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Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung zur Änderung
der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang
Landschaftsökologie an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 26. Februar 2001
vom 4. November 2003




Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 94 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Januar 2003 (GV.NW. S. 646), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung erlassen:

Artikel I
Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Landschaftsökologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität M¨nster vom 26. Februar 2001 (AB Uni 2001/2) wird wie folgt geändert:


1. In § 3 Abs. 4 wird "Botanik, Zoologie" durch "Biologie" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 5 wird "aus den Fachbereichen Geowissenschaften, Biologie" ersetzt durch "aus dem Fachbereich Geowissenschaften und nach Maßgabe der Studienordnung".
3. In § 4 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz 2 ersetzt: "Die Meldung erfolgt mit der Anmeldung zur ersten Fachprüfung, spätestens drei Wochen vor dieser beim Prüfungssekretariat." Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 3.
4. In § 7 Abs. wird "berufspraktische" durch "praktische" ersetzt.
5.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nr. 2.2 wird "1 TN" ersetzt durch "3 LN (davon 1 LN in den botanisch-/zoologischen
Bestimmungsübungen)";
In Nr. 2.6 wird "1 TN" ersetzt durch "2 TN (je 1 TN in Vegetationskunde und
Tierökologie)"
In Nr. 2.7 wird "2 LN (je 1 LN in Klimatologie und Hydrologie") ersetzt durch "2 TN (je 1
TN in Klimatologie und Hydrologie)";
als Nr. 2.9 wird neu eingefügt:
Drei Tage landschaftsükologische Exkursionen
6.
§ 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Diplom-Vorpr¨fung besteht aus folgenden Fachprüfungen:
1.
Allgemeine Landschaftsökologie (Modul Allgemeine Landschaftsökologie),
2.
Bodenkunde (Modul Gestein/Relief/Boden),
3.
Klimatologie/Hydrologie (Modul Klimatologie/Hydrologie)
4.
Vegetations- und Tier&öuml;kologie (Modul Vegetations- und Tierökologie)."
7. § 11 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Fachprüfungen in Vegetations- und
Tierökologie sowie in Allgemeiner Landschaftsökologie werden als mündliche Prüfungen, in
den Bereichen Klimatologie / Hydrologie sowie Bodenkunde in Form einer Klausurarbeit
abgehalten."
8. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Mündliche Fachprüfungen dauern mindestens 20 und
höchstens 30 Minuten. Im Fall des § 11 Abs. 2 Nr. 4 besteht die Prüfung aus zwei Teilen, die
jeweils etwa die Hälfte der Prüfungszeit umfassen. Für die Teilnoten und die Bildung der
Fachnote gilt § 13 entsprechend."
9. In § 12 Abs. 7 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Im Fall des § 11 Abs. 2 Nr. 3 besteht die Prüfung aus zwei Teilen, die jeweils etwa die
Hälfte der Prüfungszeit umfassen. Für die Teilnoten und die Bildung der Fachnote gilt § 13
entsprechend."
10. §12 Abs. 8 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Jede Klausurarbeit, die Bestandteil einer
Fachprüfung ist, ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemäß § 13 Abs. 1 zu bewerten."
11.
§ 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 4.5 erhält folgende Fassung: "Wahlpflicht-Modul aus dem Lehrangebot des Institutes
für Landschaftsökologie oder des Fachbereichs Biologie";
Nr. 4.6 erhält folgende Fassung "Wahlpflicht-Modul aus dem Lehrangebot der Fächer
Biologie, Chemie, Geologie, Geophysik, Kommunikationswissenschaften, Mathematik
Öffentliches Recht, Pädagogik; auf begründeten Antrag können weitere Fächer zugelassen
werden.";
Nr. 4.7 wird als Ergänzung am Ende hinzugefügt "(davon drei Tage aus dem
Grundstudium)".
12. In §20 Abs. 1 wird "Nebenfächern" durch "Modulen" ersetzt.


Artikel II
Diese Regelungen gelten für alle Studierenden, die ab dem 1. Oktober 2003 ihr Studium
aufnehmen. Sie gelten darüber hinaus für solche Studierende, die ihr Studium zu einem
früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, sofern sie deren Anwendung beantragen.
Der Antrag ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen; er ist unwiderruflich.


Artikel III
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs
Geowissenschaften vom 16. Juli 2003.


    Münster, den 4. November 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


     Münster, den 4. November 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt


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