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Amtliche Bekanntmachungen

Studien- und Prüfungsordnung
für den
Weiterbildenden Studiengang
Steuerwissenschaften
an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster



I N H A L T S Ü B E R S I C H T

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Studienverlaufsplan


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.03.2000 (GV NRW S. 190) hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studien- und Prüfungsordnung erlassen:

§1
Geltungsbereich
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt das Studium im Weiterbildenden Studiengang Steuerwissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.


§2
Ziel des Studiums
(1)
Der Studiengang Steuerwissenschaften ist ein weiterbildendes Studium i.S.d. § 90 HG an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Er wird von dem Fachbereich Rechtswissenschaften und dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften gemeinschaftlich angeboten.
(2)
Der Studiengang verfolgt das Ziel, Juristen/Juristinnen und Wirtschaftswissenschaftlern/Wirtschaftswissenschaftlerinnen vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Steuerwissenschaften sowohl aus rechtlicher als auch aus betriebs- und volkswirtschaftlicher Sicht zu vermitteln. Die Lehrveranstaltungen sollen wissenschaftlich und zugleich praxisorientiert gestaltet werden. Dieses interdisziplinäre Veranstaltungsangebot soll die Absolventen/Absolventinnen für eine hochqualifizierte Tätigkeit in einem steuer-, rechts- oder wirtschaftsberatenden Beruf befähigen.


§3
Hochschulgrad
Bei erfolgreicher Erbringung der Masterprüfung verleihen die Rechtswissenschaftliche Fakultät und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster gemeinschaftlich nach § 96 Abs. 1 HG den Hochschulgrad eines "Master of Laws in Taxation" (abgekürzt "LL.M.").


§4
Zulassungsvoraussetzungen, Studienplätze, Status
(1)
Zugelassen werden Bewerber/innen mit folgenden an einer deutschen Hochschule erworbenen Abschlüssen:
-
Erstes juristisches Staatsexamen
-
Diplom in Wirtschaftswissenschaften
-
Masterabschluss in Jura oder Wirtschaftswissenschaften
-
Bachelorabschluss in Jura oder Wirtschaftswissenschaften zuzüglich zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung
Dem stehen vergleichbare Abschlüsse an einer ausländischen Hochschule gleich. Der/Die Bewerber/in muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift ausreichend beherrschen (§ 69 HG).
(2)
Für das Weiterbildende Studium der Steuerwissenschaften können in jedem Jahr achtunddreißig Studierende zugelassen werden. Hiervon stehen neunzehn Plätze für Absolventen/Absolventinnen der Rechts- und neunzehn für Absolventen/Absolventinnen der Wirtschaftswissenschaften zur Verfügung. Wird diese Kapazität durch Absolventen/Absolventinnen einer Fachrichtung nicht ausgeschöpft, so können die Plätze an Absolventen/Absolventinnen der anderen Fachrichtung vergeben werden.
(3)
Über die Zulassung entscheidet der nach § 14 dieser Studien- und Prüfungsordnung zu bildende Prüfungsausschuss. Zugelassen werden die nach ihrer Abschlussnote besten Bewerber bzw. Bewerberinnen. Bei Bewerbern bzw. Bewerberinnen, die beide juristischen Staatsprüfungen abgelegt haben, gilt der jeweils höhere Punktwert. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss Bewerber bzw. Bewerberinnen aufgrund besonderer nachgewiesener Leistungen zulassen.


§5
Regelstudienzeit, Studienumfang
(1)
Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semester. Das Studium kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.
(2)
Das Studium hat einen Umfang von 38 Semesterwochenstunden. Es wird in Blockveranstaltungen durchgeführt.
(3)
Alle Lehrveranstaltungen sind darauf ausgerichtet, dass die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Selbststudium der Studierenden anhand der in den Veranstaltungen bekannt gegebenen Literatur erweitert und vertieft werden.
(4)
Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterwochenstunden (SWS) angegeben. Der Begriff Semesterwochenstunden bezeichnet die wöchentliche Stundenzahl während der Vorlesungswochen des Semesters. Für Blockveranstaltungen werden die tatsächlich abgeleisteten Stunden durch die Anzahl der Vorlesungswochen des Semesters geteilt.


§6
Inhalt des Studiums
(1)
Zur Vorbereitung auf das Studium werden vor Beginn des Studiums folgende Kurse angeboten:
-
Buchführung
-
Steuern im Rechtssystem
-
Mikroökonomie
-
Investition und Finanzierung
Der Besuch dieser Veranstaltungen ist freiwillig; er wird jedoch empfohlen.
(2)
Der Weiterbildende Studiengang Steuerwissenschaften beinhaltet folgende Veranstaltungen:
Im Wintersemester
Einkommensteuerrecht I (insb. nicht unternehmerische Einkünfte) 3 SWS
Abgabenordnung, Verfahrensrecht, FGO 3 SWS
Handels- und Steuerbilanzrecht 2 SWS
Einkommensteuerrecht II (Unternehmenssteuerrecht, insb. Besteuerung von Personengesellschaften) 3 SWS
Steuerbilanzpolitik 1 SWS
Allgemeine Steuerlehre 2 SWS
Körperschaftsteuerrecht/Gewerbesteuerrecht 2 SWS
Lohnsteuerrecht 1 SWS
Umsatzsteuerrecht 2 SWS
Verbrauchsteuerrecht 1 SWS
Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 2 SWS
Spezielle Steuerlehre 2 SWS
Investition und Finanzierung unter Berücksichtigung von Steuern 2 SWS
Gesellschaftsrecht/Umwandlungsrecht 2 SWS


Im Sommersemester
Rechtsformplanung und Umwandlungen 2 SWS
Umwandlungsteuerrecht 2 SWS
Unternehmensnachfolge/Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen 2 SWS
Europäisches Steuerrecht 1 SWS
Internationales Steuerrecht 2 SWS
Internationale Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 1 SWS


Insgesamt 38 SWS
(3)
Der Ablauf des Studiums ergibt sich aus dem Studienplan. Der Studienplan ist dieser Studienordnung als Empfehlung für einen sachgerechten Ablauf des Studiums hinzugefügt.


§7
Prüfungsleistungen
(1)
Die Prüfungen zum Erwerb des Titels "Master of Laws in Taxation" werden studienbegleitend abgenommen.
Am Ende jeder Veranstaltung sollen die Studierenden an einer schriftlichen Abschlussprüfung teilnehmen. Die Abschlussprüfung besteht jeweils aus einer 60 bis 90-minütigen Klausur.
(2)
Das Studium endet mit der Anfertigung einer Masterarbeit nach § 8 dieser Studien- und Prüfungsordnung.
(3)
Die Abschlussprüfungen und die Masterarbeit werden mit folgenden Noten bewertet:
1,0 =
summa cum laude
2,0 =
magna cum laude
3,0 =
cum laude
4,0 =
rite
5,0 =
non rite
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.


§8
Masterarbeit
(1)
Die Masterarbeit schließt den Weiterbildenden Studiengang Steuerwissenschaften ab. Sie soll zeigen, dass der/die Studierende in der Lage ist, ein wissenschaftliches Problem in vorgegebener Zeit selbstständig zu bearbeiten. Zur Anfertigung der Masterarbeit wird auf Antrag beim Prüfungsausschuss zugelassen, wer die in § 9 Abs. 1 dieser Studien- und Prüfungsordnung zum Erwerb des Hochschulgrads erforderliche Anzahl an Klausuren bestanden hat.
(2)
Der/Die Studierende erhält zwei Themen aus den in § 6 dieser Studien- und Prüfungsordnung genannten Stoffgebieten zur Wahl. Nach einer Frist von einer Woche muss er/sie sich für die Bearbeitung eines Themas entscheiden.
(3)
Die Ausgabe der Themen erfolgt mit der Zulassung zur Anfertigung der Masterarbeit (§ 8 Abs. 1 dieser Studien- und Prüfungsordnung) durch den Prüfungsausschuss. Hat der/die Studierende ein Thema gewählt, wird der Zeitpunkt in den Akten notiert. Ab diesem Zeitpunkt läuft für die/den Studierende/n eine Bearbeitungsfrist von einem Monat. Der letzte mögliche Abgabetermin ist der 31.08. des jeweiligen Jahres.
(4)
Die Masterarbeit wird von zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet. Einer/Eine der Prüfer/Prüferinnen ist zugleich Betreuer/Betreuerin der Masterarbeit.


§9
Erwerb des Hochschulgrads
(1)
Zum Erwerb des Hochschulgrads müssen:
1.
mindestens 14 Klausuren mit "rite" bewertet worden sein, wobei mindestens folgende Klausuren dabei enthalten sein müssen:
a)von den beiden volkswirtschaftlichen Klausuren
Allgemeine Steuerlehre
Spezielle Steuerlehre

mindestens eine Klausur
b)von den vier betriebswirtschaftlichen Klausuren
Bilanzsteuerrecht und Steuerbilanzpolitik
Investition und Finanzierung unter Berücksichtigung von Steuern
Rechtsformwahl und Umwandlungen
Internationale betriebswirtschaftliche Steuerlehre

mindestens drei Klausuren
c)von den restlichen Klausuren mindestens 10 Klausuren.
2.
und die Masterarbeit mit mindestens "rite" bewertet worden sein.
(2)
Die Gesamtnote des Abschlusszeugnisses errechnet sich nach folgendem Verfahren:
1.
Das arithmetische Mittel der vierzehn besten Klausuren (unter Berücksichtigung der Regelung in Abs. 1) wird errechnet.
2.
Der errechnete Wert wird mit dem Faktor 0,8 multipliziert.
3.
Die Note der Masterarbeit wird mit dem Faktor 0,2 multipliziert.
4.
Die errechneten Werte für die Klausuren und die Masterarbeit werden addiert und der ermittelte Wert nach der ersten Dezimalstelle hinter dem Komma ohne vorherige Rundung abgeschnitten.
5.
Das nunmehr ermittelte Ergebnis ergibt folgende Noten:

1,0 - 1,5 summa cum laude
1,6 - 2,5 magna cum laude
2,6 - 3,5 cum laude
3,6 - 4,0 rite
4,1 - 5,0 non rite


§10
Versäumnis, Ordnungsverstoß
(1)
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "non rite" bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint. Über die Anerkennung eines triftigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2)
Versucht der Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "non rite" bewertet. Die Feststellung wird von den jeweils prüfenden oder Aufsicht führenden Personen getroffen und aktenkundig gemacht. Im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung als für nicht bestanden erklären.
(3)
Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweils prüfenden oder Aufsicht führenden Personen - in der Regel nach Abmahnung - von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als insgesamt mit "non rite" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(4)
Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 2 oder Abs. 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen nach Abs. 2 und Abs. 3 sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§11
Ungültigkeit der Prüfung
(1)
Täuscht der Prüfling bei einer Prüfung und wird das nach Erhalt des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2)
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.
(3)
Dem/Der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


§12
Wiederholung von Prüfungsleistungen
Erstmals nicht bestandene Prüfungsleistungen (Abschlussprüfungen und Masterarbeit) können auf Antrag einmal im Rahmen des regulären Vorlesungsablaufs wiederholt werden. (Dies gilt nicht, wenn die nach § 9 dieser Studien- und Prüfungsordnung zur Bildung einer Gesamtnote erforderliche Anzahl von Prüfungsleistungen bestanden wurde.) Wird eine Prüfungsleistung im Wiederholungsfall nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.


§13
Anrechnung
Studienleistungen, die in einem rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studium erbracht wurden, können nicht angerechnet werden.


§14
Prüfungsausschuss
(1)
Für die Organisation des Studiengangs und der Prüfungen sowie durch diese Prüfungsordnung zugewiesene Aufgaben bilden die Rechtswissenschaftliche und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät zusammen einen Prüfungsausschuss, der sich aus vier hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster tätigen Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen zusammensetzt.
(2)
Je zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat Rechtswissenschaften und vom Fachbereichsrat Wirtschaftswissenschaften für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Prüfungsausschuss wählt seinen/seine Vorsitzenden/Vorsitzende und den/die Stellvertreter/in für diesen Zeitraum.
(3)
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Er kann seine Aufgaben für alle Regelfälle dem/der Vorsitzenden übertragen.


§15
Prüfer
(1)
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen.
(2)
Prüfer/Prüferinnen sind Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die im Regelfall im Studiengang mitgewirkt haben. Praxisdozenten/Praxisdozentinnen können Prüfer/Prüferinnen sein, wenn sie ein rechtswissenschaftliches oder wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Universität erfolgreich mit zumindest einem Staatsexamen, einer Diplomprüfung oder einer Prüfung zum Magister abgeschlossen haben.
(3)
Die Prüfung wird in jedem Prüfungsabschnitt von mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen abgenommen.


§16
Abschlusszeugnis
(1)
Über die Gesamtnote wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(2)
Mit bestandener Abschlussprüfung erhält der/die Absolvent/in eine Urkunde, mit der die Rechtswissenschaftliche Fakultät gemeinsam mit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät den akademischen Grad eines "Master of Laws in Taxation" (abgekürzt "LL.M.") verleiht. Die Aushändigung der Urkunde berechtigt den/die Empfänger/in, den in § 3 dieser Studien- und Prüfungsordnung genannten Hochschulgrad zu führen. Die Urkunde wird von dem/der Dekan/in der Rechtwissenschaftlichen und dem/der Dekan/in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet und gesiegelt.


§17
Aberkennung des Hochschulgrads
(1)
Der akademische Grad "Master of Laws in Taxation" kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Eine Aberkennung des akademischen Grads nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ist ausgeschlossen.
(2)
Über die Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.


§18
Übergangsregelung für Studierende des Ergänzungsstudiums
Steuerwissenschaften
Studierende des Ergänzungsstudiums Steuerwissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster können sich die von ihnen im Rahmen des Ergän- zungsstudiums erbrachten Prüfungsleistungen abweichend von § 13 dieser Studien- und Prüfungsordnung auf das Weiterbildende Studium Steuerwissenschaften anrechnen lassen. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Ein bereits im Rahmen des Ergänzungsstudiums erworbenes Zertifikat ist bei Aushändigung des Abschlusszeugnisses zurückzugeben. Eine Anrechnung der einzelnen Prüfungsleistungen ist nicht mehr möglich, wenn seit Ablegung der jeweiligen Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.


§19
Inkrafttreten
Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am 27.05.03 in Kraft.


Studienverlaufsplan als Anlage zur Studienordnung

Die Veranstaltungen finden als Blockveranstaltungen jeweils an den Wochenenden (donnerstags bzw. freitags bis samstags) statt.
Vorbereitende Crash-Kurse (freiwillig)

Buchführung
Steuern im Rechtssystem
Mikroökonomie
Investition und Finanzierung

Veranstaltungen in dieser Reihenfolge
Im Wintersemester

Einkommensteuerrecht I (insb. nicht unternehmerische Einkünfte)
Abgabenordnung, Verfahrensrecht, FGO
Handels- und Steuerbilanzrecht
Einkommensteuerrecht II (Unternehmenssteuerrecht, insb. Besteuerung von Personengesellschaften)
Betriebliche Bilanzsteuerbilanzlehre und Steuerbilanzpolitik
Allgemeine Steuerlehre
Körperschaftsteuerrecht/Gewerbesteuerrecht
Lohnsteuerrecht
Umsatzsteuerrecht
Verbrauchsteuerrecht
Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Spezielle Steuerlehre
Investition und Finanzierung unter Berücksichtigung von Steuern
Gesellschaftsrecht/Umwandlungsrecht

Im Sommersemester
Rechtsformplanung und Umwandlungen
Umwandlungsteuerrecht
Unternehmensnachfolge/Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Europäisches Steuerrecht
Internationales Steuerrecht
Internationale Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Masterarbeit




Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereiche Rechtswissenschaft vom 25.06.2002 und Wirtschaftswissenschaften vom 27. November 2002.


     Münster, den 12. Dezember 2002





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


     Münster, den 12. Dezember 2002





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt






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