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Amtliche Bekanntmachungen

H A B I L I T A T I O N S O R D N U N G

des Fachbereichs Geschichte/Philosophie
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 06. Januar 2003








Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 98 Abs. 4 Satz 3 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NW S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 ( GV NW S. 812), sowie des Artikels 56 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 (AB Uni 2002/3) hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Habilitationsordnung des Fachbereichs Geschichte/Philosophie erlassen:


I N H A L T S Ü B E R S I C H T

          § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19


§ 1   
Zweck der Habilitation
Die Habilitation stellt die Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig und verantwortlich zu vertreten, förmlich fest (Lehrbefähigung). Mit der Habilitation erwirbt die Habilitandin/der Habilitand die Lehrbefugnis (venia legendi) in dem Fach, für das die Lehrbefähigung ausgesprochen wird, und das Recht, die Bezeichnung "Privatdozentin"/"Privatdozent" zu führen.


§ 2   
Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation sind:
          1.
eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die durch eine qualifizierte Promotion an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte akademische Qualifikation an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule nachzuweisen ist;
          2.
eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion und in der Regel Lehrerfahrungen im Bereich der Hochschule oder vergleichbarer Einrichtungen;
          3.
die Vorlage einer schriftlichen Habilitationsleistung;
          4.
dass die Bewerberin/der Bewerber nicht anderweitig in einem sich auf dasselbe Fach oder ein ähnliches Fach beziehenden Habilitationsverfahren steht oder nicht bereits zweimal in einem sich auf dasselbe Fach oder ein ähnliches Fach beziehenden Habilitationsverfahren an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolglos geblieben ist;
          5.
dass die Bewerberin/der Bewerber durch ihr/sein Verhalten das Ansehen des Faches, für das sie/er die Erteilung der Lehrbefugnis anstrebt, nicht gröblich verletzt hat, insbesondere, dass sie/er nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, bei deren Begehung sie/er ihre/seine wissenschaftliche Qualifikation missbraucht hat.
Über die Gleichwertigkeit gemäß Nr. 1 entscheidet der Fachbereichsrat. In Zweifelsfällen ist ein Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen.

§ 3   
Habilitationsantrag
(1)
Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist an die Dekanin/den Dekan zu richten und muss die genaue Angabe des Faches oder der Fachrichtung enthalten, für das die venia legendi angestrebt wird.
(2)
Dem Antrag sind beizufügen:
           1.
ein ausführlicher Lebenslauf, der besonders über den wissenschaftlichen Werdegang und die Lehrtätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers Auskunft gibt;
           2.
Zeugnisse über die abgelegten Hochschulprüfungen, Staatsexamen oder vergleichbare Prüfungen;
           3.
Nachweise einer Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 Nr. 2;
           4.
die Promotionsurkunde oder der Nachweis über den Erwerb einer dem Doktorgrad gleichwertigen ausländischen Qualifikation sowie gegebenenfalls Zeugnisse über andere abgelegte Prüfungen;
           5.
die Dissertation;
           6.
eine Liste aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen und zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten mit je einem Belegexemplar;
           7.
die Habilitationsschrift oder die wissenschaftlichen Arbeiten in mindestens vier Exemplaren;
           8.
eine Einverständniserklärung, dass mindestens ein Exemplar der Habilitationsschrift oder der wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne von § 4 Abs. 3 im Dekanat verbleiben;
           9.
eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, ob sie/er bereits einen oder mehrere Habilitationsversuche unternommen hat;
           10.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin/der Bewerber vorbestraft ist und ob gegen sie/ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
(3)
Die Dekanin/Der Dekan beauftragt eine Professorin/einen Professor, einen Vorschlag für die Besetzung der Habilitationskommission und die Bestellung von Gutachtern vorzulegen.


§ 4   
Habilitationsleistungen
(1)
Die Habilitation erfolgt aufgrund einer von der Bewerberin/dem Bewerber verfassten wissenschaftlichen Arbeit (Habilitationsschrift), der Abhaltung einer studiengangbezogenen Lehrveranstaltung und eines Vortrages mit anschließendem Kolloquium.
(2)
Die Habilitationsschrift muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung in dem Fach, für das die Habilitation angestrebt wird, und einen wesentlichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellen. Als Habilitationsschrift gilt auch eine wissenschaftliche Arbeit, die die Bewerberin/der Bewerber als Mitglied einer Forschungsgruppe unter wesentlicher eigener Beteiligung ausgeführt hat. In diesem Fall müssen die von der Bewerberin/dem Bewerber verfassten Teile als solche gekennzeichnet und von der Leiterin/dem Leiter der Forschungsgruppe und den Mitautorinnen/Mitautoren gegengezeichnet werden und den Anforderungen des Satzes 1 genügen. Die Habilitationsschrift soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie darf sich nicht auf denselben Gegenstandsbereich beziehen wie die Dissertation.
(3)
In Ausnahmefällen können an die Stelle der Habilitationsschrift treten:
1.
mehrere veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten, die zusammen einer Habilitationsschrift im Sinne von Abs. 2 gleichwertig sind und zu denen die Dissertation nicht gehören darf;
2.
mehrere veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten, die die Bewerberin/der Bewerber als Mitglied einer Forschungsgruppe unter wesentlicher eigener Beteiligung ausgeführt hat. Der eigene Beitrag muss einer Habilitationsschrift im Sinne von Abs. 2 gleichwertig sein und darf nicht aus der Dissertation bestehen. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)
Mit dem Habilitationsvortrag hat die Bewerberin/der Bewerber ihre/seine Fähigkeit unter Beweis zu stellen, einen wissenschaftlichen Gegenstand in anspruchsvoller Weise knapp und verständlich vorzutragen. Die schriftliche Fassung des Vortrags darf weder publiziert noch zur Publikation angenommen worden sein.
(5)
In dem Kolloquium hat die Bewerberin/der Bewerber nachzuweisen, dass sie/er befähigt ist, Probleme aus dem Bereich der von ihr/ihm angestrebten venia legendi angemessen zu erörtern. Das Kolloquium bezieht sich hauptsächlich auf den Habilitationsvortrag. Es kann sich auf das gesamte von der Bewerberin/dem Bewerber gewählte Fach erstrecken.
(6)
Durch die studiengangbezogene Lehrveranstaltung (s. u. § 12) hat die Bewerberin/der Bewerber nachzuweisen, dass sie/er über die zur Durchführung akademischer Lehre erforderliche Befähigung verfügt.


§ 5   
Eröffnung des Verfahrens
(1)
Mindestens vierzehn Tage vor Eröffnung des Verfahrens sollen die schriftliche Habilitationsleistung und die sonstigen Antragsunterlagen sowie der Vorschlag zur Besetzung der Habilitationskommission und der Bestellung von Gutachtern im Dekanat ausgelegt werden, um den Mitgliedern des Fachbereichsrates die nötige Sachkenntnis für die Entscheidung über die Bestellung der Gutachterinnen/Gutachter bzw. die Zusam-mensetzung der Habilitationskommission zu vermitteln. Über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens entscheidet der Fachbereichsrat aufgrund des Berichts der Dekanin/des Dekans oder einer/eines von der Dekanin/dem Dekan hierzu beauftragten Professorin/Professors oder Hochschuldozentin/Hochschuldozenten.
(2)
Das Gesuch um Zulassung zum Habilitationsverfahren ist abzulehnen, wenn
1.
die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt;
2.
die Unterlagen nach § 3 trotz Aufforderung zur Ergänzung nach Ablauf einer angemessenen Frist unvollständig sind;
3.
die Bewerberin/der Bewerber in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat.
(3)
Die Ablehnung ist der Bewerberin/dem Bewerber von der Dekanin/dem Dekan, mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Fachbereichsrates kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Fachbereichsrat nach Anhörung der Bewerberin/des Bewerbers. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(4)
Die Bewerberin/Der Bewerber kann ohne Angabe von Gründen vom Verfahren zurücktreten, solange der Dekanin/dem Dekan noch kein Gutachten im Sinne des § 8 vorliegt. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich bei der Dekanin/dem Dekan zu erfolgen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels oder - bei nichtpostalischer Beförderung - der Eingangsvermerk der Dekanin/des Dekans. Nach diesem Zeitpunkt gilt ein abgebrochenes Verfahren nur dann nicht als gescheiterter Habilitationsversuch, wenn schwerwiegende persönliche oder sachliche Gründe geltend gemacht werden und kein ablehnendes Gutachten vorliegt. Die Entscheidung trifft der Fachbereichsrat.


§ 6   
Gutachterinnen/Gutachter
Wird das Habilitationsverfahren eröffnet, bestellt der Fachbereichsrat unverzüglich mindestens vier Gutachterinnen/Gutachter. Mindestens eine Gutachterin/ein Gutachter soll einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im In- oder Ausland angehören. Zu Gutachterinnen/ Gutachtern sollen nur Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren oder entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren bestellt werden.


§ 7   
Habilitationskommission
(1)
Zur Beurteilung der Habilitationsleistung setzt der Fachbereichsrat eine Kommission ein, der mindestens zehn Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren mit Stimmrecht und je zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit beratender Stimme angehören. Die Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren sollen aus mindestens drei verschiedenen Fächern des Fachbereichs stammen. Das Fach, in dem die Habilitation angestrebt wird, muss in der Gruppe der Professorinnen/Professoren angemessen vertreten sein. Die übrigen Professorinnen/Professoren dieses Faches können mit Stimmrecht an den Beratungen der Kommission teilnehmen. Die weiteren Professorinnen/Professoren des Fachbereichs haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen. Der Habilitationskommission gehören auch die Gutachterinnen/die Gutachter an. Die Kommission wählt eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2)
Die Habilitationskommission erstellt aufgrund der vorliegenden Gutachten und ihrer Beratungen für den Fachbereichsrat einen Bericht, der eine eindeutige Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit enthalten soll. Die Habilitationskommission kann dem Fachbereichsrat die Einholung weiterer Gutachten empfehlen. Mitglieder der Kommission, die nicht selber Gutachterin/Gutachter sind und die den Gutachten oder der Mehrheit der Gutachten nicht folgen wollen, müssen die Gründe für ihre Auffassung schriftlich niederlegen.
(3)
Die Habilitationskommission macht dem Fachbereichsrat je einen Vorschlag zum Thema des wissenschaftlichen Vortrags sowie zur Terminierung des Kolloquiums und der studiengangbezogenen Veranstaltung. Die Kandidatin/der Kandidat hat der Habilitationskommission
1.
eine Liste mit drei Themen für den Habilitationsvortrag einzureichen. Die eingereichten Vorschläge dürfen nicht mit der Dissertation und der schriftlichen Habilitationsleistung thematisch übereinstimmen und müssen untereinander verschieden sein.
2.
einen Vorschlag zu Gegenstand und Terminierung der studiengangbezogenen Lehrveranstaltung zu machen.


§ 8   
Gutachten
Der Fachbereichsrat setzt eine Frist bis zu drei Monaten für die Erstattung aller schriftlichen Gutachten fest. Jedes Gutachten nimmt zu der Frage Stellung, ob die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 bzw. 3 erfüllt sind, und enthält ein Votum für oder gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung. Das Votum ist eingehend zu begründen. Soweit möglich, soll die Gutachterin/der Gutachter zu der bisherigen Lehrtätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers Stellung nehmen. Bei Fristüberschreitung kann die Dekanin/der Dekan im Einvernehmen mit der Habilitationskommission eine neue Gutachterin/einen neuen Gutachter bestimmen.


§ 9   
Auslage der schriftlichen Habilitationsleistung
Die Dekanin/Der Dekan legt die schriftliche Habilitationsleistung mit allen erstatteten Gutachten und dem Bericht der Habilitationskommission für eine angemessene Frist - in der Regel vier Wochen - im Dekanat zur Einsicht aus und macht den Mitgliedern des Fachbereichsrates, den Mitgliedern der Habilitationskommission sowie den Professoren des Fachbereichs hiervon schriftlich Mitteilung. Innerhalb der Frist können die Unterlagen von den angeschriebenen Personen eingesehen werden. Die Gutachten sind von allen Einsichtnehmenden vertraulich zu behandeln.


§ 10   Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung
(1)
Der Fachbereichsrat entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der vorgelegten schriftlichen Habilitationsleistung. Stimmberechtigt sind die habilitierten Mitglieder des Fachbereichsrates. Alle Professorinnen/Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, haben das Recht, an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2)
Der Fachbereichsrat kann die Entscheidung zurückstellen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Einholung weiterer Gutachten für notwendig hält. Mehr als zwei weitere Gutachten sollen nicht eingeholt werden. § 9 gilt entsprechend. Auf der Basis aller eingeholten Gutachten entscheidet der Fachbereichsrat.
(3)
Wird die schriftliche Habilitationsleistung abgelehnt, so ist die Habilitation gescheitert. Die Ablehnung ist der Bewerberin/dem Bewerber von der Dekanin/dem Dekan, mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, schriftlich mitzuteilen (s. § 5 Abs. 3). Die Bewerberin/Der Bewerber hat Anspruch auf Einsicht in die Gutachten über ihre/seine schriftliche Habilitationsleistung. Ein neuer Antrag auf Zulassung zur Habilitation kann frühestens nach einem Jahr gestellt werden.


§ 11   
Studiengangsbezogene Lehrveranstaltung,
Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
(1)
Hat der Fachbereichsrat die Annahme der schriftlichen Leistung beschlossen, so bestimmt er in derselben Sitzung auf Vorschlag der Habilitationskommission Gegen-stand und Termin der studiengangbezogenen Lehrveranstaltung. Zugleich beauftragt er mindestens zwei stimmberechtigte sowie die studentischen Mitglieder der Habilitationskommission, an der studiengangbezogenen Lehrveranstaltung teilzunehmen und über sie zu berichten; negative Voten müssen schriftlich begründet werden. Die studiengangbezogene Lehrveranstaltung kann bei Mitgliedern des Fachbereichs die Sitzung einer von ihnen im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung angebotenen Veranstaltung sein. Sie kann auch in Form einer öffentlichen Probevorlesung stattfinden, an die sich eine vertiefende Diskussion mit den Studierenden anschließt. Die studiengangbezogene Lehrveranstaltung muß in jedem Fall vor dem wissenschaftlichen Vortrag mit Kolloquium (gemäß Absatz 5 dieses Paragraphen) stattfinden.
(2)
Der Fachbereichsrat bestimmt einen Termin innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 für die Abhaltung der studiengangbezogenen Lehrveranstaltung. Der Bewerberin/Dem Bewerber ist eine Frist von mindestens einer Woche zur Vorbereitung einzuräumen. Jedes Mitglied der Habilitationskommission und jedes Mitglied des Fachbereichsrates hat das Recht, an der studiengangbezogenen Lehrveranstaltung teilzunehmen.
(3)
Auf der in Abs. 1 genannten Sitzung bestimmt der Fachbereichsrat auch aus den für den Vortrag vorgeschlagenen Themen gemäß § 7 Abs. 3 das Thema des wissenschaftlichen Vortrags. Der Fachbereichsrat setzt den Termin für Vortrag mit Kolloquium fest. Der Bewerberin/Dem Bewerber ist eine Frist von vier Wochen zur Vorbereitung einzuräumen. Die Frist kann mit Zustimmung der Habilitandin/des Habilitanden verkürzt werden. Der Habilitationsvortrag soll die Dauer von 35 Minuten nicht überschreiten.
(4)
Vortrag und Kolloquium sind universitätsöffentlich, soweit die Bewerberin/der Bewerber nicht widerspricht. Die anschließende Sitzung der Habilitationskommission sowie die Beratung und Abstimmung des Fachbereichsrates sind nicht öffentlich.
(5)
An den wissenschaftlichen Vortrag schließt sich das Kolloquium an. Die Mitglieder der Habilitationskommission, des Fachbereichsrates sowie jeder habilitierte Angehörige des Fachbereichs und die dem Fachbereich angehörenden entpflichteten und in den Ruhestand versetzten Professorinnen/ Professoren können sich an dem Kolloquium beteiligen. Die Dekanin/Der Dekan leitet das Kolloquium, das 60 Minuten nicht überschreiten sollte.
(6)
Im Anschluß an Vortrag und Kolloquium findet eine Sitzung der Habilitationskommission statt. Die Habilitationkommission gibt eine Empfehlung für die Entscheidung des Fachbereichsrates ab.
(7)
Im Anschluß an Vortrag, Kolloquium und Sitzung der Habilitationskommission entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates, ob Vortrag und Kolloquium den Anforderungen des § 4 Abs. 4 und 5 genügen. Danach entscheiden sie aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1, ob die studiengangbezogene Lehrveranstaltung den Anforderungen des § 4 Abs. 6 genügte. Die Abstimmungen über diese Leistungen sind offen, ablehnende Stimmen müssen mündlich begründet werden. Genügte eine der Leistungen den Anforderungen nicht, darf die betreffende Leistung frühestens nach Ablauf eines Semesters, spätestens nach Ablauf von 18 Monaten, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß die Bewerberin/der Bewerber spätestens innerhalb eines Jahres schriftlich beantragen. Sind Vortrag und Kolloquium zu wiederholen, so hat die Bewerberin/der Bewerber dem Antrag drei Themen für den wissenschaftlichen Vortrag vor dem Fachbereichsrat und der Habilitationskommission beizufügen, wobei das Thema des im Habilitationsverfahren bereits gehaltenen wissenschaftlichen Vortrags nicht erneut vorgeschlagen werden darf. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 6. Versäumt die Bewerberin/der Bewerber die Frist, verzichtet sie/er auf die Wiederholung oder genügt ihre/seine Leistung wieder nicht, so ist die Habilitation gescheitert.


§ 12   
Habilitation
(1)
Im Anschluss an die Abstimmung gemäß § 11 Abs. 7 stellt der Fachbereichsrat die Lehrbefähigung und deren Umfang fest und entscheidet über die Verleihung der entsprechenden Lehrbefugnis.
(2)
Die Erteilung einer gegenüber dem ursprünglichen Antrag der Bewerberin/des Bewerbers eingeschränkten Lehrbefugnis ist nur zulässig, wenn die Bewerberin/der Bewerber ihren/seinen Antrag entsprechend ändert.
(3)
Die Dekanin/Der Dekan des Fachbereichs gibt der Bewerberin/dem Bewerber Entscheidungen des Fachbereichsrates im Sinne von § 11 Abs. 7 bekannt. Über belastende Entscheidungen ist der Bewerberin/dem Bewerber unverzüglich ein mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid zu erteilen. § 5 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4)
Über den erfolgreichen Abschluß des Verfahrens wird eine Urkunde ausgestellt. Die Urkunde enthält insbesondere das Thema der Habilitationsschrift und die Bezeichnung des Faches, für das die Lehrbefugnis festgestellt worden ist. Weiterhin sind die Bezeichnung des Fachbereichs und das Datum des Tages der Beschlußfassung nach Abs. 1 aufzunehmen. Die Urkunde wird von der Dekanin/dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.
(5)
Nach Abschluß des Verfahrens hat die/der Habilitierte Anspruch auf Einsicht in die Gutachten über ihre/seine schriftliche Habilitationsleistung. Sie/Er muß dazu innerhalb von vier Wochen bei der Dekanin/dem Dekan einen entsprechenden Antrag stellen.
(6)
Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist die/der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin"/"Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.
(7)
Die Dekanin/Der Dekan des Fachbereichs unterrichtet die Dekanin/den Dekan der Philosophischen Fakultät und die Rektorin/den Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität über den Vollzug der Habilitation.


§ 13   
Veröffentlichung
Die Habilitationsschrift oder zumindest deren wesentliche Teile sind von der/dem Habilitierten zu veröffentlichen. Dabei sollen die Korrekturen und Anregungen der Gutachterinnen/Gutachter und der schriftlichen Voten in gebührender Form berücksichtigt werden. Die Veröffentlichung soll in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach der Feststellung der Lehrbefähigung erfolgen. Der habilitierende Fachbereich und die Universitätsbibliothek haben Anspruch auf je ein Belegexemplar (des Ganzen bzw. seiner Teile). Wenn fünf Jahre nach der Habilitation noch kein Belegexemplar der Veröffentlichung beim Fachbereich eingegangen ist, kann die Dekanin/der Dekan auch ohne Einverständnis der/des Habilitierten von der zur Habilitation vorgelegten Fassung auf Anfrage von Interessierten Kopien zur Verfügung stellen.

§ 14   
Antrittsvorlesung
Spätestens sechs Monate nach der Verleihung der Lehrbefugnis soll sich die/der Habilitierte der Hochschulöffentlichkeit durch eine Antrittsvorlesung, zu der die Dekanin/der Dekan einlädt, vorstellen.

§ 15   
Rechte und Pflichten der Privatdozentin/des Privatdozenten
Zu den Rechten und Pflichten der Privatdozentin/des Privatdozenten gehören insbesondere
1.
die angemessene Vertretung des Faches in Forschung und Lehre;
2.
die regelmäßige Durchführung von Lehrveranstaltungen im Umfang von wenigstens zwei Semesterwochenstunden an der Westfälischen Wilhelms-Universität.
Die Dekanin/Der Dekan kann in begründeten Fällen auf Antrag einen befristeten Dispens von der Lehrverpflichtung gewähren.


§ 16  
Umhabilitation
(1)
Im Verfahren der Umhabilitation entscheidet der Fachbereichsrat darüber, ob einer Bewerberin/einem Bewerber die venia legendi für das Fach am Fachbereich Geschichte/Philosophie der Westfälischen Wilhelms-Universität erteilt werden soll, die zu einem früheren Zeitpunkt bereits durch einen anderen Fachbereich der Westfälischen Wilhelms-Universität oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des deutschen Sprachraums erteilt worden ist. Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine Kommission einsetzen.
(2)
Die Umhabilitation setzt in der Regel voraus, daß die Bewerberin/der Bewerber nach der Habilitation ihre/seine Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, unter Beweis gestellt hat. Die Vorlage einer neuen Habilitationsschrift kann nicht verlangt werden. Der Fachbereichsrat entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls welche mündlichen Habilitationsleistungen die Bewerberin/der Bewerber noch zu erbringen hat.
(3)
Hinsichtlich der Zulassung und der Eröffnung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 5 entsprechend. Die Urkunde über die vollzogene Habilitation und gegebenenfalls über die Verleihung der venia legendi ist vorzulegen.
(4)
Die Umhabilitation kann nur für dieselbe Lehrbefähigung beantragt werden, die die Bewerberin/der Bewerber an der anderen Hochschule bzw. dem anderen Fachbereich bereits nachgewiesen hat. § 17 bleibt unberührt.
(5)
Die stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates entscheiden in einer Sitzung des Fachbereichsrates über den Antrag auf Umhabilitation. Sie können in begründeten Fällen mit Einverständnis der Bewerberin/des Bewerbers eine Modifizierung oder Einschränkung der bisherigen venia legendi beschließen.
(6)
Im Falle der Annahme des Antrags soll die Bewerberin/der Bewerber eine öffentliche Antrittsvorlesung nach Maßgabe von § 14 dieser Ordnung halten.


§ 17   
Erweiterung der Lehrbefugnis
(1)
Die/Der Habilitierte kann an die Dekanin/den Dekan einen Antrag auf Erweiterung der Lehrbefugnis stellen. Als Nachweis sind dem Antrag entsprechende Veröffentlichungen beizufügen. Der Antrag kann zusammen mit einem Antrag auf Umhabilitation gestellt werden.
(2)
Für das Verfahren zur Erweiterung der Lehrbefugnis gelten die Regelungen der §§ 1 bis 14 entsprechend. Der Fachbereichsrat kann beschließen, auf Teile der Habilitationsleistungen ganz oder teilweise zu verzichten.

In diesem Fall muß sich aus den Veröffentlichungen ergeben, daß die/der Habilitierte das Fach, für das sie/er die erweiterte Lehrbefugnis beantragt, in der Forschung selbständig vertreten kann.


§ 18   
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Lehrbefugnis
(1)
Die Lehrbefugnis erlischt:
1.
durch schriftlich erklärten Verzicht;
2.
mit Berufung an eine andere wissenschaftliche Hochschule; nach einer zeitlich befristeten Berufung lebt die Lehrbefugnis nach Rückkehr wieder auf;
3.
mit der Umhabilitation an einen anderen Fachbereich oder eine andere wissenschaftliche Hochschule;
4.
mit der Rechtskraft eines disziplinargerichtlichen Urteils, das zur Entlassung oder Entfernung einer beamteten Privatdozentin/eines beamteten Privatdozenten aus dem Dienst führt.
(2)
Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden:
1.
wenn derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren war;
2.
wenn die Privatdozentin/der Privatdozent nach Erteilung der Lehrbefugnis wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt oder wenn ihr/ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurde;
3.
wenn die Privatdozentin/der Privatdozent durch ihr/sein Verhalten das Ansehen des Faches, für das ihre/seine Lehrbefugnis besteht, gröblich verletzt hat, insbesondere, wenn sie/er rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurde,bei deren Begehung sie/er ihre/seine wissenschaftliche Qualifikation mißbraucht hat;
4.
wenn die/der Habilitierte ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, dass sie/er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3)
Die Lehrbefugnis ist zurückzunehmen, wenn die Habilitation durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Sie kann zurückgenommen werden, wenn sie durch Angaben, die im wesentlichen unvollständig waren, erlangt wurde.
(4)
Die Feststellung bzw. Entscheidung nach Abs. 1 bis 3 trifft der Fachbereichsrat. Der/Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5)
Widerruf und Rücknahme sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem Betroffenen bekanntzugeben.
(6)
Nach dem Verlust der Lehrbefugnis darf die Bezeichnung "Privatdozentin"/"Privatdozent" nicht mehr geführt werden.


§ 19   
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt wirkung zum 01.januar 2003 in Kraft; sie wird in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen Wilhelms-Universität veröffentlicht. Sie gilt für alle Habilitationsverfahren, die am Fachbereich Geschichte/Philosophie nach ihrem Inkrafttreten eröffnet werden.


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Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Geschichte/ Philosophie vom 28.Oktober 2002 sowie der Entscheidung des Dekans in Eilkompetenz vom 06.Dezember 2002.


     Münster, den 06. Januar 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


     Münster, den 06. Januar 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt






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