Wahlordnung

für die Wahlen der Fachschaftsvertretungen
an der Universität Münster
vom 7. März 1996


Auf Grund des § 77 Abs. 4 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nord- rhein-Westfalen (UG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532) und § 25 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft der Uni Münster vom 17.12.1990 (AB Uni 1990/11) hat das Studierendenparlament die folgende Wahlordnung für die Wahlen der Fachschaftsvertretungen der Studierendenschaft erlassen.



I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für die Wahl zu den Fachschaftsvertretungen der Fachschaften an der Universität Münster.



II. Fachschaftsvertretungen

§ 2 Wahlgrundsätze

(1) Die Fachschaftsvertretungen (FSV) werden von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder beträgt:
Bei Fachschaften mit einer Mitgliederzahl

(2) Gewählt wird nach Listen, die aufgrund von gültigen Wahlvorschlägen aufgestellt werden (Wahllisten). Die Wahllisten enthalten die Namen der Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber (Kandidatinnen/Kandidaten).

(3) Die Wahl erfolgt unter Verwendung von Wahlurnen. Briefwahl ist zulässig. Gewählt wird an vier aufeinanderfolgenden Tagen von Dienstag bis Donnerstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Diese Tage müssen Vorlesungstage sein. Die Wahl in einer Vollversammlung ist nicht zulässig. Der Zentrale Wahlausschuß und das Studierendenparlament (SP) können weitere zusätzliche Wahlzeiten beschließen. Das SP bestimmt spätestens bis zum 38. Tage vor der Wahl den Termin und die Dauer der Wahl.

(4) Entfallen auf eine Wahlliste mehr Sitze als diese Kandidatinnen/Kandidaten enthält, so bleiben die Sitze unbesetzt; die Zahl der Sitze in der Fachschaftsvertretung vermindert sich entsprechend.

(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so wird der Sitz derjenigen Kandidatin/demjenigen Kandidaten derselben Wahlliste zugeteilt, die/der nach dem Wahlergebnis unter den bisher nicht berücksichtigten Kandidatinnen/Kandidaten die meisten Stimmen hat. Ist die Wahlliste erschöpft, so bleibt der Sitz unbe- setzt; die Zahl der FSV vermindert sich entsprechend.

(6) Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidatinnen/Kandidaten einer Liste entscheidet die Reihenfolge der Kandidatinnen/Kandidaten auf der Liste über die Rangfolge. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Listen entscheidet die Wahlleiterin/der Wahlleiter durch Los, welcher Liste der Sitz zuzuteilen ist.

§ 3 Wahlsystem

Eine Fachschaft bildet einen Wahlkreis. Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme, die sie für eine Kandidatin/einen Kandidaten einer Wahlliste abgibt. Die Sitze werden auf die Wahllisten im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen im d Hondt schen Höchstzahlverfahren verteilt. Die danach auf die einzelnen Wahllisten entfallenen Sitze werden den in den Wahllisten aufgeführten Kandidatinnen/Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt.

§ 4 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind Mitglieder der jeweiligen Fachschaft, die am 34. Tag vor der Wahl an der Hochschule eingeschrieben sind. Jede Wählerin/jeder Wähler kann ihr/sein Wahlrecht nur in der Fachschaft ausüben, der sie/er zugeordnet ist. Zweithörerinnen und -hörer sowie Gasthörerinnen und - hörer sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wählbar sind diejenigen Studierenden die am 34. Tag vor der Wahl an der Hochschule für eines von den der jeweiligen Fachschaft zugeordneten Fächer eingeschrieben sind. Jede/jeder Studierende ist nur für eine Fachschaft wählbar. Zweithörerinnen und -hörer sowie Gasthörerinnen und -hörer sind nicht wählbar.

§ 5 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind der Zentrale Wahlausschuß und die Wahlleiterin/der Wahlleiter.

(2) Auf seiner letzten Sitzung im Wintersemester, spätestens aber bis zum 38. Tage vor dem ersten Wahltag wählt das amtierende Studierendenparlament die Mitglieder des Zentralen Wahlausschusses nach dem Wahlverfahren von d' Hondt.

(3) Der Zentrale Wahlausschuß besteht aus mindestens aus fünf, höchstens jedoch aus sieben Mitgliedern. Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses, des amtierenden Fachschaftrates sowie Kandidatinnen/Kandidaten können dem Zentralen Wahlausschuß nicht angehören. Der Zentrale Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind; er entscheidet in öffentlicher Sitzung. Der Zentrale Wahlausschuß fertigt über seine Sitzungen Niederschriften an, die alle anwesenden Mitglieder unterzeichnen. Der Zentrale Wahlausschuß kann sich für die Durchführung der Wahlen freiwilliger Wahlhelferinnen/Wahlhelfer aus der Studierendenschaft bedienen. Kandidatinnen/Kandidaten, die Wahlhelferinnen/Wahlhelfer sind, können nicht im Zentralen Wahlausschuß oder an Urnen an denen ihre Fachschaft wählbar ist Wahlhelferinnen/Wahlhelfer sein.

(4) Der Zentrale Wahlausschuß wählt in seiner konstituierenden Sitzung, spätestens bis zum 35. Tage vor dem ersten Wahltag, aus seiner Mitte die Wahlleiterin/den Wahlleiter und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter sichert in Abstimmung mit der Hochschulverwaltung die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Sie/er führt die Beschlüsse des Zentralen Wahlausschusses aus. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter informiert die Hochschulleitung über den Ablauf des Wahlverfahrens und über das Wahlergebnis.

(5) Der Zentrale Wahlausschuß entscheidet bei Streitigkeiten über die Auslegung der Wahlordnung.

(6) Die Mitglieder des Zentralen Wahlausschusses werden zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des amtierenden Studierendenparlaments schriftlich eingeladen. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Einladungen zu den weiteren Sitzungen des Zentralen Wahlausschusses erfolgen schriftlich durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter. Der Zentrale Wahlausschuß kann eine andere Form der Einladung beschließen.

§ 6 Wählerinnenverzeichnis/Wählerverzeichnis

(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter stellt spätestens bis zum 24. Tage vor dem ersten Wahltag ein Verzeichnis auf, das mindestens Fachschaftszugehörigkeit, Familien- und Vornamen sowie die Matrikelnummer der Wahlberechtigten enthält (Wählerinnenverzeichnis/Wählerverzeichnis). Ein weiteres einzelnes Wählerinnenverzeichnis/Wählerverzeichnis enthält neben diesen Angaben zusätzlich sämtliche Studienfächer, für die die Wahlberechtigten am 34. Tage vor der Wahl an der Hochschule eingeschrieben sind. Dieses Verzeichnis ist ausschließlich dem Zentralen Wahlausschuß zwecks Überprüfung der Wählbarkeit zugänglich zu machen. Auf Antrag der Wahlleiterin/des Wahlleiters erstellt die Hochschulverwaltung das Wählerinnenverzeichnis/Wählerverzeichnis bis zu diesem Termin. Spätestens bis zum 34. Tage vor dem ersten Wahltag muß der Antrag nach Satz 3 oder eine Erklärung der Wahlleiterin/des Wahlleiters, daß sie/er von ihrem/seinem Antragsrecht keinen Gebrauch macht, bei der Hochschulverwaltung eingegangen sein.

(2) Bei der Aufstellung des Wählerinnenverzeichnisses/Wählerverzeichnis ist den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.

(3) Das Wählerinnenverzeichnis/Wählerverzeichnis wird spätestens vom 23. bis zum 19. Tage vor dem ersten Wahltag an den vom Zentralen Wahlausschuß spätestens bis zum 31. Tage vor dem ersten Wahltag zu bestimmenden Stellen zur Einsicht ausgelegt.

(4) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerinnenverzeichnisses/Wählerverzeichnisses können bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden. Über den Einspruch entscheidet der Zentrale Wahlausschuß unverzüglich, spätestens bis zum 18. Tage vor dem ersten Wahltag.

§ 7 Wahlbekanntmachung

(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter macht die Wahl spätestens bis zum 34. Tage vor dem ersten Wahltag öffentlich innerhalb der Studierendenschaft bekannt.

(2) Die Wahl ist durch Plakate bekanntzumachen. Der Zentrale Wahlausschuß kann weitere angemessene Formen der Bekanntmachung anordnen.

(3) Die Bekanntmachung muß mindestens enthalten:

1. Ort und Datum ihrer Veröffentlichung,
2. die Wahltage,
3. Ort und Zeit der Stimmabgabe,
4. die Bezeichnung des zu wählenden Organs,
5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
6. Die Frist, innerhalb der Wahlvorschläge eingereicht werden können,
7. das für die Entgegennahme der Wahlvorschläge zuständige Organ,
8. eine Darstellung des Wahlsystems nach § 3,
9. einen Hinweis darauf, daß nur wählen kann, wer in das Wählerinnenver- zeichnis/Wählerverzeichnis eingetragen ist,
10. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Wählerinnenverzeichnisses,
11. einen Hinweis auf die bei der Briefwahl zu beachtenden Fristen.

§ 8 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind bis zum 22. Tage vor dem ersten Wahltag der Wahlleiterin/dem Wahlleiter einzureichen.

(2) Jede Wahlberechtigte/jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, Wahlvorschläge einzureichen. Der Wahlvorschlag muß mindestens von einer Wahlberechtigten/einem Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche unterschriebene Erklärung jeder Kandidatin/jedem Kandidaten einzureichen, daß sie der Aufnahme in den Wahl- vorschlag zugestimmt hat.

(3) Eine Kandidatin/ein Kandidat darf nicht in mehrere Wahlvorschläge aufgenommen werden.

(4) Der Wahlvorschlag muß mindestens Fachschaftszugehörigkeit, Familien- und Vornamen, Anschriften und Matrikelnummer der Kandidatinnen/Kandidaten enthalten sowie die Wahl bezeichnen, für die er gelten soll.

(5) Wahlvorschläge, die innerhalb der Frist des Abs. 1 eingereicht worden sind, sind von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter sofort zu prüfen. Entsprechen sie den Anforderungen nicht, so sind sie von ihr/ihm unter Angabe der Gründe unverzüglich zurückzuweisen.

(6) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge gemäß Abs. 5 trifft die Wahlleiterin/der Wahlleiter. Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags kann spätestens bis zum 19. Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich Beschwerde beim Zentralen Wahlausschuß eingelegt werden. Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden entscheidet der Zentrale Wahlausschuß sofort, spätestens bis zum 16. Tage vor dem ersten Wahltag. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig; sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren (§ 15) nicht aus.

(7) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt unverzüglich, spätestens am 14. Tage vor dem ersten Wahltag, die als gültig zugelassenen Wahlvorschläge durch Aushang öffentlich innerhalb der Studierendenschaft bekannt.

§ 9 Wahlverfahren in Sonderfällen

Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, oder ist die Zahl der Kandidatinnen/der Kandidaten alle Wahlvorschläge kleiner als die Zahl der zu besetzenden Sitze, so findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten statt. Das nähere über das bei der Mehrheitswahl anzuwendende Verfahren bestimmt der Zentrale Wahlausschuß spätestens bis zum 14. Tage vor dem ersten Wahltag. Werden bei der Mehrheitswahl weniger Mitglieder gewählt als Sitze zu besetzen sind, bleiben die restlichen Sitze unbesetzt.

§ 10 Stimmzettel

(1) Bei der Wahl sind amtliche Wahlunterlagen, insbesondere amtliche Stimmzettel, Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge zu verwenden.

(2) Für die Herstellung der amtlichen Wahlunterlagen ist die Wahlleiterin/der Wahlleiter zuständig.

(3) Der Stimmzettel enthält die Bezeichnung der Wahllisten mit den Namen der Kandidatinnen/Kandidaten in der Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge eingehen.

§ 11 Stimmabgabe

(1) Die Wählerin/der Wähler gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, daß sie ihre Entscheidung durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich macht.

(2) Darauf legt die Wählerin/der Wähler den Stimmzettel in den Wahlumschlag und wirft diesen in die Wahlurne. Ist der Stimmzettel nur einseitig bedruckt, so ist kein Wahlumschlag erforderlich. Wird aus diesem Grunde auf die Verwendung eines Umschlags verzichtet, so ist der Stimmzettel vor Einwurf in die Urne zu falten. Die Wahlleiterin / der Wahlleiter trägt Sorge, daß dafür auf dem Stimmzettel ein Hinweis angebracht wird.

(3) Bei der Stimmabgabe hat die Wählerin/der Wähler ihre/seine Wahlberechtigung nachzuweisen. Bei der Stimmabgabe wird die Wahlberechtigung geprüft und die Teilnahme an der Wahl in der Weise vermerkt, daß eine mehrmalige Stimmabgabe ausgeschlossen ist. Die Form des Nachweises der Wahlberechtigung, der Prüfung der Wahlberechtigung und des Vermerks über die Teilnahme an der Wahl bestimmt der Zentrale Wahlausschuß spätestens bis zum 34. Tage vor dem ersten Wahltag.

§ 12 Briefwahl

(1) Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht ersatzweise durch Briefwahl ausüben. Der Zentrale Wahlausschuß macht bis zum 25. Tag vor der Wahl auf die Möglichkeit des formlosen Briefwahlantrages durch gesonderte Plakataushänge innerhalb der Studierendenschaft aufmerksam. Anträgen auf Briefwahl ist nur dann stattzugeben, wenn sie spätestens bis zum 6. Tage vor dem ersten Wahltag bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingegangen sind. Auf die Antragsfrist ist in den Wahlaufrufen hinzuweisen. Der Zentrale Wahlausschuß erstellt eine Kontrolliste mit Namen, Vornamen und Matrikelnummer derjenigen, die von der Briefwahl Gebrauch gemacht haben. Der Zentrale Wahlausschuß hat dafür Sorge zu tragen, daß diese Liste an jeder Wahlurne ausliegt.

(2) Die Briefwählerin/der Briefwähler erhält als Briefwahlunterlagen mindestens den Stimmzettel, den Wahlumschlag, den Wahlschein und den Wahlbriefumschlag.

(3) Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler der Wahlleiterin/dem Wahlleiter im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1. ihren/seinen Wahlschein,
2. in einem besonderen Wahlumschlag ihren/seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zuzuleiten, daß der Wahlbriefumschlag spätestens am letzten Wahltag innerhalb der festgelegten Dauer der Wahlzeit eingeht.

(4) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter sammelt die bei ihr/ihm eingegangenen Wahlbriefumschläge und hält sie bis zum Schluß der Abstimmung unter Verschluß.

(5) Unmittelbar nach Ablauf der Abstimmungszeit übergibt die Wahlleiterin/der Wahlleiter die eingegangenen Wahlbriefumschläge dem Zentralen Wahlausschuß zur Prüfung und Auszählung der Stimmen; § 13 Abs. 4 bis 7 findet Anwendung.

§ 13 Wahlsicherung, Auszählung der Stimmen

(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter hat Vorkehrungen dafür zu treffen, daß die Wählerin/der Wähler bei der Wahl den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag legen kann, daß die erforderliche Zahl von Wahlurnen zur Verfügung steht und in den Wahlräumen Stimmzettel sowie Wahlumschläge in ausreichender Zahl bereitgehalten werden.

(2) Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind verschließbare Wahlurnen zu verwenden, die so eingerichtet sein müssen, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor dem Öffnen der Urne entnommen werden können. Vor Beginn der Stimmabgabe muß sich die Wahlleiterin/der Wahlleiter davon überzeugen, daß die Wahlurnen leer sind. Sie/er hat die Wahlurnen so zu verschließen und zu versiegeln, daß zwischen den Wahlzeiten der einzelnen Wahltage Wahlum- schläge weder eingeworfen noch entnommen werden können. Sie/er hat die Wahlurnen sorgfältig zu verwahren. Während der Dauer der Wahlzeiten soll je Wahlraum mindestens 2 vom Zentralen Wahlausschuß bestimmte Personen ständig anwesend sein. Der Zentrale Wahlausschuß bestimmt die betreffenden Personen.

(3) Unmittelbar im Anschluß an die Wahl erfolgt durch den Zentralen Wahlausschuß und unter seiner Kontrolle durch die von ihm dafür beauftragten Wahlhelferinnen/Wahlhelfer die Auszählung der Stimmen. Sie ist öffentlich. Bei der Auszählung der Stimmen sind zunächst für jeden Wahlraum getrennt folgende Zahlen zu ermitteln und in eine Niederschrift aufzunehmen, die von den an der Auszählung beteiligten Personen zu unterschreiben ist:

1. insgesamt abgegebene gültige und ungültige Stimmzettel,
2. die auf alle Bewerberinnen/Bewerber eines jeden Wahlvorschlags entfallenden gültigen Stimmen,
3. für jeden Wahlvorschlag getrennt die auf die Bewerberinnen/Bewerber entfallenden gültigen Stimmen,
4. die insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Mehrheitswahl (§ 9) wird die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel und die für jede Bewerberin/jeden Bewerber sowie die insgesamt abgegebene Zahl der gültigen Stimmen ermittelt. Die Niederschriften, die Vermerke über die Stimmabgabe, die Stimmzettel und Wahlumschläge, das Wählerinnenverzeichnis/Wählerverzeichnis sowie alle einst entstandenen Urkunden und Schriftstücke sind unmittelbar nach der Fertigstellung der Niederschriften dem Zentralen Wahlausschuß zu übergeben.

(4) Ungültig sind Stimmzettel, die

1. nicht in der vorgeschriebenen Form und Weise abgegeben worden sind,
2. als nicht für die Wahl hergestellt erkennbar sind.
(5) Ungültig sind Stimmen, die 1. den Willen der Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
2. einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten, sofern der Zusatz nicht dem Zweck dient, die Kandidatin / den Kandidaten eindeutig zu kennzeichnen.
(6) Enthält ein Wahlumschlag mehrere gleichlautende Stimmzettel, so ist nur einer zu werten. Mehrere nicht gleichlautende Stimmzettel gelten als ein ungültiger Stimmzettel.

(7) Über den gesamten Zeitraum der Stimmabgabe hat der Zentrale Wahlausschuß eine Niederschrift anzufertigen, aus der alle für die Abstimmung und für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. Die Niederschrift enthält mindestens:

1. die Namen der Mitglieder des Zentralen Wahlausschusses, die Namen der Schriftführerin/des Schriftführers und der Wahlhelferinnen/der Wahlhelfer,
2. die Zahl der in das Wählerinnenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
3. der jeweilige Zeitpunkt, Beginn und Ende der Abstimmung,
4. die Gesamtzahl der Abstimmenden,
5. die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
6. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für jeden Wahlvorschlag,
7. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für jede Bewerberin/jeden Bewerber,
8. die Unterschriften der Mitglieder des Zentralen Wahlausschusses und der Schriftführerin/des Schriftführers.
§ 14 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Das amtliche Wahlendergebnis ist von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter spätestens am 3. Tag nach der Wahl öffentlich innerhalb der Studierendenschaft bekanntzumachen. Unverzüglich, spätestens aber bis zum 14. Tag nach der Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Gewählten von ihrer Wahl schriftlich zu benachrichtigen und sie aufzufordern, innerhalb von 14. Tagen eine Erklärung abzugeben, ob sie die Wahl annehmen. Gibt die Gewählte / der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Das Recht auf Rücktritt bleibt unberührt.

(2) Das Nähere, insbesondere die Art und den Inhalt der Bekanntmachung, bestimmt der Zentrale Wahlausschuß.

§ 15 Wahlprüfung

(1) Die Wahl ist mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.

(2) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede Wahlberechtigte/jeder Wahlberechtigte binnen 14 Tage nach Bekanntmachung des amtlichen Endergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist unter Angabe der Gründe der Wahlleiterin/dem Wahlleiter schriftlich einzureichen.

(3) Über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet ein vom SP gewählter Wahlprüfungsausschuß. Seine Mitglieder sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken. § 5, Abs. 3 findet Anwendung.

(4) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erachtet, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung für die betreffende Fachschaft anzuordnen.

(5) Die Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, daß dies sich nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat.

(6) Wird das Ausscheiden eines Mitglieds angeordnet, scheidet das Mitglied aus, sobald der Beschluß der Fachschaftsvertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt worden ist. Die Rechtswirksamkeit der bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt.

(7) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.

§ 16 Zusammentritt der Fachschaftsvertretungen

(1) In der schriftlichen Benachrichtigung (§ 14, Satz 2) wird die gewählte Fach- schaftsvertretung zu ihrer konstituierenden Sitzung einberufen, deren Termin von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter festgelegt wird und die spätestens 21 Tage nach der Benachrichtigung der Kandidatinnen stattfinden muß.

(2) Von dem Termin der konstituierenden Sitzung wird die bisherige Fachschaftsvertretung informiert. Ein Mitglied der bisherigen Fachschaftsvertretung leitet die Sitzung bis zur Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Fachschaftsvertretung.

(3) Für die Durchführung der Sitzung gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend.

§ 17 Ablaufhemmung von Fristen

Bei der Berechnung der Termine bleibt die Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar außer Ansatz mit der Folge, daß sich die in diese Zeit fallenden und die späteren Termine entsprechend verschieben.



III. Schlußbestimmungen

§ 18 Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Diese Wahlordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität veröffentlicht.

(3) Diese Wahlordnung kann nur vom Studierendenparlament mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder geändert werden. Als eine Änderung ist sowohl eine Änderung des Wortlautes dieser Wahlordnung als auch die Ergänzung und Aufhebung von Bestimmungen anzusehen.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Studentenparlaments vom 27. November 1995 und 5. Februar 1996 sowie der Genehmigung des Rektorats vom 1.Februar 1996.

Münster, den 7. März 1996 Der Rektor

Prof. Dr. Dieckheuer


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Satzung der Westfälischen Wilhelms- Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 7. März 1996 Der Rektor

Prof. Dr. Dieckheuer


Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe
Die aktuelle Wahlordnung mit den eingearbeiteten Änderungen befindet sich unter http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Recht/WO/fsch.htm


[Startseite] [Inhaltsverzeichnis]

Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB60303
Datum: 20.03.1996, 01:15 Uhr