Organisation - Das Rektorat |
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Amtliche Bekanntmachungen |
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Münster |
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S.190) hat die Medizinische Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität die
folgende Promotionsordnung erlassen: |
G l i e d e r u n g: |
§ 1 | ||
§ 2 | ||
§ 3 | ||
§ 4 | ||
§ 5 | ||
§ 6 | ||
§ 7 | ||
§ 8 | ||
§ 9 | ||
§ 10 | ||
§ 11 | ||
§ 12 | ||
§ 13 | ||
§ 14 | ||
§ 15 | ||
§ 16 | ||
§ 17 | ||
§ 18 | ||
§ 19 | ||
§ 20 |
(1) | Der Fachbereich 5 der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster - im Folgenden Medizinische
Fakultät genannt - verleiht die folgenden akademischen Grade: doctor medicinae ( Dr. med. ) doctor medicinae dentium ( Dr. med. dent. ) doctor rerum medicinalium ( Dr. rer. medic. ) nach den im Folgenden festgelegten Bestimmungen. |
(2) | Die Durchführung der Promotionsordnung obliegt der Medizinischen Fakultät. |
(1) | Für die Zulassung zur Promotion richtet der Doktorand/die
Doktorandin an den Dekan/die Dekanin der Medizinischen Fakultät - im Folgenden Dekan/Dekanin genannt - ein
schriftliches Promotionsgesuch. Diesem sind beizufügen: |
1. | zwei Exemplare der Dissertation; |
2. | ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Angabe des Studienganges; |
3. | ein Leumundszeugnis der Universität oder, wenn seit der Beendigung des akademischen Studiums mehr
als 3 Monate vergangen sind und der Doktorand/die Doktorandin nicht im öffentlichen Dienst steht, ein polizeiliches
Führungszeugnis. Auf Antrag kann der Dekan/die Dekanin in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Regelung erlassen; |
4. | eine Erklärung gem. Anhang 1 der Promotionsordnung; |
5. | eine Erklärung, dass dem Doktoranden/der Doktorandin die Promotionsordnung bekannt ist. |
bei der Promotion zum Dr. med. bzw. Dr. med. dent.: |
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6. | eine Erklärung über frühere Promotionsversuche (offiziell eingereichte Dissertationen); |
7. | ein Zeugnis über die bestandene ärztliche bzw. zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes; |
8. | bei Bewerbern/Bewerberinnen, die eine ärztliche bzw. zahnärztliche Prüfung an einer international anerkannten medizinischen
Ausbildungsstätte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgelegt haben, der Nachweis, dass sie die im Geltungsbereich des
Grundgesetzes für die Zulassung zur ärztlichen bzw. zahnärztlichen Prüfung vorgeschriebene Zeit studiert und eine dem Abschlussexamen
an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichwertige Abschlussprüfung abgelegt haben oder im
Geltungsbereich des Grundgesetzes eine Genehmigung zur Ausübung des ärztlichen/zahnärztlichen Berufes besitzen; |
9. | bei Ausländern/Ausländerinnen und Staatenlosen der Nachweis, dass sie die deutsche Sprache ausreichend beherrschen; |
10. | der Nachweis eines an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster absolvierten mindestens
zweisemestrigen Studiums der Medizin bzw. Zahnmedizin. Auf Antrag kann der Dekan/die Dekanin in begründeten Fällen Ausnahmen
von dieser Regelung zulassen; |
bei der Promotion zum Dr. rer. medic. : |
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11. | eine Erklärung über frühere Promotionsversuche, sowie die Darlegung von Gründen,
die einer Promotion im abgeschlossenen Studienfach entgegenstehen; |
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12. | das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem nicht medizinischen für den
Bereich der Medizin relevanten Fach:
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13. | bei Ausländern/Ausländerinnen und Staatenlosen der Nachweis, dass sie die deutsche Sprache ausreichend beherrschen; |
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14. | der Nachweis eines erfolgreichen mindestens viersemestrigen besonderen Promotionsstudiums gemäß § 17 dieser Promotionsordnung,
das nach erfolgreichem Abschluss des vorangegangenen Studiums gemäß Nummer 12 durchgeführt wurde; |
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15. | der Nachweis einer mindestens zweijährigen wissenschaftlichen Tätigkeit als Voll- oder Teilzeitbeschäftigter/e
in einer wissenschaftlichen Einrichtung der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität. Auf Antrag kann der
Dekan/die Dekanin in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. |
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(2) | eine Promotion zum Dr. med. oder Dr. med. dent. schließt die Promotion zum Dr. rer. medic. aus. |
Entscheidung über die Zulassung
(1) | Über den Antrag auf Zulassung zur Promotion entscheidet anhand der eingereichten Unterlagen der Dekan/die Dekanin.
Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die nach § 2 erforderlichen Unterlagen unvollständig oder die dort genannten
Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. |
(2) | Wird der Antrag auf Zulassung abgelehnt, so ist die Ablehnung schriftlich zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Im Falle eines Wi-derspruchs gegen die vom Dekan/von der Dekanin ausgesprochene Ablehnung
entscheidet der Fachbereichsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner promovierten Mitglieder. |
(1) | Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Arbeit, aus der die Befähigung des Doktoranden/der Doktorandin hervorgeht,
ein wissenschaftliches Problem zu erfassen, selbständig zu bearbeiten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Schrifttums
verständlich darzustellen. Die Arbeit muss das ärztliche oder zahn-ärztliche Wissen bereichern. Bei der Promotion zum
Dr. rer. medic. muss das Thema der Dissertation außerdem mit dem vorausgegangenen Studium gemäß § 2 Abs. 1, Nummer 12, in
Verbindung stehen. |
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(2) | Die Dissertation muss
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(3) | Es sind drei Dissertationsexemplare einzureichen. |
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(4) | An die Stelle der Dissertation kann auf Antrag eine bereits veröffentlichte Arbeit treten, wenn der
Doktorand/die Doktorandin deren Erstautor/Erstautorin ist. In diesem Fall muss die Arbeit in einer begutachteten und in
Current Contents gelisteten Zeitschrift erschienen sein und die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfül-len. Zusätzlich muss eine
schriftliche Erklärung sowohl der Betreuerin/des Be-treuers wie auch jeder Koautorin/jedes Koautors vorgelegt werden, die den
von dem Doktoranden/der Doktorandin geleisteten Beitrag zu der Arbeit detailliert beschreibt und aus der hervorgeht, dass der
Doktorand/die Doktorandin den wesentlichen Anteil an der Arbeit geleistet hat. Über die Annahme dieses Antrags entscheidet nach
der Eröffnung des Verfahrens der Promotionsausschuss. |
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(5) | Eine vor Abschluss der Promotion erfolgte auch auszugsweise Veröffentlichung der Arbeit ist
erwünscht. In diesem Fall ist den Promotionsakten ein Sonderdruck der Veröffentlichung beizufügen. |
Begutachtung der Dissertation
(1) | Ist der Bewerber/die Bewerberin zum Promotionsverfahren zugelassen, leitet der Dekan/die Dekanin umgehend das
Begutachtungsverfahren durch Bestellung der Berichterstatter/Berichterstatterinnen ein. Die Dissertation ist durch mindestens
zwei Berichterstatter/Berichterstatterinnen zu begutachten. Als solche können nur habilitierte Hochschulmitglieder bestellt
werden. Der erste Berichterstatter/die erste Berichterstatterin ist im allgemeinen der Betreuer/die Betreuerin der Dissertation.
Dem ersten Berichterstatter/der ersten Berichterstatterin steht für die Be-nennung des zweiten Berichterstatters/der zweiten
Berichterstatterin ein Vor-schlagsrecht zu. Die zweiten Berichterstatter/Berichterstatterinnen sollen in der Regel nicht
derselben wissenschaftlichen Einrichtung angehören. |
(2) | Wird vom ersten Berichterstatter/von der ersten Berichterstatterin die Benotung "summa cum laude"
vorgeschlagen, darf der/die danach zu bestimmende Berichterstatter/in nicht derselben wissenschaftlichen Einrichtung der
Medizinischen Fakultät angehören. Erfüllt der zunächst benannte zweite Berichterstatter/die zweite Berichterstatterin diese
Voraussetzung nicht, so soll an dessen/deren Stelle ein anderes Mitglied der Medizinischen Fakultät als zweiter
Berichterstatter/zweite Berichterstatterin bestellt werden. Das Vorlegen einer solchen Dissertation ist vor ihrer Annahme mit
den Gutachten allen promovierten Mitgliedern des Fachbereichsrats anzuzeigen. |
(3) | Die Gutachten sind dem Dekan/der Dekanin innerhalb von acht Wochen - gerechnet vom
Zustellungsdatum - zuzusenden. Bei Fristüberschreitung ist der Dekan/die Dekanin gehalten, die Zustellung der Gutachten
anzumahnen und für den Fall, dass diese nicht innerhalb von vier Wochen nach der Anmahnung bei ihm/ihr eintreffen, neue
Berichterstatter/innen zu bestellen. |
(4) | Bei der Promotion zum Dr. rer. medic. muss der/die zweite Berichterstatter/in dem Fach angehören,
in dem der Doktorand/die Doktorandin das vorangegangene Studium gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 12 erfolgreich abgeschlossen hat. S
ollte sich innerhalb von zwei Monaten kein habilitierter Vertreter/keine habilitier-te Vertreterin des betreffenden Faches an
der Universität auf Anfrage des Dekans/der Dekanin bereit erklären, als zweiter Berichterstatter/zweite Berichterstatterin
tätig zu werden, so kann als zweiter Berichterstatter/zweite Berichterstatterin ein habilitiertes Hochschulmitglied aus einem
verwandten Fachgebiet hinzugezogen werden. |
(5) | Bei der Vorlage einer Dissertation, die nicht aus einer Einrichtung der Medizinischen Fakultät der
Universität Münster hervorgegangen ist, erstattet ein vom Dekan/von der Dekanin zu benennendes habilitiertes Mitglied der
Medizinischen Fakultät der Universität Münster das erste Gutachten. |
(6) | Wenn sich die Dissertation auf ein Grenzgebiet der Medizin zu anderen Fächern bezieht, kann als
zweiter Berichterstatter/zweite Berichterstatterin ein habilitiertes Mitglied aus einem einschlägigen nichtmedizinischen Fachbereich
der Westfälischen Wilhelms-Universität oder einer anderen Hochschule hinzugezogen werden. |
(7) | Professoren/Professorinnen und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Medizinischen
Fakultät im Ruhestand haben bei der Beurteilung von Dissertationen die gleichen Rechte wie im Amt befindliche. |
Bewertung der Dissertation
(1) | Die Berichterstatter/Berichterstatterinnen beurteilen die Arbeit und empfehlen in eigenen Gutachten die
Annahme oder Ablehnung. |
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(2) | Beantragen die Berichterstatter/Berichterstatterinnen die Annahme, so schlagen sie zugleich die Bewertung der Arbeit
vor, und zwar mit den Noten
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(1) | Nach der Beurteilung der Dissertation durch die Berichterstatter/ Berichterstatterinnen gibt der
Dekan/die Dekanin den Mitgliedern des Promotionsausschusses (§ 8 Abs. 2) durch Umlauf der Arbeit und aller Gutachten
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. Die Frist berechnet sich nach dem Da-tum der Empfangsbestätigung. |
(2) |
Parallel zum Umlaufverfahren nach Absatz 1 werden Arbeit und Gutachten (in Kopie) für die Dauer von vier
Wochen im Dekanat der Medizinischen Fakultät ausgelegt. Promovierte Mitglieder des Fachbereichsrates sind berechtigt, Einsicht
zu nehmen. Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen können sie ge-genüber dem Dekan/der Dekanin eine schriftliche
Stellungnahme abgeben oder über ein promoviertes Mitglied des Fachbereichsrates Widerspruch im Sinne des Absatzes 4 einlegen. |
(3) | Stellungnahmen, die nicht zugleich förmliche Widersprüche im Sinne von Abs. 5 sind, werden vom
Dekan/der Dekanin dem Promotionsausschuss zugeleitet. Sie werden im Rahmen der nach Abs. 5 bis 7 zu treffenden Entscheidungen
berücksichtigt. |
(4) | Empfehlen beide Berichterstatter/Berichterstatterinnen die Annahme der Arbeit sowie die gleiche Benotung
und wird kein Widerspruch erhoben, so stellt der De-kan/die Dekanin die Annahme der Dissertation und die Bewertung fest und
lässt den Doktoranden/die Doktorandin zur mündlichen Prüfung zu. |
(5) | Bei unterschiedlicher Beurteilung der Dissertation durch die Berichterstatter/Berichterstatterinnen,
Benotung der Dissertation durch die Berichterstatter/Berichterstatterinnen mit "summa cum laude", sowie in den Fällen, in denen
Widerspruch erhoben wurde, entscheidet der Promotionsausschuss. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung kann der Dekan/die Dekanin
zunächst ein weiteres Gutachten einholen. Ist der zweite Berichterstatter/die zweite Berichterstatterin gemäß § 5 Abs. 4 ausgewählt
worden, so sollte als zusätzlicher Berichterstat-ter/zusätzliche Berichterstatterin ein habilitiertes Hochschulmitglied aus einem
verwandten Fachgebiet hinzugezogen werden. |
(6) | In Fällen des Absatz 5 entscheidet der Promotionsausschuss nach Eingang des evtl. angeforderten zusätzlichen
Gutachtens über Annahme und Bewertung der Dissertation. Der Promotionsausschuss soll seine Entscheidung einvernehmlich treffen. Kann
kein Einvernehmen hergestellt werden, führt er die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss herbei. Der Promotionsausschuss ist
nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. |
(7) | Wird eine Dissertation in der eingereichten Fassung abgelehnt, nehmen die Berichterstatter/die Berichterstatterinnen
zu der Frage Stellung, ob es dem Doktoranden/der Doktorandin bei Fortführung des Verfahrens möglich sein kann, die fehlerhaften
oder beanstandeten Teile so zu ändern, dass die Annahme einer überarbeiteten Fassung zu erwarten ist. Die Entscheidung über die
Fortführung des Verfahrens trifft der Promotionsausschuss. |
(8) | Der Beschluss über die endgültige Ablehnung der Dissertation ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
(9) | Die Entscheidung über die Beurteilung einer Dissertation mit der Note "summa cum laude" kann der Promotionsausschuss
nur einstimmig treffen. Die Zustim-mung wird durch Unterschrift bekundet. |
(1) | Dem Promotionsausschuss gehören an:
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(2) | Durch die Bestellung zusätzlicher Berichterstatter/Berichterstatterinnen gemäß § 7 Abs. 5 ändert sich weder die Zahl der
Mitglieder noch die Zusammensetzung des Promotionsausschusses. Die Berichterstatter/Berichterstatterinnen werden lediglich mit
beratender Stimme hinzugezogen. |
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(3) | Mit Ausnahme von § 7 Abs. 9 entscheidet der Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit. Bei Entscheidungen des
Promotionsausschusses gemäß § 7 Abs. 5 und 6 darf nicht mit abstimmen, wer als Berichterstatter/Berichterstatterin im zu
entscheidenden Fall tätig gewesen ist. Dieses gilt auch für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seine/seine ihren/ihre
Stellvertreter/in. |
Promotion zum Dr. med. bzw. Dr. med.dent. |
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(1) | Die mündliche Prüfung findet in Form einer Verteidigung (Disputation) statt. Nach Annahme der Dissertation
setzt der Dekan/die Dekanin den Termin der Verteidigung fest und teilt diesen dem Bewerber/der Bewerberin mindestens zehn
Tage vorher schriftlich gegen Empfangsbestätigung mit. |
(2) | Bei der Promotion zum Dr. med. bzw. Dr. med. dent. sind beide Berichterstatter/Berichterstatterinnen
Prüfer/Prüferinnen für die mündliche Verteidigung. |
Promotion zum Dr. rer. medic. |
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(3) | Bei der Promotion zum Dr. rer. medic. hat der Bewerber/die Bewerberin in drei von ihm/ihr gewählten
Fächern aus dem besonderen Promotionsstudium gemäß § 17 seine/ihre Kenntnisse in einer mündlichen
Abschlussprüfung nachzuweisen. Prüfer/Prüferinnen für die mündliche Prüfung sind: 1. einer der Berichterstatter/Berichterstatterinnen 2. zwei habilitierte Mitglieder der betreffenden Fächer. Die Prüfer/Prüferinnen gemäß Nummer 2 werden nach Anhörung des Doktoran-den/der Doktorandin bestellt. |
Ablauf der mündlichen Prüfung
Promotion zum Dr. med. bzw. Dr. med.dent. | ||||||||||||||||
(1) | In der Disputation soll der Doktorand/die Doktorandin in einem etwa 15-minütigen Vortrag über
den Gegenstand seiner/ihrer Dissertation vortragen. Anschließend soll der Doktorand/die Doktorandin von den Prüfern zum
Gegenstand der Arbeit befragt werden. In der Disputation, die maximal 30 Minuten dauern soll, soll der Doktorand/die
Doktorandin zeigen, dass er/sie imstande ist, die Thesen und Ergebnisse der Dissertation im Kontext übergreifender
Fragestellungen zu beurteilen und zu diskutieren. |
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(2) | Die beiden Prüfer/Prüferinnen beurteilen die Disputation gemeinsam und setzen eine Note fest.
Diese ist mit Datum und den Namensunterschriften zu protokollieren. |
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(3) | Das Urteil über die Disputation lautet:
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(4) | Die Disputation ist öffentlich, die Bekanntgabe des Ergebnisses ist jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorzunehmen. |
Promotion zum Dr. rer. medic. | ||||||||||||||||
(5) | In der mündlichen Prüfung soll der Doktorand/die Doktorandin nachweisen, dass er/sie den Gegenstand seiner/ihrer Dissertation
beherrscht. Weiterhin soll die mündliche Prüfung den Nachweis erbringen, dass der Doktorand/die Doktorandin wissenschaftliche
Zusammenhänge erkennen und darstellen kann. Die Dauer der Prüfung soll in jedem Fach 15, höchstens 30 Minuten betragen. |
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(6) | Über die mündliche Prüfung sind Protokolle auf einem Formblatt gemäß Angang 2 zu führen. Sie müssen die Prüfungsthemen, den
wesentlichen Verlauf der Prüfung, die Noten, das Datum und die Namensunterschriften der Prüfer/Prüferinnen enthalten. |
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(3) | Das Urteil über die mündliche Prüfung lautet:
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(8) | Doktoranden/Doktorandinnen, die sich derselben Prüfung unterziehen wollen, sind bei den mündlichen Prüfungen nach
Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze als Zuhörer/Zuhörerinnen zugelassen, sofern der Bewerber/die Bewerberin nicht
widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Ergebnisses. |
Promotion zum Dr. med. bzw. Dr. med.dent. |
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(1) | Die mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Doktorand/die Doktorandin
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(2) | Eine Wiederholung der Disputation kann nur einmal - frühestens nach zwei Monaten, spätestens
nach zwölf Monaten - erfolgen. Die Wiederholungsprüfung muss im Beisein des Dekans/der Dekanin oder seines/ihres
Stellvertreters/Stellvertreterin erfolgen. |
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Promotion zum Dr. rer. medic. |
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(3) | Die mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Doktorand/die Doktorandin
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(4) | Eine Wiederholung der mündlichen Prüfung kann nur einmal - frühestens nach zwei Monaten,
spätestens nach zwölf Monaten - erfolgen. Wiederholungsprüfungen müssen im Beisein des Dekans/der Dekanin oder seines/ihres
Stellvertreters/Stellvertreterin erfolgen. |
(1) | Ist die mündliche Prüfung bestanden, so stellt der Dekan/die Dekanin das Gesamturteil über die Promotion fest. |
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(2) | Das Gesamturteil kann lauten:
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Es wird gebildet als Mittelwert aus der Note der Dissertation und der Note der Disputation bzw. dem arithmetischen
Mittel aus den Noten der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern. Ergibt sich dabei keine ganze Zahl, so ist für die Auf- oder
Abrundung die Note der Dissertation ausschlaggebend. |
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Für das Gesamturteil "summa cum laude" müssen beide Bewertungsvorschläge für die Dissertation "summa cum
laude" und das einstimmige Urteil der Disputati-on (Dr. med.; Dr. med. dent.) bzw. die Noten von mindestens zwei mündlichen
Prüfungen (Dr. rer. medic.) "ausgezeichnet" sein. |
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(3) | Der Dekan/die Dekanin teilt dem Doktoranden/der Doktorandin das Ergebnis der Prüfung mit. Hat der Doktorand/die Doktorandin
die Prüfung nicht bestanden, erteilt der Dekan/die Dekanin dem Bewerber/der Bewerberin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der
auch darüber Auskunft gibt, ob und innerhalb welcher Frist die mündliche Prüfung wiederholt werden kann. |
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(4) | Der Bescheid über die nichtbestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
(1) | Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Promotionsprüfung und vor Aushändigung der Promotionsurkunde stellt der Doktorand/die
Doktorandin der Medizinischen Fakultät 6 Exemplare der Dissertation, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier
ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich zur Verfügung und stellt darüber hinaus die Verbreitung
sicher durch
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(2) | Zur vorgeschriebenen Veröffentlichung in dem Publikationsorgan "Dissertationen der Medizinischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster in Referaten" ist die Abgabe eines Auszugs der Dissertation erforderlich,
der den Anforderungen des "Merkblattes für Zusammenfassungen der Deutschen Biblio-thek" entspricht. Die anteiligen Druckkosten
für das Publikationsorgan sind von dem Doktoranden/der Doktorandin zu tragen. |
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(3) | Auf Antrag des Doktoranden/der Doktorandin kann nach dem Ermessen des Dekans/der Dekanin die in Absatz 1
genannte Frist in begründeten Fällen verlängert werden. |
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(4) | Versäumt der Doktorand/die Doktorandin die ihm/ihr gestellte Frist, so erlischt für die Fakultät die
Verpflichtung zur Aushändigung der Urkunde. |
(1) | Nachdem der Doktorand/die Doktorandin alle Verpflichtungen dieser Promotionsordnung erfüllt hat, vollzieht der Dekan/die Dekanin
die Promotion durch Aushändigung der mit dem Fakultätssiegel und seiner Namensunterschrift versehenen Promotionsurkunde. In
Ausnahmefällen kann die Promotionsurkunde auf begründeten Antrag, über den der Dekan/die Dekanin entscheidet, mit Postzustellungsauftrag
übermittelt werden. Das Recht zur Führung des Doktortitels erhält der Doktorand/die Doktorandin erst mit Empfang der Urkunde. |
(2) | Ein Duplikat der Promotionsurkunde bleibt bei den Akten der Medizinischen Fa-kultät. |
Erlebt ein/eine ehemals von der Medizinischen Fakultät Promovierter/Promovierte den 50. Jahrestag der Promotion, so kann der
Dekan/die Dekanin auf Beschluss des Fachbereichsrates die Promotionsurkunde erneuern. |
(1) | Die Medizinische Fakultät kann auf Beschluss des Fachbereichsrates für hervorragende
wissenschaftliche Leistungen oder sonstige ausgezeichnete Verdienste um die Medizin den Grad des Doktors der
Medizin bzw. Zahnmedizin ehrenhalber verleihen. |
(2) | Personen, die von der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster promoviert wurden, sind von dieser Ehrenpromotion ausgeschlossen. |
(3) | Die Ehrenpromotion erfolgt auf Antrag eines Mitglieds der Medizinischen Fakultät und
bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der Mitglieder des Fachbereichsrates. Eine schriftliche Stimmabgabe
eines ordentlichen Mitglieds ist dann zulässig, wenn er/sie selbst oder seine/ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen
an der Sitzung nicht teilnehmen können. |
(4) | Die Ehrenpromotion wird durch den Dekan/die Dekanin mit der feierlichen Über-reichung der hierfür
ausgefertigten Urkunde, in welcher die Verdienste des/der Promovierten hervorzuheben sind, vollzogen. |
(1) | Das besondere Promotionsstudium zur Erlangung des Titels Dr. rer. medic. erstreckt sich über mindestens vier Semester. In jedem Semester sind etwa zwölf Wochenstunden zu hören.
Zu studieren sind: ein Hauptfach mit mindestens 21 Semesterwochenstunden, ein Nebenfach mit mindestens 11 Semesterwochenstunden, ein Wahlfach mit mindestens 11 Semesterwochenstunden. |
(2) | Haupt- und Nebenfach müssen aus den nachstehenden sieben Fächern gewählt werden: Morphologie Physiologie Biochemie (Physiologische Chemie) Pharmakologie und Toxikologie Medizinische Mikrobiologie Immunologie Medizinische Informatik und biomathematik Als Wahlfach kann auch ein anderes medizinisches Teilgebiet gewählt werden, das nicht Teil eines Hauptfaches ist. Die im Wahlfach zu hörenden Semesterwochenstunden sind rechtzeitig mit den entsprechenden Hochschulleh-rern/Hochschullehrerinnen zu vereinbaren. |
(3) | Bei Absolventen/Absolventinnen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 b muss sich das Hauptfach oder das Nebenfach von dem Promotionszulassungsstudium unterscheiden. |
(4) | Vorlesungen und Übungen in den Fächern des Promotionsstudiums, die als Pflicht- oder Wahlveranstaltungen im vorausgegangenen nichtmedizinischen Studium gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 12 besucht worden
sind, brauchen nicht nochmals besucht zu werden, wenn sie solchen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 gleichwertig sind. In
Zweifelsfällen entscheidet der Dekan/die Dekanin. |
(1) | Die Medizinische Fakultät verleiht die Grade Dr.med. oder Dr. med. dent. auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen
Grades der ausländischen Partnerfakultät mit. |
(2) | Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifika-tion ist von dem Bewerber/der Bewerberin durch die Promotionsleistung zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen
Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in Form einer Verteidigung (Disputation). |
(3) | Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach § 18 Abs. 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partnerfakultät voraus, in dem sich beide Fakultäten verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu
ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln. |
(4) | Für das Promotionsverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 2 bis 14, soweit im Folgenden nichts
Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach § 18 Abs.1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach § 18 Abs. 3 enthaltenen Regeln. |
(5) | § 2 Abs. 1 Nummer 8 gilt mit der Maßgabe, dass der Bewerber/die Bewerberin einen zur Promotion berechtigenden Abschluss
an einer Universität des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz der Partnerfakultät befindet.
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(6) | § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind: 1. eine Erklärung der Partnerfakultät, dass die Zulassung zum Promotionsverfah-ren befürwortet wird; 2. eine Erklärung eines Mitglieds der Partnerfakultät darüber, dass sie/er bereit ist, die Dissertation zu begutachten; 3. der Nachweis über das Studium an der Partnerfakultät gemäß § 18 Abs. 8 Nummer 2. |
(7) | Die Dissertation ist in deutscher oder einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine
Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. |
(8) | Betreuer/Betreuerin der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Medizinischen Fakultät und der
Partnerfakultät. Die Erklärungen nach § 18 Abs. 6 Nummer 2 und 3 sollen bei Beginn des Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss
vorgelegt werden. |
(9) | Während der Bearbeitung muss der Bewerber/die Bewerberin mindestens ein Semester als ordentlicher Student/ordentliche
Studentin bzw. als Promovend/Promovendin an der Partnerfakultät eingeschrieben sein. Von dieser Vorraussetzung kann befreit werden,
wer an der Partnerfakultät bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat. |
(10) | Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Medizinischen Fakultät und der
Partnerfakultät begutachtet. |
(11) | Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachter/Gutachterin der Dissertation in der Regel die Betreuer/Betreuerinnen. |
(12) | Für die Sprache der Gutachten gilt § 18 Abs. 7 Satz 1 entsprechend. |
(13) | Die mündliche Prüfung besteht in der Verteidigung (Disputation) der in der Dissertation vertretenen Thesen. Für die Sprache der Verteidigung gilt § 18 Abs. 7 Satz 1 entsprechend. |
(14) | Im Partnerschaftsabkommen können für die Bestellung von Prüfern/Prüferinnen von § 9 Abs. 2
abweichende Bestimmungen getroffen werden. |
(15) | Die Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Prüfungsdauer kann in Partnerschafts-abkommen nach Maßgabe des für die Partneruniversität geltenden Rechts angemessen verlängert werden und weitere
Gebiete einbeziehen. |
(16) | Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 14 mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde verliehen wird. Der Dekan/die Dekanin
unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. Die Partnerfakultät fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den
bei ihr geltenden Regularien aus. |
(1) | Ergibt sich vor oder nach Aushändigung der Promotionsurkunde, dass sich der Doktorand/die Doktorandin beim Erbringen der
Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
irrigerweise angenommen wurden, sind auf Antrag des Dekans/der Dekanin die Promotionsleistungen für ungültig zu erklären. Die
Entscheidung darüber fällt der Fachbereichsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. |
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(2) | Der von der Medizinischen Fakultät verliehene Doktorgrad kann wieder entzogen werden, wenn der/die Promovierte
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Die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades trifft der Fachbereichsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. |
Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster in Kraft. Die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät vom 16.09.1992 tritt am gleichen Tag außer Kraft. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats der Medizinischen Fakultät vom 14. Januar 2003. |
Münster, den 3. Februar 2003 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüs-sen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 3. Februar 2003 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
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