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Amtliche Bekanntmachungen

Beitragsordnung

des Studentenwerks Münster - Anstalt des öffentlichen Rechts -

vom 14. Juni 1974.




Aufgrund der Beschlussfassung des Verwaltungsrates vom 17.06.2004 erhält die Beitragsordnung vom 14. Juni 1974, zuletzt geändert im Mai 2004, folgende Fassung:


§ 1


(1)
Für das Studentenwerk Münster wird in jedem Semester von allen immatrikulierten Studenten
der          Universität Münster,
               Fachhochschule Münster,
               Kunstakademie Münster,
               Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Münster
ein Beitrag gemäß § 13 Abs. 5 StWG erhoben.
(2)
Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf die beurlaubten Studenten. Dies gilt nicht für Beurlaubte zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes sowie für Studierende, die wegen Krankheit oder Schwangerschaft oder wegen eines Auslandsstudiums beurlaubt sind. Bei einer Befreiung wegen Krankheit oder Schwangerschaft ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.


§ 2


(1)
Der Beitrag gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 StWG wird auf 47,55 € je Studierendem im Semester festgesetzt und für allgemeine Zwecke des Studentenwerks erhoben. Diese Festsetzung gilt erstmalig mit Wirkung für das Wintersemester 2004/2005.
(2)
Aufgrund der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 5 StWG in Verbindung mit § 12 der Satzung des Studentenwerks Münster wird je Student und Semester ab Wintersemester 2004/2005 ein Beitrag für die Darlehenskasse der Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. in Höhe von 1,00 € erhoben.
(3)
Ab dem Sommersemester 2004 wird je Studierendem und Semester ein Beitrag zur Finanzierung des Trägeranteils der Kinderkrippe und Krabbelstube in Höhe von 1,26 € erhoben.
(4)
Ab dem Sommersemester 2001 wird je Studierendem pro Semester ein Beitrag für die studentische Unfallversicherung in Höhe von 0,23 € erhoben.
Ab dem Sommersemester 2002 werden alle Beiträge in Euro erhoben.


§ 3


(1)
Der Beitrag wird jeweils fällig

          a) mit der Einschreibung,
          b) Rückmeldung oder Beurlaubung. Bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Beitrages nachzuweisen.
(2)
Der Beitrag wird für das Studentenwerk Münster von der jeweiligen Hochschule oder Einrichtung, an der der Student eingeschrieben ist, eingezogen.


§ 4


Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Dies gilt nicht im Falle der Exmatrikulation oder des Widerrufs der Einschreibung aus wichtigem Grund im Laufe eines Semesters. Der Sozialbeitrag ist monatsanteilig zu erstatten.


§ 5


Die Beitragsordnung des Studentenwerks Münster wird den Hochschulen (wie in § 1 (1) dieser Beitragsordnung aufgeführt) zwecks amtlicher Bekanntmachung zugesandt.


§ 6


Die Beitragsordnung des StW Münster tritt in Kraft mit dem ersten des Monats, der ihrer Veröffentlichung folgt. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 14. Juni 1974, zuletzt geändert im Mai 2004, außer Kraft.


     Münster, den 18. Juni 2004



     Haßmann


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