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Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung
zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geoinformatik
mit dem Abschluss Diplomprüfung
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 25. Juli 2001
vom 29.04.2003




Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Januar 2003 (GV.NW.S.646), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:

Artikel I   

Die Prüfungsordnung für den Studienordnung Geoinformatik mit dem Abschluss Diplom an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 25. Juli 2001 wird wie folgt geändert:

1.   § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.
seit mindestens einem Semester an der Universität Münster für das Fach Geoinformatik eingeschrieben ist,
2.
die folgenden Leistungsnachweise nach näherer Bestimmung der Studienordnung erbracht hat:
2.1zwei Leistungsnachweise aus dem Modul1 'Mathematik'
(nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten zwei aus Höhere Mathematik I, II, III oder Mathematik für Physiker I, II, III oder zwei aus Infinitesimalrechnung I, II, III und Lineare Algebra I und II)
2.2zwei Leistungsnachweise aus dem Modul 2 'Informatik 1'
(nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten aus Informatik I, II, oder IV)
2.3drei Leistungsnachweise aus dem Modul 3 'Geoinformatik 1' (Einführung in die Geoinformatik, Vorlesung Einführung in die Digitale Kartographie, Einführung in die Geostatistik)
2.4zwei Leistungsnachweise aus dem Modul 4 'Geoinformatik 2' (GIS-Grundkurs, Werkzeuge zur numerischen Modellierung)
Ein Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung, die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden zuzüglich Übungen bezogen ist. Die Bewertung von Leistungsnachweisen ist den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen. Der Nachweis über die individuell erkennbare Studienleistung soll in englischer Sprache erbracht werden, sofern die zugehörige Lehrveranstaltung in englischer Sprache durchgeführt wird. Eine Klausur als Nachweis der individuell erkennbaren Studienleistung kann bis zu 30% der maximal erreichbaren Gesamtpunktzahl der Klausur multiple choice - Aufgaben enthalten.
2.
In § 12 wird nach Abs. 3 als neuer Abs. 4 eingefügt: "Eine mündliche Prüfung kann in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn darüber Einvernehmen zwischen Kandidatin/Kandidat und Prüferin/Prüfer besteht; dieses Einvernehmen ist im Prüfungsprotokoll festzuhalten. Die nachfolgenden Absätze ändern ihre Numerierung entsprechend von 5-7.
3.
§ 16 Abs. 1 Nr. 3.5 erhält folgende Fassung: "Zwei Leistungsnachweise aus dem Modul 6 'Physische Geographie/Landschaftsökologie/Geologie' (Vertiefende Vorlesung Physische Geographie/Landschaftsökologie, Übung Physische Geographie/Landschaftsökologie, Übung Geologie."
4.
§ 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "Im Übrigen gelten den §§ 11 und 12 entsprechend."
5.
In § 18 wird nach Abs. 5 folgender neuer Abs. 6 eingefügt: "Die Diplomarbeit kann in Einvernehmen zwischen Kandidatin/Kandidat und Betreuerin/Betreuer in englischer Sprache abgefasst werden."
Die folgenden Absätze ändern ihre Numerierung entsprechend von 7-8.

Artikel II   

Die geänderte Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2003/2004 erstmalig für den Diplomstudiengang Geoinformatik an der Universität Münster eingeschrieben worden sind. Studierende, die bei In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 2003 geltenden Prüfungsordnung ab. Studierende, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung noch nicht im Verfahren der Diplom-Vorprüfung befinden, legen die Diplomprüfung nach dieser Prüfungsordnung, die Diplom-Vorprüfung jedoch nach der im Sommersemester 2003 geltenden Prüfungsordnung ab; auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten wird diese Prüfungsordnung auch auf Diplom-Vorprüfungen abgewendet. Der Antrag auf Anwendung dieser geänderten Prüfungsordnung ist unwiderruflich.


Artikel III   

Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) in Kraft.






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Geowissenschaften vom 12.02.2003 und der Entscheidung des Dekans in Eilkompetenz vom 2. April 2003



Münster, den 29.04.2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 8. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 29.04.2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt



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