Einstufungsordnung
der Westfälischen Wilhelms-Universität
gemäß § 66 UG
vom 27. Februar 1996





Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 i. V. m. § 66 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S.532), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster folgende Einstufungsprüfungsordnung als Satzung erlassen:


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck der Einstufungsprüfung, Prüfungstermine
§ 2 Zulassung von Studienbewerberinnen/Studienbewerbern mit der Qualifikation gemäß § 65 UG
§ 3 Zulassung und Meldung von Studienbewerberinnen/Studienbewerbern ohne Qualifikation gemäß § 65 UG
§ 4 Beratung der Studienbewerberinnen/Studienbewerber
§ 5 Prüfungsorgan und Prüfungskommission
§ 6 Art und Umfang der Einstufungsprüfung
§ 7 Bewertung und Einstufung
§ 8 Wiederholung
§ 9 Versämnis, Rücktritt, Täuschung
§ 10 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 11 Inkrafttreten


§ 1

Zweck der Einstufungsprüfung, Prüfungstermine
(1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob sich eine Studienbewerberin/ein Studienbewerber auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die in der Regel für den von ihr/ihm gewählten Studiengang erwartet werden. Nach bestandener Einstufungsprüfung wird die Bewerberin/der Bewerber nach dem Ergebnis der Prüfung in einen entsprechenden Abschnitt des Studiengangs unter Anrechnung von einem oder mehreren Semestern eingestuft und zum Studium zugelassen, soweit die übrigen Zulassungs- und Einschreibungsvoraussetzungen vorliegen; auf § 7 Abs. 4 wird verwiesen.
(2) Die Einstufungsprüfung findet in der Regel zweimal jährlich statt. Die Termine werden von der Dekanin/vom Dekan der jeweiligen Fakultät bzw. des jeweiligen Fachbereichs bekanntgegeben.
(3) An der Einstufungsprüfung können teilnehmen:

  1. Studienbewerberinnen/Studienbewerber, die die nach § 65 UG erforderliche Qualifikation besitzen,

  2. Studienbewerberinnen/Studienbewerber ohne die nach § 65 UG erforderliche Qualifikation, sofern sie das 24. Lebensjahr vollendet, eine Berufsausbildung abgeschlossen und eine mindestens 5-jährige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben; die berufliche Tätigkeit muß nicht auf Erwerb ausgerichtet gewesen sein.

§ 2
Zulassung von Studienbewerberinnen/Studienbewerbern
mit der Qualifikation gemäß § 65 UG
(1) Studienbewerberinnen/Studienbewerber, die die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen, beantragen die Zulassung zur Einstufungsprüfung schriftlich bei der Dekanin/dem Dekan des für das Hauptfach zuständigen Fachbereichs bzw. bei Magisterstudiengängen der Philosophischen Fakultät bei der Dekanin/dem Dekan der Philosophischen Fakultät. Im Antrag sind der gewünschte Studiengang und ggf. die Fächerkombination anzugeben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. der Nachweis der Qualifikation gemäß § 65 UG

  2. eine ausführliche Darstellung des bisherigen Bildungsgangs und ggf. bisheriger beruflicher Tätigkeiten, durch die für den gewählten Studiengang einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind,

  3. ggf.der Nachweis über Art, Dauer und Ort der beruflichen Tätigkeit oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung,

  4. ggf. Nachweis einschlägiger schulischer Ausbildungen oder einer beruflichen Fort- und Weiterbildung,

  5. eine Erklärung, ob eine Einstufung unter Anrechnung von mehr als einem Semester gewünscht wird,

  6. eine Erklärung, ob und für welchen Studiengang, ggf. welche Fächerkombination, an der Westfälischen Wilhelms-Universität oder an einer anderen Hochschule bereits ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Einstufungsprüfung abgelegt wurde.

Dem Antrag können weitere Unterlagen beigegeben werden, die geeignet sind, studiengangsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen.
(3) Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung ist das jeweilige Prüfungsorgan gemäß § 5 Abs. 1. Die Studienbewerberin/der Studienbewerber erhält einen schriftlichen Bescheid über die Zulassung.

§ 3
Zulassung und Meldung von Studienbewerberinnen/Studienbewerbern
ohne Qualifikation gemäß § 65 UG
(1) Die Zulassung von Studienbewerberinnen/Studienbewerbern, die nicht die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen, richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zu einer Einstufungsprüfungsordnung gemäß § 66 Abs. 2 UG vom 09.03.1994 (GV.NW. S. 137). Diese Studienbewerberinnen/Studienbewerber müssen das 24. Lebensjahr vollendet haben, über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen sowie mindestens fünf Jahre eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.
(2) Die Unterlagen der Studienbewerberinnen/Studienbewerber, die der Zulassungskommission gemäß der Verordnung über die Zulassung zu einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 Abs. 2 UG der Universität vorgelegen haben, werden nach erfolgter Zulassung dem jeweils zuständigen Prüfungsorgan gemäß § 5 Abs. 1 weitergereicht.
(3) Die Meldung zur Prüfung erfolgt schriftlich bei dem jeweils zuständigen Prüfungsorgan gemäß § 5 Abs. 1. Der Meldung sind der Bescheid über die Zulassung zur Einstufungsprüfung und eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6 beizufügen. Weitere Unterlagen, die geeignet sind, studiengangsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen, können beigefügt werden.

§ 4
Beratung der Studienbewerberinnen/Studienbewerber
(1) Ist die Zulassung zur Einstufungsprüfung ausgesprochen, hat die Studienbewerberin/der Studienbewerber an einem Beratungsgespräch mit der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des für die Einstufungsprüfung zuständigen Prüfungsorgans gemäß § 5 Abs. 1 oder mit einer/einem oder mehreren von diesem bestimmten Professorinnen/Professoren bzw. habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern teilzunehmen. Die/der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsorgans lädt mit einer Frist von mindestens einer Woche zu dem Beratungsgespräch ein.
(2) Im Beratungsgespräch soll die Studienbewerberin/der Studienbewerber zu seinem bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang sowie den dabei erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten näher befragt werden und Informationen über die Studienvoraussetzungen, Studieninhalte und Studienstrukturen im gewählten Studiengang erhalten. Die Studienbewerberin/der Studienbewerber soll dabei darlegen, welche Voraussetzungen sie/er für eine Anrechnung von Studienleistungen im gewählten Studiengang aus ihrer/seiner Sicht mitbringt. Die Studienbewerberin/der Studienbewerber soll auf die Möglichkeiten eines Antrags gemäß § 6 Abs. 6 hingewiesen und entsprechend beraten werden. Aufgrund des Beratungsgesprächs sollen auch die in der Einstufungsprüfung zu behandelnden Prüfungsgebiete näher bestimmt werden.

§ 5
Prüfungsorgan und Prüfungskommission
(1) Zuständig für die Einstufungsprüfung ist das gemäß der jeweiligen Diplomprüfungs- bzw. der Magisterprüfungsordnung gebildete Prüfungsorgan des Fachbereichs bzw. der Fakultät, die den gewählten Studiengang bzw. das gewählte Hauptfach anbietet.
(2) Das Prüfungsorgan bestellt eine Prüfungskommission, die die Einstufungsprüfung abnimmt. Bei Studiengängen der Philosophischen Fakultät, die mit der Magisterprüfung abschließen, wird für jedes zu prüfende Fach eine gesonderte Prüfungskommission gebildet. Jede Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die für die Abschlußprüfung des gewählten Studiengangs die Prüfungsberechtigung besitzen. Die/der Vorsitzende der Prüfungskommission muß der Gruppe der Professorinnen/Professoren angehören.
(3) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit, soweit sie Aufgaben nach dieser Ordnung wahrnehmen. Die Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen.
(4) Über die durchgeführten Einstufungsprüfungen und deren Ergebnisse berichtet das Prüfungsorgan schriftlich der Zulassungskommission der Westfälischen Wilhelms-Universität.

§ 6
Art und Umfang der Einstufungsprüfung
(1) Die Einstufungsprüfung erfolgt für einen von der Studienbewerberin/dem Studienbewerber im Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung zu benennenden Studiengang. Zur Wahl stehen die Studiengänge, die mit einer Hochschulabschlußprüfung (Diplomprüfung, Magisterprüfung) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster abgeschlossen werden können.
(2) Die Einstufungsprüfung besteht bei Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten von Studienleistungen im Umfang eines Semesters aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung; in experimentellen Fächern kann das Prüfungsorgan auch praktische Aufgaben stellen. Hat die Studienbewerberin/der Studienbewerber die Einstufung in einen Magisterstudiengang der Philosophischen Fakultät beantragt, ist neben der Prüfung in dem von ihr/ihm gewählten Hauptfach eine zusätzliche, mündliche Prüfung in einem der von ihr/ihm gewählten Nebenfächer abzulegen. Das Nähere bestimmen § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 letzter Satz.
(3) Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voran. Die Ladung zur schriftlichen Prüfung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher. Die Klausur ist unter Aufsicht anzufertigen. Die Dauer der Bearbeitungszeit beträgt vier Stunden. Die Themen für die schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen sind so zu stellen, daß studiengangrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten der Studienbewerberin/des Studienbewerbers Berücksichtigung finden. Dabei ist sicherzustellen, daß mindestens zwei der durch die jeweilige Diplom- oder Magisterprüfungsordnung bzw. die darauf bezogene Studienordnung ausgewiesenen Studienbereiche bzw. Prüfungsteilgebiete abgedeckt werden.
(4) Ist die schriftliche Prüfung bestanden, so erfolgt die Ladung zur mündlichen Prüfung spätestens vier Wochen nach Abschluß der schriftlichen Prüfungen. Die Prüfung erfolgt als Einzelprüfung und dauert mindestens 30, höchstens 45 Minuten. Inhalte der Prüfung sind die nach der jeweiligen Studienordnung bis zum beantragten Einstufungssemester vorgesehenen Gegenstände und Themen. Die Themen für die schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen sind gemäß der Abstimmung im Beratungsgespräch möglichst so zu stellen, daß studiengangsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten der Studienbewerberin/des Studienbewerbers Berücksichtigung finden.
(5) Jede Prüfungsleistung wird von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet.
(6) Strebt die Bewerberin/der Bewerber eine Einstufung unter Anrechnung von mehr als einem Semester an, kann das Prüfungsorgan weitere zusätzliche schriftliche oder mündliche Prüfungsleistungen vorsehen. Durch die Einstufungsprüfung können Studienleistungen des Grund- und Hauptstudiums und Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung ersetzt werden.
(7) Beantragt eine Bewerberin/ein Bewerber aufgrund des Beratungsgesprächs die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf Prüfungsleistungen, wie sie nach der Diplom- bzw. Magisterprüfungsordnung zu erbringen sind, richten sich Form, Inhalt, Anforderung und Benotung der Prüfung nach den entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung.

§ 7
Bewertung und Einstufung
(1) Die mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen werden mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 Abs. 6 mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
(2) Die Einstufungsprüfung ist insgesamt "bestanden", wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Prüfungsteil bzw. die mündlichen Prüfungsteile mit "bestanden" bewertet worden sind und der Studienbewerberin/dem Studienbewerber damit Kenntnisse und Fähigkeiten bes7heinigt werden, die im Umfang von mindestens einem Semester auf Studienleistungen des Grund- und Hauptstudiums im angestrebten Studiengang angerechnet werden. Hat die Studienbewerberin/der Studienbewerber die Einstufung unter Anrechnung von Studienleistungen im Umfang von mehr als einem Semester beantragt, und erfüllt er diese Voraussetzungen nicht, ist die Einstufungsprüfung bestanden, wenn mindestens Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die im Umfang eines Semesters auf Studienleistungen des Grund- und Hauptstudiums anrechenbar sind. Das Prüfungsorgan entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Prüfung über den Umfang der Einstufung.
(3) Über die bestandene Einstufungsprüfung erhält der Studienbewerber einen schriftlichen Bescheid, der folgende Angaben enthält:

  1. die Mitteilung, daß die Einstufungsprüfung bestanden ist,

  2. den Umfang, in dem die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberin/des Bewerbers auf Studienleistungen angerechnet werden, mit der genauen Bezeichnung der Studienleistungen, die durch die Einstufungsprüfung als erbracht gelten,

  3. die Bekanntgabe des Semesters, in das die Bewerberin/der Bewerber eingestuft wird,

  4. ggf. die Prüfungsleistung oder Prüfungsleistungen einschließlich der Benotung im Fall des § 6 Abs. 6.

Aus dem Bescheid hat hervorzugehen, daß hiermit nicht die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife erteilt wird und die Einstufung ausschließlich für die Einschreibung in den gewählten Studiengang bzw. die gewählte Fächerkombination erfolgt, die an der Westfälischen Wilhelms-Universität Geltung hat.
(4) Die Studienbewerberin/der Studienbewerber ist bei Erfüllung der übrigen Zulassungs- und Einschreibungsvoraussetzungen in dem der Einstufung entsprechenden Studienabschnitt des gewählten Studiengangs zuzulassen. Die Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen bleiben unberührt.
(5) Bei nicht bestandener Einstufungsprüfung erhält die Studienbewerberin/der Studienbewerber einen Bescheid, in dem das Nichtbestehen zu begründen ist und der über den Umfang der Wiederholungsmöglichkeiten Auskunft gibt. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelerung zu versehen.

§ 8
Wiederholung

Eine nicht bestandene Einstufungsprüfung für einen bestimmten Studiengang kann einmal wiederholt werden. Ist die schriftliche Prüfung mit "bestanden" bewertet worden, wird dieser Prüfungsteil bei einer Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren angerechnet. In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 ist eine einmalige Wiederholung mit dem Ziel der Höherstufung möglich.

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht bestanden", wenn die Bewerberin/der Bewerber zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsorgan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Bewerberin/des Bewerbers kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt die Vorsitzende/der Vorsitzende des Prüfungsorgans die Gründe an, so wird dies der Studienbewerberin/dem Studienbewerber mitgeteilt und ein neuer Termin - spätestens im nächstfolgenden Prüfungstermin - festgesetzt. Dabei werden bestandene Prüfungsleistungen innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbringen der ersten Prüfungsleistung angerechnet; nach Ablauf von zwei Jahren entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende über eine Anerkennung der bisher erbrachten Prüfungsleistungen.
(3) Versucht die Studienbewerberin/der Studienbewerber, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann sie/er von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird die Bewerberin/der Bewerber von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie/er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsorgan überprüft wird.

§ 10
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß der Einstufungsprüfung wird auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakten gewährt.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ergebnisses der Einstufungsprüfung bei dem Prüfungsorgan zu stellen. Die/der Vorsitzende des Prüfungsorgans bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Einstufungsprüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird in dem Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl.NW.) veröffentlicht. Darüber hinaus wird sie in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgemacht.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 07.07.1994 und vom 12.02.1996 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 15.02.1996.

Münster, den 27. 02. 1996 Der Rektor

i.V. Prof. Dr. Dr. Schober


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 26. Juni 1996 Der Rektor

Prof. Dr. Dieckheuer


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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB60703
Datum: 1996-09-11 ---- 1997-02-24