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Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung der Katholisch-Theologischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 25. April 2003





Aufgrund des Art. 44 Abs. 1 S. 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 25. März 2002 (AB Uni 3/2002) hat der Fachbereich 02 "Katholisch-Theologische Fakultät" der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die folgende Fachbereichsordnung erlassen:


Übersicht

I.   Allgemeines
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
   Siegel
§ 5
II.   Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen
§ 6
       Aufgaben
§ 7
§ 8
       Prodekanin/Prodekan
III.   Der Fachbereichsrat
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
IV.   Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte des Fachbereichsrats
§ 23
§ 24
§ 25
         Berufungskommission
§ 26
§ 27
V.   Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs
§ 28
§ 29
§ 30
         Aufgaben
§ 31
         Vorstand
§ 32
§ 33
VI.   Schlussvorschriften
§ 34
§ 35
§ 36


I. Allgemeines


§1
Grundsätze
(1)
Der Fachbereich 02 umfasst das Fach Katholische Theologie. Die einzelnen Fachgebiete werden in einem Anhang zu dieser Ordnung genannt.
(2)
Der Fachbereich trägt gemäß Artikel 40 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität die Bezeichnung: Katholisch-Theologische Fakultät.

§2
Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs
(1)
Mitglieder des Fachbereichs sind die ihm zugeordneten hauptberuflich tätigen Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität und die Studierenden, die für einen von diesem Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind.
(2)
Vertreterinnen/Vertreter von Stellen für Professorinnen/ Professoren (§ 49 Abs. 3 HG) und Professorinnen/Professoren, die an der Westfälischen Wilhelms-Universität Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 HG abhalten, nehmen die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(3)
Für die Vertretung in den Gremien bilden
1.
die Professorinnen/Professoren und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten (Gruppe der Professorinnen/Professoren),
2.
die wissenschaftlichen Assistentinnen/Assistenten, die Oberassistentinnen/Oberassistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter),
3.
die weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und
4.
die Studierenden
jeweils eine Gruppe.
(4)
Angehörige des Fachbereichs sind die Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität im Sinne von Art. 9 UV , die dem Fachbereich zugeordnet sind.
(5)
Professorinnen/Professoren, Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten, Oberassisten-tinnen/Oberassistenten, wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche mehreren Fachbereichen angehören.
(6)
Ist der von einer Studienbewerberin/einem Studienbewerber bzw. einer/einem Studierenden gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge auch einem oder mehreren anderen Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin/der Studienbe-werber bzw. die/der Studierende bei der Einschreibung bzw. Rückmeldung den Fachbereich zu wählen, dem sie/er angehören will.


§3
Aufgaben des Fachbereichs
(1)
Der Fachbereich sorgt für die Pflege von Forschung, Lehre und Studium der in ihm zusammengefassten Fachgebiete.
(2)
Aufgaben des Fachbereichs sind insbesondere
1.
die Förderung der Forschung und die Organisation von Lehre und Studium einschließlich der Fachstudienberatung und die Schaffung der dafür erforderlichen Einrichtungen,
2.
die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und
3.
die Gewährleistung der Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots entsprechend den Studien und Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse.
(3)
Der Fachbereich fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmt sein Lehrangebot und seine Forschungsvorhaben entsprechend ab.
(4)
Der Fachbereich trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.
(5)
Der Fachbereich wirkt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer am Fachbereich die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben.


§4
Siegel
Der Fachbereich "Katholisch-Theologische Fakultät" führt sein Siegel.


§5
Organe des Fachbereichs
Organe der Fachbereiche sind die Dekanin/der Dekan und der Fachbereichsrat.


II.
Die Dekanin/Der Dekan

§6
Aufgaben
(1)
Die Dekanin/Der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität.
(2)
Sie/Er ist Vorsitzende/Vorsitzender des Fachbereichsrats, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrats ist sie/er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
(3)
Die Dekanin/Der Dekan ist berechtigt, an den Sitzungen aller Kommissionen und Ausschüsse des Fachbereichsrats ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(4)
Die Dekanin/Der Dekan entscheidet in unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Fachbereichsrates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Das gilt nicht für Wahlen. Sie/Er hat den Mitgliedern des Fachbereichsrates unverzüglich die getroffene Entscheidung, ihre Gründe und die Art der Erledigung mitzuteilen.
(5)
Die Dekanin/Der Dekan ist insbesondere verantwortlich für die Vollständigkeit des Lehrangebots und für die Einhaltung der Lehrverpflichtungen. Sie/Er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Ferner ist die Dekanin/der Dekan für die Erstellung des alle zwei Jahre vorzulegenden Lehrberichts zuständig.
(6)
Die Dekanin/Der Dekan erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen unter Beteiligung der Studierenden gemäß § 24 Abs. 3.
(7)
Die Dekanin/Der Dekan erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwick-lungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach Art. 6 UV.
(8)
Die Dekanin/Der Dekan ist für die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs zuständig. Die Grundsätze der Verteilung werden von ihr/ihm im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Bei der Verteilung der Stellen und Mittel werden die bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages berücksichtigt.
(9)
Die Dekanin/Der Dekan entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen. Soweit Stellen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (einschließlich der Hilfskräfte) des Fachbereichs weder einer wissenschaftlichen Einrichtung noch einer Professorin/einem Professor des Fachbereichs auf Dauer oder auf Zeit zugewiesen sind, entscheidet die Dekanin/der Dekan auch über die Auswahl.
(10)
Die Dekanin/Der Dekan wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen/Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie/er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie/er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei. Das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie/er unverzüglich das Rektorat.
(11)
Die Dekanin/Der Dekan vollzieht Promotionen und Habilitationen sowie die Verleihung akademischer Grade aufgrund der vom Fachbereich durchgeführten Universitätsprüfungen, sofern die Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität, diese Ordnung oder die Habilitations-, die Promotions- oder die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen.
(12)
Der Dekanin/Dem Dekan können durch Beschluss des Fachbereichsrats weitere Aufgaben übertragen werden.
(13)
Die Dekanin/Der Dekan gibt den Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat mindestens einmal im Semester Gelegenheit zur gemeinsamen Beratung von Angelegenheiten des Studiums.
(14)
Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Prodekanin/den Prodekan vertreten.


§7
Wahl und Rechtsstellung der Dekanin/des Dekans
(1)
Die Dekanin/Der Dekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen/Professoren in der konstituierenden Sitzung des Fachbereichsrats unter Vorsitz der ältesten anwesenden Professorin/des ältesten anwesenden Professors mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder für die Amtszeit von vier Jahren gewählt.
(2)
Durch die Wahl zur Dekanin/zum Dekan erlischt das Mandat der/des Gewählten als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Fachbereichsrat; auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. Während ihrer/seiner Amtszeit darf die Dekanin/der Dekan in Ausschüssen und Kommissionen des Fachbereichsrats - mit Ausnahme von Berufungskommissionen - nicht Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren sein; im Übrigen bleiben ihre/seine Rechte als Professorin/Professor unberührt.
(3)
Während ihrer/seiner Amtszeit wird die Lehrverpflichtung der Dekanin/des Dekans um 75 Prozent ermäßigt.
(4)
Tritt eine Dekanin/ein Dekan vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit zurück, so teilt sie/er dies dem Fachbereichsrat und dem Rektorat unverzüglich mit. In diesem Falle und im Falle des Ausscheidens der Dekanin/des Dekans aus anderen Gründen nimmt die Prodekanin/der Prodekan bis zur Wahl einer neuen Dekanin/eines neuen Dekans die Aufgaben der Dekanin/des Dekans wahr. Die Wahl der neuen Dekanin/des neuen Dekans hat unverzüglich zu erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Dekanin/des ausgeschiedenen Dekans.
(5)
Eine Abwahl der Dekanin/des Dekans ist zulässig. Der Antrag auf Abwahl, der schrift-lich gestellt werden muss, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Fachbereichsrats, in der über die Abwahl entschieden werden soll, muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Eine Nachfolgerin/ein Nachfolger ist unverzüglich zu wählen.
(6)
Scheidet die Dekanin/der Dekan vorzeitig aus dem Amt aus, lebt ihr/sein Mandat als Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Fachbereichsrat wieder auf.


§8
Prodekanin/Prodekan
(1)
Die Prodekanin/Der Prodekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen/Professoren mit der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2)
Durch die Wahl zur Prodekanin/zum Prodekan erlischt das Mandat der/des Gewählten als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Fachbereichsrat; auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung.
(3)
Die Prodekanin/der Prodekan wird von einer Vorgängerin/einem Vorgänger im Amt vertreten.
(4)
Für die Abwahl der Prodekanin/des Prodekans gelten die Bestimmungen über die Abwahl der Dekanin/des Dekans gemäß § 7 Abs. 5 entsprechend.
(5)
§ 7 Abs. 6 gilt entsprechend.


III.
Der Fachbereichsrat

§9
Zuständigkeiten des Fachbereichsrats
(1)
Der Fachbereichsrat ist zuständig für die Angelegenheiten des Fachbereichs, sofern die Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität, diese Ordnung oder sonstige gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
(2)
Er ist insbesondere zuständig für:
1.
Erlass und Änderung der Fachbereichsordnung,
2.
Wahl der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/des Prodekans,
3.
Beschlussfassung über Studienpläne, Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habi-litationsordnungen,
4.
Beschlussfassung über den Antrag des Fachbereichs zum Haushaltsvoranschlag der Westfälischen Wilhelms-Universität auf der Grundlage der organisatorischen Gliederung des Fachbereichs und der aus dem Fachbereich vorgelegten Anträge,
5.
Stellungnahme zu den Grundsätzen der Mittelverteilung,
6.
Stellungnahme zum Entwicklungsplan des Fachbereichs,
7.
Beschlussfassung über die Errichtung neuer und Änderung sowie Aufhebung bestehender wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs,
8.
Erlass und Änderung der Ordnungen für die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs,
9.
Vorschläge zur Besetzung von Stellen für Professorinnen/Professoren,
10.
Habilitationen,
11.
Verleihung des Grades und der Würde einer Doktorin/eines Doktors der Theologie ehrenhalber (Dr. h.c.) nach Maßgabe der Promotionsordnung,
12.
Bildung von Ausschüssen und Kommissionen,
13.
Anträge auf Anordnung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen an das Rektorat,
14.
Entgegennahme der Berichte der Dekanin/des Dekans, insbesondere des Lehrberichts,
15.
Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnungen "außerplanmäßige Professorin/außerplanmäßiger Professor" und "Honorarprofessorin/Honorarprofessor".
(3)
Der Fachbereichsrat kontrolliert die Amtsführung der Dekanin/des Dekans. Er kann jederzeit von der Dekanin/vom Dekan Auskunft über die Angelegenheiten des Fachbereichs und Rechenschaft über die Ausführung von Fachbereichsratsbeschlüssen verlangen.
(4)
Soweit der Fachbereichsrat nach der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität an Entscheidungen der Dekanin/des Dekans mitwirkt, können die dem Fachbereichsrat angehörenden Vertreterinnen/Vertreter einer Gruppe gemäß § 2 Abs. 3 der Dekanin/dem Dekan ein vom Fachbereichsratsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, das die Dekanin/der Dekan bei ihren/seinen Überlegungen vor ihrer/seiner Entscheidung einzubeziehen hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.
(5)
Die Mitglieder des Fachbereichsrats haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit des Fachbereichsrats fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.


§10
Zusammensetzung des Fachbereichsrats
Dem Fachbereichsrat gehören an:
1.
die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme,
2.
die Prodekanin/der Prodekan mit beratender Stimme,
3.
8 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
4.
3 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter,
5.
3 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden,
6.
1 Vertreterin/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.


§11
Wahl der Mitglieder des Fachbereichsrats
(1)
Die Mitglieder des Fachbereichsrats mit Ausnahme der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/des Prodekans werden von den Mitgliedern des Fachbereichs nach Gruppen getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.
(2)
Das Nähere regelt eine Wahlordnung gemäß Art. 14 Abs. 8 UV.


§12
Verfahren im Fachbereichsrat
Das Verfahren im Fachbereichsrat bestimmt sich nach den §§ 13 bis 22, hilfsweise nach Art. 15-22 UV.


§13
Stellvertretung
(1)
Für die Mitglieder des Fachbereichsrats aus den Gruppen gem. § 2 Abs. 3 sind nach Maßgabe der Wahlordnung für die Fachbereichsräte Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu wählen.
(2)
Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten die gewählten Mitglieder im Falle der Verhinderung und haben dann alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds des Fachbereichsrats.
(3)
Die Vertretung erfolgt in der Reihenfolge der Platzierung auf der jeweiligen Reserveliste.
(4)
Die Verhinderung eines Mitglieds ist der Dekanin/dem Dekan mitzuteilen. Die Dekanin/der Dekan hat die Ladung der Vertreterin/des Vertreters unverzüglich zu veranlassen.
(5)
Unabhängig von der Verhinderung eines Mitglieds des Fachbereichsrats haben die jeweils ersten Stellvertreterinnen/Stellvertreter das Recht, an Sitzungen des Fachbereichsrats ohne Rederecht, Antragsrecht und Stimmrecht teilzunehmen.


§14
Geschäftsordnung
Der Fachbereichsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Kommt er dieser Aufgabe nicht nach, so gelten die Regelungen dieser Ordnung und hilfsweise die Geschäftsordnung des Senats entsprechend.


§15
Einberufung
(1)
Der Fachbereichsrat wird von seiner/seinem Vorsitzenden regelmäßig, bei Bedarf auch in der vorlesungsfreien Zeit, einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2)
Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.


§16
Beschlussfähigkeit
(1)
Der Fachbereichsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen.
(2)
Der Fachbereichsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitglieds festgestellt ist.
(3)
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist der Fachbereichsrat in der zur erneuten Beratung derselben Angelegenheit einberufenen Sitzung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung muss hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.
(4)
Für die Wahl der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/des Prodekans ist abweichend von Abs. 2 S. 1 für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(5)
Die Regelung der Beschlussfähigkeit in Habilitations-, Promotions- und sonstigen Prüfungsangelegenheiten bleibt den jeweiligen Ordnungen vorbehalten.


§17
Tagesordnung
(1)
Die Tagesordnung wird von der Dekanin/vom Dekan vorgeschlagen. Sie/er hat bei der Aufstellung der Tagesordnung Anträge und Anregungen aus dem Fachbereich zu berücksichtigen.
(2)
Anträge und Anregungen auf Aufnahme eines Punktes in den Tagesordnungsvorschlag müssen der Dekanin/dem Dekan bei ordentlichen Sitzungen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, bei außerordentlichen Sitzungen spätestens eine Woche vor der Sitzung vorliegen. Antragsberechtigt sind nur Mitglieder des Fachbereichsrats. Wird die Aufnahme eines Punktes in den Tagesordnungsvorschlag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Fachbereichsrats verlangt, so muss ihn die Dekanin/der Dekan aufnehmen, es sei denn, dass sie/er die Behandlung dieses Punktes durch den Fachbereichsrat für rechtswidrig hält.
(3)
In dem Tagesordnungsvorschlag soll die Dekanin/der Dekan Punkte, die bereits auf der Tagesordnung der letzten Sitzung des Fachbereichsrats gestanden haben, in dieser aber nicht erledigt worden sind, mit Vorrang berücksichtigen.
(4)
Jedes Fachbereichsratsmitglied kann bis zur Feststellung der Tagesordnung Dringlichkeitsanträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten stellen. Der Antrag und seine Dringlichkeit sind zu begründen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder, für die Aufnahme von Wahlen in die Tagesordnung Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Auf Abwahl gerichtete Anträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(5)
Über die Feststellung der Tagesordnung entscheidet der Fachbereichsrat zu Beginn der Sitzung.


§18
Stimmrecht
(1)
Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität dürfen - unbeschadet ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör - nicht an der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten teilnehmen, die ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen Person einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen können. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach Satz 1 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(2)
Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen einschließlich Habilitationen und Promotionen steht das Stimmrecht nur Personen zu, die die betreffende Prüfung abgelegt oder den zu verleihenden oder einen entsprechenden Grad erworben haben, oder die Inhabe-rinnen/Inhaber solcher Planstellen sind, für deren Besetzung üblicherweise die Habilitation vorausgesetzt wird.
(3)
Weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die dem Fachbereichsrat angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. Sie haben in diesen Angelegenheiten - mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen/Professoren - Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Westfälischen Wilhelms-Universität wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die Dekanin/der Dekan zu Beginn der Amtszeit des Ratsmitglieds und in Zweifelsfällen das Rektorat.


§19
Beschlussfassung
(1)
Abstimmungen sind in der Regel offen. Geheime Abstimmungen finden in Personalangelegenheiten sowie auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Fachbereichsratsmitglieds statt. In Prüfungsangelegenheiten kann durch die jeweilige Prüfungsordnung eine abweichende Regelung getroffen werden.
(2)
Die Formulierung der Anträge erfolgt so, dass über sie mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Negativ formulierte Anträge sollen vermieden werden. Soweit gesetzlich oder in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, ist zu einem Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; dies gilt nicht für die Feststellung der Beschlussfähigkeit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3)
Jedes Mitglied des Fachbereichsrates, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann verlangen,
1.
dass seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird,
2.
dass Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Sondervotum beigefügt wird.
Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer von der/dem Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Ist geheime Abstimmung beantragt worden, kann jedes stimmberechtigte Mitglied für den Fall, dass die Abstimmung nicht das von ihm befürwortete Ergebnis bringt, sich die Abgabe eines Sondervotums vorbehalten. Sondervoten sind im Protokoll zu erwähnen.
(4)
Entscheidungen, die die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Fachbereichsrates der Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren. Wird ein Berufungsvorschlag mit der Mehrheit der Gruppe der Professorinnen/Professoren verabschiedet, ist die Mehrheit des Fachbereichsrates berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach Satz 1 handelt, so entscheidet das Rektorat.
(5)
Der Beschluss des Fachbereichsrats über den Vorschlag zur Besetzung der Stelle einer Professorin/eines Professors nach Abs. 4 bedarf anschließend der Zustimmung der Mehrheit der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs.
(6)
Wahlen im Fachbereichsrat sind - vorbehaltlich eines einstimmig gefassten abweichenden Beschlusses - geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält, soweit in der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität nichts anderes festgelegt ist. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Die Mitglieder des Fachbereichsrates wählen ihre Vertreterinnen/Vertreter nach Gruppen getrennt. Das Nähere regeln die jeweiligen Wahl- oder Geschäftsordnungen.


§20
Öffentlichkeit
(1)
Die Sitzungen des Fachbereichsrats sind für die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs nach Maßgabe der verfügbaren Plätze öffentlich.
(2)
Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt. Personalangelegenheiten, Prüfungssachen einschließlich Habilitationen und Promotionen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
(3)
Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so sind die Mitglieder des Fachbereichsrates sowie die gemäß § 13 Abs. 5 anwesenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies durch Beschluss besonders festgestellt ist. Personalangelegenheiten, Prüfungssachen einschließlich Habilitationen und Promotionen sowie Meinungsäußerungen der an der Beratung in nichtöffentlicher Sitzung Beteiligten sind vertraulich.
(4)
Die Dekanin/der Dekan stellt sicher, dass die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs über die Tätigkeit des Fachbereichsrates angemessen unterrichtet werden. In die-sem Rahmen sollen die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse in geeigneter Form bekanntgegeben und die Niederschriften darüber zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 2 Satz 4 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.


§21
Protokolle
(1)
Über die Sitzungen des Fachbereichsrats sind Beschlussprotokolle unverzüglich anzufertigen und an die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Fachbereichsrats zu versenden. Ferner sind die Protokolle zu veröffentlichen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung durch den Fachbereichsrat noch aussteht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang am Bekanntmachungsbrett des Dekanats. Die Geschäftsordnung des Fachbereichsrats kann vorsehen, dass die Protokolle auch noch auf andere Weise bekanntgemacht werden.
(2)
Von der Veröffentlichung einzelner Beschlüsse kann durch Beschluss des Fachbereichsrats aus wichtigem Grund vorläufig abgesehen werden. Von der Veröffentlichung ist abzusehen, wenn das aus überwiegenden Gründen des Persönlichkeitsschutzes geboten ist.
(3)
Ein Beschluss gemäß Abs. 2 Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Bis zur Veröffentlichung davon betroffener Beschlüsse sind die Mitglieder des Fachbereichsrats und sonst bei der Sitzung anwesende Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4)
Über die Genehmigung des Protokolls beschließt der Fachbereichsrat auf seiner nächsten Sitzung.
(5)
Genehmigte Änderungen werden in das Beschlussprotokoll der Sitzung des Fachbereichsrates aufgenommen, in der sie genehmigt wurden.
(6)
Genehmigte Protokolle sind dem Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität unverzüglich zu übersenden.


§22
Hinzuziehung anderer Personen
(1)
Der Fachbereichsrat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige und Betroffene in angemessener Weise hinzuziehen.
(2)
Werden Fragen eines Fachgebietes behandelt, das im Fachbereichsrat nicht durch eine Professorin/einen Professor vertreten wird, so ist mindestens einer Professorin/einem Professor dieses Fachgebietes Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.
(3)
Vor Beschlussfassung des Fachbereichsrats über Angelegenheiten, die eine wissenschaftliche Einrichtung oder eine Betriebseinheit des Fachbereichs unmittelbar berühren, ist deren Leiterin/Leiter Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.
(4)
Alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, sind berechtigt, an den Beratungen des Fachbereichrats über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen teizunehmen.
(5)
Der Fachbereichsrat kann beschließen, Nichtmitglieder mit Rederecht an Sitzungen teilnehmen zu lassen. Rederecht haben im Übrigen Personen, die aufgrund der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität an Beratungen zu beteiligen sind, oder die als Sachkundige aus der Westfälischen Wilhelms-Universität, als Sachverständige aufgrund eines Beschlusses oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung gemäß § 40 Abs. 1 HG zugezogen worden sind. In vertraulichen Angelegenheiten sind die Nichtmitglieder zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


IV.
Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte des Fachbereichs

§23
Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte des Fachbereichsrats
(1)
Der Fachbereichsrat kann für seine Aufgaben und zur Beratung der Dekanin/des Dekans Ausschüsse und Kommissionen, auch mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Aufgaben, bilden. Über die Mitgliedschaft, die Aufgaben und eine Befristung entscheidet der Fachbereichsrat. Ferner kann der Fachbereichsrat Beauftragte einsetzen.
(2)
Die Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat nach Gruppen getrennt für mindestens ein Jahr gewählt. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober.
(3)
Der Fachbereichsrat wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses oder der jeweiligen Kommission aus der Mitte der stimmberechtigten Ausschuss- oder Kommissionsmitglieder. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende behält ihr/sein Stimmrecht.
(4)
Beauftragte sowie die Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen haben das Recht, die Akten der Katholisch-Theologischen Fakultät einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in ihre bzw. in die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses oder der jeweiligen Kommission fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.


§24
Ständige Kommissionen des Fachbereichs
(1)
Der Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung seiner Entscheidungen sowie zur Beratung der Dekanin/des Dekans folgende ständige Kommissionen:
1.
Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten (KLsA),
2.
Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (KFwN),
3.
Kommission für Haushalts-, Personal- und Planungsangelegenheiten (KHPP).


(2)
Die Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten bereitet insbesondere die Entscheidungen des Fachbereichsrates über Studien- und Prüfungsordnungen vor und berät die Dekanin/den Dekan bei deren/dessen Aufgaben der Studien- und Prüfungsorganisation und unterstützt sie/ihn in ihrer/seiner Zuständigkeit für die Vollständigkeit des Lehrangebots.
Die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs fördert insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs, unter anderem durch Mitwirkung bei der Vergabe von Promotions- und Habilitationsstipendien, und leistet Hilfestellung bei der Einwerbung von Mitteln zur Forschungsförderung.
Zu den Aufgaben der Kommission für Haushalts-, Personal- und Planungsangelegenheiten gehört insbesondere die Unterstützung der Dekanin/des Dekans bei der Festlegung der Grundsätze der Stellen- und Mittelverteilung im Sinne des § 6 Abs. 8 S. 2.
(3)
Der Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten gehören 11 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppen der Professorinnen/Professoren, der wissenschaftlichen Mit-arbeiterinnen/Mitarbeiter, der Studierenden und der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Verhältnis 5:2:3:1 an, der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs 12 Vertreterinnen/Vertreter im Verhältnis 6:3:2:1, der Kommis-sion für Haushalts-, Personal- und Planungsangelegenheiten 9 Vertreterinnen/Vertreter im Verhältnis 5:2:1:1.


§25
Berufungskommission
(1)
Der Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, der vier Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren und bis zu insgesamt drei Mitglieder aus den anderen Gruppen, darunter mindestens eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studierende/ein Studierender, angehören; die Mitglieder der Berufungskommission werden von den jeweiligen Gruppen im Fachbereichsrat getrennt gewählt. Der Berufungskommission können auch Mitglieder anderer Fachbereiche und Professorin-nen/Professoren anderer Universitäten angehören. Die Mitgliederzahl kann bis auf 19 erhöht werden. Dabei darf die Zahl der Mitglieder aus anderen Gruppen die der Professorinnen/Professoren weder erreichen noch um mehr als zwei unterschreiten; die Anzahl der Studierenden und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter darf um nicht mehr als eins voneinander abweichen.
(2)
Zur/Zum Vorsitzenden der Berufungskommission ist eine Professorin/ein Professor zu wählen, die/der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht.
(3)
Die Berufungskommission kann sachkundige Mitglieder anderer Fachbereiche mit beratender Stimme hinzuziehen.


§26
Habilitationskommission, Promotionskommission und Prüfungsausschüsse
(1)
Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen in Habilitations- und Promotionsverfahren bildet der Fachbereichsrat eine Habilitations- und eine Promotionskommission. Andere akademische Prüfungen führt der Fachbereich durch Prüfungsausschüsse durch.
(2)
Der Fachbereich ist berechtigt, zu Promotions- und anderen akademischen Prüfungen Prüferinnen/Prüfer anderer Fachbereiche beratend oder mit Stimmrecht hinzuzuziehen. Mitglieder anderer Fachbereiche können als beratende Mitglieder in Habilitations- und Promotionskommissionen sowie Prüfungsausschüsse gewählt werden.
(3)
Das Nähere regeln die Promotions- bzw. Prüfungsordnungen, die vorzusehen haben, dass bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen das Stimmrecht außer den Professorinnen/Professoren nur Personen zusteht, die die gleiche oder eine mindestens gleichwertige Prüfung abgelegt haben.
(4)
Der Fachbereich erlässt die Promotions- und Prüfungsordnungen unter Beachtung staatskirchenrechtlicher Mitwirkungserfordernisse nach Stellungnahme durch das Rektorat. Die Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.


§27
Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs
(1)
Der Fachbereichsrat bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen unter Berücksichtigung der Gruppen im Sinne des § 2 Abs. 3.
(2)
Zur Gleichstellungsbeauftragten und deren Vertreterin können nur weibliche Mitglieder des Fachbereichs bestellt werden.
(3)
Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es, im Rahmen der Mitwirkung des Fachbereichs bei der Erfüllung der Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität nach § 2 Abs. 13 UV mit der Gleichstellungsbeauftragten der Westfälischen Wilhelms-Universität und der Gleichstellungskommission zusammenzuarbeiten.
(4)
Die Gleichstellungsbeauftragte ist von den Organen, den Gremien, den wissenschaftlichen Einrichtungen und den Betriebseinheiten des Fachbereichs über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die die Belange der weiblichen Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs unmittelbar berühren. Die Gleichstellungsbeauftragte hat im gesetzlich zulässigen Rahmen Teilnahmerecht und Rederecht in allen Gremien des Fachbereichs, soweit es um Angelegenheiten geht, die die Belange der weiblichen Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs unmittelbar berühren. Als Belange der weiblichen Mitglieder und Angehörigen gelten auch Stellenausschreibungen und Stellenbesetzungen.
(5)
Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Vertreterinnen beträgt zwei Jahre. Gehört die Gleichstellungsbeauftragte oder eine Vertreterin der Gruppe der Studierenden an, beträgt die Amtszeit ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.


V.
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs

§28
Organisation der wissenschaftlichen Einrichtungen durch den Fachbereich
(1)
Unter der Verantwortung des Fachbereichs werden wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare und ähnliche Einrichtungen) gebildet, soweit für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personal- und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen. Für gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche Einrichtung gebildet werden.
(2)
Die Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtungen sind bei ihrer Errichtung oder Änderung durch den Fachbereichsrat zu bestimmen.
(3)
Die wissenschaftlichen Einrichtungen sind folgenden Sektionen zugeordnet:
- Biblisch-theologische Sektion,
- Historisch-theologische Sektion,
- Systematisch-theologische Sektion,
- Praktisch-theologische Sektion.
(4)
Über die Errichtung neuer, die Änderung und Auflösung bestehender sowie die Zuordnung wissenschaftlicher Einrichtungen entscheidet der Fachbereichsrat.
(5)
Ist eine wissenschaftliche Einrichtung auch einem anderen oder mehreren Fachbereichen fachlich zuzuordnen, so ist durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Fachbereichen die Zuordnung zu einem der Fachbereiche und Art und Umfang der Beteiligung der anderen Fachbereiche festzulegen.
(6)
Der Fachbereich ist verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Vorgaben aus § 103 Abs. 2 HG sowie seiner sonstigen Verpflich-tungen die wissenschaftlichen Einrichtungen so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllen können.
(7)
Die wissenschaftlichen Einrichtungen stehen den Mitgliedern und den Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung, die vom Fachbereich erlassen wer-den.


§29
Wissenschaftliche Einrichtungen des Fachbereichs
Unter der Verantwortung des Fachbereichs bestehen folgende wissenschaftliche Einrichtungen:
1.
Seminar für Philosophische Grundfragen der Theologie
2.
Seminar für Allgemeine Religionswissenschaft
3.
Seminar für Alte Kirchengeschichte
4.
Seminar für Mittlere und Neuere Kirchengeschichte
5.
Seminar für Zeit- und Religionsgeschichte des alten Testaments
6.
Seminar für Exegese des Alten Testaments
7.
Seminar für Zeit- und Religionsgeschichte des Neuen Testaments
8.
Seminar für Exegese des Neuen Testaments
9.
Seminar für Fundamentaltheologie
10
Seminar für Dogmatik und Dogmengeschichte
11.
Seminar für Dogmatik und theologische Hermeneutik
12.
Seminar für Moraltheologie
13.
Seminar für Pastoraltheologie und Religionspädagogik
14.
Seminar für Liturgiewissenschaft
15.
Seminar für Theologische Frauenforschung
16.
Institut für Kanonisches Recht
17.
Institut für Christliche Sozialwisssenschaften
18.
Institut für Missionswissenschaft
19.
Ökumenisches Institut
        Abteilung I: Geschichte und Theologie der Kirchen und religiösen Gemeinschaften aus der Reformation
        Abteilung II: Ökumenik und Friedensforschung
20.
Institut für Lehrerausbildung


§30
Aufgaben
(1)
Die wissenschaftlichen Einrichtungen entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (wissenschaftliche und weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte), soweit sie nicht einer Professorin/einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der Sachmittel, die ihnen von der Dekanin/dem Dekan zugewiesen sind. Der Fachbereichsrat kann ihnen im Rahmen der Aufgabenbestimmung gemäß § 28 Abs. 2 weitere Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich zur selbstständigen Entscheidung übertragen.
(2)
Die einer wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Professorinnen/Professoren sind verantwortlich für Forschung und Lehre auf dem Aufgabengebiet der wissenschaftlichen Einrichtung. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sind ihnen von der wissenschaftlichen Einrichtung Personal- und Sachmittel sowie Räume im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Vorschlag an das Rektorat für die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und die Entscheidung über deren Tätigkeit sowie die Entscheidung über die Verwendung der Sachmittel obliegt innerhalb ihrer Aufgabenbereiche den einzelnen Professorinnen/Professoren. § 47 Abs. 4 HG bleibt hiervon unberührt.


§31
Vorstand
Sofern für eine wissenschaftliche Einrichtung in größerem Umfang Personal oder Mittel bereitgestellt werden, die nicht einer Professorin/einem Professor zugewiesen sind, oder wenn die Einrichtung für den Fachbereich selbständig Aufgaben in der Lehre wahrnimmt, obliegt die Leitung der Einrichtung einem Vorstand gemäß Art. 65 und 66 UV.


§32
Organisation der Betriebseinheiten durch den Fachbereich
(1)
Für wissenschaftliche oder technische Dienstleistungen, durch die die Erfüllung von Aufgaben in Forschung und Lehre, die über den Bereich einer wissenschaftlichen Einrichtung hinausgehen, innerhalb des Fachbereichs unterstützt wird, werden vom Fachbereich Betriebseinheiten errichtet, soweit und solange für diesen Zweck Personal- und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen. Der Fachbereich prüft, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und auch weiterhin vorliegen.
(2)
Die Aufgaben der Betriebseinheiten sind bei ihrer Errichtung oder Änderung durch den Fachbereich zu bestimmen.
(3)
Über die Errichtung neuer, die Änderung und Auflösung bestehender Betriebseinheiten beschließt der Fachbereichsrat.
(4)
Der Fachbereich ist verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen die Betriebseinheiten so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können.
(5)
Die Verwaltung und Leitung der Betriebseinheit regelt der Fachbereichsrat. Die Leiterin/der Leiter der Betriebseinheit wird vom Fachbereichsrat bestellt. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Bestellung vom Fachbereichsrat zu treffen.
(6)
Die Leiterin/der Leiter der Betriebseinheit ist für deren Aufgabenerfüllung, für die Auswahl und den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und für die Verwendung der Sachmittel, die der Betriebseinheit vom Fachbereichsrat zugewiesen sind, zuständig und verantwortlich.
(7)
Der Fachbereich kann bei der Errichtung oder Änderung von Betriebseinheiten von den Absätzen 5 und 6 abweichende Regelungen treffen.
(8)
Die Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern und den Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung, die vom Fachbereich erlassen werden. Der Senat kann hierfür Rahmenordnungen erlassen.
(9)
Betriebseinheiten können auch mit anderen Fachbereichen gemeinsam errichtet werden. In diesem Fall ist durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Fachbereichen die Zuordnung zu einem der Fachbereiche und Art und Umfang der Beteiligung der anderen Fachbereiche festzulegen. Im Übrigen finden die Absätze 2, 3, 5, 6 und 8 entsprechende Anwendung.


§33
Betriebseinheiten des Fachbereichs
(1)
Am Fachbereich Katholisch-Theologische Fakultät bestehen folgende Betriebseinheiten:
1.
Gemeinschaftsverwaltung der Katholisch-Theologischen Fakultät,
2.
Bibliothek der Katholisch-Theologischen Fakultät.
(2)
Der Gemeinschaftsverwaltung der Katholisch-Theologischen Fakultät obliegt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch den Fachbereichsrat die verwaltungsmäßige Durchführung der den wissenschaftlichen Einrichtungen obliegenden Entscheidungen im Bereich des Personal- und Haushaltswesens. Der Bibliothek obliegt die Koordination und Durchführung der Literaturbeschaffung und die Ordnung und Pflege des Literaturbestandes des Fachbereichs.
(3)
Der Fachbereichsrat bestellt die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Kommission für Haushalts-, Personal und Planungsangelegenheiten zum Geschäftsführenden Direktor der Gemeinschaftsverwaltung der Katholisch-Theologischen Fakultät.


VI.
Schlussvorschriften

§34
Übergangsvorschriften
Organe, Gremien und Funktionsträger der wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs, die in dieser Ordnung genannt sind, werden nach den Wahlordnungen der Westfälischen Wilhelms-Universität gewählt bzw. nach dieser Ordnung bestimmt. Für diese Organe, Gremien und Funktionsträger nehmen bis zu ihrer Bestellung auf der Grundlage dieser Ordnung die entsprechenden bisherigen Organe, Gremien und Funktionsträger die Aufgaben wahr.


§35
Anderung der Ordnung des Fachbereichs
(1)
Änderungen der Ordnung des Fachbereichs beschließt der Fachbereichsrat.
(2)
Der Beschluss über eine Änderung der Ordnung des Fachbereichs bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Eine Änderung der Listen der Fächer, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten gilt nicht als Änderung der Ordnung.


§36
Inkrafttreten der Ordnung des Fachbereichs
Die Ordnung des Fachbereichs tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.






Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der Katholisch-Theologischen Fakultät vom 17. Januar 2003 und vom 7. Februar 2003.


     Münster, den 25. April 2003





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


     Münster, den 25. April 2003





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt





Anhang:
Das Fach "Katholische Theologie" am Fachbereich 02 umfasst die folgenden Fachgebiete:
     
- Alte Kirchengeschichte
- Biblische Archäologie
- Biblische Theologie und ihre Didaktik
- Christliche Archäologie und Kunstgeschichte
- Christliche Sozialwissenschaften/Sozialethik
- Diakonik
- Didaktik des schulischen Religionsunterrichtes
- Dogmatik
- Dogmengeschichte
- Exegese des Alten Testaments
- Exegese des Neuen Testaments
- Feministische Theologie
- Fundamentaltheologie
- Geschichte und Theologie der östlichen Kirchen
- Homiletik
- Kanonisches Recht
- Katechetik
- Kirchliche Zeitgeschichte
- Kirchliche Rechtsgeschichte
- Konfessionskunde
- Liturgiewissenschaft
- Missionswissenschaft
- Mittlere und neuere Kirchengeschichte
- Moraltheologie/Christliche Ethik
- Ökumenische Theologie
- Ostkirchenkunde
- Ostkirchenrecht
- Pastoralpsychologie
- Pastoralsoziologie
- Pastoraltheologie
- Patrologie
- Philosophische Grundfragen der Theologie
- Religionspädagogik
- Religionsphilosophie
- Religionswissenschaft
- Staatskirchenrecht
- Systematische Theologie und ihre Didaktik
- Theologie der Religionen
- Theologische Friedens- und Konfliktforschung
- Theologische Hermeneutik
- Theologische Anthropologie
- Theologische Propädeutik
- Zeit- und Religionsgeschichte des Urchristentums
- Zeit- und Religionsgeschichte Israels



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