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Amtliche Bekanntmachungen


Inhalt der nebenstehenden Ordnung:


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P R Ü F U N G S O R D N U N G
für das Weiterbildende Studium
"Mergers & Acquisitions"
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 30. April 2003





Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Prüfungsordnung erlassen:


I N H A L T S Ü B E R S I C H T

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Anhang

§1
Ziel des Studienganges und Zweck der Prüfung
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(1)
Der Studiengang Mergers & Acquisitions ist ein weiterbildendes Studium i.S.d. § 90 HG an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Er wird von dem Fachbereich Rechtswissenschaften und dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften gemeinsam angeboten.
(2)
Der Studiengang verfolgt das Ziel, Jurist(inn)en und Wirtschaftswissenschaftler(inne)n vertiefte Kenntnisse über Unternehmenszusammenschlüsse und -übertragungen sowohl wissenschaftlich als auch praxisbezogen zu vermitteln. Der Studiengang ist abgestimmt auf das Tätigkeitsprofil eines/einer "M & A"-Beraters/Beraterin und behandelt das Thema Unternehmensübertragung aus juristischer, betriebs- und volkswirtschaftlicher Sicht von den Vorgesprächen der Vertragsparteien, über den Letter of Intent und die Due Diligence bis hin zum Vertragsschluss, dem Closing und der Post Merger Integration.
(3)
Das weiterbildende Studium und die im Studiengang vorgesehenen Prüfungen sollen die Studierenden in die Lage versetzen, die Parteien einer Unternehmensübertragung rund um eine "M & A"-Transaktion zu beraten und diese aufgrund der vermittelten Themen selbständig begleiten zu können.


§2
Zulassungsvoraussetzungen und Status
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(1)
Als Gasthörer/Gasthörerin für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions wird zugelassen, wer
1.
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder durch eine Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
2.
einen rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität mit einem Staatsexamen, einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
3.
von der das Studienprogramm durchführenden JurGrad gGmbH in das Programm auf-genommen worden ist.
Die Voraussetzung gemäß Satz 1 Nr. 1 wird durch die Vorlage des entsprechenden Zeug-nisses, die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nrn. 2 und 3 werden durch eine diesbezügliche Bescheinigung der JurGrad gGmbH nachgewiesen.
(2)
Die Studierenden sollen über Berufserfahrung verfügen, die auch durch eine Bescheinigung über ein mindestens vierwöchiges fachbezogenes Praktikum nachgewiesen werden kann.
(3)
Für Interessierte, welche die in § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung genannten Studienvoraussetzungen nicht erfüllen, besteht die Möglichkeit der Teilnahme an den einzelnen Studienmodulen im Sinne separater Zertifikatskurse.


§3
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
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(1)
Die Regelstudienzeit des Studiums umfasst insgesamt zwei Semester. Es kann nur zum Wintersemester begonnen werden. Die Studiendauer sollte zwei Jahre nicht überschreiten.
(2)
Das Studium hat einen Umfang von 12,5 Semesterwochenstunden im Wintersemester und 13,33 Semesterwochenstunden im darauffolgenden Sommersemester. Es wird in acht Blockveranstaltungen durchgeführt, die insgesamt 180 Unterrichtsstunden umfassen, welche sich aus den im Studienverlaufsplan dargestellten Modulen zusammensetzen. Es endet mit dem Abschluss der letzten Blockveranstaltung.
(3)
Alle Lehrveranstaltungen sind darauf ausgerichtet, dass die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Selbststudium der Studierenden anhand der in den einzelnen Blockver-anstaltungen bekannt gegebenen Literatur erweitert und vertieft werden. Neben den 180 Unterrichtsstunden erarbeiten sich die Studierenden im gleichen zeitlichen Umfang auf der Grundlage von Lehrmaterialien selbst die weiteren Studieninhalte.
(4)
Der Umfang der Lehrveranstaltungen wird in Semesterwochenstunden (SWS) angegeben. Der Begriff Semesterwochenstunden bezeichnet die wöchentliche Stundenzahl während der Vorlesungswochen des Semesters (Durchschnittswert für Wintersemester 16 Wochen, für Sommersemester 12 Wochen). Für Blockveranstaltungen werden die tatsächlich abgeleisteten Stunden durch die Anzahl der Vorlesungswochen des Semesters geteilt.


§4
Hochschulgrad
(Änderungsordnung vom 24. Oktober 2003)
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Bei erfolgreicher Erbringung der Master-Prüfung verleihen die Rechtswissenschaftliche Fakultät und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät gemeinschaftlich nach § 96 Abs. 1 HG Studierenden, die eine Master-Abschlussarbeit aus dem Bereich der Rechtswissenschaften angefertigt haben, den Hochschulgrad eines "Master of Laws (Mergers & Acquisitions)", abgekürzt "LL.M. (M&A)", und Studierenden, die eine Master-Abschlussarbeit aus dem Be-reich der Wirtschaftswissenschaften angefertigt haben, den Hochschulgrad eines "Executive Master of Business Administration (Mergers & Acquisitions)" abgekürzt "EMBA (M&A)". Die Studierenden müssen vor Zuteilung der Masterarbeitsthemen angeben, welchen Hochschulgrad sie anstreben.


§5
Master-Prüfung
Die Master-Prüfung besteht aus schriftlichen Abschlussprüfungen und der Master-Abschlussarbeit.


§6
Abschlussprüfungen
(1)
In den Blockveranstaltungen werden den Studierenden insgesamt acht schriftliche Abschlussprüfungen in Form von Klausuren nach Maßgabe des Anhangs angeboten. Inhalt dieser schriftlichen Abschlussprüfungen sind die in den Blockveranstaltungen behandelten sowie die in Heimarbeit erarbeiteten Studieninhalte.
(2)
Die Abschlussprüfungen bestehen jeweils aus einer Abschlussklausur nach Maßgabe des Anhangs. In ihnen soll der Studierende nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Themeninhalte der vorangegangenen Blockveranstaltung einschließlich der in Heimarbeit selbst erarbeiteten Studieninhalte beherrscht.
(3)
An die Stelle einer der schriftlichen Abschlußprüfungen kann unter der Voraussetzung der kapazitativen Möglichkeiten auch die Ausarbeitung einer Präsentation im Rahmen eines Workshops treten. Diese wird von einem/einer an der betreffenden Blockveranstaltung beteiligten Prüfer/Prüferin betreut.
(4)
Von den insgesamt acht Abschlussklausurenhat jeder/jede Studierende mindestens sechs Klausuren mitzuschreiben.
(5)
Macht ein Prüfling durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihm/ihr zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.


§7
Bewertung der Abschlussprüfungen
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(1)
Die einzelnen Klausurarbeiten werden jeweils von zwei nach § 15 dieser Prüfungsordnung zu bestellenden Prüfer(inne)n bewertet. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Ein zwingender Grund ist insbesondere anzuerkennen, wenn in einem Prüfungs-termin andernfalls die Prüferinnen und Prüfer unzumutbar belastet würden oder es zu einer für die Studierenden unzumutbaren Verlängerung der für die Korrektur benötigten Zeit käme oder wenn ein zweiter Prüfer/eine zweite Prüferin nicht zur Verfügung steht.
(2)
Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1,0 = sehr gut
= eine hervorragende Leistung
2,0 = gut
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3,0 = befriedigend
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4,0 = ausreichend
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5,0 = nicht ausreichend
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
(3)
Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(4)
Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie von beiden Prüfern/Prüferinnen mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden ist. Im Falle des Absatz 1 Satz 1 muss sie von einem/einer Prüfer/Prüferin mit mindestens ausreichend ( 4,0) bewertet worden sein. Für die Ermittlung der Note im Falle der Notendivergenz gilt im übrigen § 9 Abs. 2 entsprechend.


§8
Master-Abschlussarbeit
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(1)
Die schriftliche Master-Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Studierenden an einem rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Problem aus dem Bereich Mergers & Acquisitions aus ihrem beruflichen Bereich selbständig eine sinnvolle Verbindung zwischen Studieninhalt und beruflicher Praxis herstellen können.
(2)
Die Studierenden erhalten über den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Thema für die Masterarbeit, wenn mindestens sechs der Abschlussprüfungen bestanden sind. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wochen
(3)
Die Betreuung der Abschlussarbeit kann von jedem/jeder am Studiengang beteiligten Prüfer/Prüferin übernommen werden. Die Studierenden haben diesbezüglich ein Vorschlagsrecht. Diesem Vorschlag ist zu folgen, wenn die kapazitätsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Diese bestimmen sich als Durchschnitt aller in diesem Termin zu betreuenden Abschlussarbeiten (Verhältnis von Anzahl der Abschlussarbeiten und Anzahl der am Studiengang beteiligten Prüfer/Prüferinnen). Das Thema ist mit dem/der jeweiligen Prüfer/Prüferin abzustimmen. Es ist so zu formulieren, dass die Studierenden es innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen bewältigen können.
(4)
Hinsichtlich der Bewertung der Master-Abschlussarbeit gilt § 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Prüfungsordnung entsprechend.


§9
Gesamtnote
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(1)
Aus den einzelnen Prüfungsleistungen in den Abschlussklausuren und der Master-Abschlussarbeit wird eine Gesamtnote gebildet. In diese Gesamtnote gehen die sechs von acht Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 dieser Prüfungsordnung mit jeweils 10 vom Hundert ein, die die beste Benotung haben. Das Ergebnis der Master-Abschlussarbeit fließt mit 40 von Hundert in die Gesamtnote ein.
(2)
bis 1,5                    sehr gut
über 1,5 bis 2,5      gut
über 2,5 bis 3,5      befriedigend
bis 4,0                    ausreichend
(3)
Über eine nicht bestandene Prüfung erteilt der Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.


§10
Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß
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(1)
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder nach Zulassung zur Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt.
(2)
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines Attests eines/einer vom Prüfungsausschuss benannten Arztes/Ärztin verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies dem Prüfling schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen.
(3)
Versucht der Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Feststellung wird von den jeweilig prüfenden oder aufsichtführenden Personen getroffen und aktenkundig gemacht. Im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung als für nicht bestanden erklären.
(4)
Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilig prüfenden oder aufsichtführenden Personen - in der Regel nach Abmahnung - von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als insgesamt mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(5)
Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 oder Absatz 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§11
Ungültigkeit der Prüfung
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(1)
Täuscht der Prüfling bei einer Prüfung und wird das erst nach Erhalt des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2)
Dem/Der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3)
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


§12
Wiederholung von Prüfungsleistungen
zurück zum Inhalt
Erstmals nicht bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag zweimal wiederholt werden. Wird eine Prüfungsleistung im zweiten Wiederholungsfall nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.


§13
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
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(1)
Studienleistungen, die in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule erbracht worden sind, werden im Falle der Gleichwertigkeit angerechnet.
(2)
Über die Anrechnung von Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Externe Prüfungsleistungen werden nicht angerechnet.


§14
Prüfungsausschuss
zurück zum Inhalt
(1)
Für die Organisation des Studienganges und der Prüfungen sowie die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Rechtswissenschaftliche und die Wirt-schaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuss, der sich aus vier hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster tätigen Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen zusammensetzt.
(2)
Je zwei der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat Rechtswissenschaften und vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Prüfungsausschuss wählt seinen/seine Vorsitzenden/Vorsitzende und den/die Stellvertreter/Stellvertreterin.
(3)
Der Prüfungsausschuss ist Behörde i.S.d. Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes. Er kann seine Aufgaben für alle Regelfälle dem/der Vorsitzenden übertragen.


§15
Prüfer/Prüferin
zurück zum Inhalt
(1)
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen.
(2)
Prüfer/Prüferinnen sind Professoren/Professorinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die im Regelfall im Studiengang mitgewirkt haben. Praxisdozenten/Praxisdozentinnen können Prüfer/Prüferinnen sein, wenn sie ein rechtswissenschaftliches oder wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Universität erfolgreich mit zumindest einem Staatsexamen, einer Diplomprüfung oder einer Prüfung zum Master abgeschlossen haben.


§16
Abschlusszeugnis und Urkunde
zurück zum Inhalt
(1)
Über die aus den einzelnen Abschlussprüfungen und der Master-Abschlussarbeit bestehende Gesamtnote wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(2)
Mit bestandener Gesamtnote erhält der Absolvent/die Absolventin eine Urkunde, mit welcher die Rechtswissenschaftliche Fakultät gemeinsam mit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät den Hochschulgrad nach § 4 der Prüfungsordnung verleiht. Die Aushändigung der Urkunde berechtigt den Empfänger/die Empfängerin zur Führung des genannten Hochschulgrades. Die Urkunde wird gesiegelt und von dem Dekan / der Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und dem Dekan / der Dekanin der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet.


§17
Einsicht in Prüfungsunterlagen
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Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Absolvent/die Absolventin auf Antrag die Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verfah-rens bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.


§18
Aberkennung des akademischen Grades
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(1)
Der akademische Grad des Master of Law (Mergers & Acquisitions) bzw. Executive Master of Business Administration (Mergers & Aquisitions) kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Eine Aberkennung des akademischen Grades nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ist ausgeschlossen.
(2)
Über die Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.


§19
Studienverlaufsplan
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(1)
Der Studienverlaufsplan ist der Prüfungsordnung als Anhang beigefügt.
(2)
Der Studienverlaufsplan stellt einen zeitlich und inhaltlich zweckmäßigen Aufbau eines Studiums dar. Er ermöglicht ein ordnungsgemäßes Studium innerhalb der vorgesehenen Studienzeiten. Dazu macht er detaillierte Angaben über die Lehrveranstaltungen und über die zeitliche Organisation des Studiums.
(3)
Der Studienverlaufsplan muss nicht zwingend eingehalten werden.


§20
zurück zum Inhalt
Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft.


A N H A N G
S T U D I E N V E R L A U F S P L A N
zurück zum Inhalt
Das Weiterbildende Studium Mergers & Acquisitions hat einen Umfang von 180 Unterrichtsstunden (US) verteilt auf zwei Semester, § 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung. In acht Blockveranstaltungen werden insgesamt 12 Pflichtmodule behandelt.
A) Wintersemester
Im Wintersemester finden in vier Blockveranstaltungen sechs Unterrichtsmodule über insgesamt 100 US statt. Die erste Blockveranstaltung wird über eine Woche (montags bis freitags, Wochenterm) und die übrigen drei Blockveranstaltungen werden jeweils am Wochenende (donnerstags bis samstags, Wochenendterm) inhaltlich wie folgt abgehalten:


I. Blockveranstaltung 1 (Wochenterm)

Modul Fachbereich
Thema
US
1 BWL/VWL
Betriebs- und volkswirtschaftliche Funktionen des Unternehmens(ver)kauf;
Strategien, internes / externes Wachstum
20
2 BWL
Bilanzierung GoB u.a., Steuern, Unternehmensbewertung
20
Workshop


II. Blockveranstaltung 2 (Wochenendterm)

Modul Fachbereich
Thema
US
3 BWL
Finanzierung: Eigen-, Fremdkapital, Mezzanin, börsliches
/ außerbörsliches Kapital
20
Workshop
inkl. schriftlicher Abschlussklausur über Modul 1 und 2 (120 Minuten)


III. Blockveranstaltung 3 (Wochenendterm)

Modul Fachbereich
Thema
US
4 BWL/Recht
Erwerbsprüfung (Due Diligence), Finanz, Recht, Steuer,
Umwelt, kommerziell u.a.
20
Workshop
inkl. schriftlicher Abschlussklausur über Modul 3 (60 Minuten)


IV. Blockveranstaltung 4 (Wochenendterm)

Modul Fachbereich
Thema
US
5 Recht
Verkaufs- und Übernahmeverfahren; Ausschreibung, Bietung,
Vorvertrag, Absichtserklärung, c.i.c., Insider/WpHG, Übernahmerecht,
Listing, Delisting
20
Workshop
inkl. schriftlicher Abschlussklausur über Modul 4 (60 Minuten)


B) Sommersemester

Im Sommersemester werden in vier Blockveranstaltungen jeweils von donnerstags bis samstags vier Unterrichtsmodule wie folgt abgehalten:

I. Blockveranstaltung 5 (Wochenendterm)

Modul Fachbereich
Thema
US
6 Recht
Vertrag: Kauf, Übertragung, Abschluss/Signing, Vollzug/Closing;
Wettbewerbsverbote, Rechtsstreitigkeiten, Insolvenz
20
Workshop
inkl. schriftlicher Abschlussklausur über Modul 5 (60 Minuten)


II. Blockveranstaltung 6 (Wochenendterm)

Modul Fachbereich
Thema
US
7 Recht
Arbeitsrecht, Manager Mitbestimmung, Betriebsverfassung, § 613 a BGB,
Dienstverträge/Organstellung, Beteiligung, Aktien- u.a. Optionen,
Interessenkonflikte, Haftungsrisiken
10
8 Recht
Wirtschaftsrecht
10
inkl. schriftlicher Abschlussklausur über Modul 6 (60 Minuten)


III. Blockveranstaltung 7 (Wochenendterm)

Modul Fachbereich
Thema
US
9 Recht
Steuern I                                                   
10
10 Recht
Steuern II
10
Worshop
inkl. schriftlicher Abschlussklausur über Modul 7 und 8 (60 Minuten)


IV. Blockveranstaltung 8 (Wochenendterm)

Modul Fachbereich
Thema
US
11 Recht
Kartell-, Wettbewerbsrecht(EU, Deutschland, USA)
10
12
Post Merger Integration
10
inkl. schriftlicher Abschlussklausur über Modul 9 bis 12 (120 Minuten)
Ausgabe der Themen für Magister-Abschlussarbeit






Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 25. Juni 2002, vom 25. September 2002 und vom 4. Februar 2003 sowie des Fachbereichsrats der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 12. Juni 2002, vom 26. September 2002 und vom 5. Februar 2003.


     Münster, den 30. April 2003





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


     Münster, den 30. April 2003





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt







Kontakt: Eva Gleißner