Satzung
zur Änderung der
Akademischen Prüfungsordnung der Katholisch-Theologischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität
für das theologische Lizentiat
vom 6. Mai 1971
vom 27. März 1996





Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532) hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Akademische Prüfungsordnung der Katholisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für das theologische Lizentiat vom 6. Mai 1971 (GABl. 1972 S. 443) wird wie folgt geändert:

  1. Dem Abschnitt I wird folgender Satz vorangestellt:
    "Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der maskulinen Form angegeben sind, gelten in gleicher Weise in der femininen Form."

  2. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden § 1 Abs. 3 und erhalten folgenden Wortlaut:
    "3.   Vor der Bewerbung nach Abs. 1 muß der Bewerber je einen Unter- und Hauptseminarschein in folgenden vier Sektionen erworben haben:
      a)   Biblische Sektion (Methodenlehre und Exegese des Alten Testaments und des Neuen Testaments),
      b) Historische Sektion (Alte Kirchengeschichte; Patrologie und christliche Archäologie; Mittlere und Neuere Kirchengeschichte; Theologie der Ostkirche und Ostkirchenkunde),
      c) Systematische Sektion (Fundamentaltheologie; Dogmatik; Moraltheologie; Ökumenische Theologie; Christliche Sozialwissenschaft und Religionswissenschaft),
      d) Sektion praktische Theologie (Kirchenrecht; Pastoraltheologie; Religionspädagogik; Liturgiewissenschaft; Missionswissenschaft).
      Ferner muß er einen Unter- und einen Hauptseminarschein in Philosophie erworben haben. An deren Stelle tritt der geprüfte Abschluß eines mehrsemestrigen Philosophiestudiums.
    In dem Fach, aus dem das Thema seiner schriftlichen Abhandlung (§ 2 Nr. 1) genommen ist, hat der Bewerber die Teilnahme an einem weiteren Haupt- bzw. Oberseminar nachzuweisen."

  3. § 1 Abs. 3 wird Abs. 4 und erhält folgenden Wortlaut:
    "Die erforderlichen Kenntnisse in der hebräischen, griechischen und lateinischen Sprache werden durch das Zeugnis der Hochschulreife oder Zeugnisse über vor einer staatlichen Prüfungsbehörde abgelegte einschlägige Sprachprüfungen oder durch die erfolgreiche Teilnahme an von der Westfälischen Wilhelms-Universität angebotenen Sprachkursen, die von der Katholisch-Theologischen Fakultät als einschlägig anerkannt sind, nachgewiesen. An die Stelle einer Sprachprüfung in Hebräisch kann die erfolgreiche Teilnahme an einer "Einführung in Sprache und Denken des hebräischen Alten Testaments" treten."

  4. § 3 Nr. 2 erhält folgenden Wortlaut:
    "die Nachweise (Zeugnisse, Studienbücher) über Studien und Seminarübungen nach § 1 Abs. 3,"

  5. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    "Die Abhandlung wird vom Dekan einem Erst- und einem Zweitberichterstatter zu gutachterlicher Äußerung zugewiesen. Als Erstberichterstatter wird in der Regel der betreffende Fachvertreter, kann aber auch ein anderes habilitiertes Mitglied des Lehrkörpers des Fachbereichs tätig werden. Der Zweitberichterstatter kann Mitglied einer anderen Fakultät oder Universität sein."

  6. § 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
    "Die Berichterstatter geben innerhalb von 2 Monaten ihre Gutachten ab mit Empfehlung über Annahme oder Ablehnung der Abhandlung."

  7. § 4 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:
    "Die Berichterstatter schlagen eine Note nach § 12 Abs. 1 vor."

  8. § 4 Abs. 4 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
    "Für die Professoren des Fachbereichs gemäß § 48 UG, die Mitglieder des Fachbereichsrates und den Kandidaten liegt die Abhandlung mit den Gutachten zwei Wochen während der Vorlesungszeit im Dekanat zur Einsichtnahme aus."

  9. § 5 erhält folgenden Wortlaut:
    "Über die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung und die der Abhandlung zu erteilende Note beschließen die Professoren und die übrigen promovierten Mitglieder des Fachbereichsrates sowie die Gutachter aufgrund des Berichtes des Dekans über die zur Bewerbung vorgelegten Unterlagen sowie der Gutachten der Berichterstatter."

  10. In § 6 Abs. 2 wird das Wort "Beisitzer" durch das Wort "Protokollführer" ersetzt.

  11. In § 6 Abs. 4 wird das Wort "Beisitzer" durch das Wort "Protokollführer" ersetzt.

  12. § 7 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
    "Wer in einem der in Abs. 1 nicht genannten Fächer eine Abhandlung angefertigt hat (z.B. Religionswissenschaft, Missionswissenschaft, Ökumenische Theologie, Christliche Sozialwissenschaft), kann darin mündlich geprüft werden und ein anderes Fach derselben Sektion abwählen."

  13. § 7 Abs. 3 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
    "Die Prüfungszeit soll für jedes Fach 30 Minuten betragen."

  14. § 8 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
    "Hat der Bewerber in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II oder in einer vergleichbaren Lehramtsprüfung eine Prüfung in katholischer Religionslehre mit gutem Erfolg abgelegt, so erstreckt sich die mündliche Prüfung auf das Fach, in dem die Abhandlung angefertigt ist, und auf je 1 Fach der übrigen 3 Sektionen entsprechend den in § 7 Abs. 1 genannten Fächern."

  15. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
    "Hat der Bewerber an einer deutschen Universität bzw. Hochschule mit einer der beiden besten Noten die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Abschlußprüfung abgelegt, so erstreckt sich die mündliche Prüfung auf das Fach, in dem die Abhandlung angefertigt ist, und auf 2 Nebenfächer."

  16. § 9 Abs. 3 wird gestrichen.

  17. § 11 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
    "Wenn in mehr als einem Fach die Note "ausreichend" (4,0) nicht erreicht wurde, ist die ganze Prüfung zu wiederholen."

  18. In § 12 wird vor den bisherigen Abs. 1 ein neuer Abs. 1 eingefügt. Die bisherigen Abs. 1-4 werden Abs. 2-4.

  19. § 12 Abs. 1 (neu) erhält folgenden Wortlaut:
    "Die Noten der Einzelprüfungen sind:
    1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
    2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
    3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
    4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
    5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
    Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen."

  20. § 12 Abs. 2 (neu) erhält folgenden Wortlaut:
    "Die Gesamtnote wird vom Fachbereichsrat festgesetzt. Sie ergibt sich aus dem nach Abs. 3 berechneten arithmetischen Mittel aller Einzelnoten.
    Die Gesamtnote lautet
    bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
    bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
    bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
    bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
    bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

  21. § 12 Abs. 3 (neu) erhält folgenden Wortlaut:
    "Wird die Prüfung entsprechend § 7 abgelegt, so zählt die Note der Abhandlung fünffach, die Prädikate der mündlichen Prüfung zählen je einfach.
    Wird die Prüfung entsprechend § 8 abgelegt, so zählt die Note der Abhandlung dreifach, die Noten im Haupt- und in den Nebenfächern zählen je einfach.
    Wird die Prüfung entsprechend § 9 abgelegt, so zählt die Note der Abhandlung dreifach, das Prädikat der mündlichen Prüfung im Hauptfach doppelt, die Prädikate in den Nebenfächern zählen je einfach."

  22. In § 13 wird das Wort "Diplom" jeweils durch "Urkunde" ersetzt.

Artikel II

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten, soweit sie Anforderungen über die der Ordnung vom 6. Mai 1971 hinaus stellen, für diejenigen Bewerber, die das Studium nach Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben. Sie kann auf Antrag eines Bewerbers, der das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen hat, angewendet werden.

Artikel III

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Unversität bekanntgegeben.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates der Katholisch-Theologischen Fakultät vom 7. Juli 1995 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 20. November 1995 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 6. März 1996.

Münster, den 27. März 1996 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 26. Juni 1996 Der Rektor

Prof. Dr. Dieckheuer


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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB60701
Datum: 1996-09-11 ---- 1997-02-24