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Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung
zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Geoinformatik
mit dem Abschluss Diplomprüfung
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 29. August 2002
vom 29.04.2003

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Januar 2003 (GV.NW.S.646), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:

Artikel I   

Die Studienordnung für den Studiengang Geoinformatik mit dem Abschluss Diplom an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 29. August 2002 wird wie folgt geändert:
1.   
§ 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Sie ist abgestimmt auf die Diplomprüfungsordnung für Geoinformatik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 01.10.2000 (Fassung vom 29.04.2003)."
2.   
§ 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Wegen des großen Anteils englischsprachiger Fachliteratur und des teilweise englischsprachigen Lehrangebots werden gute Kenntnisse der englischen Sprache dringend empfohlen."
3.   
§ 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt insgesamt 170 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf
- das Grundstudium 84 SWS
- das Hauptstudium 68 SWS
-
den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich 18 SWS (Wahlbereich gemäß § 85 Abs. 3 Satz 2 UG)."
4.   
§ 7: Die Tabelle zu Modul 1 Mathematik erhält folgende Fußnote: "Anmerkung: Die Vorlesungen und Übungen "Höhere Mathematik I-II" werden je nach Veranstalter(in) zum Teil mit mehr als 6 SWS angeboten. Eine dadurch bedingte Erhöhung des Gesamt-Stundenumfanges von 18 SWS kann im Wahlbereich angerechnet werden. Alternativ können auch die Vorlesungen und Übungen "Mathematik für Physiker" besucht werden."
5.   
§ 7 Abs. 1 Modul 2 Informatik 1 wird wie folgt geändert: In der Spalte LN, letzte Zeile, wird ein Minuszeichen eingefügt
6.   
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Modul 3 Geoinformatik 1 erhält in der tabellarischen Übersicht folgende Fassung:

Modul 3: Geoinformatik 1
Typ
Lehrveranstaltung
SWS
Sem
Voraussetzungen/Hinweise
LN
FP
V+Ü
Einführung in die Geoinformatik
2+2
WS
Empfehlung: 1. FS
LN
FP
V

Ü
Einführung in die Digitale Kartographie

Einführung in die Digitale Kartographie
2

2
WS

SS
Empfehlung: 3. FS

LN zur V "Einführung in die Digitale Kartographie"
LN

-
V+Ü Einführung in die Geostatistik
2+2
SS
Empfehlung: 2. FS
LN

7.    § 7 Abs. 1 Nr. 1 Modul 4 Geoinformatik 2 erhält in der tabellarischen Übersicht folgende Fassung:

Modul 4: Geoinformatik 2
Typ
Lehrveranstaltung
SWS
Sem
Voraussetzungen/Hinweise
LN
FP
Ü
GIS - Grundkurs
2
US
V+Ü Einführung in die Geoinformatik
LN
 
Ü
Werkzeuge zur numerischen Modellierung
2
WS
V+Ü Einführung in die Geoinformatik;
V+Ü Einführung in die Geostatistik
LN

-
 
P
Entwicklung und Einsatz von Geosoftware I
4
SS
Empfehlung: 4. FS
 
 

8.   
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Modul 6 Physische Geographie/Landschaftsökologie/Geologie erhält in der tabellarischen Übersicht die folgende Fassung:

Modul 6: Physische Geographie/ Landschaftsökologie/ Geologie
Je nach individueller Studienplanung kann dieses Modul teilweise im Grund- oder auch Hauptstudium besucht werden
Typ
Lehrveranstaltung
SWS
Sem
Voraussetzungen/ Hinweise
LN
FP
V
Einführung in die Physische Geographie/ Landschaftsökologie
4
WS
-
 
 
V
Vertiefende Vorlesung aus dem Gebiet der Physischen Geographie/ Landschaftsökologie (Wahlpflicht)
2
WS/SS
V Einführung in die Physische Geographie/ Landschaftsökologie
LN*

-
 
Ü
Übung Physische Geographie/ Landschaftsökologie
2
SS
-
LN*
 
V
Geologie: Die Erde
2**
US
-
-
 
Ü
Geologie: Die Erde
2
US
V Geologie: Die Erde
(zumindest parallel)
LN*
 
*   Zwei von drei möglichen Leistungsnachweisen sind erforderlich
** Bei vierstündigem Lehrangebot sind mindestens 2 Stunden erforderlich; die anderen Stunden können im Wahlbereich angerechnet werden

9.    § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird im letzten Satz in den Erklärungen der Abkürzungen um einen weiteren Aufzählungspunkt ergänzt:
  • l FS=Fachsemester (Empfehlung für den Besuch der betr. Lehrveranstaltung)."


  • 10.    § 9 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Der Nachweis über die individuell erkennbare Studienleistung soll in englischer Sprache erbracht werden, sofern die zugehörige Lehrveranstaltung in englischer Sprache durchgeführt wird. Eine Klausur als Nachweis der individuell erkennbaren Studienleistung kann bis zu 30 % der maximal erreichbaren Gesamtpunktzahl der Klausur multiple choice-Aufgaben enthalten."

    11.    § 9 Abs. 2 wird um folgenden letzten Satz ergänzt: "Eine mündliche Prüfung kann in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn darüber Einvernehmen zwischen Kandidatin/Kandidat und Prüferin/Prüfer besteht; dieses Einvernehmen ist im Prüfungsprotokoll festzuhalten."

    12.    § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

    "Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt unter anderem voraus, dass die/der Studierende zuvor die folgenden Leistungsnachweise erbracht hat:
    • Modul 1 'Mathematik':
      Zwei Leistungsnachweise aus den Vorlesungen mit begleitenden Übungen "Höhere Mathematik (für Informatiker)" I, II, III; ersatzweise zwei Leistungsnachweise aus "Mathematik für Physiker" I, II, III oder zwei Leistungsnachweise aus 'Infinitesimalrechnung' I, II, III, 'Lineare Algebra' I, II
    • Modul 2 'Informatik 1':
      Zwei Leistungsnachweise aus den Vorlesungen mit begleitenden Übungen 'Informatik' I, II oder IV.
    • Modul 3 'Geoinformatik 1':
      Drei Leistungsnachweise (Einführung in die Geoinformatik, Vorlesung Einführung in die Digitale Kartographie, Einführung in die Geostatistik).
    • Modul 4 'Geoinformatik 2':
      Ein Leistungsnachweis für die Übung 'GIS-Grundkurs' und ein Leistungsnachweis für die Übung 'Werkzeuge zur numerischen Modellierung'."
    13.    § 11 Abs. 1, 1. Aufzählungspunkt, erhält folgende Fassung: "Modul 6 ‚Physische Geographie/Landschaftsökologie/Geologie': Zwei Leistungsnachweise aus: Vertiefende Physische Geographie/Landschaftsökologie, Übung Physische Geographie/Landschaftsökologie/Übung Geologie)."

    Artikel II   

    Die vorstehende Änderung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium der Geoinformatik nach In-Kraft-Treten der Diplomprüfungsordnung vom 01.10.2000 in der geänderten Fassung vom 29.04.2003 im Fach Geoinformatik aufgenommen haben.

    Artikel III   

    Diese Änderung mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.




    Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Geowissenschaften vom 12.02.2003 und der Entscheidung des Dekans in Eilkompetenz vom 2. April 2003



    Münster, den 29.04.2003





          Der Rektor




          Prof. Dr. J. Schmidt





    Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 8. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


    Münster, den 29.04.2003





          Der Rektor




          Prof. Dr. J. Schmidt



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