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Bewirtschaftungsgrundsätze für den Fachbereich 05 - Medizinische Fakultät - der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster




Aufgrund des § 15 Absatz 2 der Verordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Münster hat das Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgenden Bewirt-schaftungsgrundsätze für die Medizinische Fakultät erlassen:

Präambel
Die Bewirtschaftungsgrundsätze dienen der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs 5 - Medizinische Fakultät - der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium. Die besondere Stellung des Fachbereichs Medizin ergibt sich aus der Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereich als Teil der Westfälischen Wilhelms-Universität und dem Universitätsklinikum Münster als Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Grundsätze in einer Kooperationsvereinbarung geregelt sind.


§ 1 Rechtliche Vorschriften
(1)
Der Fachbereich Medizin erfüllt seine Aufgaben auf der Grundlage des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen (HG) und der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Münster der Universität Münster als Anstalt des öffentlichen Rechts (VO).
(2)
Gemäß § 13 VO wird das Nähere über die Zusammenarbeit von Universitätsklinikum und Universität durch eine Kooperationsvereinbarung getroffen.
(3)
In der Zielvereinbarung zwischen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung werden gemäß § 9 HG die konkreten Ziele bei der Erfüllung der Hochschulaufgaben und die jeweiligen Leistungen festgelegt.
(4)
Bestandteil der Bewirtschaftungsrichtlinien ist der Qualitätspakt zwischen der Landesregierung und den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen einschließlich der ergänzenden Erklärungen vom 05.12.2002.
(5)
Das Dekanat stellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat einen Entwicklungsplan gemäß § 27 HG, das Rektorat einen Hochschulentwicklungsplan im Benehmen mit dem Senat gemäß § 20 HG auf.
(6)
Das Universitätsklinikum erhält Mittel für seine Aufwendungen in Lehre und Forschung nach Maßgabe des Landeshaushalts (§ 9 Abs. 1 VO). Die Aufwendungen für Forschung und Lehre umfassen die entsprechenden Zuführungen für den laufenden Betrieb, in denen die Personalausgaben für Planstellen des Fachbereichs Medizin enthalten sind (Erl. zu Titel 429 00), für betriebsnotwendige Kosten und für Investitionen des Fachbereichs Medizin (Kapitel 06104 682 10, 06104 682 20, 06104 891 10, 06104 891 30 des Landeshaushalts)


§ 2 Bewirtschaftung der Mittel
Der Fachbereich Medizin bewirtschaftet die Mittel für Lehre und Forschung (§ 1 Abs. 6) durch
1.
die Aufstellung des den Fachbereich Medizin betreffenden Beitrags der Universität zum Voranschlag des Landeshaushalts (vgl. § 3);
2.
die Aufstellung des Wirtschaftsplans (vgl. § 4) und
3.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (vgl. § 5), (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO).


§ 3 Haushaltsvoranschlag
(1)
Das Dekanat stellt den den Fachbereich Medizin betreffenden Beitrag der Universität zum Voranschlag des Landeshaushalts für seine Aufwendungen in Lehre und Forschung auf (§ 17 Abs. 1 Satz 2 VO).
(2)
Der Voranschlag zum Landeshaushalt wird vom Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität beraten und beschlossen (§ 102 Abs. 2 HG).


§ 4 Wirtschaftsplan
(1)
Zur Bewirtschaftung der Mittel für Lehre und Forschung (§ 1 Abs. 6) stellt das Dekanat vor Eintritt in das Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf der Grundlage der Trennungsrechnung gemäß der Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität und dem Universitätsklinikum auf ( § 17 Abs. 1 Satz 2 , § 13 VO). Die Aufstellung des Wirtschaftsplans erfolgt in enger Abstimmung mit dem Universitätsklinikum.
(2)
Die Verwendung der Landesmittel für Lehre und Forschung (§ 1 Abs. 6) richtet sich nach dem vom Dekanat aufgestellten Wirtschaftsplan. Über die Verwendung entscheidet der Fachbereich Medizin im Rahmen der vom Rektorat aufgestellten Bewirtschaftungsgrundsätze (§ 15 Abs. 2 VO).


§ 5 Jahresabschluss, Lagebericht
Das Dekanat stellt für den Bereich der Lehre und der Forschung den Jahresabschluss und den Lagebericht auf. Der Lagebericht gibt insbesondere über die den Teileinrichtungen für Forschung und Lehre zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen des Fachbereichs Medizin bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern Auskunft.


§ 6 Mittel für Forschung und Lehre. Allg. Regelungen
(1)
Die Aufteilung der im Haushaltsplan des Landes für den Fachbereich Medizin und für das Universitätsklinikum Münster ausgewiesenen Mittel (Kapitel 06 104 des Landeshaushalts) auf die Bereiche Lehre und Forschung einerseits und Krankenversorgung andererseits richtet sich ausschließlich nach der Kooperationsvereinbarung zwischen der Westfälischen Wilhelms-Universität und dem Universitätsklinikum Münster.
(2)
Die Verwendung der nach Abs. 1 bestimmten Landesmittel für Lehre und Forschung richtet sich nach den vom Rektorat aufgestellten Bewirtschaftungsgrundsätzen (§ 15 Abs. 2 VO).


§ 7 Bewirtschaftungsgrundsätze
(1)
Die nach §§ 4, 6 für Lehre und Forschung bestimmten Mittel werden vom Fachbereich Medizin für laufende Ausgaben (Abs. 2), für Sonderausgaben (Abs. 3) und für Investitionen (Abs. 4) verwandt. Für diese Ausgaben gelten folgende Bewirtschaftungsgrundsätze:
(2)
Laufende Ausgaben. Die laufenden Personal- und Sachausgaben sind so zu planen, dass eine Stärkung des Profils und der Wettbewerbsfähigkeit des Fachbereichs Medizin in Lehre und Forschung erreicht wird, insbesondere durch
- 1.
eine leistungsorientierte Personal- und Sachmittelvergabe;
- 2.
eine zeit- und funktionsgerechte Erneuerung der Grundausstattung in Lehre und Forschung;
- 3.
die angemessene Finanzierung der Innovativen Medizinischen Forschung;
- 4.
die angemessene Finanzierung des Interdisziplinären Zentrums für Klinische Forschung;
- 5.
Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und
- 6.
Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(3)
Sonderausgaben. Für Sonderausgaben des Fachbereichs ist eine Fachbereichs-Mittelreserve zu bilden. Sonderausgaben sind:
- 1.
Ausgaben im Rahmen von Berufungen und Rufabwehren;
- 2.
Ausgaben für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen;
- 3.
Ausgaben für die Eigenbeteiligung der Universität im Bereich des Fachbereichs Medizin bei der Einrichtung oder Verlängerung von Sonderforschungsbereichen;
- 4.
Ausgaben für die Erfüllung von Vorgaben in Zielvereinbarungen und Entwicklungsplänen der Universität für den Fachbereich Medizin (vgl. § 1 Abs. 3, 5);
- 5.
Ausgaben für zentrale Aufgaben der Universität, die im Fachbereich Medizin umgesetzt werden (z. B.: Evaluationen, Akkreditierungen, Promotionsstipendien, Preise u. ä.).
Die Fachbereichs-Mittelreserve soll 1 % der nach Kapitel 06104 682 10 zugewiesenen Mittel nicht unterschreiten.
(5)
Investitionen. Bei Investitionen und bei betriebsnotwendigen Kosten (vgl. § 1 Abs. 6) ? z. B.: Bauinvestitionen, Geräteinvestitionen, insbesondere Großgeräteinvestitionen ? ist für die anteilige Finanzierung für Lehre und Forschung eine Fachbereichs-Mittelreserve aus Mitteln der Titelgruppen 682 10, 682 20, 891 10 und 891 30 zu bilden. Die Verteilung der Kosten auf die Titelgruppen 682 10, 682 20, 891 10 und 891 30 erfolgt im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum; sie ist im Wirtschaftsplan und im Jahresabschluss zu dokumentieren.
(6)
Die Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes im Rahmen der Bewirtschaftungsgrundsätze nach Abs. 1 bis 4 sowie die Beschlussfassung über die Verteilung der für Lehre und Forschung im Fachbereich Medizin vorgesehenen Stellen und Mittel erfolgt durch das Dekanat (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VO). Dabei werden die Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal? und Wirtschaftsverwaltung vom Universitätsklinikum wahrgenommen (§ 2 Abs. 3 VO).


§ 8 Wirtschaftsführung
(1)
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Fachbereichs richten sich nach kaufmännischen Gesichtspunkten. Die Rechte und Pflichten der Kanzlerin oder des Kanzlers als Beauftragter oder Beauftragtem für den Haushalt bleiben unberührt (§ 15 Abs. 2, S. 3 und 4 VO).
(2)
Im Rahmen der Wirtschaftsführung ist der "Katalog zur Regelung der Geschäftsführung" des Universitätsklinikums analog anzuwenden. Der Katalog ist den Bewirtschaftungsgrundsätzen als Anlage beigefügt.


Anlage


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 6.11.2003






    Münster, den 14. November 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehenden Grundsätze werden gemäss der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 8.2.91 ( AB Uni 91/1 ), zuletzt geändert am 23.12.98 ( AB Uni 99/4 ), hiermit verkündet.


     Münster, den 14. November 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt


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