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Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Studiengang Geowissenschaften
mit dem Abschluss Bachelor of Science
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 29. November 2001
vom 24. Oktober 2003




Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 94 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Januar 2003 (GV.NW. S. 646), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung erlassen:

Artikel I
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Geowissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Science vom 29. November 2001 (AB Uni 2001/13) wird wie folgt geändert:


§ 11 erhält folgende Fassung:


"§ 11
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1)
1Studienleistungen, Prüfungsleistungen, studienbegleitende Fachprüfungen in einem mit diesem geowissenschaftlichen Studiengang nach Inhalt, Aufbau und Prüfungsstruktur vergleichbaren Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
(2)
1Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. 2Studienleistungen können als Prüfungsleistungen im Rahmen der Bachelor-Prüfung angerechnet werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung die Vergleichbarkeit der Studienleistung mit einer im Rahmen der Bachelor-Prüfung zu erbringenden Prüfungsleistung festgestellt wird. 3Nicht angerechnet werden können Leistungsnachweise als Prüfungsleistungen zu deren Erwerb mehr als drei Versuche in Anspruch genommen wurden. 4 Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 5Gleichwertigkeit ist festzustellen, soweit Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang, Struktur und in den Anforderungen denjenigen dieser Prüfungsordnung und der zugehörigen Studienordnung im wesentlichen entsprechen; dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 6Bei der Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität zu beachten. 7Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 8Für als gleichwertig anerkannte Studienleistungen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3)
Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt; auf Antrag der/des Studierenden entscheidet der Prüfungsausschuss, ob Einschlägigkeit vorliegt.
(4)
1Den Prüfungsleistungen, für die eine Anrechnung gewährt wird, werden Kredit- und Leistungspunkte unter Berücksichtigung des European Credit Transfer System (ECTS) und der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang in Geowissenschaften des Fachbereichs Geowissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität zugeordnet.
(5)
Für Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.
(6)
1Soweit aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester erteilt wurde, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten gegebenenfalls auf Studien- und Prüfungsleistungen der Bachelor-Prüfung angerechnet. 2Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(7)
1Über die Anrechnungen nach Abs. 1 bis 6 entscheidet der Prüfungsausschuss oder eine/ein von ihm Beauftragte/r; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. 2Vor Entscheidungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter/innen zu hören.
(8)
1Werden Studien- und Prüfungsleistungen von anderen Hochschulen angerechnet und sind die Notensysteme vergleichbar, sind die Noten zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, werden die angerechneten Leistungen als "bestanden" gewertet; die Leistungen und die zugehörigen Leistungspunkte werden bei der Bildung der zugehörigen Gesamtnote nicht berücksichtigt. 3Angerechnete Prüfungsleistungen sind in Zeugnissen als solche kenntlich zu machen.
(9)
1Voraussetzung für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist die Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule, an der die Leistung(en) erbracht wurde(n). 2Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, wann die anzurechnende(n) Leistung(en) erbracht worden ist (sind) und welche Leistung(en) zu welchen Zeitpunkten nicht bestanden wurde(n) bzw. dass es keine nicht bestandenen Leistungen gibt. 3In der Bescheinigung ist außerdem anzugeben, für welche Leistung(en) Freiversuche in Anspruch genommen worden sind. 4 Die Bescheinigung muß insbesondere Angaben darüber enthalten,
1.
welche Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) im Rahmen der Bachelor-Prüfung, Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplom-Prüfung abzulegen waren,
2.
welche Prüfung(en) tatsächlich abgelegt wurde(n),
3.
die Anzahl der Versuche, die die/der Kandidat/in benötigte, um die Prüfung(en) zu bestehen,
4.
die Bewertung der Prüfungsleistung(en) sowie ggf. die Fachnote(n),
5.
das der Bewertung zugrunde liegende Notensystem,
6.
ob die Bachelor-Prüfung, Diplom-Vorprüfung bzw. Diplom-Prüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt.
5Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind möglichst frühzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt beim Prüfungsamt vorzulegen, zu dem ansonsten die Anmeldung zu dieser Prüfungsleistung erfolgen müsste. 6Wird die Anrechnung von im Ausland erworbenen Leistungen (credit points) angestrebt, sind zusätzlich offizielle Inhaltsangaben zu den Veranstaltungen und den Prüfungsanforderungen, transcripts usw. vorzulegen; bei Bedarf sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen.

7Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefall einen Nachweis in anderer als der hier beschriebenen Form genehmigen."


Artikel II
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Geowissenschaften vom 14. Oktober 2003.


    Münster, den 24. Oktober 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.



     Münster, den 24. Oktober 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt



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