Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 UG hat die Westfälische
Wilhelms-Universität Münster die folgende Diplomprüfungsordnung als
Satzung erlassen:
I. ALLGEMEINES
§ 1 Zweck der
Diplomprüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau,
Umfang des Lehrangebotes
§ 4 Prüfungen und
Prüfungsfristen
§ 5
Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 8 Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung, und Ordnungsverstoß
II. DIPLOM-VORPRÜFUNG
§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der
Diplom-Vorprüfung
§ 12 Mündliche
Prüfungen
§ 13 Bewertung der
Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der
Diplom-Vorprüfung
§ 14 Wiederholung der
Diplom-Vorprüfung
§ 15 Zeugnis
III. DIPLOMPRÜFUNG
§ 16 Zulassung
§ 17 Umfang und Art der
Diplomprüfung
§ 18 Diplomarbeit
§ 19 Annahme und Bewertung der
Diplomarbeit
§ 20 Zusatzfächer
§ 21 Bewertung der
Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der
Diplomprüfung
§ 22 Wiederholung der
Diplomprüfung, Freiversuch
§ 23 Zeugnis
§ 24 Diplomurkunde
IV. SCHLUßBESTIMMUNGEN
§ 25 Ungültigkeit der
Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 26 Einsicht in die
Prüfungsakten
§ 27 Aberkennung des
Diplomgrades
§ 28
Übergangsbestimmungen
§ 29 Inkrafttreten und
Veröffentlichung
(1) | Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der
Diplomprüfung zehn Semester. | ||||
(2) | Das Studium gliedert sich in
| ||||
(3) | Der Studienumfang in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt innerhalb von 8 Semestern insgesamt höchstens 175 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich mindestens 10% des in der Studienordnung vorgesehenen Studienumfangs. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. |
(1) | Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die
Diplom-Vorprüfung soll in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften
Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der
Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten
Regelstudienzeit abgeschlossen sein.
|
(2) | Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll spätestens am Ende der
Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters, die Meldung zur Diplomprüfung
spätestens am Ende der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters erfolgen, und
zwar durch Einreichen des schriftlichen Antrages auf Zulassung zu der Prüfung
(§ 9 bzw. § 16) beim Prüfungsausschuß. Der Kandidat kann sich
bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von
Fachprüfungen abmelden.
|
(3) | Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. |
(1) | Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Physik einen
Prüfungsausschuß. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter
und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei
weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglied wird aus der
Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe
der Studenten gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses, mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters,
Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und
aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit
der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der
Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens-
und des Verwaltungsprozeßrechts.
|
(2) | Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen
der
Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er berichtet
regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der
Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung
und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der
Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner
Aufgaben für alle Regelfälle seinem Vorsitzenden übertragen.
|
(3) | Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der
Beurteilung
oder Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von
Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern nicht mit.
Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professoren mindestens zwei
weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher
Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
|
(4) | Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
der
Prüfungen beizuwohnen.
|
(5) | Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. |
(1) | Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer.
Er
kann
die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur
Professoren und Privatdozenten sowie die in § 92 Abs. 1 Satz 1 UG genannten
Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter bestellt werden; sie
müssen, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem
Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche,
selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur
bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare
Prüfung abgelegt hat. Für die vier Fachprüfungen der Diplom-
Vorprüfung und für die vier Fachprüfungen der Diplomprüfung
sind jeweils vier verschiedene Prüfer zu bestellen.
|
(2) | Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen
Prüfungen Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten soll
nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge
begründen jedoch keinen Anspruch.
|
(3) | Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß
dem
Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen
vor Beginn der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.
|
(4) | Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 5 Abs. 5
entsprechend.
|
(5) | Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
|
(1) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben
Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen als ganzes. An anderen Hochschulen
begonnene und noch laufende Diplom-Vorprüfungen oder Diplomprüfungen
können an der Universität Münster nicht fortgesetzt werden. Dies gilt
nicht für studienbegleitend abgelegte Prüfungen.
|
(2) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die
Überprüfung der Gleichwertigkeit obliegt, soweit nicht anders geregelt, dem
Prüfungsausschuß oder einem vom Prüfungsausschuß
Beauftragten; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. Gleichwertigkeit
ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Physik-Diplom
an der Universität Münster im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein
schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung
vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie
Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
|
(3) | Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
|
(4) | Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem
Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld im Wahlfach Physik erbracht worden sind, werden als
Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt wird.
|
(5) | Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gem.
§ 66 UG
berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden
die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten
auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der
Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die
Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.
|
(6) | Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten -
soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser
Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei
unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine
Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
|
(7) | Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch
auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht
wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
|
(1) | Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet,
wenn der
Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder
wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der
Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche
Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird.
|
(2) | Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend
gemachten
Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann
die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe
anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
|
(3) | Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die
betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein
Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört,
kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der
Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die
betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In
schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten
von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
|
(4) | Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß die
Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß
überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
(1) | Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
| ||||||||||||||||||||||
(2) | Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt. | ||||||||||||||||||||||
(3) | Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Dem Antrag sind
beizufügen:
| ||||||||||||||||||||||
(4) | Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. | ||||||||||||||||||||||
(5) | Der Kandidat muß mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Universität Münster eingeschrieben gewesen sein. |
(1) | Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 dessen Vorsitzender. | ||||||||
(2) | Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 3) verloren hat. |
(1) | Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich die inhaltlichen Grundlagen der Physik, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. | ||||||||
(2) | Die Diplom-Vorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen.
Prüfungsfächer sind:
1. Experimentalphysik, Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung. | ||||||||
(3) | Gegenstand der Fachprüfungen sind:
| ||||||||
(4) | Die gesamte Diplom-Vorprüfung soll innerhalb von vier Wochen abgelegt werden. | ||||||||
(5) | Sofern der Leistungsnachweis nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 Punkt 8 vorliegt, kann die Fachprüfung in Chemie bereits im Anschluß an das zweite oder dritte Fachsemester abgelegt werden. Die endgültige Zulassung erfolgt bei Vorlage der vollständigen Unterlagen gem. § 9 Abs. 3. | ||||||||
(6) | Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er
wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungs- und Studienleistungen
in einer anderen Form zu erbringen. |
(1) | In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen,
daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und
spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.
Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der
Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Umfang und
Anforderungen der mündlichen Prüfung müssen unbeschadet
eines Vorschlagsrechts der Studierenden dem Grundsatz folgen, daß nur
geprüft wird, was zuvor gelehrt wurde.
|
(2) | Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in
Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers (§ 6 Abs. 1 Satz 4) als
Einzelprüfungen abgelegt.
|
(3) | Die mündlichen Prüfungen dauern je Fach mindestens 30 und
höchstens 45 Minuten.
|
(4) | Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen
Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem
Kandidaten im Anschluß an die mündlichen Prüfungen
bekanntzugeben.
|
(5) | Studenten, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen
Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der
räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei
denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die
Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.
|
(6) | Für die mündlichen Prüfungen sind in jedem Semester
mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen.
|
(1) | Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
jeweiligen Prüfern festgelegt. Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
| |||||||||||||||||||||||||
(2) | Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens
"ausreichend" (4,0) ist.
| |||||||||||||||||||||||||
(3) | Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche
Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der
Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die
Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
| |||||||||||||||||||||||||
(4) | Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem
Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen.
|
(1) | Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht
bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden.
Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die
Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
|
(2) | Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb deren die
Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Die erste
Wiederholungsprüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden.
|
(3) | Versäumt der Kandidat eine vom Prüfungsausschuß nach
Abs. 2 bestimmte Frist, so verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er
weist nach, daß er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat.
Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.
|
(1) | Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich
ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die
Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag
anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
|
(2) | Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht
bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem
Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber
Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher
Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden
können.
|
(3) | Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist
mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
|
(4) | Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf
Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche
Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren
Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden
Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß
die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist. |
(1) | Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
| ||||||||||||||||||||||||||
(2) | In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind das gewählte Wahlpflichtfach I gemäß § 17 Abs. 4, das gewählte Wahlpflichtfach II gemäß § 17 Abs. 5 und das gewählte Schwerpunktfach gemäß § 17 Abs. 3 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend. |
(1) | Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der
Diplomarbeit.
| ||||||||||||||
(2) | Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen
Prüfung in den folgenden Fächern:
| ||||||||||||||
(3) | Eines der Fächer gem. Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1, 2 oder 3 wird zum Schwerpunktfach des Kandidaten. Der Kandidat bestimmt das Schwerpunktfach, indem er aus den Fächern gem. Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1, 2 oder 3 eines wählt, worin er die Diplomarbeit anfertigt. In den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 3 wählt der Kandidat hiervon abweichend eines der Fächer gem. Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1, 2 oder 3 zum Schwerpunktfach. | ||||||||||||||
(4) | Als Wahlpflichtfach I kann der Kandidat nach Maßgabe des
Angebotes des Fachbe reichs Physik eines der folgenden Fächer mit
experimentellem oder theoretischem Schwerpunkt wählen:
| ||||||||||||||
(5) | Als Wahlpflichtfach II kann nach Maßgabe des Angebotes der
Fachbereiche Physik, Mathematik und Chemie eines der folgenden Fächer
gewählt werden:
| ||||||||||||||
(6) | Gegenstand der Fachprüfungen sind:
| ||||||||||||||
(7) | Nach Zulassung zur Diplomprüfung sollen zunächst die Fachprüfungen - mit Ausnahme der Fachprüfung im Schwerpunktfach - innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen abgelegt werden. Spätestens vier Monate nach Bestehen der letzten dieser Prüfungen soll der Kandidat das Thema der Diplomarbeit erhalten. Die Prüfung im Schwerpunktfach soll innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit abgelegt werden. Ausnahmen von den genannten Fristen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses. | ||||||||||||||
(8) | Falls das Wahlpflichtfach I als Schwerpunktfach gewählt wurde und falls die Leistungsnachweise nach § 16 Abs. 1 Ziff. 4 vorliegen, können die Fachprüfungen in Experimentalphysik und in Theoretischer Physik bereits im Anschluß an das siebente Fachsemester abgelegt werden. Falls Experimentalphysik oder Theoretische Physik als Schwerpunktfach gewählt wurden und falls die Leistungsnachweise nach § 16 Abs. 1 Ziff. 4 und 5a) vorliegen, können die Fachprüfungen in Theoretischer Physik bzw. in Experimentalphysik (demjenigen der beiden Fächer, das nicht Schwerpunktfach ist) und im Wahlpflichtfach I bereits im Anschluß an das siebente Fachsemester abgelegt werden. Die endgültige Zulassung erfolgt bei Vorlage der vollständigen Unterlagen im Sinne von § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3. | ||||||||||||||
(9) | Für die Fachprüfungen der Diplomprüfung gilt § 12 entsprechend. | ||||||||||||||
(10) | Für die Diplomprüfung gilt § 11 Abs. 6 entsprechend. |
(1) | Mit der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, ein
definiertes physikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit
wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen.
|
(2) | Die Diplomarbeit kann von jedem an der Universität Münster
hauptberuflich tätigen Professor oder Privatdozenten ausgegeben und betreut
werden. Bei der Betreuung kann ein wissenschaftlicher Mitarbeiter mitwirken. Soll
die Diplomarbeit von einem Professor oder Privatdozenten ausgegeben werden, der
nicht Mitglied des Fachbereichs Physik ist, bedarf es hierzu der Zustimmung des
Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für
das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.
|
(3) | In Ausnahmefällen kann die Diplomarbeit auch von einem
Hochschullehrer einer anderen wissenschaftlichen Hochschule ausgegeben und
betreut werden. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuß.
|
(4) | Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür,
daß der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit
erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist
aktenkundig zu machen.
|
(5) | Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate;
ihr geht eine Vorbereitung und Einarbeitung von drei Monaten voraus. Thema und
Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur
Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Der Umfang der
schriftlichen Arbeit soll höchstens 60 Seiten betragen. Das Thema kann nur
einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit
zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der
Prüfungsausschuß mit Zustimmung des Betreuers der Diplomarbeit die
Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens vier Wochen, bei einem
empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema um höchstens
sechs Wochen, verlängern.
|
(6) | Die Diplomarbeit wird in der Regel im Rahmen einer Arbeitsgruppe eines
Universitäts- oder anderen Forschungsinstitutes erstellt. Bei der Abgabe der
Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit
selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt hat.
|
(1) | Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu
machen. Wird die Diplomarbeit ohne zwingende Gründe nicht
fristgemäß abgeliefert, so gilt sie gemäß § 8
Abs 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" bewertet.
|
(2) | Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu beurteilen.
Einer der Prüfer soll der Themensteller der Arbeit seit. Der zweite
Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt; der
Betreuer und der Kandidat können den zweiten Prüfer vorschlagen.
Mindestens einer der Prüfer muß Mitglied des Fachbereichs Physik der
Universität Münster sein.
|
(3) | Die Einzelbewertungen der Diplomarbeit nach Abs. 2 Satz 1 sind
entsprechend § 13 Abs 1 vorzunehmen und schriftlich zu
begründen. Die Note der Diplomarbeit wird als arithmetisches Mittel aus den
beiden Einzelbewertungen berechnet, sofern die Differenz weniger als 2,0
beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, so wird vom
Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der
Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit als
arithmetisches Mittel der drei Einzelbewertungen berechnet. Für die
Zuordnung des gem. Satz 2 oder 4 errechneten arithmetischen Mittels zu
einer Notenstufe gilt § 13 Abs. 3 entsprechend. Die
Diplomarbeit kann in jedem Fall jedoch nur dann als "ausreichend" (4,0) oder besser
bewertet werden, wenn beide bzw. mindestens zwei der drei Einzelbewertungen
"ausreichend" (4,0) oder besser lauten. Andernfalls wird die Diplomarbeit mit "nicht
ausreichend" bewertet.
|
(4) | Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem Studierenden nach spätestens
acht Wochen mitzuteilen.
|
(1) | Der Kandidat kann sich im Rahmen der Diplomprüfung in weiteren als
den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen
(Zusatzfächer).
|
(2) | Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der
Festsetzung der Gesamtnote nicht miteinbezogen.
|
(1) | Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den
Fachprüfungen gilt § 13 Abs. 1 entsprechend. Die Bewertung der
Diplomarbeit erfolgt gemäß § 19 Abs. 3. Die
Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen
und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden
sind.
|
(2) | Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt
der Fachnoten und der Diplomarbeitsnote, wobei die Note der Diplomarbeit
zweifach gewichtet wird. Im übrigen gilt § 13 Abs. 3 und 4
entsprechend.
|
(3) | Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 13 Abs. 3 wird das
Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomarbeit von beiden
Gutachtern mit der Note 1,0 bewertet worden ist und wenn alle
Fachnoten 1,0 betragen.
|
(1) | Die Fachprüfungen dürfen bei "nicht ausreichenden" Leistungen
zweimal wiederholt werden.
|
(2) | Die Diplomarbeit darf bei "nicht ausreichenden" Leistungen nur einmal
wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit
gemäß § 18 Abs. 5 Satz 4 ist jedoch nur
zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit
von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
|
(3) | Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
|
(4) | Die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abzulegen
sind,
bestimmt der Prüfungsausschuß. § 14 Abs. 3 gilt
entsprechend.
|
(5) | Für Wiederholungsprüfungen kann der Kandidat neue
Prüfer
für die mündlichen Prüfungen und einen neuen Themensteller
für die Diplomarbeit vorschlagen.
|
(6) | Legt ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit im Schwerpunktfach bis
zum Ende des 10. Semesters, ansonsten bis zum Ende des
8. Semesters, und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung
des Hauptstudiums ab und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht
unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt
nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens,
insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden
erklärt wurde. Im übrigen gelten § 90a Abs. 2 bis
6 des Gesetzes über die Universitäten des Landes
Nordrhein-Westfalen.
|
(1) | Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er
über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:
| ||||||||
(2) | Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten
Prüfungsleistung (Fachprüfung oder ggf. Abgabe der Diplomarbeit)
und ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Im
übrigen gilt § 15 (2), (3) und (4) entsprechend.
|
(1) | Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit
dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des
Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.
|
(2) | Die Diplomurkunde wird vom Dekan des Fachbereichs Physik und vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des
Fachbereichs Physik versehen.
|
(1) | Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der
Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen
Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat,
entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklären.
|
(2) | Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat
der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der
Prüfungsausschuß.
|
(3) | Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
|
(4) | Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein
neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer
Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses
ausgeschlossen.
|
(1) | Nach Abschluß der Diplom-Vorprüfung und nach Abschluß
der Diplomprüfung wird dem Kandidaten jeweils auf Antrag Einsicht in die
Prüfungsprotokolle seiner Fachprüfungen und gegebenenfalls Einsicht
in die Gutachten seiner Diplomarbeit gewährt.
|
(2) | Der Antrag ist jeweils binnen eines Monats nach Aushändigung des
Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der
Einsichtnahme.
|
(1) | Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studenten Anwendung, die ab
Wintersemester 1995/96 erstmalig für den Studiengang Physik-Diplom an der
Universität Münster eingeschrieben worden sind. Studenten, die bei
Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplom-Vorprüfung
bestanden haben bzw. sich im Verfahren der Diplom-Vorprüfung befinden,
legen die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 1995 geltenden
Prüfungsordnung ab. Studenten, die sich bei Inkrafttreten dieser
Prüfungsordnung noch nicht im Verfahren der Diplom-Vorprüfung
befinden, legen die Diplomprüfung nach dieser Prüfungsordnung, die
Diplom-Vorprüfung jedoch nach der im Sommersemester 1995 geltenden
Prüfungsordnung ab; auf Antrag des Kandidaten wird die neue
Prüfungsordnung auch auf die Diplom-Vorprüfung angewendet. Der
Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.
|
(2) | Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung
abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
|
(1) | Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom
1. Oktober 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Diplom-Prüfungsordnung für Physik an der Universität
Münster vom 26. Juni 1975 außer Kraft.
§ 28 bleibt unberührt.
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(2) | Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl.NW) veröffentlicht. Sie wird darüber hinaus in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität abgedruckt. |
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik vom 17.07.1995 und vom 09.11.1995 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 10.07.1995 und vom 20.11.1995 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 15.11.1995 und vom 20.11.1995.
Münster, den 06.12.1995 | Der Rektor der Universität
Prof. Dr. rer. pol. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Satzung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Satzungen und Ordnungen vom 08.02.1991 (AB-Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 15.02.1996 | Der Rektor der Universität
Prof. Dr. rer. pol. G. Dieckheuer |