(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Habilitationsverfahren sind:
(2) In besonderen Ausnahmefällen kann der Habilitationsausschuß Befreiung von dem Erfordernis des Abs. 1 Nr. 1 erteilen oder aber eine nicht rechtswissenschaftliche Promotion bzw. nicht rechtswissenschaftliche gleichwertige Qualifikation an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend anerkennen.
(3) Über die Gleichwertigkeit einer an einer ausländischen wissenschaftlichen
Hochschule erworbenen Qualifikation (Abs. 1 Nr. 1 und 2) entscheidet der
Habilitationsausschuß; in Zweifelsfällen ist ein Gutachten der Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen einzuholen.
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren muß die genaue Angabe der Fachgebiete enthalten, für welche die Lehrbefugnis angestrebt wird. Dem Antrag sind beizufügen:
(2) In dem Antrag kann die Art der Lehrveranstaltung (§ 4 Abs. 4) angegeben werden.
(3) Dem Antrag kann eine Liste mit drei Themen für den Habilitationsvortrag
(§ 4 Abs. 5) beigelegt werden. Die eingereichten Vorschläge
dürfen nicht mit den Gegenständen der Dissertation und der schriftlichen
Habilitationsleistung übereinstimmen und müssen untereinander verschieden
sein. Wird die Liste nicht dem Antrag beigelegt, so muß sie nach Aufforderung der
Dekanin/des Dekans zu dem von der Dekanin/vom Dekan bestimmten Zeitpunkt beim
Dekanat eingereicht werden. Die Einreichung kann frühestens eine Woche nach
Aufforderung verlangt werden. Die Dekanin/der Dekan soll die Bewerberin/den Bewerber
auffordern, die Liste spätestens zwei Wochen vor der Sitzung des
Habilitationsausschusses gemäß § 10 Abs. 1 einzureichen.
Der Habilitationsausschuß kann ein seiner Meinung nach ungeeignetes Thema mit der
Aufforderung, ein anderes Thema zu benennen, zurückgeben. Wird nach der
Aufforderung erneut ein ungeeignetes Thema benannt, kann der
Habilitationsausschuß an dessen Stelle selbst ein Thema benennen.
(1) Die Habilitation erfolgt aufgrund einer von der Bewerberin/vom Bewerber verfaßten wissenschaftlichen Arbeit (Habilitationsschrift), einer Lehrveranstaltung und eines wissenschaftlichen Vortrags mit anschließendem Kolloquium.
(2) Die Habilitationsschrift muß eine selbständige wissenschaftliche Leistung in einem der Fachgebiete, für welche die Lehrbefugnis angestrebt wird, und einen wesentlichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellen. Als Habilitationsschrift gilt auch eine wissenschaftliche Arbeit, die die Bewerberin/der Bewerber als Mitglied einer Forschergruppe unter wesentlicher eigener Beteiligung ausgeführt hat. In diesem Fall müssen die von der Bewerberin/vom Bewerber verfaßten Teile als solche gekennzeichnet und von der Leiterin/dem Leiter der Forschergruppe und den Mitautorinnen/Mitautoren gegengezeichnet werden und den Anforderungen des Satzes 1 genügen. Die Habilitationsschrift soll in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sie soll sich auf einen anderen Gegenstandsbereich beziehen als die Dissertation.
(3) An die Stelle der Habilitationsschrift können treten:
(4) In der Lehrveranstaltung hat die Bewerberin/der Bewerber nachzuweisen, daß sie/er zur akademischen Lehre befähigt ist.
(5) Der Habilitationsvortrag soll Ergebnisse eigener wissenschaftlicher Arbeit vor einer fachkundigen Öffentlichkeit in angemessener mündlicher Form darstellen.
(6) In dem Kolloquium hat die Bewerberin/der Bewerber nachzuweisen, daß sie/er
befähigt ist, Gegenstände und Probleme aus einem Bereich der von ihr/ihm
angestrebten Lehrbefugnis angemessen zu erörtern. Das Kolloquium muß sich
auf den Habilitationsvortrag beziehen. Es kann sich auf alle von der Bewerberin/dem
Bewerber gewählten Fachgebiete erstrecken.
(1) Über die Habilitation entscheidet ein Habilitationsausschuß. Ihm gehören an:
(2) Der Habilitationsausschuß ist berechtigt, zu Habilitationen Professorinnen/Professoren anderer Fachbereiche der Westfälischen Wilhelms-Universität und anderer wissenschaftlicher Hochschulen beratend oder mit Stimmrecht hinzuzuziehen.
(3) Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren sind berechtigt, an der Aussprache im Habilitationsausschuß teilzunehmen, wenn sie ein Gutachten erstellt haben.
(4) Der Habilitationsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Abstimmungen im Habilitationsausschuß sind offen. Enthaltungen sind
unzulässig.
(1) Über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens entscheidet der Habilitationsausschuß aufgrund des Berichts der Dekanin/des Dekans oder einer/eines von der Dekanin/dem Dekan hierzu beauftragten Professorin/Professors oder Hochschuldozentin/Hochschuldozenten.
(2) Das Gesuch um Zulassung zum Habilitationsverfahren ist abzulehnen, wenn
(3) Die Ablehnung ist der Bewerberin/dem Bewerber von der Dekanin/dem Dekan, mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Habilitationsausschusses kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Habilitationsausschuß nach Anhörung der Bewerberin/des Bewerbers. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(4) Solange der Dekanin/dem Dekan noch kein Gutachten i.S. des § 8
vorliegt, kann die Bewerberin/der Bewerber ohne Angabe von Gründen vom
Verfahren zurücktreten. Für einen Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt
das abgebrochene Verfahren nur dann nicht als erfolgloser Habilitationsversuch, wenn
schwerwiegende persönliche oder sachliche Gründe geltend gemacht werden
und kein ablehnendes Gutachten vorliegt. Die Entscheidung trifft der
Habilitationsausschuß; Abs. 3 gilt entsprechend. Die
Rücktrittserklärung hat schriftlich bei der Dekanin/dem Dekan zu erfolgen.
Maßgebend für die Einhaltung des Termins ist das Datum des Poststempels
oder - bei nicht postalischer Beförderung - der Eingangsvermerk des Dekanats.
(1) Die Dekanin/der Dekan legt die schriftliche Habilitationsleistung mit allen erstatteten Gutachten für eine von ihr/ihm zu bestimmende angemessene Frist, die mindestens zwei, höchstens drei Wochen beträgt, im Dekanat zur Einsicht aus und macht den Mitgliedern des Habilitationsausschusses hiervon schriftlich Mitteilung. Innerhalb der Frist können die Unterlagen von den Mitgliedern des Habilitationsausschusses eingesehen werden. Zusätzlich werden den stimmberechtigten Mitgliedern des Habilitationsausschusses Kopien der schriftlichen Habilitationsleistung und der Gutachten im Umlaufverfahren zugänglich gemacht. Die Unterlagen sind zur Kenntnis zu nehmen und vertraulich zu behandeln. Einsichtnahme und Umlauf sowie Beendigung der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
(2) Die Mitglieder des Habilitationsausschusses sind berechtigt, bis zum Ablauf von einer
Woche nach Ende der Auslegungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen.
(1) Unverzüglich nach Ende der Frist gemäß § 9 Abs. 2 entscheidet der Habilitationsausschuß nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 über die Annahme oder Ablehnung der vorgelegten schriftlichen Habilitationsleistung. Mitglieder des Habilitationsausschusses, die nicht durch Einsichtnahme oder im Umlaufverfahren (§ 9 Abs. 1) von den schriftlichen Habilitationsleistungen Kenntnis genommen haben, sind von der Stimmabgabe ausgeschlossen; sie sind nicht stimmberechtigt i.S. von § 5 Abs. 4.
(2) Der Habilitationsausschuß kann die Entscheidung zurückstellen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Einholung weiterer Gutachten für notwendig hält. Mehr als zwei weitere Gutachten dürfen in der Regel nicht eingeholt werden. § 8 gilt entsprechend. Auf der Basis aller eingeholten Gutachten entscheidet der Habilitationsausschuß neu. (
(3) Wird die schriftliche Habilitationsleistung abgelehnt, so ist das Habilitationsverfahren
erfolglos beendet. Die Ablehnung ist der Bewerberin/dem Bewerber von der Dekanin/dem
Dekan, mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, schriftlich
mitzuteilen; § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Ein neuer Antrag auf
Zulassung zur Habilitation kann frühestens nach zwei Jahren gestellt werden.
(1) Hat der Habilitationsausschuß die Annahme der schriftlichen Leistung beschlossen, so bestimmt er in derselben Sitzung aus dem Lehrangebot der Fakultät eine von der beantragten venia legendi umfaßte Veranstaltung für die Lehrveranstaltung. Zugleich verpflichtet er mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder sowie die studentischen Mitglieder des Habilitationsausschusses, an der Lehrveranstaltung teilzunehmen und über sie zu berichten.
(2) In derselben Sitzung setzt die Dekanin/der Dekan den Termin für die
Lehrveranstaltung fest. Der Bewerberin/dem Bewerber ist eine Frist von mindestens einer
Woche zur Vorbereitung einzuräumen. Mit dem Einverständnis der
Bewerberin/des Bewerbers kann auch eine kürzere Frist bestimmt werden. Jedes
Mitglied des Habilitationsausschusses hat das Recht, an der Lehrveranstaltung
teilzunehmen.
(1) Hat der Habilitationsausschuß die Annahme der schriftlichen Leistung beschlossen, so sucht er in derselben Sitzung aus den für den Vortrag vorgeschlagenen Themen gemäß § 3 Abs. 2 das Thema des wissenschaftlichen Vortrags aus. Die Dekanin/der Dekan setzt in derselben Sitzung den Termin für den Vortrag und das Kolloquium fest. Vortrag und Kolloquium dürfen erst nach der Lehrveranstaltung (§ 11) stattfinden. Der Bewerberin/dem Bewerber ist eine Frist von mindestens drei Wochen zur Vorbereitung einzuräumen. Mit dem Einverständnis der Bewerberin/des Bewerbers kann auch eine kürzere Frist bestimmt werden.
(2) Der Habilitationsvortrag soll in der Regel die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten.
(3) Das Kolloquium schließt sich an den wissenschaftlichen Vortrag an. Jede Professorin/jeder Professor, Hochschuldozentin/Hochschuldozent und Privatdozentin/Privatdozent des Fachbereichs, die dem Fachbereich angehörenden entpflichteten und in den Ruhestand versetzten Professorinnen/Professoren sowie die Mitglieder des Habilitationsausschusses können sich an dem Kolloquium beteiligen. Die Dekanin/der Dekan leitet das Kolloquium. (
(4) Vortrag und Kolloquium finden in derselben Sitzung des Habilitationsausschusses statt.
Bis zum Beginn der Sitzung kann die Bewerberin/der Bewerber ihren/seinen Antrag auf
Verleihung der Lehrbefugnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1) einschränken.
Vortrag und Kolloquium sind fakultätsöffentlich.
(1) Im Anschluß an Vortrag und Kolloquium wird in derselben Sitzung des Habilitationsausschusses beraten und abgestimmt. Die stimmberechtigten Mitglieder des Habilitationsausschusses entscheiden, ob die Lehrveranstaltung den Anforderungen gemäß § 4 Abs. 4 genügt hat und ob Vortrag und Kolloquium den Anforderungen gemäß § 4 Abs. 5 und 6 genügt haben.
(2) Genügt eine der Leistungen den Anforderungen nicht, so darf die Bewerberin/der
Bewerber die betreffende Leistung frühestens nach Ablauf eines Semesters,
spätestens nach Ablauf von 18 Monaten, einmal wiederholen. Die Wiederholung
muß die Bewerberin/der Bewerber spätestens innerhalb eines Jahres schriftlich
beantragen. Sind Vortrag und Kolloquium zu wiederholen, so hat die Bewerberin/der
Bewerber dem Antrag drei Themen für den wissenschaftlichen Vortrag vor dem
Habilitationsausschuß beizufügen, wobei das Thema des im
Habilitationsverfahren bereits gehaltenen wissenschaftlichen Vortrags nicht mehr
vorgeschlagen werden darf. Das weitere Verfahren richtet sich nach am
§§ 11, 12 und 13 Abs.1. Versäumt die Bewerberin/der Bewerber
eine Frist, verzichtet sie/er auf die Wiederholung oder genügt ihre/seine Leistung
wieder nicht, so ist das Habilitationsverfahren erfolglos beendet.
(1) Genügen alle Leistungen der Bewerberin/des Bewerbers den Anforderungen an die Habilitation, so entscheidet der Habilitationsausschuß in nichtöffentlicher Sitzung über die Lehrbefähigung und die Verleihung der Lehrbefugnis.
(2) Die Dekanin/der Dekan der Fakultät gibt der Bewerberin/dem Bewerber die Entscheidungen des Habilitationsausschusses bekannt. Über belastende Entscheidungen ist der Bewerberin/dem Bewerber unverzüglich ein mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid zu erteilen; § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Auf Antrag gibt die Dekanin/der Dekan der Bewerberin/dem Bewerber nach erfolglosem Habilitationsverfahren Auskunft über den Verlauf der Beratung gemäß § 13. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des Ablehnungsbescheids zu stellen.
(3) Über den erfolgreichen Abschluß des Verfahrens wird eine Urkunde ausgestellt. Die Urkunde enthält insbesondere das Thema der Habilitationsschrift und die Bezeichnung des Fachgebietes, für das die Lehrbefugnis verliehen worden ist. Weiterhin sind die Bezeichnung des Fachbereichs und das Datum des Tages der Beschlußfassung nach Abs. 1 aufzunehmen. Die Urkunde wird von der Dekan/dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen. Sie wird der/dem Habilitierten in der Regel vor Beginn ihrer/seiner Antrittsvorlesung durch die Dekanin/den Dekan überreicht.
(4) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist die/der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin/Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.
(5) Die Dekanin/der Dekan unterrichtet die Rektorin/den Rektor der Westfälischen
Wilhelms-Universität über den Vollzug der Habilitation.
(1) Im Verfahren der Umhabilitation entscheidet der Habilitationsausschuß darüber, ob einer Bewerberin/einem Bewerber die Lehrbefugnis am Fachbereich Rechtswissenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität erteilt werden soll, die zu einem früheren Zeitpunkt bereits durch einen anderen Fachbereich der Westfälischen Wilhelms-Universität oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des deutschen Sprachraums erteilt worden ist.
(2) Die Umhabilitation setzt in der Regel voraus, daß die Bewerberin/der Bewerber nach der Habilitation ihre/seine Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten, unter Beweis gestellt hat. Die Vorlage einer neuen Habilitationsschrift kann nicht verlangt werden. Der Habilitationsausschuß entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls welche mündlichen Habilitationsleistungen die Bewerberin/der Bewerber noch zu erbringen hat.
(3) Hinsichtlich der Zulassung und der Eröffnung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 6 entsprechend. Die Urkunde über die vollzogene Habilitation und gegebenenfalls über die Verleihung der Lehrbefugnis ist vorzulegen.
(4) Die Umhabilitation kann nur für dieselbe Lehrbefähigung beantragt werden, die die Bewerberin/der Bewerber an der anderen Hochschule bzw. dem anderen Fachbereich bereits nachgewiesen hat. § 19 bleibt unberührt.
(5) Der Habilitationsausschuß kann auswärtige Gutachten einholen oder sich auf die für die vorangegangene Habilitation erstellten Gutachten stützen. (6) Die stimmberechtigten Mitglieder des Habilitationsausschusses entscheiden in einer Sitzung des Habilitationsausschusses über den Antrag auf Umhabilitation. Sie können in begründeten Fällen mit Einverständnis der Bewerberin/des Bewerbers eine Modifizierung oder Einschränkung der bisherigen Lehrbefugnis beschließen.
(7) Im Falle der Annahme des Antrags soll die Bewerberin/der Bewerber eine öffentliche Antrittsvorlesung nach Maßgabe von § 14 halten.
(1) Die/der Habilitierte kann an die Dekan/den Dekan einen Antrag auf Erweiterung der Lehrbefugnis stellen. Als Nachweis sind dem Antrag entsprechende Veröffentlichungen beizufügen. Der Antrag kann zusammen mit einem Antrag auf Umhabilitation gestellt werden.
(2) Für das Verfahren zu Erweiterung der Lehrbefugnis gelten die Regelungen der §§ 1 - 16 entsprechend. Der Habilitationsausschuß kann beschließen, auf Teile der Habilitationsleistungen ganz oder teilweise zu verzichten. In diesem Fall muß sich aus den Veröffentlichungen ergeben, daß die/der Habilitierte das Fachgebiet, für das sie/er die erweiterte Lehrbefugnis beantragt, in der Forschung selbständig vertreten kann.
(1) Die Lehrbefugnis erlischt
(2) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden,
(3) Die Lehrbefugnis ist zurückzunehmen, wenn die Habilitation durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Sie kann zurückgenommen werden, wenn sie durch Angaben, die im wesentlichen unvollständig waren, erlangt wurde.
(4) Die Feststellung bzw. Entscheidung nach Abs. 1 bis 3 trifft der Habilitationsausschuß. Der/dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Widerruf und Rücknahme sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem Betroffenen bekanntzugeben; § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Nach dem Verlust der Lehrbefugnis darf die Bezeichnung "Privatdozentin/Privatdozent" nicht mehr geführt werden.
Diese Habilitationsordnung gilt nicht, soweit der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden ist.
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt unbeschadet der Regelung des § 21 die Habilitationsordnung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster vom 5. Mai 1952 außer Kraft.
(2) Die Habilitationsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universitäts veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 1. Februar 1994 und 4. Oktober 1995, der
Beschlüsse des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 6.
Februar 1995 und 25. Januar 1996 sowie der Genehmigung des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1996 (I
B 2 - 8181/101).
Münster, den 22. April 1996 | Der Rektor
Prof. Dr. Dieckheuer |
Die vorstehende Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 22. April 1996 | Der Rektor
Prof. Dr. Dieckheuer |
Hans-Joachim Peter