Ordnung zur
Änderung der Sozialbeitragsordnung der
Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 01.10.1976 - AB Uni 77/1 -,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung
vom 14. Juli 1995 - AB Uni 1995/4 -

vom 5. März 1996


Artikel I

§ 4 Abs. 1 und 2 gelten für das Sommersemester 1996 in folgender Fassung:

"(1)  Der Sozialbeitrag wird auf 78,40 DM festgesetzt.

(2)  Der Sozialbeitrag ist für folgende Zwecke bestimmt:
a) für die Zusatzversicherung der Studierenden, insbesondere bei Privatunfällen 0,45 DM
b) für den Studentensport 2,25 DM
c) für ein Semesterticket 58,30 DM,
d) für die weiteren Aufgaben der Studentenschaft 17,40 DM."


Artikel II

§ 4 Abs. 1 und 2 der Sozialbeitragsordnung gelten vom Wintersemester 1996/97 an in folgender Fassung:

"(1) Der Sozialbeitrag wird auf 78,40 DM festgesetzt.

(2) Der Sozialbeitrag ist für folgende Zwecke bestimmt:
a) für die Zusatzversicherung der Studierenden, insbesondere bei Privatunfällen 0,45 DM
b) für den Studentensport 2,25 DM
c) für ein Semesterticket 60,70 DM,
d) für die weiteren Aufgaben der Studentenschaft 15,00 DM."


Artikel III

Die vorstehenden Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms- Universität vom 12.02.1996.

Münster, den 5. März 1996 Der Rektor

Prof. Dr. Dieckheuer


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 5. März 1996 Der Rektor

Prof. Dr. Dieckheuer


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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB60302
Datum: 19.03.1996, 01:35 Uhr