Satzung zur Änderung
der
Akademischen Abschlußordnung - Magisterprüfung -
der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 7. Dezember 1993
vom 27. 02. 1996
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des
Landes Nordrhein-Westfalen (UG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. August 1994 (GV.NW. S. 532) hat die Westfälische Wilhelms-Universität
die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der
Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 7. Dezember 1993 (GA
Bl. 1994 S. 126) wird wie folgt geändert:
- In § 9 wird folgender Abs. 4 neu eingefügt: "Kann der Kandidat einen oder mehrere der nach
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 erforderlichen Leistungsnachweise nicht vorlegen so kann er unter dem Vorbehalt zur
Zwischenprüfung zugelassen werden, daß er den oder die Leistungsnachweise bis zu einem vom
Prüfungsausschuß zu bestimmenden Termin nachreicht."
- Die bisherigen § 9 Abs. 4 bis 7 werden zu § 9 Abs. 5 bis 8.
- An die Stelle von § 11 Abs. 4 Satz 2 treten folgende Sätze 2 bis 4: "Die gesamte
Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Zwischenprüfung in beiden Fächern bestanden ist,
es sei denn, daß der Kandidat die in einem gemäß § 9 Abs. 4 ausgesprochenen
Zulassungsvorbehalt bezeichneten Leistungsnachweise nicht vorlegt. Ist dem Kandidaten aus Gründen, die
er nicht zu vertreten hat, die Vorlage bis zu dem gemäß § 9 Abs. 4 bestimmten Termin nicht
möglich, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Fristverlängerung.
Werden die Leistungsnachweise nicht innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist vorgelegt, ist die
Zwischenprüfung nicht bestanden."
- § 27 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Diese Prüfungsordnung findet auf alle
Studierenden Anwendung, die nach Inkrafttreten erstmalig für einen Magisterstudiengang an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben werden, es sei denn, sie befinden
sich bereits im Hauptstudium."
- § 27 Abs. 1 Satz 3 entfällt.
Artikel II
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 1996 in Kraft. Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl. NW.) veröffentlicht und in den Amtlichen
Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgemacht.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät vom
31.10.1994 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 12.02.1996
sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 15.02.1996.
Münster, den 27.02.1996
| Der Rektor der Universität
i.V. Prof. Dr. Dr. O. Schober
|
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-
Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von
Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit
verkündet.
Münster, den 26. Juni 1996
| Der Rektor
Prof. Dr. Dieckheuer
|
Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte
Ausgabe
Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB60702
Datum: 1996-09-11 ---- 1997-02-24