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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung
der Studierendenschaft der
Universität Münster
beschlossen am 22.10.2002






Inhaltsverzeichnis

I.   
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
X.




Präambel

Mit der vorliegenden Satzung kommt die Studierendenschaft ihrer Aufgabe nach, sich selbst eine Satzung zu geben. Diese Satzung löst nach Genehmigung durch das Rektorat die mit Beschluss vom 17.12.1990 erlassene Satzung der Studierendenschaft der Universität Münster ab. Die vorgelegte Satzung regelt die Angelegenheiten der Studierendenschaft im Rahmen der geltenden Gesetze.


§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
(1)   
Die an der Universität Münster eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtmäßige Gliedkörperschaft der Universität.
(2)   
Die Studierendenschaft verwaltet ihre Aufgaben selbst.
(3)   
Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften.
(4)   
Sie hat das Recht, sich mit Studierendenschaften anderer Hochschulen zusammenzuschließen und sich in einem studentischen Dachverband zu organisieren.


(1)   
Die Studierendenschaft hat unbeschadet der Zuständigkeiten der Universität und der Studierendenwerke folgende Zuständigkeiten:
1.   
die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
2.   
die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten;
3.   
an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3 HG), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;
4.   
auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;
5.   
fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
6.   
kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
7.   
den Studierendensport zu fördern;
8.   
überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen;
9.   
sich für die Gleichberechtigung der Frau in Hochschule und Gesellschaft einzusetzen.
(2)   
Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 1 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.

§ 3 Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder

(1)   
Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, an der Selbstverwaltung der Studierendenschaft mitzuwirken. Es hat das Recht, ihre Einrichtungen zu nutzen sowie jederzeit Anfragen und Anträge an die Organe der Studierendenschaft zu richten. Zu Anfragen ist innerhalb von vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Über Anträge sollte innerhalb von vier Wochen entschieden werden; die Entscheidung wird der Antragstellerin/dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt.
(2)   
Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist aktiv und passiv wahlberechtigt zum Studierendenparlament und in seiner Fachschaft zur Fachschaftsvertretung. Es hat das passive Wahlrecht zum Allgemeinen Studierendenausschuss und zum Fachschaftsrat. Das Nähere regeln die Wahlordnungen.
(3)   
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag nach Maßgabe der jeweiligen Beitragsordnung zu leisten.
(4)   
Die Satzung und all ihre Ergänzungsordnungen sind für alle Mitglieder der Studierendenschaft verbindlich.



§ 4 Organe der Studierendenschaft

(1)
Die Organe der Studierendenschaft sind:
1.Das Studierendenparlament (SP)
2.Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA)


§ 5 Aufgaben

(1)   
Das Studierendenparlament ist das höchste beschlussfassende Gremium der Studierendenschaft.
(2)   
Es hat folgende Aufgaben
1.   
Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft zu beschließen;
2.   
in grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft zu beschließen;
3.   
die Satzung der Studierendenschaft zu beschließen;
4.   
die weiteren Ordnungen gemäß § 40 zu beschließen;
5.   
den Haushaltsplan festzustellen und dessen Ausführung zu kontrollieren;
6.   
die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) zu wählen;
7.   
die stellvertretenden Vorsitzenden des AStA zu wählen;
8.   
die AStA-Referentinnen/AStA-Referenten mit einfacher Mehrheit zu bestätigen;
9.   
über die Entlastung der Mitglieder des AStA zu entscheiden.

§ 6 Zusammensetzung und Wahl des Studierendenparlaments

(1)   
Das Studierendenparlament hat 31 Mitglieder, die für die Dauer eines Jahres in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die mit Elementen der Personenwahl verbunden ist, gewählt werden. Die Sitze werden auf die an der Listenwahl teilnehmenden Gruppen nach dem d'Hondt-Verfahren unter Anrechnung etwaiger in der Personenwahl errungener Stimmen verteilt.
(2)   
Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(3)   
Die Amtszeit des neuen Studierendenparlaments beginnt mit dem Tage seiner ersten Sitzung. Zu diesem Zeitpunkt endet die Amtszeit des alten Studierendenparlaments.

§ 7 Ausscheiden, Nachrücken von Mitgliedern

(1)
Ein Mitglied des SP scheidet aus dem Studierendenparlament aus:

1. durch Niederlegung des Mandats;
2. durch Ausscheiden aus der Studierendenschaft.
(2)   
Die Wiederbesetzung des freigewordenen Sitzes regelt die Wahlordnung.
    

§ 8 Stellung und Pflichten der Mitglieder des Studierendenparlaments

(1)   
Die Mitglieder des Studierendenparlaments sind Vertreterinnen der gesamten Studierendenschaft. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2)   
Die Mitglieder des Studierendenparlaments sind verpflichtet, ihre Aufgaben ehrenamtlich nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
    

§ 9 Geschäftsordnung des Studierendenparlaments

(1)   
Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)   
Das Studierendenparlament ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 16 seiner Mitglieder anwesend sind.
(3)   
Das Studierendenparlament wählt aus seiner Mitte eine Präsidentin/einen Präsidenten und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Die Präsidentin/Der Präsident beruft die Sitzungen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein und leitet die Sitzungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(4)   
Während der Vorlesungszeit kann die Präsidentin/der Präsident das Studierendenparlament jederzeit einberufen. Es muss einberufen werden:
1.
spätestens am 28. Tage nach der Neuwahl durch die Wahlleiterin,
2.
spätestens am 15. Tag nach Vorlesungsbeginn durch die Präsidentin/den Präsidenten;
3.
mindestens alle vier Wochen während der Vorlesungszeit durch die Präsidentin/den Präsidenten;
4.
auf Antrag des AStA durch die Präsidentin/den Präsidenten.
(5)   
Auf begründeten und schriftlichen Antrag von mindestens 6 stimmberechtigten Mitgliedern des SP ist binnen 96 Stunden eine Dringlichkeitssitzung des Studierendenparlaments einzuberufen.
(6)   
Das Studierendenparlament verhandelt in der Regel in öffentlicher Sitzung.
    

§ 10 Ausschüsse des Studierendenparlaments

(1)   
Das Studierendenparlament kann Ausschüsse einsetzen. Sie bestehen aus sieben Mitgliedern. Das Studierendenparlament kann persönliche Stellvertreterinnen/Stellvertreter wählen.
(2)   
Die Ausschüsse werden vom Studierendenparlament nach den Grundsätzen der Listen- und Verhältniswahl gewählt. Die Verteilung der Sitze auf die Listen erfolgt nach dem Verteilverfahren von D' Hondt.
(3)   
Als ständiger Ausschuss des Studierendenparlaments ist ein Haushaltsausschuss zu bilden. Das Studierendenparlament wählt 7 Studierende als Mitglieder, die nicht dem AStA angehören dürfen. Das Nähere regelt die Finanzordnung.
(4)   
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Fachschaftsvertretungen und den SP-Wahlen wird ein zentraler Wahlausschuss (ZWA) eingesetzt. Näheres regeln die Wahlordnungen.

    

§ 11 Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA)

(1)   
Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) vertritt die Studierendenschaft nach innen und außen. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft.
(2)   
Der allgemeine Studierendenausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen/Stellvertretern und den Referentinnen/Referenten.
(3)   
Das Studierendenparlament wählt die AStA-Vorsitzende/den AStA-Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter (letztere aus der Reihe der Referentinnen/Referenten). Gewählt ist diejenige/derjenige, für die/den mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder des Studierendenparlaments (16) ihre Stimmen abgeben. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist die Wahl in einer neu einzuberufenden Sitzung alsbald in gleicher Weise zu wiederholen, wobei die Nominierung einer/eines oder mehrerer Kandidatinnen/Kandidaten für den zweiten Wahlgang zulässig ist. Erreicht auch bei dieser zweiten Wahl niemand die erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der satzungsgemäßen Stimmen (16), so erfolgt eine dritte, geheime Abstimmung. Ergibt sich auch bei diesem Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit für eine der bisher zur Wahl stehenden Bewerberinnen/Bewerber, so ist diejenige/derjenige gewählt, welche/welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit bleibt der alte AStA im Amt.
(4)   
Die/Der AStA-Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit der/des Vorsitzenden beginnt mit ihrer/seiner Wahl und endet durch Rücktritt, Ablauf der Wahlzeit oder einer Neuwahl der/des AStA-Vorsitzenden durch konstruktives Misstrauensvotum mit der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit (16). Ist bei Ablauf der Wahlzeit noch keine neue Vorsitzende/kein neuer Vorsitzender gewählt, so endet die Amtszeit spätestens mit der Wahl einer/eines neuen AStA-Vorsitzenden durch das Studierendenparlament. Die Referentinnen/Referenten werden von der/dem AStA-Vorsitzenden mit Zustimmung des Studierendenparlaments bestellt und entlassen. Die Amtszeit der stellvertretenden Vorsitzenden und der Referentinnen/Referenten endet mit der Amtszeit der/des Vorsitzenden. Die Präsidentin/Der Präsident des Studierendenparlaments und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter können dem AStA nicht angehören.
(5)   
Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch welche die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des AStA, darunter die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/der Stellvertreter, zu unterzeichnen.
(6)   
Die/Der AStA-Vorsitzende regelt mit Zustimmung des Studierendenparlaments die Zuständigkeit der Referentinnen/Referenten. Sie/Er erlässt Richtlinien für ihre Tätigkeit. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nehmen die Referentinnen/Referenten ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr.
(7)   
Die/Der AStA-Vorsitzende hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen des Studierendenparlaments und des AStA zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat sie das Rektorat zu unterrichten.
(8)   
Die Mitglieder des AStA sind dem Studierendenparlament gegenüber auskunftspflichtig.
(9)   
Für bestimmte Aufgaben und Projekte können Mitglieder der Studierendenschaft vom AStA als Projektleiterinnen/Projektleiter bestellt und jederzeit entlassen werden. Sie sind gegenüber dem AStA und dem SP jederzeit auskunftspflichtig. Davon unberührt sind studentische Initiativgruppen im Sinne des §15 dieser Satzung.
    

§ 12 Rücktritt

Die/Der AStA-Vorsitzende, ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter und die Referentinnen/Referenten können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der SP-Präsidentin/dem SP-Präsidenten niederlegen. Bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers ist jedes zurückgetretene AStA-Mitglied verpflichtet, sein Amt weiterzuführen.


III. Abschnitt: Gremien der Studierendenschaft

    

§ 13 Ausländische Studierendenvertretung (ASV)

(1)   
Die Ausländische Studierendenvertretung setzt sich gemäß §2 (1) für die Interessen der ausländischen Studierenden an der Universität Münster ein.
(2)   
Die Ausländische Studierendenvertretung wird von den ausländischen Mitgliedern der Studierendenschaft der Universität Münster aus ihrer Mitte per Urnenwahl gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.
(3)   
Der ASV sind im Haushalt der Studierendenschaft durch Beschluss des SP die für ihre Arbeit erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
    

§ 14 Hochschulsportvertretung

(1)   
Die Hochschulsportvertretung setzt sich gem. §72 Abs. 2 Ziffer 7 HG für die Förderung des Studierendensports ein. Dabei ist ein besonderer Schwerpunkt auf die Förderung des Breitensports zu legen.
(2)   
Die Hochschulsportvertretung wird aus der Mitte der Obleute gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.
(3)   
Der Hochschulsportvertretung sind die erforderlichen, zweckgebundenen Mittel aus den Semesterbeiträgen gemäß der Beitragsordnung zur Verfügung zu stellen.
    

§ 15 Studentische Initiativgruppen

(1)   
Die Studierendenschaft fördert Initiativen, Projekte und Arbeitsgruppen, die sich aus ihrer Mitte gebildet haben.
(2)   
Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner für alle Initiativgruppen sind die Organe der Studierendenschaft und die Fachschaften.
(3)   
Studentischen Initiativgruppen sollen im Haushalt durch Beschluss des SP Mittel zur Verfügung gestellt werden. Für die Verwendung dieser Gelder sind sie dem SP gegenüber rechenschaftspflichtig.
(4)   
Die Studierendenschaft ermöglicht es benachteiligten und diskriminierten Gruppen aus ihrer Mitte, ihre Interessen durch studentische Initiativen in der Studierendenschaft zu vertreten
(5)   
Die Vertreterinnen/Vertreter von Frauen, Schwulen, Lesben und Behinderten werden auf Vollversammlungen für die Amtszeit von einem Jahr gewählt, bei denen die studentischen Angehörigen der betreffenden Gruppen stimmberechtigt sind, und bekommen die für ihre Arbeit erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Die Einladung und Durchführung sowie die Feststellung der Stimmberechtigung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer dieser Vollversammlungen obliegt dem AStA. Diese Vollversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen vorher mit Aushängen an den schwarzen Brettern des AStA dazu eingeladen wurde. Jeder dieser Initiativgruppen steht für die Arbeit ihrer Vertreterinnen/Vertreter eine Aufwandsentschädigung zu, unabhängig von der Anzahl der Vertreterinnen/Vertreter. Die/Der AStA-Vorsitzende kann diese Vertreterinnen/Vertreter als Referentinnen/Referenten ernennen und bestätigen lassen.
    

§ 16 Vollversammlung der Universität (VV)

(1)   
Vollversammlungen sind ein demokratisches Mittel, um den Mitgliedern der Studierendenschaft der Universität Münster über SP-Wahlen und Anträge im SP hinaus Möglichkeiten der Mitwirkung an der Arbeit des allgemeinen Studierendenausschusses zu bieten.
(2)   
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Studierendenschaft der Universität Münster.
(3)   
Der AStA soll mindestens einmal im Semester eine VV einberufen. VV'en werden 14 Tage vor ihrem Stattfinden unter Angabe der Tagesordnung flächendeckend angekündigt.
(4)   
Darüber hinaus kann das Studierendenparlament mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine VV beschließen und den AStA auffordern, diese durchzuführen.
(5)   
In dem Beschluss sind die Fragen festzulegen, die in der Vollversammlung erörtert werden sollen. Für die Diskussionsführung und das Abstimmungsverfahren gilt analog die Geschäftsordnung des SP.
(6)   
Auf Antrag von mindestens 100 Mitgliedern der Studierendenschaft der Universität Münster muss eine VV durchgeführt werden, sofern dies dem AStA unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich zur Kenntnis gegeben wird. Eine VV ist beschlussfähig, wenn mindestens 200 Studierende der Universität Münster anwesend sind.
(7)   
Beschlüsse von VV'en haben appellativen Charakter und sind in den Publikationen der Studierendenschaft zu veröffentlichen, es sei denn, sie fordern den AStA oder das SP zu Straftaten gegen das geltende Recht auf oder in ihnen kommen sexistische, ausländerfeindliche, gewaltverherrlichende oder menschenverachtende Inhalte zum Ausdruck.
    

§ 17 Die Fachschaftenkonferenz (FK)

(1)   
Die Fachschaftenkonferenz (FK) vertritt die Interessen und fördert Initiativen und Projekte der Fachschaften. Sie ist ein koordinierendes Gremium, das die Kommunikation zwischen den einzelnen Fachschaften und den Fachschaften mit weiteren Organen der verfassten Studierendenschaft organisiert.
(2)   
Mitglied der FK sind alle Fachschaften. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der satzungsgemäß konstituierten Fachschaftsräte der Universität Münster, bzw. eine/ein von ihnen schriftlich benannte/benannter Vertreterin/Vertreter. Jede Fachschaft erhält eine Stimme. Die FK wählt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ihrer Mitglieder eine oder mehrere FK-Leiterinnen/FK-Leiter.
(3)   
Die FK gibt sich eine Geschäftsordnung.
    

§ 18 Das Fachschaftenreferat

(1)   
Um die Kommunikation zwischen AStA und Fachschaften zu fördern und zu verstärken, wird das Fachschaftenreferat eingerichtet.
(2)   
Die Fachschaftenkonferenz wählt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine oder mehrere Fachschaftenkonferenzleiterinnen/ Fachschaftenkonferenzleiter und schlägt sie der/dem AStA-Vorsitzenden zur Ernennung als Fachschaftenreferentinnen/ Fachschaftenreferenten und zur Bestätigung durch das SP vor. Näheres regelt die Wahlordnung.
(3)   
Das Fachschaftenreferat stellt die Verbindung zwischen AStA, SP und FK dar und jede Fachschaftenreferentin/jeder Fachschaftenreferent hat volles Stimmrecht auf AStA-Sitzungen.
(4)   
Die Fachschaftenkonferenz wirkt durch FK-Beschlüsse an der Arbeit des Fachschaftenreferats mit.


IV. Abschnitt: Fachschaften
    

§ 19 Gliederung der Fachschaften

(1)   
Die eingeschriebenen Studierenden eines Fachbereiches oder bestimmter Fächer oder Studiengänge bilden eine Fachschaft.
(2)   
Um eine sinnvolle Vertretung der spezifischen Interessen der Studierenden nach Fächern zu gewährleisten, gliedert sich die Studierendenschaft in folgende Fachschaften:
Schlüsselzahl

002
011
021
031
041
051
052
061
062
063
064
065
066
071
072
081
082
083
084
085
086
087
088
089
08A
091
092
093
094
095
096
097
098
099
09A
09B
101
111
112
121
122
123
131
141
142
143
Name der Fachschaft

Lateinamerikawissenschaften
Evangelische Theologie
Katholische Theologie
Jura
Wirtschaftswissenschaften
Medizin
Zahnmedizin
Angewandte Kulturwissenschaften - Kultur, Kommunikation und Management
Kommunikationswissenschaft
Pädagogik
Politik
Soziologie
Wirtschaftspolitik
Psychologie
Sport
Ethnologie
Geschichte
Klassische Philologie
Klassische und frühchristliche Archäologie
Kunstgeschichte
Musikpädagigik/Musiktherapie
Musikwissenschaft
Philosophie
Ur- und Frühgeschichte
Volkskunde/europäische Ethnologie
Allgemeine Sprachwissenschaft
Primarstufe
Germanistik
Islamwissenschaft
Komparatistik
Niederlandistik/Niederlandestudium
Nordistik
Orientalische Fächer
Romanistik/Slavistik/Baltistik
Anglistik
Indogermanistik
Mathematik
Physik
Geophysik
Chemie
Haushaltswissenschaft
Pharmazie
Biologie
Geographie/Landschaftsökologie
Geowissenschaften (Lehreinheit II)
Geoinformatik
    

§ 20 Aufgaben der Fachschaften

(1)   
Die Fachschaft vertritt die besonderen Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen des §2 der Satzung der Studierendenschaft. Aufgaben der Fachschaften sind insbesondere:
1.   
die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
2.   
fachliche und soziale Beratung ihrer Mitglieder;
3.   
Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Studienorganisation;
4.   
die Mitwirkung an der sachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums;
5.   
die Wahrnehmung der besonderen wissenschafts- und hochschulpolitischen, kulturellen, insbesondere auch sozialen Belange ihrer Mitglieder;
6.   
die regelmäßige und umfassende Information ihrer Mitglieder über hochschulpolitische und studienbezogene Themen sowie die diesbezüglichen Entscheidungsprozesse in den Gremien der universitären und studentischen Selbstverwaltung;
7.   
die Aufnahme und Pflege überregionaler Kontakte zu Fachschaften bzw. Studierendenvertretungen anderer Hochschulen;
8.   
sich für die Gleichberechtigung der Frau in Hochschule und Gesellschaft einzusetzen;
(2)   
Die Fachschaften fördern auf Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder. Die Fachschaften und ihre Organe können für die genannten Zwecke Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 2 sind von Verlautbarungen der Fachschaften und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin/Der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
    

§ 21 Organe der Fachschaften

(1)
Organe der Fachschaften sind:

       1. die Fachschaftsvertretung (FSV)
       2. der Fachschaftsrat (FSR)
       3. die Fachschaftsvollversammlung (FVV)
(2)   
Die Fachschaftsrahmenordnung trifft insbesondere Regelungen über:

       1. Amtszeit, Zusammensetzung, Einberufung, Aufgaben und Beschlussfassung der FSV,
       2. Amtszeit, Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Beschlussfassung des Fachschaftsrates,
       3. die Grundsätze der Finanzführung und -kontrolle.
    

§ 22 Die Fachschaftsvertretung (FSV)

(1)   
Die FSV wird für die Dauer eines Jahres von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung. Die Amtszeit der neuen FSV beginnt mit dem Tag ihrer 1. Sitzung. Zu diesem Zeitpunkt endet die Amtszeit der alten FSV.
(2)   
Die FSV wählt und kontrolliert den Fachschaftsrat. Sie beschließt in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachschaft. Die FSV kann Ausschüsse einsetzen.
(3)   
Die Anzahl der Mitglieder der FSV beträgt bei Fachschaften mit einer Mitgliederzahl bis 1000 insgesamt 11 und über 1000 insgesamt 15 Mitglieder. Die Anzahl der Mitglieder (Sitze) der gemäss Absatz 1 neu gewählten FSV verringert sich um die Anzahl der Sitze, die nach der Wahl nicht besetzt werden.
(4)   
Die Fachschaftsvertretung gibt sich nach Maßgabe der Satzung der Studierendenschaft und ihrer Ergänzungsordnungen eine Fachschaftssatzung mit der Mehrheit der Mitglieder der FSV.
(5)   
Eine Änderung der Fachschaftssatzung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitglieder der FSV.
(6)   
Die FSV gibt sich eine Geschäftsordnung, ansonsten gilt die Geschäftsordnung des SP.
    

§ 23 Der Fachschaftsrat (FSR)

(1)   
Der FSR ist ausführendes Organ der Fachschaft und vertritt die Interessen der Fachschaft.
(2)   
Der FSR einer Fachschaft, der nach § 25 der Satzung der Studierendenschaft Selbstbewirtschaftungsmittel zur Verfügung gestellt werden, besteht aus:

        1. der/den Vorsitzenden
        2. bis zu zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter
        3. der Finanzreferentin/den Finanzreferenten
        4. möglichen weiteren Mitgliedern.

Fachschaften, denen keine Selbstbewirtschaftungsmittel nach § 25 der Satzung der Studierendenschaft zur Verfügung gestellt werden, können auf Beschluss der FSV auf 1.-3. verzichten.
(3)   
Der FSR kann sich zur Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder der Fachschaft mit Fachschaftsräten der gleichen Fachrichtung an anderen Hochschulen zusammenschließen (Fachschaftentagungen).
    

§ 24 Die Fachschaftsvollversammlung (FVV)

(1)   
Die Fachschaftsvollversammlung ist auf Antrag der FSV, des FSR oder auf schriftlichen Antrag von mindestens:

  • 30 Unterstützerinnen bei Fachschaften unter 1000 Studierenden


  • 50 Unterstützerinnen bei Fachschaften mit 1000-3000 Studierenden


  • 100 Unterstützerinnen bei Fachschaften über 3000 Studierenden


  • oder 10 % der Studierenden der Fachschaft einzuberufen
(2)   
Der FSR bereitet die FVV vor und kündigt sie einschließlich vorläufiger Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher öffentlich an.
(3)   
In der Tagesordnung sind Fragen festzulegen, die in der Vollversammlung erörtert werden sollen. Für die Diskussionsführung und die Abstimmungsverfahren gilt analog die Geschäftsordnung des SP.
(4)   
Stimmberechtigt auf der FVV sind alle zur Fachschaft gehörenden Studierenden. Eine FVV ist ab der Anwesenheit von mindestens:

  • 30 Studierenden der Fachschaft bei Fachschaften unter 1000 Studierenden


  • 50 Studierenden der Fachschaft bei Fachschaften mit 1000 - 3000 Studierenden


  • 100 Studierenden der Fachschaft bei Fachschaften über 3000 Studierenden


  • oder 10 % der Studierenden der Fachschaft beschlussfähig.
(5)   
Beschlüsse der FVV haben appellativen Charakter und sind in den Publikationen des FSR zu veröffentlichen.
(6)   
Vor der FSV-Wahl kann eine Wahlvollversammlung durchgeführt werden
    

§ 25 Finanzen der Fachschaften

Den Fachschaften sind im Haushalt der Studierendenschaft die für ihre Arbeit erforderlichen Mittel durch Beschluss des SP zur Verfügung zu stellen. Dabei ist ihrer besonderen Bedeutung für die Interessenvertretung an den Fachbereichen Rechnung zu tragen. Die Mittel können entsprechend § 3 Abs.1 Satz 4 HWVO den Fachschaften als Selbstbewirtschaftungsmittel bereitgestellt werden. Zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fachschaften gelten analog die gesetzlichen Vorschriften. Näheres regelt die Finanzordnung.
    

§ 26 Wahlen

(1)   
Die FSV wird von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die mit Elementen der Personenwahl verbunden ist, gewählt. Diese Wahl findet gemeinsam mit der Wahl zum Studierendenparlament statt. Alles nähere regelt die Wahlordnung.
(2)   
Die FSV wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die Stellvertreterinnen/ Stellvertreter und die weiteren Mitglieder (Referentinnen/Referenten) des FSR. Auf die Wahl der/des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen/Stellvertreter kann die FSV auf eigenen Beschluss verzichten, wenn der Fachschaft keine Selbstbewirtschaftungsmittel gemäß § 25 zur Verfügung gestellt werden.
(3)   
Die Amtszeit der Fachschaftsvertretung beginnt mit dem Tag ihrer ersten Sitzung. Die Amtszeit der alten Fachschaftsvertretung endet mit dem vorhergehenden Tag.
(4)   
Die/der FSR-Vorsitzende, ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter und die weiteren Referentinnen/Referenten werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit der/des Vorsitzenden beginnt mit ihrer/seiner Wahl und endet mit Rücktritt, Ablauf der Wahlzeit oder einer Neuwahl durch konstruktives Misstrauensvotum mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der satzungsgemäßen Stimmen. Die Amtszeit der stellvertretenden Vorsitzenden und der Referentinnen/Referenten endet mit der Amtszeit der/des Vorsitzenden. Ist bei Ablauf der Wahlzeit keine neue FSR-Vorsitzende/kein neuer FSR-Vorsitzender gewählt, so endet die Amtszeit spätestens mit der Wahl einer/eines neuen FSR-Vorsitzenden.


V. Abschnitt: Haushalts- und Wirtschaftsführung

    

§ 27 Grundsätze

(1)   
Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Universität Münster und das Land NRW haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.
(2)   
Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Beitragsordnung muss insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags enthalten.
(3)   
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Abschn. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (HG) und der Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft der wissenschaftlichen Hochschulen, einschließlich Gesamthochschulen und Fachhochschulen des Landes NRW (HWVO) in der jeweils gültigen Fassung.
(4)   
Bei den Mitteln der Studierendenschaft einschließlich der von der Studierendenschaft erhobenen Beiträge handelt es sich um öffentliche Mittel, die sparsam und wirtschaftlich zu verwalten sind.
(5)   
Die Finanzreferentin/Der Finanzreferent kann Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) vorübergehend oder dauerhaft mit der Wahrnehmung einzelner Befugnisse schriftlich beauftragen. Die Finanzreferentin/Der Finanzreferent kann für die Zeit ihrer/seiner Abwesenheit ein Mitglied des AStA vorübergehend mit Wahrnehmung der gesamten Befugnisse schriftlich beauftragen. Näheres regelt die Finanzordnung.
    

§ 28 Das Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft ist das Kalenderjahr.
    

§ 29 Haushaltsplan

(1)   
Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für das Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan aufgenommen werden.
(2)   
Änderungen und Ergänzungen des Haushaltsplans dürfen vom Studierendenparlament nur durch einen besonderen Nachtrag zum Haushalt beschlossen werden.
(3)   
Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge sind durch Aushang im AStA-Gebäude bekannt zu machen.
    

§ 30 Beratung des Haushaltsplans

(1)   
Der Entwurf des Haushaltsplans ist sechs Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres dem Haushaltsausschuss vorzulegen. Der Haushaltsausschuss berät den Haushaltsplan und nimmt zu seinen Ansätzen detailliert Stellung. Jedes Mitglied des Haushaltsausschusses ist berechtigt, zu jedem einzelnen Ansatz im Haushaltsplan oder zu den Haushaltsansätzen insgesamt Sondervoten abzugeben. Sofort nach Stellungnahme des Haushaltsausschusses ist der Entwurf des Haushaltsplanes dem Studierendenparlament zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Vorlage sind die Beschlüsse des Haushaltsausschusses einschließlich gegebenenfalls abgegebener Sondervoten beizufügen.
(2)   
Das Studierendenparlament berät und beschließt über die einzelnen Haushaltsansätze unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Haushaltsausschusses und der ergangenen Sondervoten seiner Mitglieder.
(3)   
Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb zweier Wochen vorzulegen, die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und etwaiger Sondervoten sind beizufügen.
(4)   
Der Haushaltsplan ist unverzüglich nach seiner Feststellung, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Vorlage an das Rektorat, öffentlich innerhalb der Studierendenschaft bekannt zu machen.
(5)   
Der Haushaltsplan tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung, frühestens jedoch mit Beginn des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan aufgestellt worden ist, in Kraft.
(6)   
Für etwaige Nachtragshaushalte gelten die Absätze 1 - 5 entsprechend.
    

§ 31 Kassenprüfung

(1)   
Zur Prüfung der Geschäftsführung der Kassenverwalterin/des Kassenverwalters bestellt das SP zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer.
(2)   
Die Prüferinnen/Prüfer bestimmen den Zeitpunkt der Kassenprüfung, der vorher nicht bekannt zu geben ist und so gewählt werden soll, dass der Geschäftsbetrieb so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Eine außerordentliche Prüfung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn dazu ein besonderer Anlass gegeben ist.
(3)   
Die Prüfung soll sich auf den Zeitraum seit der vorangegangenen Prüfung erstrecken. Sie kann auf Stichproben beschränkt werden.
(4)   
Bei Beginn der Prüfung haben die Prüferinnen/Prüfer den Istbestand der Kassen und Konten zu ermitteln. Der letzte Kontoauszug jedes Kontos ist unter Berücksichtigung der darin noch nachgewiesenen Beträge abzustimmen. Anschließend ist der Kassensollbestand zu ermitteln und dem Istbestand gegenüberzustellen. Es ist besonders zu prüfen, ob die Quittungsblöcke und Vordrucke für Schecks vollständig sind, die Bücher ordnungsgemäß geführt werden, die eingegangenen Zahlungsmittel und angenommenen Schecks richtig behandelt und der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt worden ist.
(5)   
Es ist ferner zu prüfen, ob die Zahlungen anhand der Ansätze im Haushaltsplan geleistet werden durften.
(6)   
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Zeitraum der von der Prüfung erfasst wird, den Umfang und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung enthalten muss.
(7)   
Die Niederschrift ist dem Haushaltsausschuss und dem SP zur Kenntnis zu geben.
    

§ 32 Rechnungslegung

(1)   
Das von der Kassenverwalterin/dem Kassenverwalter innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellte Rechnungsergebnis hat die/der AStA-Vorsitzende unverzüglich dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme zuzuleiten. Zusätzlich zum Rechnungsergebnis beauftragt die Studierendenschaft am Ende des Jahres eine vereidigte Wirtschaftsprüferin/einen vereidigten Wirtschaftsprüfer, einen Jahresabschluss aufzustellen, sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Wirtschaftsbetriebe des AStA zu erstellen. Näheres regelt die Finanzordnung.
(2)   
Für die Beratung und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses zum Rechnungsergebnis gilt § 30 sinngemäß.
(3)   
Das Studierendenparlament berät und beschließt über die Entlastung des AStA unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Haushaltsausschusses und der ergangenen Sondervoten.
    

§ 33 Der Haushaltsausschuss

(1)   
Der Haushaltsausschuss hat folgende Aufgaben:

1. Stellungnahme zum Haushaltsplan
2. Stellungnahme zum Rechnungsergebnis
3. Stellungnahme zu finanzwirksamen Anträgen auf Unterstützung durch das Studierendenparlament.
(2)   
Er kann jederzeit Auskunft über die Haushaltsführung verlangen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Haushaltsausschusses ist einem von ihnen zu benennenden Mitglied jederzeit Auskunft über die Haushaltsführung und Einsicht in die Haushaltsunterlagen zu geben. Bedenken gegen die Haushaltsführung hat der Haushaltsausschuss unverzüglich dem AStA und dem SP mitzuteilen.
    

§ 34 Finanzordnung

(1)   
Die Studierendenschaft gibt sich eine Finanzordnung. Dieses regelt die Durchführung der finanziellen Angelegenheiten der Studierendenschaft. Die Finanzordnung (FO) gilt als Bestandteil der Satzung.
(2)   
Die FO regelt u. a.

1. die Berufung, Amtszeit und Aufgaben der Finanzreferentin
2. die Aufstellung, Feststellung und Durchführung des Haushaltsplanes
3. die Bezahlung der AStA- Referentinnen sowie von Aushilfen
4. die Erstattung von Reisekosten
5. die Kassenverwaltung, Kassenführung und den Zahlungsverkehr
6. die Kreditaufnahme und Rücklagenbildung
7. die Rechnungslegung
8. die wirtschaftlichen Aktivitäten des AStA
9. das Eingehen von Verpflichtungen
10. das Veräußern von Eigentum bzw. Verändern von Forderungen
11. die Vergabe von Examensdarlehen an Studierende
12. die Gewährung von Rechtsschutz
(3)   
Insbesondere trägt die FO folgenden Bestimmungen Rechnung:
1.   
Die Zuweisung von Mitteln an die Fachschaften werden auf Antrag der Fachschaften als Selbstbewirtschaftungsmittel zu Verfügung gestellt; diese Regelung kann nur in Ausnahmefällen durch die Finanzreferentin/den Finanzreferenten für diejenigen Fachschaften ausgesetzt werden, die in dieser Beziehung gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Satzung oder der FO verstoßen.
2.   
Die Unterstützung studentischer Initiativen und Projektgruppen geschieht ausschließlich in Form der (Mit-) Finanzierung konkreter Projekte und nur für Veranstaltungen mit hochschulpolitischem Bezug.
3.   
Die Prüfung des Finanzverkehrs erfolgt durch zwei qualifizierte Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die jedes Jahr neu vom SP gewählt werden.
4.   
Der Jahresabschluss wird durch eine vereidigte Wirtschaftsprüferin/einen vereidigten Wirtschaftsprüfer erstellt.
5.   
Die wirtschaftliche Aktivität des AStA beschränkt sich auf die Bereiche Druckerei, Kfz-Vermietung und Zimmervermittlung. Zusätzliche wirtschaftliche Aktivitäten bedürfen der qualifizierten Mehrheit (16) des SP.

VI. Abschnitt: Urabstimmung

    

§ 35 Allgemeines

(1)   
Das SP ist in den Angelegenheiten nach § 5, Abs. 2, Ziffer 1-4 verpflichtet, eine Urabstimmung durchzuführen

a) auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 % der Mitglieder der Studierendenschaft

b) auf eigenen Beschluss, der mit 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen (21) gefasst werden muss.
(2)   
Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 30 % der Mitglieder der Studierendenschaft schriftlich zugestimmt haben.
    

§ 36 Dauer der Urabstimmung; Fristen; Öffentlichkeit

(1)   
Die Urabstimmung dauert mindestens vier, höchstens sechs Tage. Die genaue Dauer wird vom SP festgelegt.
(2)   
Die Urabstimmung muss spätestens am 28. Tag nach Einreichen des Antrages beginnen; sie kann aber nur während der Vorlesungszeit stattfinden.
(3)   
Der Studierendenschaft sind mindestens 14 Tage vor Abstimmungsbeginn die zur Abstimmung kommenden Fragen bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang. Außerdem sollte eine Urabstimmung in den Publikationen der Studierendenschaft bekannt gemacht werden. Hierbei muss der Antragstellerin und der Antragsgegnerin Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassungen darzulegen.
    

§ 37 Verfahren der Urabstimmung

(1)   
Jeder Antrag auf Urabstimmung muss den Gegenstand der Entscheidung nennen.
(2)   
Die/ der Antragstellerin/ Antragsteller hat die erforderliche Anzahl von eigenhändigen Unterschriften mit Angabe der Matrikelnummer und des Fachbereichs vorzulegen.
(3)   
Den Abstimmungsberechtigten sind höchstens drei Anträge alternativ vorzulegen.
(4)   
Antrags- und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder der Studierendenschaft.
(5)   
Die Abstimmung ist unmittelbar, allgemein, frei, gleich und geheim. Sie muss persönlich wahrgenommen werden.
    

§ 38 Urabstimmungsausschuss

(1)   
Zur Durchführung der Urabstimmung setzt das SP einen Ausschuss gemäß § 10 Abs.1 und 2 ein, der unverzüglich nach Stellung des Antrags zu wählen ist.
(2)   
Der Urabstimmungsausschuss hat für die Bekanntmachung, Durchführung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse der Urabstimmung zu sorgen.
(3)   
Dem Ausschuss sind hierfür die erforderlichen Mittel im Haushalt der Studierendenschaft zur Verfügung zu stellen.
(4)   
Näheres regelt die Verfahrensordnung zur Durchführung von Urabstimmungen, die das SP zu beschließen hat.

VII. Abschnitt: Publikationen der Studierendenschaft

    

§ 39 Semesterspiegel

(1)   
Die Studierendenschaft gibt den "Semesterspiegel" heraus. Der "Semesterspiegel" ist die Zeitung der Studierenden und steht allen Studierenden offen. Der "Semesterspiegel" wird für Blinde und Sehbehinderte auf Diskette oder in anderer computerlesbarer Form gespeichert.
(2)   
Das SP wählt das HerausgeberInnengremium gemäß § 10 Abs. 2 und entscheidet über die Richtlinien der Zeitung.
(3)   
Aufgaben des HerausgeberInnengremiums sind insbesondere die Wahl der Chefredakteurin/des Chefredakteurs und der Redaktion.
(4)   
Das HerausgeberInnengremium tritt mindestens einmal im Semester zusammen.
(5)   
Die Mitglieder des HerausgeberInnengremiums dürfen nicht gleichzeitig der Redaktion des Semesterspiegels angehören oder als AStA-Referentinnen/AStA-Referenten tätig sein.
(6)   
Die Wahl der fünf Mitglieder des HerausgeberInnengremiums erfolgt durch das Studierendenparlament auf ein Jahr. Das alte HerausgeberInnengremium ist im Amt bis ein neues gewählt ist. Das Mandat endet durch Rücktritt, Exmatrikulation oder Abberufung.
(7)   
Das HerausgeberInnengremium bestimmt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Chefredakteurin/den Chefredakteur, zwei Stellvertreterinnen/ Stellvertreter sowie bis zu 4 weitere Redaktionsmitglieder. Die Wahl erfolgt auf unbestimmte Zeit.
(8)   
Die Chefredakteurin/Der Chefredakteur sowie die Mitglieder der Redaktion dürfen nicht gleichzeitig als AStA-Referentinnen/AStA-Referenten tätig sein.
(9)   
Das HerausgeberInnengremium schreibt die Stelle einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers in den Publikationen der Studierendenschaft aus. Des weiteren beschließt das HerausgeberInnengremium über die Provision der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie über die Aufnahme von Anzeigenkundinnen/Anzeigenkunden.
(10)   
Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied der Redaktion, des HerausgeberInnengremiums oder als AStA-Referentin/AStA-Referent tätig sein.
(11)   
Dem Semesterspiegel sind die erforderlichen Mittel im Haushalt der Studierendenschaft zur Verfügung zu stellen.

VIII. Abschnitt. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

    

(1)   
Mitglieder von Organen und Gremien der Studierendenschaft müssen Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Münster gem. § 1 Abs. 1 sein. Scheidet ein Mitglied aus der Studierendenschaft der Uni Münster aus, so scheidet es auch gleichzeitig als Mitglied des Organs oder Gremiums aus.
(2)   
Mitglieder von Organen und Gremien der Fachschaft müssen Mitglieder aus der Fachschaft sein. Scheidet ein Mitglied aus der Fachschaft aus, gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
    

§ 41 Aufgaben der Vorsitzenden der Organe und Gremien


(1)   
Die/Der Vorsitzende vertritt das jeweilige Organ oder Gremium und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Sie/Er bereitet die Sitzungen vor und führt die Beschlüsse aus, bzw. leitet sie weiter.
(2)   
Die/Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Das Organ oder Gremium schriftlich unter Einhaltung der nach der jeweiligen Geschäftsordnung maßgeblichen Ladungsfrist einzuberufen;
2. die Tagesordnung aufzustellen,
3. die Sitzungen zu leiten;
4. die zügige Erfüllung der Aufgaben des Organs oder Gremiums zu bewirken.
(3)   
Die/Der Vorsitzende beruft das Organ zu seinen Sitzungen ein, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Gremiums erforderlich ist. Das Organ oder Gremium ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangt wird. Abweichende Vorschriften dieser Satzung bleiben unberührt.
    

§ 42 Verfahrensregeln für die Organe und Gremien

(1)   
Das Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als gegeben, bis auf Antrag eines Mitglieds die Beschlussunfähigkeit formell festgestellt wird.
(2)   
Soweit durch Gesetz, durch diese Satzung oder durch eine Geschäftsordnung nicht anders vorgesehen, ist zu einem Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
(3)   
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme; dies gilt nicht für die Feststellung der Beschlussfähigkeit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4)   
Bei Wahlen in Organen gilt Abs. 2 entsprechend.
(5)   
Beschlüsse eines Organs werden, wenn von diesem nicht anders bestimmt, mit der Beschlussfassung wirksam. Sie sind im Protokoll festzuhalten und - wenn es sich um zu veröffentlichende Beschlüsse handelt - durch Aushang im AStA-Gebäude bekannt zu machen.
(6)   
Jedes Mitglied eines Gremiums der Studierendenschaft, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann verlangen:

          1. dass seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird;

          2. dass Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Sondervotum hinzugefügt wird.

Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer von der/dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sondervoten sind im Hauptbericht zu erwähnen.
(7)   
Das Nähere zum Verfahren regeln die jeweiligen von den Organen und Gremien zu erlassenden Geschäftsordnungen.
    

§ 43 Öffentlichkeit

(1)   
Die Sitzungen des AStA, des Studierendenparlaments, der Fachschaftsvertretungen, der Fachschaftenkonferenz und der Fachschaftsräte sind in der Regel öffentlich. Aufgrund eines entsprechenden Antrages kann mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände oder für die ganze Sitzung ausgeschlossen werden. In Personalangelegenheiten ist die Öffentlichkeit stets ausgeschlossen.
(2)   
Die Mitglieder der Organe und Gremien sowie die sonstigen Teilnehmerinnen an einer nichtöffentlichen Sitzung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies durch Beschluss besonders festgestellt ist. Personalangelegenheiten sowie Meinungsäußerungen der an der Beratung nichtöffentlicher Sitzung Beteiligten sind vertraulich.

IX. Abschnitt: Ergänzungsbestimmungen

    

§ 44 Weitere Ordnungen der Studierendenschaft

(1)   
Das Studierendenparlament beschließt mit Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder folgende Ordnungen:
        1. Fachschaftsrahmenordnung gemäß § 21, Abs. 2;
2. Finanzordnung;
3. Geschäftsordnung des Studierendenparlaments;
4. Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament, zum Allgemeinen Studierendenausschuss, zu den Fachschaftsvertretungen und zur Ausländischen Studierendenvertretung.
5. Beitragsordnungen der Studierendenschaft;
6. Verfahrensordnungen für die Durchführung von Urabstimmungen;
    

§ 45 Veröffentlichung

(1)   
Die Satzung der Studierendenschaft und die in § 44 genannten Ordnungen sind in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Münster zu veröffentlichen.
    

§ 46 Satzungsänderung

(1)   
Eine Änderung dieser Satzung der Studierendenschaft bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder des Studierendenparlaments (21) und der Genehmigung des Rektorats der Universität Münster.
(2)   
Vor einer Änderung von § 19 (Gliederung der Fachschaften) sind die Fachschaftenkonferenz und die Organe der von der Änderung betroffenen Fachschaften zu hören.

X. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

    

§ 47 Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten von Vorschriften

(1)   
Bei Ablauf der Amtszeit der nach bisherigem Recht gewählten Organe der Studierendenschaft sind die Neuwahlen nach dieser Satzung durchzuführen.
(2)   
Mit Inkrafttreten dieser Satzung der Studierendenschaft tritt die Satzung der Studierendenschaft vom 17.12.1990 außer Kraft.
(3)   
§ 6 (Zusammensetzung und Wahl des Studierendenparlaments), Abs. 1 tritt erst zum 01.01.2003 in Kraft. Bis dahin gilt die Regelung der Satzung der Studierendenschaft vom 17.12.1990.
    

§ 48 Inkrafttreten

(1)   
Diese Satzung der Studierendenschaft tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Münster in Kraft.




Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Studierendenparlaments vom 23.10.2002 und der Genehmigung des Rektorats vom 20.11.2002


Münster, den 27.11.2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 27.11.2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt



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