Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes
über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz
- UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532),
geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Westfälische
Wilhelms-Universität Münster die folgende Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Bezeichnung und Zweck der
Ausbildung; Teilnahmevoraussetzungen
§ 2 Studienverlauf
§ 3 Studienabschnitt I
(Testatskurse)
§ 4 Studienabschnitt II
(Zertifikatskurse)
§ 5 Zulassung zur fachspezifischen
Fremdsprachenprüfung
§ 6
Prüfungsausschuß
§ 7 Prüferinnen und
Prüfer der Abschlußprüfung
§ 8 Prüferin oder Prüfer
des Eingangstests
§ 9 Termine, Meldung und Zulassung
zur Abschlußprüfung
§ 10 Durchführung der
Abschlußprüfung
§ 11 Bewertung der
Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
§ 12 Note der
Abschlußprüfung
§ 13 Wiederholung der
Prüfung
§ 14
Prüfungsverlängerung
§ 15 Zeugnis/Zertifikat
§ 16 Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 17 Einsicht in die
Prüfungsakten
§ 18 Inkrafttreten
§ 19
Übergangsregelung
§ 1 Bezeichnung und Zweck der Ausbildung; Teilnahmevoraussetzungen
(1) Die rechtswissenschaftliche Fakultät in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Sprachforschung und Sprachlehre (i. G.) führt eine viersemestrige fachspezifische Fremdsprachenausbildung für Juristinnen und Juristen in der englischen Rechtssprache und der französischen Rechtssprache durch.
(2) Die Einschreibung in den Studiengang fachspezifische Fremdsprachenausbildung für Juristinnen und Juristen und die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs setzt vertiefte Kenntnisse der betreffenden Fremdsprache voraus. Der Nachweis darüber wird durch einen computergestützten schriftlichen Test von bis zu 60 Minuten Dauer geführt.
(3) Teilnehmer an der fachspezifischen Fremdsprachenausbildung können sein:
- | Studierende, die in den Studiengang Rechtswissenschaft der Universität Münster eingeschrieben sind, |
- | Studierende, die Rechtswissenschaft als Nebenfach eines anderen Studiengangs studieren. |
Der Prüfungsausschuß kann in begründeten Fällen Personen (z. B. Doktoranden und wissenschaftliche Mitarbeiter der Rechtswissenschaftlichen Fakultät), die sich nach abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaft juristisch weiterqualifizieren, zulassen.
(4) Zweck der Abschlußprüfung ist der Nachweis des Verstehens von mündlichen und schriftlichen Texten der betreffenden Rechtssprache und die Fähigkeit, sich in der Fremdsprache in Wort und Schrift angemessen auszudrücken und juristische Fragen in der entsprechenden Fremdsprache unter Verwendung der Fachsprache zu erörtern. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung wird durch eine Prüfung erbracht.
§ 2 Studienverlauf
(1) Die Fremdsprachenausbildung erstreckt sich über vier Semester mit insgesamt 20 Semesterwochenstunden (SWS) für jede der angebotenen Rechtssprachen und ist in zwei Studienabschnitte mit je zwei Semestern eingeteilt. Hiervon entfallen auf den Pflichtbereich in jedem Studienabschnitt 8 SWS. Die 4 SWS des Wahlpflichtbereichs können nach Wahl der Studierenden in der Testatphase und/oder der Zertifikatsphase absolviert werden.
(2) Die Zertifikatsprüfung soll grundsätzlich innerhalb der in Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein. Die Meldung zur Zertifikatsprüfung soll im vierten Studiensemester zu dem in § 9 Abs. 2 benannten Zeitpunkt erfolgen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Prüfung auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden.
(3) Die vier Kurse des ersten Studienabschnitts (Testatkurse) mit jeweils 2 SWS richten sich auf die Vermittlung von fortgeschrittenen, allgemeinen und grundlegenden fachlichen Sprachkenntnissen unter Einschluß der rechts- und landeskundlichen Kenntnisse, die für den angemessenen juristischen Sprachgebrauch erforderlich sind.
(4) Die vier Kurse des zweiten Studienabschnitts (Zertifikatskurse) mit jeweils 2 SWS bauen auf die Testatkurse auf und vermitteln vertiefte allgemeine und fachliche Sprachkenntnisse unter Einschluß der grundlegenden Begriffe der betreffenden Fachsprache des Rechts und der Grundlagen des Rechtssystems des jeweiligen Landes bzw. der jeweiligen Länder. Der Sprachgebrauch internationaler Organisationen wird berücksichtigt.
(5) Eine gleichwertige Ausbildung sowie dabei erbrachte Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden, soweit sie an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, von Amts wegen, soweit sie im Rahmen eines Auslandsstudiums erbracht wurden, auf Antrag angerechnet. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 3 Studienabschnitt I (Testatskurse)
(1) In den Lehrveranstaltungen des Studienabschnitts I gemäß § 2 Abs. 1 ist der Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme zu erbringen.
(2) Eine Bescheinigung über die Teilnahme an den Testatkursen wird nach regelmäßigem Kursbesuch und der erfolgreichen Anfertigung von Referaten, Protokollen beziehungsweise der erfolgreichen Teilnahme an Klausuren ausgestellt.
(3) Für die Bewertung gilt § 11 (1) entsprechend.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studienabschnitts I wird in einem Testat vom Prüfungsausschuß bescheinigt. Sie ist Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an dem Studienabschnitt II (Zertifikatskurs).
§ 4 Studienabschnitt II (Zertifikatskurs)
§ 3 Absätze 1 - 3 gelten für den Studienabschnitt II entsprechend.
§ 5 Zulassung zur fachspezifischen Fremdsprachenprüfung
Voraussetzungen für die Zulassung zur fachspezifischen Fremdsprachenprüfung
sind:
- | die Bewerberin oder der Bewerber muß an den Zertifikatskursen erfolgreich teilgenommen haben. |
- | die Bewerberin oder der Bewerber darf die Fremdsprachenprüfung in der gewählten Sprache im Studiengang fachspezifische Fremdsprachenausbildung für Juristinnen und Juristen oder einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule nicht endgültig nicht bestanden haben oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befinden, |
- | die Bewerberin oder der Bewerber darf nicht von der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ausgeschlossen sein. |
- | Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme
an den Zertifikatskursen gemäß § 2 Abs. 3, |
- | zwei Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche
Teilnahme an den Wahlpflichtveranstaltungen gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 3, |
- | eine Erklärung, daß die Bewerberin oder der Bewerber die
Prüfung in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen
Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem
solchen Studiengang in einem laufenden Prüfungsverfahren
befindet, |
- | die Erklärung, daß die Bewerberin oder der Bewerber von der Ersten Juristischen Staatsprüfung nicht ausgeschlossen ist. |
(4) Die Zulassung zu den fachspezifischen Fremdsprachenprüfungen wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgesprochen. Sie kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 nicht erfüllt sind. Über die Ablehnung ist ein begründeter und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehender Bescheid zu erteilen.
§ 10 Durchführung der Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung besteht jeweils aus einem schriftlichen und einem darauf folgenden mündlichen Teil. Der schriftliche Teil umfaßt eine Hausarbeit in der Fremdsprache mit einer Bearbeitungszeit von einer Woche sowie zwei Klausuren. Sofern der Schwierigkeitsgrad es erfordert, kann die Bearbeitungszeit der Hausarbeit auf bis zu zwei Wochen verlängert werden.
(2) In den Klausuren hat die Bewerberin oder der Bewerber
1. | vorgegebene juristische Fragen in der Fremdsprache abzuhandeln - Dauer 2 1/2 Stunden; |
2. | juristische Fragen zu einem zusammenhängenden Fachtext in der
Fremdsprache zu beantworten und Textteile in das Deutsche zu
übersetzen - Dauer 1 1/2 Stunden. |
In eine der beiden Klausuren sollen Textformen einbezogen werden, die für die spätere Berufstätigkeit von Belang sind.
(3) Der mündliche Teil besteht aus
1. | der Erörterung eines fachspezifischen Textes in der Fremdsprache nach 15
minütiger Vorbereitungszeit; |
2. | einem Fachgespräch, in das neben anderen Gegenständen die
Thematik der Hausarbeit miteinbezogen werden soll und das eine
kommunikative Form, die für die spätere Berufstätigkeit
von Belang sein kann, beinhalten kann. |
(4) Die mündliche Prüfung wird in Gruppen mit bis zu vier Bewerberinnen und Bewerbern abgenommen. Die Prüfungszeit soll pro Bewerberin oder Bewerber 20 Minuten betragen.
(5) Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfungsausschuß.
(6) Die Bewerberin oder der Bewerber kann sich vor der mündlichen Prüfung über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung unterrichten.
(7) Bei den mündlichen Prüfungen können Teilnehmer der Fremdsprachenausbildung für Juristinnen und Juristen anwesend sein, sofern die Bewerberin oder der Bewerber bei der Meldung zur Prüfung dem nicht widerspricht.
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen ist durch folgende Prädikate
und Notenstufen auszudrücken:
- | für eine hervorragende Leistung das Prädikat sehr gut mit den
Notenstufen 1,0 und 1,3. |
- | für eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung die
Note gut mit den Notenstufen 1,7; 2,0 und 2,3. |
- | für eine durchschnittliche Leistung die Note befriedigend mit den
Notenstufen 2,7; 3,0 und 3,3. |
- | für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt die Note ausreichend mit den Notenstufen 3,7 und
4,0. |
- | für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt, die Note nicht ausreichend mit der
Notenstufe 5,0. |
(2) Weitere Notenstufen sind nicht zulässig.
(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn keine Teilnote unter 4,0 liegt (Sperrklausel).
§ 12 Note der Abschlußprüfung
(1) Die Note der Abschlußprüfung setzt sich zu je 1/3 aus den Noten für die Hausarbeit, die Klausuren und die mündliche Prüfung zusammen. § 11 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitgeteilt. Über das Nichtbestehen der Prüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid, der die erzielten Noten angibt, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, und angibt, ob die Prüfung wiederholt werden kann.
§ 13 Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie frühestens nach einem Semester wiederholen. In diesen Fällen hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen, daß er inzwischen an den Kursen des laufenden Semesters erneut regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat.
(2) Bei der Wiederholung hat die Bewerberin oder der Bewerber alle Einzelprüfungen abzulegen.
(3) Eine zweite Wiederholung ist nur auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen möglich. Für die Möglichkeit des Freiversuchs gilt § 90 a des Universitätsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 14 Prüfungsverlängerung
Auf die besondere Lage schwerbehinderter Kandidatinnen und Kandidaten ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist schwerbehinderten Kandidatinnen und Kandidaten, wenn die Art der Behinderung es angezeigt erscheinen läßt, eine angemessene Verlängerung der Prüfungszeit zu gewähren.
§ 15 Zeugnis/Zertifikat
(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird ein Zeugnis bzw. Zertifikat über die Kenntnis der betreffenden Rechtssprache erteilt. Das Zeugnis/Zertifikat enthält Angaben über die gewählte Fremdsprache, den Ausbildungsgang, ggfs. die Fachorientierung, die Noten der Prüfungsteile, die Note gemäß § 12 sowie eine Gesamtnote, die sich zu 1/3 aus den kumulativ angerechneten Noten der Zertifikatskurse und zu 2/3 aus der Note der Abschlußprüfung zusammensetzt. Für die Berechnung der Gesamtnote gelten § 11 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 entsprechend. Das Zeugnis enthält ferner generelle Angaben zur Form der Prüfung und der Interpretation der Leistungsstufen sowie eine Übersetzung dieser Angaben in die gewählte Fremdsprache.
(2) Das Zeugnis/Zertifikat wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Professorin oder dem Professor im Sinne von § 48 UG des Zentrums für Sprachforschung und Sprachlehre (i. G.) aus der Abteilung Sprachlehre unterzeichnet.
§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Versäumt ein Prüfling ohne triftige Gründe Einzelleistungen im schriftlichen oder mündlichen Teil, so gelten diese als nicht erbracht und werden mit null Punkten bewertet. Wird für das Versäumnis ein triftiger Grund anerkannt, so ist die nicht erbrachte Leistung beim nächsten Prüfungstermin nachzuholen.
(2) Das Vorliegen triftiger Gründe ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Falle der Verhinderung durch Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, in jedem Falle vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder bei der Prüferin oder dem Prüfer geltend gemacht werden.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob triftige Gründe vorliegen; das Ergebnis wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
(4) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten. In schwereren Fällen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden. Als Versuch einer Täuschung gilt schon der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsarbeiten. Die Bewerberin oder der Bewerber ist dann von der Prüfung auszuschließen, wenn sie oder er sich die Zulassung zur Prüfung erschlichen hat.
(5) Der Prüfungsausschuß trifft die Entscheidungen nach Abs. 4.
(6) Die Aufsichtsperson kann die Bewerberin oder den Bewerber, der die Ordnung der Prüfung stört, von der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden. Bei Störungen der Ordnung während der Prüfung kann die Aufsichtsperson die Prüfung abbrechen, wenn mit anderen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Durchführung nicht gewährleistet werden kann. Die betreffende Prüfung ist nachzuholen.
(7) Ist die Prüfung bereits durch Bekanntgabe der Prüfungsnote beendet, so ist, sofern die Voraussetzungen des Abs. 4 gegeben sind, sie nachträglich für nicht bestanden zu erklären oder das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. Das Prüfungszeugnis/zertifikat ist einzuziehen. Vor einer Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Bescheid über eine belastende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(8) Eine Entscheidung nach Abs. 7 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 17 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftliche Prüfungsarbeit, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität abgedruckt.
§ 19 Übergangsregelung
Der Prüfungsausschuß bestimmt, welche vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung an der Universität Münster erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen für die fachspezifische Fremdsprachenausbildung anerkannt werden.
Hans-Joachim Peter