DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG
für den Studiengang Physik
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 6. Dezember 1995



Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 UG hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:


I n h a l t s ü b e r s i c h t

I. ALLGEMEINES
    § 1   Zweck der Diplomprüfung
    § 2   Diplomgrad
    § 3   Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebotes
    § 4   Prüfungen und Prüfungsfristen
    § 5   Prüfungsausschuß
    § 6   Prüfer und Beisitzer
    § 7   Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
    § 8   Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, und Ordnungsverstoß

II. DIPLOM-VORPRÜFUNG
    § 9   Zulassung
    § 10   Zulassungsverfahren
    § 11   Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
    § 12   Mündliche Prüfungen
    § 13   Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
    § 14   Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
    § 15   Zeugnis

III. DIPLOMPRÜFUNG
    § 16   Zulassung
    § 17   Umfang und Art der Diplomprüfung
    § 18   Diplomarbeit
    § 19   Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
    § 20   Zusatzfächer
    § 21   Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
    § 22   Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch
    § 23   Zeugnis
    § 24   Diplomurkunde

IV. SCHLUßBESTIMMUNGEN
    § 25   Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
    § 26   Einsicht in die Prüfungsakten
    § 27   Aberkennung des Diplomgrades
    § 28   Übergangsbestimmungen
    § 29   Inkrafttreten und Veröffentlichung


I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Physik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.


§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Physiker" bzw. "Diplom-Physikerin" (abgekürzt: "Dipl.-Phys.") verliehen.


§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebotes

(1)     Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.
(2)     Das Studium gliedert sich in

1.   das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt,

2.    das Hauptstudium, das einschließlich der Diplomarbeit und der weiteren Prüfungsleistungen sechs Semester umfaßt.

Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Daran schließen sich zwei Semester an, die der weitgehend selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas dienen und die eine dreimonatige forschungsbezogene Vorbereitung und Einarbeitung, die Anfertigung der Diplomarbeit mit einer Bearbeitungszeit von neun Monaten sowie die Prüfungen umfassen.

(3) Der Studienumfang in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt innerhalb von 8 Semestern insgesamt höchstens 175 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich mindestens 10% des in der Studienordnung vorgesehenen Studienumfangs. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1)   Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

(2) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll spätestens am Ende der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters, die Meldung zur Diplomprüfung spätestens am Ende der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters erfolgen, und zwar durch Einreichen des schriftlichen Antrages auf Zulassung zu der Prüfung (§ 9 bzw. § 16) beim Prüfungsausschuß. Der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden.

(3) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.


§ 5
Prüfungsausschuß

(1)   Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Physik einen Prüfungsausschuß. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studenten gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

(2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle seinem Vorsitzenden übertragen.

(3) Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Beurteilung oder Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern nicht mit. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 6
Prüfer und Beisitzer

(1)   Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und Privatdozenten sowie die in § 92 Abs. 1 Satz 1 UG genannten Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter bestellt werden; sie müssen, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Für die vier Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung und für die vier Fachprüfungen der Diplomprüfung sind jeweils vier verschiedene Prüfer zu bestellen.

(2) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

(4) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.

(5) Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

§ 7
Anr echnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen als ganzes. An anderen Hochschulen begonnene und noch laufende Diplom-Vorprüfungen oder Diplomprüfungen können an der Universität Münster nicht fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für studienbegleitend abgelegte Prüfungen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Überprüfung der Gleichwertigkeit obliegt, soweit nicht anders geregelt, dem Prüfungsausschuß oder einem vom Prüfungsausschuß Beauftragten; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Physik-Diplom an der Universität Münster im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld im Wahlfach Physik erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

(5) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gem. § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, und Ordnungsverstoß

(1)   Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


II. Diplom-Vorprüfung

§ 9
Zulassung

(1)   Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.   das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,

2. an der Universität Münster für den Studiengang Physik-Diplom eingeschrieben ist,

3. je einen Leistungsnachweis nach näherer Bestimmung der Studienordnung in folgenden Lehrveranstaltungen erbracht hat:

3.1   nach Wahl des Kandidaten "Übungen zu Physik I" oder "Übungen zu Physik II"
3.2 "Übungen zu Physik III"
3.3 "Übungen zu Physik IV"
3.4 "Experimentelle Übungen I für Physiker"
3.5 "Experimentelle Übungen II für Physiker"
3.6 nach Wahl des Kandidaten "Übungen zu Mathematik für Physiker I" oder "Übungen zu Mathematik für Physiker II"
3.7 nach Wahl des Kandidaten "Übungen zu Mathematik für Physiker III" oder "Übungen zu Mathematik für Physiker IV"
3.8 "Chemisches Praktikum für Physiker".

Ein Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Vordiplom- bzw. Diplomprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung, die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist. Die Bewertung von Leistungsnachweisen ist den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.   die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. das Studienbuch,

3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Physik-Diplom nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren des Diplomstudienganges Physik befindet,

4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat der Zulassung von Zuhörern bei den mündlichen Prüfungen zustimmt. Die Regelung des § 5 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt,

5. gegebenenfalls Vorschläge des Kandidaten für die Prüfer der mündlichen Prüfungen.

(4) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Der Kandidat muß mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Universität Münster eingeschrieben gewesen sein.


§ 10
Zulassungsverfahren

(1)   Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 dessen Vorsitzender.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

a)     die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b) die Unterlagen unvollständig sind oder

c) der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Physik-Diplom an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

d) der Kandidat sich im Diplomstudiengang Physik in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 3) verloren hat.


§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1)   Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich die inhaltlichen Grundlagen der Physik, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen. Prüfungsfächer sind:

1.  Experimentalphysik,
2.  Theoretische Physik,
3.  Mathematik,
4.  Chemie.

Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung.

(3) Gegenstand der Fachprüfungen sind:

1.   im Fach Experimentalphysik die experimental-physikalischen Inhalte der Lehrveranstaltungen "Physik I - IV mit Übungen" sowie die Inhalte der "Experimentellen Übungen I und II für Physiker",

2. im Fach Theoretische Physik die theoretisch-physikalischen Inhalte der Lehrveranstaltungen "Physik I - IV mit Übungen",

3. im Fach Mathematik die Inhalte der Lehrveranstaltungen "Mathematik für Physiker I - IV mit Übungen",

4. im Fach Chemie die Inhalte der Vorlesung "Allgemeine Chemie mit Einführungen in die Anorganische und Organische Chemie" sowie des "Chemischen Praktikums für Physiker".

(4) Die gesamte Diplom-Vorprüfung soll innerhalb von vier Wochen abgelegt werden.

(5) Sofern der Leistungsnachweis nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 Punkt 8 vorliegt, kann die Fachprüfung in Chemie bereits im Anschluß an das zweite oder dritte Fachsemester abgelegt werden. Die endgültige Zulassung erfolgt bei Vorlage der vollständigen Unterlagen gem. § 9 Abs. 3.

(6) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungs- und Studienleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1)   In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Umfang und Anforderungen der mündlichen Prüfung müssen unbeschadet eines Vorschlagsrechts der Studierenden dem Grundsatz folgen, daß nur geprüft wird, was zuvor gelehrt wurde.

(2) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers (§ 6 Abs. 1 Satz 4) als Einzelprüfungen abgelegt.

(3) Die mündlichen Prüfungen dauern je Fach mindestens 30 und höchstens 45 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(5) Studenten, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

(6) Für die mündlichen Prüfungen sind in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1)   Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1     =     sehr gut =     eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis     1,5 =     sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.                                                                        

(4) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 14
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1)   Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Die erste Wiederholungsprüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden.

(3) Versäumt der Kandidat eine vom Prüfungsausschuß nach Abs. 2 bestimmte Frist, so verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 15
Zeugnis

(1)   Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.


III. Diplomprüfung


§ 16
Zulassung

(1)   Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.   das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Physik-Diplom bestanden oder eine gemäß § 7 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,
3. an der Universität Münster im Studiengang Physik-Diplom eingeschrieben ist,
4. je einen Leistungsnachweis nach näherer Bestimmung der Studienordnung in folgenden Lehrveranstaltungen erbracht hat:

4.1     "Übungen zur Quantentheorie"
4.2 "Übungen zur Statistischen Physik"
4.3 "Experimentelle Übungen für Fortgeschrittene" im Physikalischen Institut
4.4 "Experimentelle Übungen für Fortgeschrittene" im Institut für Kernphysik
4.5 "Experimentelle Übungen für Fortgeschrittene" im Institut für Angewandte Physik
4.6 nach Wahl des Kandidaten ein Seminar in Experimentalphysik oder in Theoretischer Physik oder in Angewandter Physik

5. je eine Abschlußbescheinigung für

5.1     das Wahlpflichtfach I (§ 17 Abs. 4)
5.2 das Wahlpflichtfach II (§ 17 Abs. 5)                                                                                    

vorlegt, die jeweils das ordnungsgemäße Studium des Wahlpflichtfaches im Umfang von mindestens zehn Semesterwochenstunden bescheinigt. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind das gewählte Wahlpflichtfach I gemäß § 17 Abs. 4, das gewählte Wahlpflichtfach II gemäß § 17 Abs. 5 und das gewählte Schwerpunktfach gemäß § 17 Abs. 3 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.

§ 17
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1)   Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2) Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung in den folgenden Fächern:

1.   Experimentalphysik

2. Theoretische Physik

3. Wahlpflichtfach I (Fach aus dem Fachbereich Physik gemäß Abs. 4)

4. Wahlpflichtfach II (Fach aus dem Fachbereich Physik oder aus dem Fachbereich Mathematik oder aus dem Fachbereich Chemie gemäß Abs. 5)

(3) Eines der Fächer gem. Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1, 2 oder 3 wird zum Schwerpunktfach des Kandidaten. Der Kandidat bestimmt das Schwerpunktfach, indem er aus den Fächern gem. Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1, 2 oder 3 eines wählt, worin er die Diplomarbeit anfertigt. In den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 3 wählt der Kandidat hiervon abweichend eines der Fächer gem. Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1, 2 oder 3 zum Schwerpunktfach.

(4) Als Wahlpflichtfach I kann der Kandidat nach Maßgabe des Angebotes des Fachbe reichs Physik eines der folgenden Fächer mit experimentellem oder theoretischem Schwerpunkt wählen:

a)     Angewandte Physik
b) Atom- und Elektronenphysik
c) Festkörper- und Oberflächenphysik
d) Geophysik
e) Kern- und Teilchenphysik
f) Materialphysik
g) Nichtlineare Physik                                                                                            

(5) Als Wahlpflichtfach II kann nach Maßgabe des Angebotes der Fachbereiche Physik, Mathematik und Chemie eines der folgenden Fächer gewählt werden:

a)     nach Wahl des Kandidaten ein Fach nach Abs. 4 (außer dem als Wahlpflichtfach I gewählten Fach)
b) Reine Mathematik
c) Angewandte Mathematik
d) Informatik
e) Anorganische Chemie
f) Physikalische Chemie                                                           

Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß als Wahlpflichtfach II ein anderes an der Universität Münster vertretenes Fach zulassen, das in einer sinnvollen Beziehung zum Studium der Physik steht.

(6) Gegenstand der Fachprüfungen sind:

1.   im Fach Experimentalphysik die Inhalte der Vorlesungen "Atom- und Molekülphysik", "Kern- und Teilchenphysik" und "Festkörperphysik I und II" sowie die Inhalte der "Experimentellen Übungen für Fortgeschrittene" im Physikalischen Institut, im Institut für Kernphysik und im Institut für Angewandte Physik

2. im Fach Theoretische Physik die Inhalte der Lehrveranstaltungen "Quantentheorie mit Übungen" und "Statistische Physik mit Übungen"

3. im Wahlpflichtfach I und im Wahlpflichtfach II die Inhalte von diesen Fächern zugeordneten Lehrveranstaltungen im Umfang von zehn bis zwölf Semesterwochenstunden, wobei es sich nicht um Lehrveranstaltungen aus Ziffer 1 und 2 handeln darf.

(7) Nach Zulassung zur Diplomprüfung sollen zunächst die Fachprüfungen - mit Ausnahme der Fachprüfung im Schwerpunktfach - innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen abgelegt werden. Spätestens vier Monate nach Bestehen der letzten dieser Prüfungen soll der Kandidat das Thema der Diplomarbeit erhalten. Die Prüfung im Schwerpunktfach soll innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit abgelegt werden. Ausnahmen von den genannten Fristen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(8) Falls das Wahlpflichtfach I als Schwerpunktfach gewählt wurde und falls die Leistungsnachweise nach § 16 Abs. 1 Ziff. 4 vorliegen, können die Fachprüfungen in Experimentalphysik und in Theoretischer Physik bereits im Anschluß an das siebente Fachsemester abgelegt werden. Falls Experimentalphysik oder Theoretische Physik als Schwerpunktfach gewählt wurden und falls die Leistungsnachweise nach § 16 Abs. 1 Ziff. 4 und 5a) vorliegen, können die Fachprüfungen in Theoretischer Physik bzw. in Experimentalphysik (demjenigen der beiden Fächer, das nicht Schwerpunktfach ist) und im Wahlpflichtfach I bereits im Anschluß an das siebente Fachsemester abgelegt werden. Die endgültige Zulassung erfolgt bei Vorlage der vollständigen Unterlagen im Sinne von § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3.

(9) Für die Fachprüfungen der Diplomprüfung gilt § 12 entsprechend.

(10) Für die Diplomprüfung gilt § 11 Abs. 6 entsprechend.

§ 18
Diplomarbeit

(1)   Mit der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, ein definiertes physikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem an der Universität Münster hauptberuflich tätigen Professor oder Privatdozenten ausgegeben und betreut werden. Bei der Betreuung kann ein wissenschaftlicher Mitarbeiter mitwirken. Soll die Diplomarbeit von einem Professor oder Privatdozenten ausgegeben werden, der nicht Mitglied des Fachbereichs Physik ist, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) In Ausnahmefällen kann die Diplomarbeit auch von einem Hochschullehrer einer anderen wissenschaftlichen Hochschule ausgegeben und betreut werden. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate; ihr geht eine Vorbereitung und Einarbeitung von drei Monaten voraus. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Der Umfang der schriftlichen Arbeit soll höchstens 60 Seiten betragen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß mit Zustimmung des Betreuers der Diplomarbeit die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens vier Wochen, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema um höchstens sechs Wochen, verlängern.

(6) Die Diplomarbeit wird in der Regel im Rahmen einer Arbeitsgruppe eines Universitäts- oder anderen Forschungsinstitutes erstellt. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 19
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1)   Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit ohne zwingende Gründe nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie gemäß § 8 Abs 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu beurteilen. Einer der Prüfer soll der Themensteller der Arbeit seit. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt; der Betreuer und der Kandidat können den zweiten Prüfer vorschlagen. Mindestens einer der Prüfer muß Mitglied des Fachbereichs Physik der Universität Münster sein.

(3) Die Einzelbewertungen der Diplomarbeit nach Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend § 13 Abs  1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird als arithmetisches Mittel aus den beiden Einzelbewertungen berechnet, sofern die Differenz weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, so wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit als arithmetisches Mittel der drei Einzelbewertungen berechnet. Für die Zuordnung des gem. Satz 2 oder 4 errechneten arithmetischen Mittels zu einer Notenstufe gilt § 13 Abs. 3 entsprechend. Die Diplomarbeit kann in jedem Fall jedoch nur dann als "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet werden, wenn beide bzw. mindestens zwei der drei Einzelbewertungen "ausreichend" (4,0) oder besser lauten. Andernfalls wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet.

(4) Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem Studierenden nach spätestens acht Wochen mitzuteilen.

§ 20
Zusatzfächer

(1)   Der Kandidat kann sich im Rahmen der Diplomprüfung in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht miteinbezogen.


§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplomprüfung

(1)   Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Fachprüfungen gilt § 13 Abs. 1 entsprechend. Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt gemäß § 19 Abs. 3. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Diplomarbeitsnote, wobei die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gilt § 13 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 13 Abs. 3 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomarbeit von beiden Gutachtern mit der Note 1,0 bewertet worden ist und wenn alle Fachnoten 1,0 betragen.

§ 22
Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch

(1)   Die Fachprüfungen dürfen bei "nicht ausreichenden" Leistungen zweimal wiederholt werden.

(2) Die Diplomarbeit darf bei "nicht ausreichenden" Leistungen nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit gemäß § 18 Abs. 5 Satz 4 ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(3) Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(4) Die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abzulegen sind, bestimmt der Prüfungsausschuß. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Für Wiederholungsprüfungen kann der Kandidat neue Prüfer für die mündlichen Prüfungen und einen neuen Themensteller für die Diplomarbeit vorschlagen.

(6) Legt ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit im Schwerpunktfach bis zum Ende des 10. Semesters, ansonsten bis zum Ende des 8. Semesters, und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Im übrigen gelten § 90a Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 23
Zeugnis

(1)   Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:

1.   die Gesamtnote
2. die in den Fachprüfungen erzielten Noten
3. das Thema und die Note der Diplomarbeit
4. die Namen der Prüfer.                                      

Die Noten nach Ziffer 2 und 3 sind einschließlich eventueller Differenzierungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 anzugeben. Auf Antrag des Kandidaten werden das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 20) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung (Fachprüfung oder ggf. Abgabe der Diplomarbeit) und ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Im übrigen gilt § 15 (2), (3) und (4) entsprechend.

§ 24
Diplomurkunde

(1)   Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan des Fachbereichs Physik und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs Physik versehen.


IV. Schlußbestimmungen


§ 25
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1)   Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten

(1)   Nach Abschluß der Diplom-Vorprüfung und nach Abschluß der Diplomprüfung wird dem Kandidaten jeweils auf Antrag Einsicht in die Prüfungsprotokolle seiner Fachprüfungen und gegebenenfalls Einsicht in die Gutachten seiner Diplomarbeit gewährt.

(2) Der Antrag ist jeweils binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.


§ 27
Aberkennung des Diplomgrades

Der verliehene Diplomgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung des Diplomgrades entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik.

§ 28
Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studenten Anwendung, die ab Wintersemester 1995/96 erstmalig für den Studiengang Physik-Diplom an der Universität Münster eingeschrieben worden sind. Studenten, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplom-Vorprüfung bestanden haben bzw. sich im Verfahren der Diplom-Vorprüfung befinden, legen die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 1995 geltenden Prüfungsordnung ab. Studenten, die sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung noch nicht im Verfahren der Diplom-Vorprüfung befinden, legen die Diplomprüfung nach dieser Prüfungsordnung, die Diplom-Vorprüfung jedoch nach der im Sommersemester 1995 geltenden Prüfungsordnung ab; auf Antrag des Kandidaten wird die neue Prüfungsordnung auch auf die Diplom-Vorprüfung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 29
Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1)   Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplom-Prüfungsordnung für Physik an der Universität Münster vom 26. Juni 1975 außer Kraft. § 28 bleibt unberührt.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl.NW) veröffentlicht. Sie wird darüber hinaus in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität abgedruckt.



Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik vom 17.07.1995 und vom 09.11.1995 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 10.07.1995 und vom 20.11.1995 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 15.11.1995 und vom 20.11.1995.

Münster, den 06.12.1995 Der Rektor der Universität

Prof. Dr. rer. pol. G. Dieckheuer



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Satzung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Satzungen und Ordnungen vom 08.02.1991 (AB-Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 15.02.1996 Der Rektor der Universität

Prof. Dr. rer. pol. G. Dieckheuer



Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe
Die aktuelle Prüfungsordnung mit den eingearbeiteten Änderungen befindet sich unter http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Recht/PO/dplphys.htm


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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB60201
Datum: 07.05.1996