Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2002 (GV.NRW S.190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GV.NRW S.812), sowie des
Artikels 32 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hat der Senat der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen: |
§ 1
Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Artikel 32 Abs. 3 Satz 2 UV bildet der Senat eine Kommission, der je zwei
Vertreter/Vertreterinnen der Gruppen des Senats mit Stimmrecht sowie die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme angehören.
Die Mitglieder der Kommission werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats nach den Gruppen getrennt gewählt. Die
Kommission soll spätestens zwölf Monate vor dem Ende der Amtszeit des Kanzlers ihre Arbeit aufnehmen. |
§ 2
Die Kommission bereitet im Benehmen mit dem Rektorat und auf der Grundlage von Gesprächen mit Mitarbeitern der Universitätsverwaltung
den Entwurf eines Anforderungsprofils vor, das vom Senat beschlossen wird. |
§ 3
Auf der Grundlage dieses Anforderungsprofils beschließt der Senat einen Ausschreibungstext. Den Entwurf dazu erarbeitet die
Kommission im Benehmen mit dem Rektorat. Der Se-nat beschließt auch, in welchen Publikationsorganen die Ausschreibung veröffentlicht
wird. Die Ausschreibung erfolgt durch den Rektor. |
§ 4
Die Mitglieder der Kommission bestimmen nach Gruppen getrennt aus ihrer Mitte einen Kreis von vier Personen, der im Benehmen
mit dem Rektorat aus den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl von 2 - 4 Bewerber(inne)n trifft, die zur Vorstellung im Senat
eingeladen werden sollen. Dem Kreis muss ein Vertreter jeder Gruppe des Senats angehören. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt
mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreises teil. |
§ 5
Der Senat erhält zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine vollständige Liste der Bewerber und eine Begründung für die
getroffene Auswahl, die neben den Gründen für die Entscheidung für die nominierten Bewerber, auch zumindest in Form einer Übersicht
die Gründe für die Nichtnominierung der anderen Bewerber enthält, sowie das Votum der Gleichstellungs-beauftragten. Die
stimmberechtigten Mitglieder des Senats sowie deren unmittelbare Vertreter haben danach vier Wochen Zeit, die Bewerbungsunterlagen
der Bewerber (in den Räumen der Universitätsverwaltung) einzusehen. Bis zwei Wochen vor der Sitzung des Senats, für die die Wahl
des Bewerbers/ der Bewerberin vorgesehen ist, sind auf Vorschlag von jeweils mindestens acht stimmberechtigten Senatsmitgliedern
weitere Bewerber/ Bewerberinnen einzuladen. Dieser Vorschlag muss den übrigen Senatsmitgliedern rechtzeitig vor der für die
Beschlussfassung vorgesehenen Senatssitzung zugeleitet werden. ( Die Einladung erfolgt durch das Rektorat) |
§ 6
Der Senat wählt die Person, die dem Ministerium als Kanzler/Kanzlerin vorgeschlagen wird. |
§ 7
Bei der Bewerbung von Schwerbehinderten, ist der/die Schwerbehindertenbeauftragte nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften zu beteiligen. |
§ 8
Der Rektor übermittelt den Vorschlag der Universität an das Ministerium. |
§ 9
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. |
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Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 22. Januar 2003. |
Münster, den 30. Januar 2003
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die Vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung
von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Be-kanntmachung von Satzungen vom 08.Februar 1991 (AB Uni 91/1)
zuletzt geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 30. Januar 2003
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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