Satzung
zur Änderung der
Akademischen Prüfungsordnung der Katholisch-Theologischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität
für das theologische
Lizentiat
vom 6. Mai 1971
vom 27. März 1996
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des
Landes Nordrhein-Westfalen (UG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532) hat die Westfälische Wilhelms-Universität
die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Akademische Prüfungsordnung der Katholisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster für das theologische Lizentiat vom 6. Mai 1971 (GABl. 1972 S.
443) wird wie folgt geändert:
- Dem Abschnitt I wird folgender Satz vorangestellt:
"Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der maskulinen Form angegeben sind, gelten in gleicher
Weise in der femininen Form."
- § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden § 1 Abs. 3 und erhalten folgenden Wortlaut:
"3. |
Vor der Bewerbung nach Abs. 1 muß der Bewerber je einen
Unter- und Hauptseminarschein in folgenden vier Sektionen erworben
haben: |
|
a) |
Biblische Sektion (Methodenlehre und Exegese des Alten Testaments und des
Neuen Testaments), |
|
b) |
Historische Sektion (Alte Kirchengeschichte; Patrologie und christliche
Archäologie; Mittlere und Neuere Kirchengeschichte; Theologie der Ostkirche
und Ostkirchenkunde), |
|
c) |
Systematische Sektion (Fundamentaltheologie; Dogmatik; Moraltheologie;
Ökumenische Theologie; Christliche Sozialwissenschaft und Religionswissenschaft), |
|
d) |
Sektion praktische Theologie (Kirchenrecht; Pastoraltheologie;
Religionspädagogik; Liturgiewissenschaft; Missionswissenschaft). |
|
Ferner muß er einen Unter- und einen Hauptseminarschein in
Philosophie erworben haben. An deren Stelle tritt der geprüfte Abschluß eines
mehrsemestrigen Philosophiestudiums.
In dem Fach, aus dem das Thema seiner schriftlichen Abhandlung (§ 2
Nr. 1) genommen ist, hat der Bewerber die Teilnahme an einem
weiteren Haupt- bzw. Oberseminar nachzuweisen." |
- § 1 Abs. 3 wird Abs. 4 und erhält folgenden Wortlaut:
"Die erforderlichen Kenntnisse in der hebräischen, griechischen und lateinischen
Sprache werden durch das Zeugnis der Hochschulreife oder Zeugnisse über vor
einer staatlichen Prüfungsbehörde abgelegte einschlägige
Sprachprüfungen oder durch die erfolgreiche Teilnahme an von der
Westfälischen Wilhelms-Universität angebotenen Sprachkursen, die von
der Katholisch-Theologischen Fakultät als einschlägig anerkannt sind,
nachgewiesen. An die Stelle einer Sprachprüfung in Hebräisch kann die
erfolgreiche Teilnahme an einer "Einführung in Sprache und Denken des
hebräischen Alten Testaments" treten."
- § 3 Nr. 2 erhält folgenden Wortlaut:
"die Nachweise (Zeugnisse, Studienbücher) über Studien und Seminarübungen
nach § 1 Abs. 3,"
- § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Die Abhandlung wird vom Dekan einem Erst- und einem Zweitberichterstatter zu
gutachterlicher Äußerung zugewiesen. Als Erstberichterstatter wird in der
Regel der betreffende Fachvertreter, kann aber auch ein anderes habilitiertes Mitglied
des Lehrkörpers des Fachbereichs tätig werden. Der Zweitberichterstatter
kann Mitglied einer anderen Fakultät oder Universität sein."
- § 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
"Die Berichterstatter geben innerhalb von 2 Monaten ihre Gutachten ab mit Empfehlung
über Annahme oder Ablehnung der Abhandlung."
- § 4 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:
"Die Berichterstatter schlagen eine Note nach § 12 Abs. 1 vor."
- § 4 Abs. 4 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
"Für die Professoren des Fachbereichs gemäß § 48 UG, die Mitglieder des
Fachbereichsrates und den Kandidaten liegt die Abhandlung mit den Gutachten zwei
Wochen während der Vorlesungszeit im Dekanat zur Einsichtnahme aus."
- § 5 erhält folgenden Wortlaut:
"Über die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung und die der Abhandlung zu erteilende
Note beschließen die Professoren und die übrigen promovierten Mitglieder
des Fachbereichsrates sowie die Gutachter aufgrund des Berichtes des Dekans
über die zur Bewerbung vorgelegten Unterlagen sowie der Gutachten der
Berichterstatter."
- In § 6 Abs. 2 wird das Wort "Beisitzer" durch das Wort "Protokollführer" ersetzt.
- In § 6 Abs. 4 wird das Wort "Beisitzer" durch das Wort "Protokollführer" ersetzt.
- § 7 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
"Wer in einem der in Abs. 1 nicht genannten Fächer eine Abhandlung angefertigt hat
(z.B. Religionswissenschaft, Missionswissenschaft, Ökumenische Theologie,
Christliche Sozialwissenschaft), kann darin mündlich geprüft werden und
ein anderes Fach derselben Sektion abwählen."
- § 7 Abs. 3 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
"Die Prüfungszeit soll für jedes Fach 30 Minuten betragen."
- § 8 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
"Hat der Bewerber in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der
Sekundarstufe II oder in einer vergleichbaren Lehramtsprüfung eine
Prüfung in katholischer Religionslehre mit gutem Erfolg abgelegt, so erstreckt
sich die mündliche Prüfung auf das Fach, in dem die Abhandlung
angefertigt ist, und auf je 1 Fach der übrigen 3 Sektionen entsprechend den in
§ 7 Abs. 1 genannten Fächern."
- § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
"Hat der Bewerber an einer deutschen Universität bzw. Hochschule mit einer der
beiden besten Noten die Diplomprüfung oder eine vergleichbare
Abschlußprüfung abgelegt, so erstreckt sich die mündliche
Prüfung auf das Fach, in dem die Abhandlung angefertigt ist, und auf 2
Nebenfächer."
- § 9 Abs. 3 wird gestrichen.
- § 11 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
"Wenn in mehr als einem Fach die Note "ausreichend" (4,0) nicht erreicht wurde, ist die
ganze Prüfung zu wiederholen."
- In § 12 wird vor den bisherigen Abs. 1 ein neuer Abs. 1 eingefügt. Die bisherigen Abs.
1-4 werden Abs. 2-4.
- § 12 Abs. 1 (neu) erhält folgenden Wortlaut:
"Die Noten der Einzelprüfungen sind: |
1 |
= |
sehr gut |
= |
eine hervorragende Leistung; |
2 |
= |
gut |
= |
eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht; |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt; |
5 |
= |
nicht ausreichend |
= |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt. |
Prüfungsleistungen können
Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der
einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3
und 5,3 sind dabei ausgeschlossen." |
- § 12 Abs. 2 (neu) erhält folgenden Wortlaut:
"Die Gesamtnote wird vom Fachbereichsrat festgesetzt. Sie ergibt sich aus dem nach
Abs. 3 berechneten arithmetischen Mittel aller Einzelnoten.
Die Gesamtnote lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 |
= |
sehr gut, |
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 |
= |
gut, |
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 |
= |
befriedigend, |
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 |
= |
ausreichend, |
bei einem Durchschnitt über 4,0 |
= |
nicht ausreichend. |
- § 12 Abs. 3 (neu) erhält folgenden Wortlaut:
"Wird die Prüfung entsprechend § 7 abgelegt, so zählt die Note der Abhandlung
fünffach, die Prädikate der mündlichen Prüfung zählen
je einfach.
Wird die Prüfung entsprechend § 8 abgelegt, so zählt die Note der Abhandlung
dreifach, die Noten im Haupt- und in den Nebenfächern zählen je einfach.
Wird die Prüfung entsprechend § 9 abgelegt, so zählt die Note der Abhandlung
dreifach, das Prädikat der mündlichen Prüfung im Hauptfach
doppelt, die Prädikate in den Nebenfächern zählen je einfach."
- In § 13 wird das Wort "Diplom" jeweils durch "Urkunde" ersetzt.
Artikel II
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten, soweit sie Anforderungen über die der Ordnung
vom 6. Mai 1971 hinaus stellen, für diejenigen Bewerber, die das Studium nach Inkrafttreten
dieser Satzung aufgenommen haben. Sie kann auf Antrag eines Bewerbers, der das Studium
zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen hat, angewendet werden.
Artikel III
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird im Gemeinsamen
Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Unversität bekanntgegeben.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates der Katholisch-Theologischen
Fakultät vom 7. Juli 1995 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom
20. November 1995 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster vom 6. März 1996.
Münster, den 27. März 1996
| Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
|
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität
über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die
Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 26. Juni 1996
| Der Rektor
Prof. Dr. Dieckheuer
|
Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte
Ausgabe
Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB60701
Datum: 1996-09-11 ---- 1997-02-24