmedizin  2   1      3 
   Anästhesie / Notfallmedizin        1 
(1 Woche Block)
 1 
   Dermatologie        1 
(1 Woche Block)
  
   Naturheilverfahren  1         1 
   Psychosomatik und
   Psychotherapie
    1      1 
   Radiologie  2         2 
              
   Spez. Pharmakologie
   und Toxikologie
 2 §   2      4 
   Urologie        1 
(1 Woche Block)
  
   ZMK  0,5         0,5 
   Der Schmerz interdisziplinär  1         1 
  SWS Gesamt
 6,5 (+)   2 § 
 4   3   15,5 

(*)  Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der Pflichtveranstaltungen nach § 6 Abs. 3 wieder
(+)  Empfohlene Vorlesungen
§  Nach § 6 Abs. 3




ANHANG   II