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Amtliche Bekanntmachungen

Verwaltungs-und Benutzungsordnung für das
European Research Center for Information Systems
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der WWU
(ERCIS-Satzung)
vom 24. Mai 2004




Auf der Grundlage des Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 und des Artikel 63 Abs. 7 Satz 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität hat die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:


§ 1
Präambel

Zwei Tendenzen kennzeichnen heute die Forschungslandschaft: Zum einen werden Forschungsförderungen zunehmend von der EU ausgesprochen. Eine Verlagerung der Forschungsförderung von nationalen Institutionen zu EU-Institutionen ist deutlich zu beobachten. Diese vergeben einen bedeutenden Teil der Forschungsgelder an Großforschungseinrichtungen, was als Tendenz auch auf deutscher Ebene erkennbar ist. Zum anderen sind Universitäten aufgefordert, profilbildende Maßnahmen mit dem Ziel einer stärkeren Differenzierung zu ergreifen. Die Wirtschaftsinformatik in Münster hat sich in der Zeit ihres Bestehens in der deutschen Lehr- und Forschungslandschaft bestens etabliert und ist zu einem Baustein in der Profilbildung der Universität geworden.
Durch die Schaffung eines solchen Forschungszentrums kann die Universität Münster und damit das Land Nordrhein-Westfalen die derzeit schon gute Stellung in der Wirtschaftsinformatik-Forschung in eine Spitzenposition ausbauen. Eine technologisch-organisatorische Spitzenposition ist außerdem Grundvoraussetzung für den Strukturwandel in Nordrhein-Westfalen und die nachhaltige Sicherung von Arbeitsplätzen.



§ 1
Name und Rechtsstellung

(1)
Das "European Research Center for Information Systems" ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 29 HG und Art. 63 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität.
(2)
Das European "Research Center for Information Systems" führt die Kurzbezeichnung "ERCIS".


§ 2
Aufgaben und Ziele

(1)
Das ERCIS ist fördert die Wissenschaft im Bereich der Informationssysteme.
(2)
In diesem Rahmen sind Ziele des ERCIS insbesondere:
1.
Förderung der angewandten Forschung auf dem Gebiet der integrierten Organisations- und Informationssystemgestaltung unter Berücksichtigung rechtlicher Aspekte,
2.
Verbesserung der Einwerbung von Forschungsgeldern, insbesondere von EU-Förderungen,
3.
Lösung wirtschaftsinformatischer und betriebswirtschaftlich-organisatorischer Problemstellungen in Produktions-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen sowie der öffentlichen Verwaltung,
4.
Zusammenwirken der auf Spezialgebieten tätigen wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler an der Universität Münster, anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie in Industrie und Wirtschaft,
5.
Förderung und Pflege des wissenschaftlichen Informations- und Meinungsaustausches aller auf dem Gebiet der integrierten Organisations- und Informationssystemgestaltung tätigen Personen und daran Interessierten,
6.
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
7.
Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung und Fortbildung,
8.
Kooperation mit in- und ausländischen Organisationen vergleichbarer wissenschaftlicher Aufgabenstellung. Darunter fallen insbesondere Kooperationen mit ausländischen Universitäten als assoziierte Institutionen,
9.
Beratung von Gesetzgebungs- und Verwaltungsorganen sowie anderen öffentlichen bzw. dem Gemeinwohl verpflichteten Institutionen im Sinne der vorgenannten Aufgaben und Ziele.


§ 3
Mitgliedschaft

(1)
Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren des ERCIS sind - durchweg in Zweitmitgliedschaft - all jene, die ihm im Zeitpunkt der Gründung zugeordnet waren. Weitere Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss aufgenommen werden.
(2)
Ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren des ERCIS ausgeschlossen werden.
(3)
Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des ERCIS sind - durchweg in Zweitmitgliedschaft - alle wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihm im Zeitpunkt der Gründung zugeordnet waren. Weitere Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss aufgenommen werden.
(4)
Mitglied der Gruppe der Studierenden können alle an der Universität Münster eingeschriebenen Studierenden werden. Die Aufnahme erfolgt auf formlosen Antrag durch Vorstandsbeschluss.
(5)
Mitglieder der Gruppe der weiteren Mitarbeiter des ERCIS sind alle aus dem Stellenplan des ERCIS beschäftigten weiteren Mitarbeiter. Des Weiteren können - in Zweitmitgliedschaft - alle diejenigen weiteren Mitarbeiter, die Dienstleistungen für das ERCIS erbringen, als Mitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme dieser Mitglieder erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
(6)
Assoziierte Mitglieder können national und international ansässige Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, wissenschaftliche Einrichtungen von Hochschulen und sonstige Forschungsinstitutionen werden, die auf dem Gebiet der Wirtschaftsinformatik herausragende Leistungen erbracht haben und erbringen. Die Aufnahme dieser Mitglieder erfolgt auf Vorschlag und durch Beschluss des Vorstandes. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.


§ 4
Organe

Organe des ERCIS sind:
1.
der Vorstand,
2.
die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor,
3.
das Direktorium,
4.
der Beirat.


§ 5
Vorstand

(1)
Die Leitung des ERCIS obliegt dem Vorstand.
(2)
Dem ERCIS-Vorstand gehören an: Eine Professorin/ein Professor aus jeder wissenschaftlichen Einrichtung, die durch mindestens eine Professorin/einen Professor im ERCIS vertreten ist, eine Vertreterin/ein Vertreter der wissenschaftlichen und eine Vertreterin/ein Vertreter der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie eineVertreterin/einVertreter der Gruppe der Studierenden.
(3)
Die Vertreterinnen/Vertreter jeder einzelnen Gruppe werden aus der Mitte der Mitglieder des ERCIS nach Gruppen getrennt gewählt.
(4)
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus den Gruppen der Professorinnen/Professoren, der wissenschaftlichen und der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr.
(5)
Der ERCIS-Vorstand berät und entscheidet über Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Aufgaben des ERCIS. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Beschlussfassung über den Haushalt einschließlich eventuell notwendig werdender Kürzungen oder Umverteilungen bei einzelnen Posten,
2.
Wahl der Geschäftsführenden Direktorin/des Geschäftsführenden Direktors, seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters auf Vorschlag der Geschäftsführenden Direktorin/des Geschäftsführenden Direktors, und Wahl des Direktoriums,
3.
Beschlussfassung über Vorschläge für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des ERCIS, soweit sie nicht unmittelbar einer Professorin/einem Professor zugeordnet sind,
4.
Entscheidung über die Aufnahme von assoziierten Mitgliedern in das ERCIS.
(6)
Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Geschäftsführenden Direktorin/des Geschäftsführenden Direktors. Die Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen des ERCIS-Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten, das allen Mitgliedern des ERCIS und der Dekanin/dem Dekan unverzüglich durch die Geschäftsführenden Direktorin/den Geschäftsführenden Direktor zugestellt wird.
(7)
Der ERCIS Vorstand soll mindestens einmal im Semester zusammentreten.
(8)
Der ERCIS Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Es gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitglieds festgestellt ist.


§ 6
Geschäftsführende Direktorin/Geschäftsführender Direktor

(1)
Der Vorstand wählt eine Professorin bzw. einen Professor für eine Amtszeit von fünf Jahren zur Geschäftsführenden Direktorin/zum Geschäftsführenden Direktor. Wiederwahl ist möglich.
(2)
Die Geschäftsführende Direktorin/Der Geschäftsführende Direktor des ERCIS hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Vertretung des ERCIS gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität und Führung der Geschäfte des ERCIS in eigener Zuständigkeit,
2.
Einberufung und Leitung der Sitzungen des ERCIS,
3.
Ausführung der Beschlüsse des ERCIS
(3)
Die Geschäftsführende Direktorin/Der Geschäftsführende Direktor ist den Mitgliedern des Vorstands gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.


§ 7
Direktorium

(1)
Der Geschäftsführenden Direktorin/Dem Geschäftsführenden Direktor sind mindestens 3 Mitdirektorinnen/Mitdirektoren zur Seite gestellt, die sie/ihn bei den in § 6 definierten Aufgaben unterstützen.
(2)
Die Mitdirektorinnen/Mitdirektoren werden vom Vorstand für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Zusammen mit der Geschäftsführenden Direktorin/dem Geschäftsführenden Direktor bilden sie das Direktorium. Wiederwahl ist möglich.
(3)
Das Direktorium hat folgende Zuständigkeiten:
1.
Vorbereitung und Koordination des Forschungsprogramms
2.
Umsetzung von Anregungen des Beirates in Entscheidungsvorlagen,
3.
Koordination von Berichten,
4
Vorbereitung von wissenschaftlichen Veranstaltungen.


§ 8
Beirat

(1)
Der Beirat hat die Aufgabe, das ERCIS zu beraten und bei der Verwirklichung der Ziele nach § 2 zu unterstützen.
(2)
Der Beirat ist regelmäßig über die Aktivitäten des ERCIS auf dem Laufenden zu halten und mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(3)
Der Beirat gibt Anregungen für Forschungsaktivitäten, die auf in der Praxis erkannten Forschungsdefiziten basieren.
(4)
Der Beirat besteht aus je einer Vertreterun/einem Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, der Universität Münster und jedes Förder-Mitglieds im Sinne von § 10.


§ 9
Finanzierung

(1)
Das ERCIS finanziert sich durch eingeworbene Drittmittel.
(2)
Die Drittmittel setzen sich insbesondere zusammen aus:
1.
Mitgliedsbeiträgen der Förder-Mitglieder,
2.
Spenden und Schenkungen,
3.
Zuschüssen und Projektmitteln,
4.
Erträgen aus der satzungsgemäßen Tätigkeit.


§ 10
Förder-Mitgliedschaft

(1)
Fördernde Mitglieder des ERCIS können Firmen, juristische Personen, Gesellschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Vereine, Interessenverbände und Behörden sein, die in der Lage und bereit sind, den Zweck des ERCIS ideell und materiell zu fördern.
(2)
Jedes Fördermitglied stellt eine stimmberechtigte Person für den Beirat.
(3)
Fördermitglieder haben eine nicht-rückzahlbare Einlage zu leisten, deren Höhe in den Ausführungsbestimmungen festgelegt ist.


§ 11
Mitarbeiter

(1)
Das ERCIS entscheidet über den Einsatz der ihm zugeordneten wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte, soweit sie nicht einer Professorin /einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihm zugewiesenen Sachmittel, soweit diese nicht einer Professorin/einem Professor zugewiesen sind.
(2)
Der Vorschlag an das Rektorat über das Dekanat betreffend die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern obliegt dem ERCIS.
(3)
Der Fachbereichsrat kann weitere Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich dem ERCIS zur selbstständigen Entscheidung übertragen.


§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2004 in Kraft.






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 28. Januar 2004.


    Münster, den 24. Mai 2004





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


     Münster, den 24. Mai 2004





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt


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