Neuveröffentlichung
der Studienordnung für den Studiengang Physik-Diplom
vom 24.03.1980 - AB Uni 80/3 -
zuletzt geändert am 20.02.1996



I n h a l t s ü b e r s i c h t

    § 1   Gegenstand der Studienordnung
    § 2   Studienziel
    § 3   Zugangsvoraussetzungen
    § 4   Studienbeginn
    § 5   Studienaufbau und Studiendauer
    § 6   Studieninhalte und Vermittlungsformen
    § 7   Grundstudium
    § 8   Diplom-Vorprüfung
    § 9   Hauptstudium
    § 10   Mündliche Diplom-Hauptprüfung
    § 11   Anleitung zu wissenschaftlicher Arbeit
    § 12   Abschluß des Studiums und Diplomzeugnis
    § 13   Studienberatung
    § 14   Inkrafttreten
    Anhang 1   Studienverlaufsplan
                Grundstudium
                Hauptstudium
    Anhang 2   § 90a UG


§ 1
Gegenstand der Studienordnung

Die Studienordnung regelt das Studium für den Studiengang Physik-Diplom an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Sie ist abgestimmt auf die Diplom-Prüfungsordnung für Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 06.12.1995. Die Kenntnis der Bestimmungen der gültigen Prüfungsordnung wird in dieser Studienordnung vorausgesetzt.


§ 2
Studienziel

Der Studiengang Physik-Diplom soll den künftigen Diplom-Physiker bzw. die künftige Diplom-Physikerin [*] für den Übergang in die Berufspraxis qualifizieren. Der Studiengang soll insbesondere
[*] Anmerkung: Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der maskulinen Form angegeben sind, gelten auch in gleicher Weisein der femininen Form.


§ 3
Zugangsvoraussetzungen

Zugangsvoraussetzung ist die Immatrikulation an der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster aufgrund eines Reifezeugnisses oder eines von zuständiger Stelle für die Aufnahme des Physikstudiums als gleichwertig anerkannten Zeugnisses.

§ 4
Studienbeginn

Die Studienpläne sind auf einen Studienbeginn im Wintersemester abgestellt.


§ 5
Studienaufbau und Studiendauer

Das Studium ist in drei Abschnitte gegliedert:

              Ausbildungsabschnitt Solldauer Abschluß

1.    Grundstudium 4 Sem. Diplom-Vorprüfung
2. Hauptstudium 4 Sem. mündl. Diplom-Hauptprüfung mit Ausnahme des Schwerpunktfaches
3. Wiss. Arbeit unter Anleitung    2 Sem. Einreichen der Diplomarbeit und mündl. Diplom-Hauptprüfung im Schwerpunktfach

Studiendauer    10 Sem.    einschl. mündl. Prüfungen und Anfertigung der Diplomarbeit

Ein Kandidat kann die Diplom-Vorprüfung oder die Diplom-Hauptprüfung auch nach kürzerer Studiendauer ablegen.

§  6
Studieninhalte und Vermittlungsformen

Umfang und inhaltliche Struktur des Studiums sind für Grund- und Hauptstudium in den Paragraphen 7, 9 und 11 im einzelnen aufgeführt. Die Zusammenstellung dieser Veranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, experimentelle Übungen, Seminare, Anleitung zu wissenschaftlicher Arbeit usf.)

-   zeigt, wie sich ein ordnungsgemäßes Studium in den einzelnen Studienabschnitten realisieren läßt. Alle dazu nötigen Veranstaltungen werden (mindestens) im Jahresturnus angeboten.
-   führt alle Übungen, experimentellen Übungen und Seminare auf, bei denen eine erfolgreiche Teilnahme Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung ist. Die erfolgreiche Teilnahme wird aufgrund von Leistungsnachweisen in Form von Übungsaufgaben, Klausuren, Zwischenprüfungen, Abschlußprüfungen, Referaten usf. vom jeweiligen Veranstaltungsleiter bescheinigt.
-   umreißt die Prüfungsanforderungen als die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche in dem ordnungsgemäßen Studiengang erworben werden können. Veranstaltungen, die sich auf obligatorischen Prüfungsstoff beziehen, heißen im folgenden Pflichtveranstaltungen.
-   gibt an, welche Wahlmöglichkeiten in den einzelnen Studienabschnitten bestehen (Wahlpflichtfächer).
-   stellt einen Minimalkatalog dar, der den Studiengang definiert. Der Student soll darüber hinaus an weiteren Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl teilnehmen (Wahlveranstaltungen).
-   darf nicht davon ablenken, daß Studium an der Universität Selbststudium ist. Darauf sind alle Veranstaltungen ausgerichtet.
Der Fachbereich erstellt einen Veranstaltungskommentar, der Aufschluß gibt über die Ziele der einzelnen Lehrveranstaltungen, die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen zum Studienplan und notwendige und wünschenswerte Vorkenntnisse.

§ 7
Grundstudium

(1) Studienziel

Im Grundstudium soll der künftige Diplom-Physiker sich die allgemeinen physikalischen, mathematischen und chemischen Grundlagen aneignen, die erforderlich sind, um das anschließende Hauptstudium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen zu besuchen:

Grundausbildung in Physik
SWS
Semester Pflichtveranstaltungen  Vorl.   Übg. 

1. (WS) Physik I mit Übungen (Mechanik und Thermodynamik) 6 2
2. (SS) Physik II mit Übungen (Elektrodynamik) 6 2
3. (WS) Physik III mit Übungen (Wellen und Quanten) 6 2
Experimentelle Übungen für Physiker 4
4. (SS) Pysik IV mit Übungen (Theoretische Pysik, Einführung in die Atom-, Kern- und Festkörperphysik) 8 2
Experimentelle Übungen II für Physiker 4

1.-4. Grundausbildung Physik 42 SWS


Nebenfachausbildung in Mathematik
SWS.
Semester Pflichtveranstaltungen  Vorl.   Übg. 

1. (WS) Mathematik für Physiker I mit Übungen 4 2
2. (SS) Mathematik für Physiker II mit Übungen 4 2
3. (WS) Mathematik für Physiker III mit Übungen 4 2
4. (SS) Mathematik für Physiker IV mit Übungen 4 2

1.-4. Nebenfachausbildung Mathematik 24 SWS


Nebenfachausbildung in Chemie
SWS.
Semester Pflichtveranstaltungen  Vorl.   Übg. 

1. (WS) Allgemeine Chemie und Einführung in die anorganische Chemie 5
1. od. 2. Theoretische Übungen zur Vorbereitung auf das chemische Praktikum für Physiker 2
Chemisches Praktikum für Physiker 6

1.-4. Nebenfachausbildung Chemie 13 SWS

Das chemische Praktikum für Physiker findet als Kurs in der vorlesungsfreien Zeit nach dem ersten oder zweiten Semester statt. Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme am Praktikum ist die Teilnahme an den theoretischen Übungen zur Vorbereitung auf das chemische Praktikum für Physiker.

§ 8
Diplom-Vorprüfung

(1) Zeitpunkt und Studiennachweis

Die Diplom-Vorprüfung soll spätestens zu Beginn des fünften Fachsemesters abgelegt werden. Die Teilprüfung in Chemie kann bereits im Anschluß an das zweite oder dritte Fachsemester abgelegt werden.

Bei der Meldung zur Prüfung sind die Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Übungen vorzulegen:
a) nach Wahl des Kandidaten "Übungen zu Physik I" oder "Übungen zu Physik II"
b) "Übungen zu Physik III"
c) "Übungen zu Physik IV"
d) "Experimentelle Übungen I für Physiker"
e) "Experimentelle Übungen II für Physiker"
f) nach Wahl des Kandidaten "Übungen zu Mathematik für Physiker I" oder "Übungen zu Mathematik für Physiker II"
g) nach Wahl des Kandidaten "Übungen zu Mathematik für Physiker III" oder "Übungen zu Mathematik für Physiker IV"
h) "Chemisches Praktikum für Physiker".

(2) Umfang und Durchführung

Die Diplom-Vorprüfung besteht aus vier Teilprüfungen:

1. Experimentalphysik
2. Theoretische Physik
3. Mathematik
4. Chemie

Jede Teilprüfung ist eine mündliche Prüfung, die mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten dauert.

Gegenstand der Fachprüfungen sind:

1. im Fach Experimentalphysik die experimentalphysikalischen Inhalte der Lehrveranstaltungen "Physik I - IV mit Übungen" sowie die Inhalte der "Experimentellen Übungen  I und II für Physiker",
2. im Fach Theoretische Physik die theoretischphysikalischen Inhalte der Lehrveranstaltungen "Physik I - IV mit Übungen",
3. im Fach Mathematik die Inhalte der Lehrveranstaltungen "Mathematik für Physiker I - IV mit Übungen",
4. im Fach Chemie die Inhalte der Vorlesung "Allgemeine Chemie und Einführung in die anorganische Chemie" sowie des "Chemischen Praktikums für Physiker".

Für die Diplom-Vorprüfung sind in jedem Semester zwei Prüfungstermine vorgesehen. Will der Kandidat von der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Diplomprüfungsordnung Gebrauch machen, ist eine vorherige Rücksprache mit dem Prüfer erforderlich. Meldet der Kandidat sich von einer Teilprüfung ab, hat er keinen Anspruch auf eine Wiederholung der Teilprüfung bei demselben Prüfer.

§ 9
Hauptstudium

(1) Studienziel und allgemeiner Aufbau des Hauptstudiums

Im Hauptstudium soll der künftige Diplom-Physiker die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse ausbauen und sich einen Überblick über die Zusammenhänge seines Faches schaffen.

Das Hauptstudium gliedert sich in Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen, wobei letztere wenigstens die Hälfte des Hauptstudienvolumens ausmachen. Die Studierenden wählen zwei Wahlpflichtfächer. Wahlpflichtfach I ist ein Fach aus dem Fachbereich Physik gemäß Abs. 2 Ziff. 2 (a). Wahlpflichtfach II ist ein Fach aus dem Fachbereich Physik oder aus dem Fachbereich Mathematik oder aus dem Fachbereich Chemie gemäß Abs. 2 Ziff. 2 (b). Als Schwerpunktfach wählen die Studierenden entweder das Fach Experimentalphysik (gemäß § 10 (2) 1.) oder das Fach Theoretische Physik (gemäß § 10 (2) 2.) oder Wahlpflichtfach I. Im Schwerpunktfach fertigen die Studierenden in der Regel ihre Diplomarbeit an. Die Wahl des Schwerpunktfaches entscheidet über den Ablauf der mündlichen Prüfungen (siehe § 10).

(2) Im einzelnen sind folgende Veranstaltungen zu besuchen:

1. Pflichtveranstaltungen (39 SWS)


SWS.
Semester Pflichtveranstaltungen  Vorl.   Übg. 

5.-8. Festkörperphysik I und II 2+2
Atom- und Molekülphysik 2
Kern- und Teilchenphysik 3
Angewandte Physik I und II 4+2

Quantentheorie (Dipl.) mit Übungen 4 2
Statistische Physik (Dipl.) mit Übungen 4 2

Experimentelle Übungen für Fortgeschrittene (Dipl.)
- Aufgaben im Institut für Angewandte Physik 4
- Aufgaben im Physikalischen Institut 4
- Aufgaben im Institut für Kernphysik 4

5.-8. Insgesamt 39 SWS

Wahlpflichtveranstaltungen (39 SWS)

(a) Als Wahlpflichtfach I kann der Kandidat nach Maßgabe des Angebotes des Fachbereichs Physik eines der folgenden Fächer mit experimentellem oder theoretischem Schwerpunkt wählen:
1. Angewandte Physik
2. Atom- und Elektronenphysik
3. Festkörper- und Oberflächenphysik
4. Geophysik
5. Kern- und Teilchenphysik
6. Materialphysik
7. Nichtlineare Physik
Der Umfang des Studiums im Wahlpflichtfach I soll mindestens 10 SWS betragen.

(b) Als Wahlplfichtfach II kann nach Maßgabe des Angebotes der Fachbereiche Physik, Mathematik und Chemie eines der folgenden Fächer gewählt werden:
1. nach Wahl des Kandidaten ein Fach nach Abs. 2 Ziff. 2 (a) (außer dem als Wahlpflichtfach I gewählten Fach)
2. Reine Mathematik
3. Angewandte Mathematik
4. Informatik
5. Anorganische Chemie
6. Physikalische Chemie
Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß als Wahlpflichtfach II ein anderes an der Universität Münster vertretenes Fach zulassen, das in einer sinnvollen Beziehung zum Studium der Physik steht.

Der Umfang des Studiums im Wahlpflichtfach II soll mindestens 10 SWS betragen.

(c) Nach Wahl des Kandidaten müssen weitere Vorlesungen, Seminare und Übungen im Umfang von wenigstens 11 SWS, darunter ein Seminar (2 SWS) in Experimentalphysik oder in Theoretischer Physik oder in Angewandter Physik belegt werden:

Die Veranstaltungen zu (a) - (c) werden 5. - 7. Semester abgelegt.

(d) Der Kandidat belegt ein Hauptpraktikum oder Theoretikum (8 SWS) im 8. Semester, welches zur Einarbeitung in das Schwerpunktfach dient.

Semester Wahlpflichtveranstaltungen SWS

5. - 8. Wahlpflichtfach I (Vorlesungen, Übungen, Seminare) 10
Wahlpflichtfach II (Vorlesungen; Übungen, Seminare) 10
Vorlesungen, Seminare, Übungen nach Wahl, darunter ein Seminar 11
Hauptpraktikum bzw. Theoretikum 8

5. - 8. Insgesamt 39 SWS

Spätestens nach dem fünften Fachsemester ist persönliche Rücksprache mit den Prüfungsberechtigten, die die Wahlpflichtfächer nach außen vertreten, notwendig. Diese beraten die Studierenden im Wahlpflichtfach, geben den Studierenden verbindliche Auskunft über die Anforderungen und stellen die für die Anerkennung der im Wahlpflichtfach geforderten Teilnahme an Vorlesungen, Übungen, Seminare und Praktika im Umfang von wenigstens zehn Semesterwochenstunden notwendige Abschlußbescheinigung aus. Die Namen der Prüfungsberechtigten, die die Wahlfächer nach außen vertreten, können dem studiengangsbezogenen Veranstaltungskommentar entnommen werden.

§ 10
Mündliche Diplom-Hauptprüfung

(1) Studiennachweise und Zeitpunkt

Bei der Meldung zur Prüfung sind die Nachweise über die erfolgreche Teilnahme an den folgenden Veranstaltungen bzw. über folgende Leistungen:

a) "Übungen zur Quantentheorie"
b) "Übungen zur Statistischen Physik"
c) "Experimentelle Übugen für Fortgeschrittene" im Physikalischen Institut
d) "Experimentelle Übungen für Fortgeschrittene" im Institut für Kernphysik
e) "Experimentelle Übungen für Fortgeschrittene" im Insitut für Angewandte Physik
f) nach Wahl des Kandidaten ein "Seminar" in Experimentalphysik oder in Theoretischer Physik oder in Angewandter Physik,
sowie je eine Abschlußbescheinigung für
g) das Wahlpflichtfach I (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2 (a))
h) das Wahlpflichtfach II (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2 (b))
vorzulegen.

Nach Zulassung zur Diplomprüfung sollen zunächst die Fachprüfungen - mit Ausnahme der Fachprüfung im Schwerpunktfach - innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen abgelegt werden. Spätestens vier Monate nach Bestehen der letzten dieser Prüfungen soll der Kandidat das Thema der Diplomarbeit erhalten. Die Prüfung im Schwerpunktfach soll innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit abgelegt werden. Ausnahmen von den genannten Fristen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

Falls das Wahlpflichtfach I als Schwerpunktfach gewählt wurde und falls die Leistungsnachweise nach § 10 Abs. 1 Ziff. a) bis f) vorliegen, können die Fachprüfungen in Experimentalphysik und in Theoretischer Physik bereits im Anschluß an das siebente Fachsemester abgelegt werden. Falls Experimentalphysik oder Theoretische Physik als Schwerpunktfach gewählt wurden und falls die Leistungsnachweise nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 a) bis g) vorliegen, können die Fachprüfungen in Theoretischer Physik bzw. in Experimentalphysik (demjenigen der beiden Fächer, das nicht Schwerpunktfach ist) und im Wahlpflichtfach I bereits im Anschluß an das siebente Fachsemester abgelegt werden. Die endgültige Zulassung erfolgt bei Vorlage der vollständigen Unterlagen. Werden. Die endgültige Zulassung erfolgt bei Vorlage der vollständigen Unterlagen. Werden zwei Fachprüfungen bereits im Anschluß an das siebente Fachsemester abgelegt, so ist die Regelung über die 4-Wochen-Frist nicht anzuwenden. Auf die Möglichkeit des Freiversuchs (§ 22 Abs. 6 DPO) wird verwiesen.

(2) Umfang und Durchführung

Die mündliche Diplom-Hauptprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Experimentelle Physik
2. Theoretische Physik
3. Wahlpflichtfach I
4. Wahlpflichtfach II

In jedem Fach findet eine mündliche Prüfung statt, die mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten dauert. Prüfungsinhalte sind im einzelnen:

1. im Fach Experimentalphysik die Inhalte der Vorlesungen "Atom- und Molekülphysik", "Kern- und Teilchenphysik" und "Festkörperphysik I und II" sowie die Inhalte der "Experimentellen Übungen für Fortgeschrittene" im Physikalischen Institut, im Institut für Kernphysik und im Institut für Angewandte Physik,
2. im Fach Theoretische Physik die Inhalte der Lehrveranstaltungen "Quantentheorie mit Übungen" und "Statistische Physik mit Übungen",
3. im Wahlpflichtfach I und im Wahlpflichtfach II die Inhalte von diesen Fächern zugeordneten Lehrveranstaltungen im Umfang von zehn Semesterwochenstunden, wobei es sich nicht um Lehrveranstaltungen aus Ziffer 1 und 2 handeln darf.

Für die mündliche Diplom-Hauptprüfung sind in jedem Semester zwei Prüfungstermine vorgesehen. Will der Kandidat von der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Diplomprüfungsordnung Gebrauch machen, so sollte eine vorherige Rücksprache mit dem Prüfer erfolgen. Meldet der Kandidat sich von einer Fachprüfungen ab, so hat er keinen Anspruch auf eine Widerholung dieser Prüfung bei demselben Prüfer.

§ 11
Anleitung zu wissenschaftlicher Arbeit

In diesem Ausbildungsabschnitt soll der Kandidat unter Anleitung die Methode wissenschaftlicher Arbeit kennenlernen und eine Diplomarbeit anfertigen, die zeigt, daß er in der Lage ist, eine experimentelle oder theoretische Aufgabe aus dem Gebiet der Physik nach bekannten Verfahren und wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig zu bearbeiten und deren Durchführung und Ergebnisse darzustellen.

Für diesen Ausbildungsabschnitt sind das 9. und 10. Fachsemester vorgesehen. Der Kandidat belegt während dieses Ausbildungsabschnittes die Anleitung zu wissenschaftlichen Arbeiten.

Die ersten drei Monate dienen der Aneignung der Grundlagen und Spezialkenntnisse, die der Student für den Beginn der Diplomarbeit benötigt.

Danach soll die Diplomarbeit angefertigt werden. Hierfür stehen neun Monate zur Verfügung. Die Diplomarbeit ist sowohl Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung als auch der Diplom-Hauptprüfung.

Die Ausbildung erfolgt je nach Interessenrichtung bei einem hauptberuflich tätigen Professor oder Privatdozenten im Physikalischen Institut, Institut für Angewandte Physik, Institut für Theoretische Physik I, Institut für Theoretische Physik II, Institut für Kernphysik, Institut für Geophysik oder Institut für Metallforschung. Eine Ausbildung bei einem Professor oder Privatdozenten in einem anderen Fachbereich bedarf der Genehmigung durch den Prüfungsausschuß, bevor der Kandidat die Arbeit beginnt.

§ 12
Abschluß des Studiums und Diplomzeugnis

(1) Spätestens vier Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit soll die Prüfung im Schwerpunktfach abgelegt werden. Ausnahmen von dieser Frist bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(2) Das Diplomzeugnis wird nach Ablegen der mündlichen Prüfung im Schwerpunktfach ausgestellt, sobald die Bewertung der Diplomarbeit vorliegt; es enthält neben dem Gesamturteil die Note der Diplomarbeit und die Ergebnisse der mündlichen Teile der Diplom-Hauptprüfung. Das Zeugnis trägt das Datum der letzten Prüfungsleistung (Fachprüfung oder Abgabe der Diplomarbeit).

§ 13
Studienberatung

Es wird dringend empfohlen, in allen Zweifelsfällen, insbesondere bei jedem Abweichen vom regulären Studiengang oder bei einem Wechsel des Studienganges, möglichst frühzeitig die Studienberatung des Fachbereichs Physik (nähere Angaben siehe Vorlesungsverzeichnis) aufzusuchen.

In Prüfungsangelegenheiten ist die Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für Diplom-Physik notwendig.

Auch die Fachschaft Physik führt Studienberatungen durch. Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung der Universität zur Verfügung.


Anhang 1: Studienverlaufsplan


Grundstudium

SWS
Semester Veranstaltung Vorlesung Übung

1. (WS) Physik I mit Übungen 6 2
Mathematik für Physiker I mit Übungen 4 2
Allgemeine Chemie und Einführung in die anorganische Chemie 5
Theoretische Übungen zur Vorbereitung auf das chemische Praktikum für Physiker 2
(ggf. chemisches Praktikum für Physiker) 6)

2. (SS) Physik II mit Übungen 6 2
Mathematik für Physiker II mit Übungen
4 2
Chemisches Praktikum für Physiker 6

Anmerkung: Das chemische Praktikum für Physiker findet als Kurs in der vorlesungsfreien Zeit statt. Es kann bereits nach dem ersten Semester durchgeführt werden. Zulassungsvorausetzung für die Teilnahme am Praktikum ist die Teilnahme an den theoretischen Übungen zur Vorbereitung auf das chemische Praktikum für Physiker.

3. (WS) Physik III mit Übungen 6 2
Experimentelle Übungen I für Physiker 4
Mathematik für Physiker III mit Übungen 4 2

4. (SS) Physik IV mit Übungen 8 2
Experimentelle Übungen II für Physiker 4
Mathematik IV für Physiker 4 2

1.-4. Sem. insgesamt 79 SWS


Hauptstudium

SWS
Semester Veranstaltung Vorlesung Übung

5. (WS) Festkörperphsik I 2
Atom- und Molekülphysik 2
Kern- und Teilchenphysik 3
Angewandte Physik I 4
Quantentheorie (Dipl.) mit Übungen 4 2
Experimentelle Übungen für Fortgeschrittene 4
(ggf. Wahlpflichtveranstaltungen)

6. (SS) Statistische Physik (Dipl.) mit Übungen 4 2
Festkörperphysik II 2
Angewandte Physik II 2
Wahlpflichtveranstaltungen (Vorl., Sem., Übungen) 4
Experimentelle Übungen für Fortgeschrittene 8

Anmerkung: Die Experimentellen Übungen (Aufgaben im Institut für Angewandte Physik, Aufgaben im Physikalischen Institut und Aufgaben im Institut für Kernphysik mit jeweils 4 SWS) werden in der zweiten Hälfte des 5. Semesters und im 6. Semesters durchgeführt.

7. (WS) Wahlpflichtveranstaltungen (Vorl., Sem., Übungen) 19

8. (SS) Hauptpraktikum bzw. Theoretikum 8
Wahlpflichtveranstaltungen (insb. Schwerpunktfach) 8

5. - 8. Sem. insgesamt 78 SWS

9. (WS) Anleitung zu wissenschaftlichen Arbeiten (Einarbeitung, Diplomarbeit)

10. (SS) Anleitung zu wissenschaftlichen Arbeiten (Diplomarbeit)


Anhang 2: § 90a UG


Freiversuch

(1) Legt ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Die Hochschulen können für Fachprüfungen des Grundstudiums den Freiversuch vorsehen. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.

(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.

(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semstern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungmäßigen Organen der Hochschule tätig war.

(5) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungennach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.

(6) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl, so wird diese Punktzahl der Berechnung der Gesamtnote der Hochschulabschlußprüfung zugrundegelegt.


§ 14
Inkrafttreten*

Diese Studienordnung tritt nach Genehmigung durch den Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes NW mit der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität und durch Aushang in Kraft.



Die Studienordnung für den Studiengang Physik Diplom, erstmals veröffentlicht in den AB Uni 80/3, geändert am 20.02.1996, wird hiermit neu veröffentlicht.

Münster, den 20.02.1996 Der Rektor

i. V. Prof. Dr. Dr. O. Schober


* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung vom 24.03.1980 - AB Uni 80/3 -. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus der Änderungsordnung vom 20.02.1996


Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe
Die aktuelle Studienordnung mit den eingearbeiteten Änderungen befindet sich unter http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Recht/StO/dplphys.htm


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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB60201
Datum: 02.12.1996