Satzung zur Änderung
der Akademischen Abschlußordnung - Magisterprüfung -
der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 7. Dezember 1993
vom 27. 02. 1996





Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1994 (GV.NW. S. 532) hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 7. Dezember 1993 (GA Bl. 1994 S. 126) wird wie folgt geändert:

  1. In § 9 wird folgender Abs. 4 neu eingefügt: "Kann der Kandidat einen oder mehrere der nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 erforderlichen Leistungsnachweise nicht vorlegen so kann er unter dem Vorbehalt zur Zwischenprüfung zugelassen werden, daß er den oder die Leistungsnachweise bis zu einem vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Termin nachreicht."
  2. Die bisherigen § 9 Abs. 4 bis 7 werden zu § 9 Abs. 5 bis 8.
  3. An die Stelle von § 11 Abs. 4 Satz 2 treten folgende Sätze 2 bis 4: "Die gesamte Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Zwischenprüfung in beiden Fächern bestanden ist, es sei denn, daß der Kandidat die in einem gemäß § 9 Abs. 4 ausgesprochenen Zulassungsvorbehalt bezeichneten Leistungsnachweise nicht vorlegt. Ist dem Kandidaten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Vorlage bis zu dem gemäß § 9 Abs. 4 bestimmten Termin nicht möglich, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Fristverlängerung. Werden die Leistungsnachweise nicht innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist vorgelegt, ist die Zwischenprüfung nicht bestanden."
  4. § 27 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach Inkrafttreten erstmalig für einen Magisterstudiengang an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben werden, es sei denn, sie befinden sich bereits im Hauptstudium."
  5. § 27 Abs. 1 Satz 3 entfällt.

Artikel II

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 1996 in Kraft. Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl. NW.) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgemacht.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät vom 31.10.1994 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 12.02.1996 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 15.02.1996.

Münster, den 27.02.1996 Der Rektor der Universität

i.V. Prof. Dr. Dr. O. Schober

Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms- Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 26. Juni 1996 Der Rektor

Prof. Dr. Dieckheuer


Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe

[Startseite] [Inhaltsverzeichnis]

Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB60702
Datum: 1996-09-11 ---- 1997-02-24