Satzung
der Studierendenschaft der
Universität Münster
beschlossen am 22.10.2002
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I. |
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II. |
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III. |
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IV. |
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V. |
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VI. |
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VII. |
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VIII. |
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IX. |
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X. |
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Präambel
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Mit der vorliegenden Satzung kommt die Studierendenschaft ihrer Aufgabe nach, sich selbst eine Satzung zu geben.
Diese Satzung löst nach Genehmigung durch das Rektorat die mit Beschluss vom 17.12.1990 erlassene Satzung der Studierendenschaft der
Universität Münster ab. Die vorgelegte Satzung regelt die Angelegenheiten der Studierendenschaft im Rahmen der geltenden Gesetze. |
I. Abschnitt: Die Studierendenschaft
§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
(1) |
Die an der Universität Münster eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft
ist eine rechtmäßige Gliedkörperschaft der Universität. |
(2) |
Die Studierendenschaft verwaltet ihre Aufgaben selbst. |
(3) |
Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften. |
(4) |
Sie hat das Recht, sich mit Studierendenschaften anderer Hochschulen zusammenzuschließen und sich in einem studentischen
Dachverband zu organisieren. |
(1) |
Die Studierendenschaft hat unbeschadet der Zuständigkeiten der Universität und der Studierendenwerke folgende
Zuständigkeiten:
1. |
die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen; |
2. |
die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten; |
3. |
an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3 HG), insbesondere
durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken; |
4. |
auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung,
das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern; |
5. |
fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; |
6. |
kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; |
7. |
den Studierendensport zu fördern; |
8. |
überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen; |
9. |
sich für die Gleichberechtigung der Frau in Hochschule und Gesellschaft einzusetzen. |
|
(2) |
Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in
diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen
und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 1 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen.
Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt. |
§ 3 Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder
(1) |
Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, an der Selbstverwaltung der Studierendenschaft mitzuwirken.
Es hat das Recht, ihre Einrichtungen zu nutzen sowie jederzeit Anfragen und Anträge an die Organe der Studierendenschaft zu
richten. Zu Anfragen ist innerhalb von vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Über Anträge sollte innerhalb von vier
Wochen entschieden werden; die Entscheidung wird der Antragstellerin/dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt. |
(2) |
Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist aktiv und passiv wahlberechtigt zum Studierendenparlament und
in seiner Fachschaft zur Fachschaftsvertretung. Es hat das passive Wahlrecht zum Allgemeinen Studierendenausschuss und zum
Fachschaftsrat. Das Nähere regeln die Wahlordnungen. |
(3) |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag nach Maßgabe der jeweiligen Beitragsordnung zu leisten. |
(4) |
Die Satzung und all ihre Ergänzungsordnungen sind für alle Mitglieder der Studierendenschaft verbindlich. |
II. Abschnitt: Organe der Studierendenschaft
§ 4 Organe der Studierendenschaft
(1) |
Die Organe der Studierendenschaft sind:
1.Das Studierendenparlament (SP)
2.Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) |
§ 5 Aufgaben
(1) |
Das Studierendenparlament ist das höchste beschlussfassende Gremium der Studierendenschaft. |
(2) |
Es hat folgende Aufgaben
1. |
Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft zu beschließen; |
2. |
in grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft zu beschließen; |
3. |
die Satzung der Studierendenschaft zu beschließen; |
4. |
die weiteren Ordnungen gemäß § 40 zu beschließen; |
5. |
den Haushaltsplan festzustellen und dessen Ausführung zu kontrollieren; |
6. |
die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) zu wählen; |
7. |
die stellvertretenden Vorsitzenden des AStA zu wählen; |
8. |
die AStA-Referentinnen/AStA-Referenten mit einfacher Mehrheit zu bestätigen; |
9. |
über die Entlastung der Mitglieder des AStA zu entscheiden. |
|
§ 6 Zusammensetzung und Wahl des Studierendenparlaments
(1) |
Das Studierendenparlament hat 31 Mitglieder, die für die Dauer eines Jahres in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die mit Elementen der Personenwahl verbunden ist,
gewählt werden. Die Sitze werden auf die an der Listenwahl teilnehmenden Gruppen nach dem d'Hondt-Verfahren unter Anrechnung
etwaiger in der Personenwahl errungener Stimmen verteilt. |
(2) |
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(3) |
Die Amtszeit des neuen Studierendenparlaments beginnt mit dem Tage seiner ersten Sitzung.
Zu diesem Zeitpunkt endet die Amtszeit des alten Studierendenparlaments. |
§ 7 Ausscheiden, Nachrücken von Mitgliedern
(1) |
Ein Mitglied des SP scheidet aus dem Studierendenparlament aus:
1. durch Niederlegung des Mandats;
2. durch Ausscheiden aus der Studierendenschaft. |
(2) |
Die Wiederbesetzung des freigewordenen Sitzes regelt die Wahlordnung. |
§ 8 Stellung und Pflichten der Mitglieder des Studierendenparlaments
(1) |
Die Mitglieder des Studierendenparlaments sind Vertreterinnen der gesamten Studierendenschaft.
Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. |
(2) |
Die Mitglieder des Studierendenparlaments sind verpflichtet, ihre Aufgaben ehrenamtlich nach
bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. |
§ 9 Geschäftsordnung des Studierendenparlaments
(1) |
Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung. |
(2) |
Das Studierendenparlament ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens 16 seiner Mitglieder anwesend sind. |
(3) |
Das Studierendenparlament wählt aus seiner Mitte eine Präsidentin/einen Präsidenten und deren
Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Die Präsidentin/Der Präsident beruft die Sitzungen unter Angabe einer vorläufigen
Tagesordnung ein und leitet die Sitzungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung. |
(4) |
Während der Vorlesungszeit kann die Präsidentin/der Präsident das Studierendenparlament jederzeit einberufen.
Es muss einberufen werden:
1. |
spätestens am 28. Tage nach der Neuwahl durch die Wahlleiterin, |
2. |
spätestens am 15. Tag nach Vorlesungsbeginn durch die Präsidentin/den Präsidenten; |
3. |
mindestens alle vier Wochen während der Vorlesungszeit durch die Präsidentin/den Präsidenten; |
4. |
auf Antrag des AStA durch die Präsidentin/den Präsidenten. |
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(5) |
Auf begründeten und schriftlichen Antrag von mindestens 6 stimmberechtigten Mitgliedern des SP ist binnen
96 Stunden eine Dringlichkeitssitzung des Studierendenparlaments einzuberufen. |
(6) |
Das Studierendenparlament verhandelt in der Regel in öffentlicher Sitzung. |
§ 10 Ausschüsse des Studierendenparlaments
(1) |
Das Studierendenparlament kann Ausschüsse einsetzen. Sie bestehen aus sieben Mitgliedern.
Das Studierendenparlament kann persönliche Stellvertreterinnen/Stellvertreter wählen. |
(2) |
Die Ausschüsse werden vom Studierendenparlament nach den Grundsätzen der Listen- und
Verhältniswahl gewählt. Die Verteilung der Sitze auf die Listen erfolgt nach dem Verteilverfahren von D' Hondt. |
(3) |
Als ständiger Ausschuss des Studierendenparlaments ist ein Haushaltsausschuss zu bilden.
Das Studierendenparlament wählt 7 Studierende als Mitglieder, die nicht dem AStA angehören dürfen. Das Nähere regelt die
Finanzordnung. |
(4) |
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Fachschaftsvertretungen und den
SP-Wahlen wird ein zentraler Wahlausschuss (ZWA) eingesetzt. Näheres regeln die Wahlordnungen. |
§ 11 Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA)
(1) |
Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) vertritt die Studierendenschaft nach innen und außen.
Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft. |
(2) |
Der allgemeine Studierendenausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden,
den Stellvertreterinnen/Stellvertretern und den Referentinnen/Referenten. |
(3) |
Das Studierendenparlament wählt die AStA-Vorsitzende/den AStA-Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter
(letztere aus der Reihe der Referentinnen/Referenten). Gewählt ist diejenige/derjenige, für die/den mehr als die Hälfte der
satzungsgemäßen Mitglieder des Studierendenparlaments (16) ihre Stimmen abgeben. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit nicht
erreicht, so ist die Wahl in einer neu einzuberufenden Sitzung alsbald in gleicher Weise zu wiederholen, wobei die Nominierung
einer/eines oder mehrerer Kandidatinnen/Kandidaten für den zweiten Wahlgang zulässig ist. Erreicht auch bei dieser zweiten Wahl
niemand die erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der satzungsgemäßen Stimmen (16), so erfolgt eine dritte, geheime
Abstimmung. Ergibt sich auch bei diesem Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit für eine der bisher zur Wahl stehenden
Bewerberinnen/Bewerber, so ist diejenige/derjenige gewählt, welche/welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei
Stimmengleichheit bleibt der alte AStA im Amt. |
(4) |
Die/Der AStA-Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden für die Dauer eines
Jahres gewählt. Die Amtszeit der/des Vorsitzenden beginnt mit ihrer/seiner Wahl und endet durch Rücktritt, Ablauf der Wahlzeit
oder einer Neuwahl der/des AStA-Vorsitzenden durch konstruktives Misstrauensvotum mit der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen
qualifizierten Mehrheit (16). Ist bei Ablauf der Wahlzeit noch keine neue Vorsitzende/kein neuer Vorsitzender gewählt, so
endet die Amtszeit spätestens mit der Wahl einer/eines neuen AStA-Vorsitzenden durch das Studierendenparlament. Die
Referentinnen/Referenten werden von der/dem AStA-Vorsitzenden mit Zustimmung des Studierendenparlaments bestellt und
entlassen. Die Amtszeit der stellvertretenden Vorsitzenden und der Referentinnen/Referenten endet mit der Amtszeit der/des
Vorsitzenden. Die Präsidentin/Der Präsident des Studierendenparlaments und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter
können dem AStA nicht angehören. |
(5) |
Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch welche die Studierendenschaft verpflichtet werden soll,
bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des AStA, darunter die/der Vorsitzende oder eine
Stellvertreterin/der Stellvertreter, zu unterzeichnen. |
(6) |
Die/Der AStA-Vorsitzende regelt mit Zustimmung des Studierendenparlaments die Zuständigkeit der Referentinnen/Referenten. Sie/Er erlässt Richtlinien für ihre Tätigkeit.
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nehmen die Referentinnen/Referenten ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. |
(7) |
Die/Der AStA-Vorsitzende hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen des Studierendenparlaments und des AStA zu beanstanden. Die Beanstandung hat
aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat sie das Rektorat zu unterrichten. |
(8) |
Die Mitglieder des AStA sind dem Studierendenparlament gegenüber auskunftspflichtig. |
(9) |
Für bestimmte Aufgaben und Projekte können Mitglieder der Studierendenschaft vom AStA als Projektleiterinnen/Projektleiter
bestellt und jederzeit entlassen werden. Sie sind gegenüber dem AStA und dem SP jederzeit auskunftspflichtig. Davon unberührt
sind studentische Initiativgruppen im Sinne des §15 dieser Satzung. |
§ 12 Rücktritt
Die/Der AStA-Vorsitzende, ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter und die Referentinnen/Referenten
können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der SP-Präsidentin/dem SP-Präsidenten niederlegen. Bis zur
Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers ist jedes zurückgetretene AStA-Mitglied verpflichtet, sein Amt weiterzuführen. |
III. Abschnitt: Gremien der Studierendenschaft
§ 13 Ausländische Studierendenvertretung (ASV)
(1) |
Die Ausländische Studierendenvertretung setzt sich gemäß §2 (1) für die Interessen der ausländischen
Studierenden an der Universität Münster ein. |
(2) |
Die Ausländische Studierendenvertretung wird von den ausländischen Mitgliedern der Studierendenschaft
der Universität Münster aus ihrer Mitte per Urnenwahl gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung. |
(3) |
Der ASV sind im Haushalt der Studierendenschaft durch Beschluss des SP die für ihre Arbeit erforderlichen
Mittel zur Verfügung zu stellen. |
§ 14 Hochschulsportvertretung
(1) |
Die Hochschulsportvertretung setzt sich gem. §72 Abs. 2 Ziffer 7 HG für die Förderung des Studierendensports
ein. Dabei ist ein besonderer Schwerpunkt auf die Förderung des Breitensports zu legen. |
(2) |
Die Hochschulsportvertretung wird aus der Mitte der Obleute gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung. |
(3) |
Der Hochschulsportvertretung sind die erforderlichen, zweckgebundenen Mittel aus den Semesterbeiträgen
gemäß der Beitragsordnung zur Verfügung zu stellen. |
§ 15 Studentische Initiativgruppen
(1) |
Die Studierendenschaft fördert Initiativen, Projekte und Arbeitsgruppen, die sich aus ihrer Mitte gebildet haben. |
(2) |
Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner für alle Initiativgruppen sind die Organe der Studierendenschaft und die Fachschaften. |
(3) |
Studentischen Initiativgruppen sollen im Haushalt durch Beschluss des SP Mittel zur Verfügung gestellt werden. Für die
Verwendung dieser Gelder sind sie dem SP gegenüber rechenschaftspflichtig. |
(4) |
Die Studierendenschaft ermöglicht es benachteiligten und diskriminierten Gruppen aus ihrer Mitte, ihre Interessen
durch studentische Initiativen in der Studierendenschaft zu vertreten |
(5) |
Die Vertreterinnen/Vertreter von Frauen, Schwulen, Lesben und Behinderten werden auf Vollversammlungen für die Amtszeit
von einem Jahr gewählt, bei denen die studentischen Angehörigen der betreffenden Gruppen stimmberechtigt sind, und bekommen die
für ihre Arbeit erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Die Einladung und Durchführung sowie die Feststellung der
Stimmberechtigung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer dieser Vollversammlungen obliegt dem AStA. Diese Vollversammlungen sind
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen vorher mit Aushängen an den schwarzen
Brettern des AStA dazu eingeladen wurde. Jeder dieser Initiativgruppen steht für die Arbeit ihrer Vertreterinnen/Vertreter eine
Aufwandsentschädigung zu, unabhängig von der Anzahl der Vertreterinnen/Vertreter. Die/Der AStA-Vorsitzende kann diese
Vertreterinnen/Vertreter als Referentinnen/Referenten ernennen und bestätigen lassen. |
§ 16 Vollversammlung der Universität (VV)
(1) |
Vollversammlungen sind ein demokratisches Mittel, um den Mitgliedern der Studierendenschaft der Universität
Münster über SP-Wahlen und Anträge im SP hinaus Möglichkeiten der Mitwirkung an der Arbeit des allgemeinen Studierendenausschusses
zu bieten. |
(2) |
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Studierendenschaft der Universität Münster. |
(3) |
Der AStA soll mindestens einmal im Semester eine VV einberufen. VV'en werden 14 Tage vor ihrem Stattfinden
unter Angabe der Tagesordnung flächendeckend angekündigt. |
(4) |
Darüber hinaus kann das Studierendenparlament mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine
VV beschließen und den AStA auffordern, diese durchzuführen. |
(5) |
In dem Beschluss sind die Fragen festzulegen, die in der Vollversammlung erörtert werden sollen. Für die
Diskussionsführung und das Abstimmungsverfahren gilt analog die Geschäftsordnung des SP. |
(6) |
Auf Antrag von mindestens 100 Mitgliedern der Studierendenschaft der Universität Münster muss eine VV
durchgeführt werden, sofern dies dem AStA unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich zur Kenntnis
gegeben wird. Eine VV ist beschlussfähig, wenn mindestens 200 Studierende der Universität Münster anwesend sind. |
(7) |
Beschlüsse von VV'en haben appellativen Charakter und sind in den Publikationen der Studierendenschaft zu
veröffentlichen, es sei denn, sie fordern den AStA oder das SP zu Straftaten gegen das geltende Recht auf oder in ihnen kommen
sexistische, ausländerfeindliche, gewaltverherrlichende oder menschenverachtende Inhalte zum Ausdruck. |
§ 17 Die Fachschaftenkonferenz (FK)
(1) |
Die Fachschaftenkonferenz (FK) vertritt die Interessen und fördert Initiativen und Projekte der Fachschaften.
Sie ist ein koordinierendes Gremium, das die Kommunikation zwischen den einzelnen Fachschaften und den Fachschaften mit weiteren
Organen der verfassten Studierendenschaft organisiert. |
(2) |
Mitglied der FK sind alle Fachschaften. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der satzungsgemäß konstituierten
Fachschaftsräte der Universität Münster, bzw. eine/ein von ihnen schriftlich benannte/benannter Vertreterin/Vertreter. Jede
Fachschaft erhält eine Stimme. Die FK wählt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ihrer Mitglieder eine oder mehrere
FK-Leiterinnen/FK-Leiter. |
(3) |
Die FK gibt sich eine Geschäftsordnung. |
§ 18 Das Fachschaftenreferat
(1) |
Um die Kommunikation zwischen AStA und Fachschaften zu fördern und zu verstärken, wird das Fachschaftenreferat eingerichtet. |
(2) |
Die Fachschaftenkonferenz wählt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine oder mehrere
Fachschaftenkonferenzleiterinnen/ Fachschaftenkonferenzleiter und schlägt sie der/dem AStA-Vorsitzenden zur Ernennung als
Fachschaftenreferentinnen/ Fachschaftenreferenten und zur Bestätigung durch das SP vor. Näheres regelt die Wahlordnung. |
(3) |
Das Fachschaftenreferat stellt die Verbindung zwischen AStA, SP und FK dar und jede Fachschaftenreferentin/jeder
Fachschaftenreferent hat volles Stimmrecht auf AStA-Sitzungen. |
(4) |
Die Fachschaftenkonferenz wirkt durch FK-Beschlüsse an der Arbeit des Fachschaftenreferats mit. |
IV. Abschnitt: Fachschaften
§ 19 Gliederung der Fachschaften
(1) |
Die eingeschriebenen Studierenden eines Fachbereiches oder bestimmter Fächer oder Studiengänge bilden eine Fachschaft. |
(2) |
Um eine sinnvolle Vertretung der spezifischen Interessen der Studierenden nach Fächern zu gewährleisten, gliedert sich die
Studierendenschaft in folgende Fachschaften:
Schlüsselzahl
002
011
021
031
041
051
052
061
062
063
064
065
066
071
072
081
082
083
084
085
086
087
088
089
08A
091
092
093
094
095
096
097
098
099
09A
09B
101
111
112
121
122
123
131
141
142
143
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Name der Fachschaft
Lateinamerikawissenschaften
Evangelische Theologie
Katholische Theologie
Jura
Wirtschaftswissenschaften
Medizin
Zahnmedizin
Angewandte Kulturwissenschaften - Kultur, Kommunikation und Management
Kommunikationswissenschaft
Pädagogik
Politik
Soziologie
Wirtschaftspolitik
Psychologie
Sport
Ethnologie
Geschichte
Klassische Philologie
Klassische und frühchristliche Archäologie
Kunstgeschichte
Musikpädagigik/Musiktherapie
Musikwissenschaft
Philosophie
Ur- und Frühgeschichte
Volkskunde/europäische Ethnologie
Allgemeine Sprachwissenschaft
Primarstufe
Germanistik
Islamwissenschaft
Komparatistik
Niederlandistik/Niederlandestudium
Nordistik
Orientalische Fächer
Romanistik/Slavistik/Baltistik
Anglistik
Indogermanistik
Mathematik
Physik
Geophysik
Chemie
Haushaltswissenschaft
Pharmazie
Biologie
Geographie/Landschaftsökologie
Geowissenschaften (Lehreinheit II)
Geoinformatik
|
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§ 20 Aufgaben der Fachschaften
(1) |
Die Fachschaft vertritt die besonderen Interessen ihrer Mitglieder im
Rahmen des §2 der Satzung der Studierendenschaft. Aufgaben der Fachschaften sind insbesondere:
1. |
die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen; |
2. |
fachliche und soziale Beratung ihrer Mitglieder; |
3. |
Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Studienorganisation; |
4. |
die Mitwirkung an der sachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums; |
5. |
die Wahrnehmung der besonderen wissenschafts- und hochschulpolitischen, kulturellen, insbesondere auch sozialen Belange ihrer Mitglieder; |
6. |
die regelmäßige und umfassende Information ihrer Mitglieder über hochschulpolitische und studienbezogene Themen sowie die diesbezüglichen
Entscheidungsprozesse in den Gremien der universitären und studentischen Selbstverwaltung; |
7. |
die Aufnahme und Pflege überregionaler Kontakte zu Fachschaften bzw. Studierendenvertretungen anderer Hochschulen; |
8. |
sich für die Gleichberechtigung der Frau in Hochschule und Gesellschaft einzusetzen; |
|
(2) |
Die Fachschaften fördern auf Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das Verantwortungsbewusstsein
und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder. Die Fachschaften und ihre Organe können für die genannten Zwecke
Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen
Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 2 sind von Verlautbarungen der Fachschaften und ihrer
Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin/Der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten
bleiben unberührt. |
§ 21 Organe der Fachschaften
(1) |
Organe der Fachschaften sind:
1. die Fachschaftsvertretung (FSV)
2. der Fachschaftsrat (FSR)
3. die Fachschaftsvollversammlung (FVV)
|
(2) |
Die Fachschaftsrahmenordnung trifft insbesondere Regelungen über:
1. Amtszeit, Zusammensetzung, Einberufung, Aufgaben und Beschlussfassung der FSV,
2. Amtszeit, Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Beschlussfassung des Fachschaftsrates,
3. die Grundsätze der Finanzführung und -kontrolle. |
§ 22 Die Fachschaftsvertretung (FSV)
(1) |
Die FSV wird für die Dauer eines Jahres von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung. Die Amtszeit der neuen FSV beginnt mit dem Tag ihrer 1. Sitzung.
Zu diesem Zeitpunkt endet die Amtszeit der alten FSV. |
(2) |
Die FSV wählt und kontrolliert den Fachschaftsrat. Sie beschließt in grundsätzlichen Angelegenheiten der
Fachschaft. Die FSV kann Ausschüsse einsetzen. |
(3) |
Die Anzahl der Mitglieder der FSV beträgt bei Fachschaften mit einer Mitgliederzahl bis 1000 insgesamt 11 und über
1000 insgesamt 15 Mitglieder. Die Anzahl der Mitglieder (Sitze) der gemäss Absatz 1 neu gewählten FSV verringert sich um die
Anzahl der Sitze, die nach der Wahl nicht besetzt werden. |
(4) |
Die Fachschaftsvertretung gibt sich nach Maßgabe der Satzung der Studierendenschaft und ihrer Ergänzungsordnungen
eine Fachschaftssatzung mit der Mehrheit der Mitglieder der FSV. |
(5) |
Eine Änderung der Fachschaftssatzung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitglieder der FSV. |
(6) |
Die FSV gibt sich eine Geschäftsordnung, ansonsten gilt die Geschäftsordnung des SP. |
§ 23 Der Fachschaftsrat (FSR)
(1) |
Der FSR ist ausführendes Organ der Fachschaft und vertritt die Interessen der Fachschaft. |
(2) |
Der FSR einer Fachschaft, der nach § 25 der Satzung der Studierendenschaft Selbstbewirtschaftungsmittel
zur Verfügung gestellt werden, besteht aus:
1. der/den Vorsitzenden
2. bis zu zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter
3. der Finanzreferentin/den Finanzreferenten
4. möglichen weiteren Mitgliedern.
Fachschaften, denen keine Selbstbewirtschaftungsmittel nach § 25 der Satzung der Studierendenschaft zur Verfügung gestellt
werden, können auf Beschluss der FSV auf 1.-3. verzichten.
|
(3) |
Der FSR kann sich zur Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder der Fachschaft mit Fachschaftsräten
der gleichen Fachrichtung an anderen Hochschulen zusammenschließen (Fachschaftentagungen). |
§ 24 Die Fachschaftsvollversammlung (FVV)
(1) |
Die Fachschaftsvollversammlung ist auf Antrag der FSV, des FSR oder auf schriftlichen Antrag
von mindestens:
- 30 Unterstützerinnen bei Fachschaften unter 1000 Studierenden
- 50 Unterstützerinnen bei Fachschaften mit 1000-3000 Studierenden
- 100 Unterstützerinnen bei Fachschaften über 3000 Studierenden
- oder 10 % der Studierenden der Fachschaft einzuberufen
|
(2) |
Der FSR bereitet die FVV vor und kündigt sie einschließlich vorläufiger
Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher öffentlich an. |
(3) |
In der Tagesordnung sind Fragen festzulegen, die in der Vollversammlung erörtert werden sollen.
Für die Diskussionsführung und die Abstimmungsverfahren gilt analog die Geschäftsordnung des SP. |
(4) |
Stimmberechtigt auf der FVV sind alle zur Fachschaft gehörenden Studierenden. Eine FVV ist ab der Anwesenheit
von mindestens:
- 30 Studierenden der Fachschaft bei Fachschaften unter 1000 Studierenden
- 50 Studierenden der Fachschaft bei Fachschaften mit 1000 - 3000 Studierenden
- 100 Studierenden der Fachschaft bei Fachschaften über 3000 Studierenden
- oder 10 % der Studierenden der Fachschaft beschlussfähig.
|
(5) |
Beschlüsse der FVV haben appellativen Charakter und sind in den Publikationen des FSR zu veröffentlichen. |
(6) |
Vor der FSV-Wahl kann eine Wahlvollversammlung durchgeführt werden |
§ 25 Finanzen der Fachschaften
Den Fachschaften sind im Haushalt der Studierendenschaft die für ihre Arbeit erforderlichen Mittel durch Beschluss
des SP zur Verfügung zu stellen. Dabei ist ihrer besonderen Bedeutung für die Interessenvertretung an den Fachbereichen Rechnung
zu tragen. Die Mittel können entsprechend § 3 Abs.1 Satz 4 HWVO den Fachschaften als Selbstbewirtschaftungsmittel bereitgestellt
werden. Zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fachschaften gelten analog die gesetzlichen Vorschriften. Näheres regelt die
Finanzordnung. |
§ 26 Wahlen
(1) |
Die FSV wird von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die mit Elementen der Personenwahl verbunden ist,
gewählt. Diese Wahl findet gemeinsam mit der Wahl zum Studierendenparlament statt. Alles nähere regelt die
Wahlordnung. |
(2) |
Die FSV wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die Stellvertreterinnen/ Stellvertreter und
die weiteren Mitglieder (Referentinnen/Referenten) des FSR. Auf die Wahl der/des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen/Stellvertreter
kann die FSV auf eigenen Beschluss verzichten, wenn der Fachschaft keine Selbstbewirtschaftungsmittel gemäß § 25 zur Verfügung
gestellt werden. |
(3) |
Die Amtszeit der Fachschaftsvertretung beginnt mit dem Tag ihrer ersten Sitzung. Die Amtszeit der
alten Fachschaftsvertretung endet mit dem vorhergehenden Tag. |
(4) |
Die/der FSR-Vorsitzende, ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter und die weiteren Referentinnen/Referenten
werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit der/des Vorsitzenden beginnt mit ihrer/seiner Wahl und endet mit Rücktritt,
Ablauf der Wahlzeit oder einer Neuwahl durch konstruktives Misstrauensvotum mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der
satzungsgemäßen Stimmen. Die Amtszeit der stellvertretenden Vorsitzenden und der Referentinnen/Referenten endet mit der Amtszeit
der/des Vorsitzenden. Ist bei Ablauf der Wahlzeit keine neue FSR-Vorsitzende/kein neuer FSR-Vorsitzender gewählt, so endet die
Amtszeit spätestens mit der Wahl einer/eines neuen FSR-Vorsitzenden. |
V. Abschnitt: Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 27 Grundsätze
(1) |
Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Universität Münster und das Land NRW haften nicht für
Verbindlichkeiten der Studierendenschaft. |
(2) |
Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Beitragsordnung muss insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags enthalten. |
(3) |
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Abschn. 1 der
Landeshaushaltsordnung (LHO), den entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes NRW (HG) und der Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft der wissenschaftlichen
Hochschulen, einschließlich Gesamthochschulen und Fachhochschulen des Landes NRW (HWVO) in der jeweils gültigen Fassung. |
(4) |
Bei den Mitteln der Studierendenschaft einschließlich der von der Studierendenschaft erhobenen
Beiträge handelt es sich um öffentliche Mittel, die sparsam und wirtschaftlich zu verwalten sind. |
(5) |
Die Finanzreferentin/Der Finanzreferent kann Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA)
vorübergehend oder dauerhaft mit der Wahrnehmung einzelner Befugnisse schriftlich beauftragen. Die Finanzreferentin/Der
Finanzreferent kann für die Zeit ihrer/seiner Abwesenheit ein Mitglied des AStA vorübergehend mit Wahrnehmung der gesamten
Befugnisse schriftlich beauftragen. Näheres regelt die Finanzordnung. |
§ 28 Das Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft ist das Kalenderjahr.
§ 29 Haushaltsplan
(1) |
Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für das Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan
aufgenommen werden. |
(2) |
Änderungen und Ergänzungen des Haushaltsplans dürfen vom Studierendenparlament nur durch einen
besonderen Nachtrag zum Haushalt beschlossen werden. |
(3) |
Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge sind durch Aushang im AStA-Gebäude bekannt zu machen. |
§ 30 Beratung des Haushaltsplans
(1) |
Der Entwurf des Haushaltsplans ist sechs Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres dem Haushaltsausschuss vorzulegen.
Der Haushaltsausschuss berät den Haushaltsplan und nimmt zu seinen Ansätzen detailliert Stellung. Jedes Mitglied des Haushaltsausschusses
ist berechtigt, zu jedem einzelnen Ansatz im Haushaltsplan oder zu den Haushaltsansätzen insgesamt Sondervoten abzugeben. Sofort
nach Stellungnahme des Haushaltsausschusses ist der Entwurf des Haushaltsplanes dem Studierendenparlament zur Beschlussfassung
vorzulegen. Der Vorlage sind die Beschlüsse des Haushaltsausschusses einschließlich gegebenenfalls abgegebener Sondervoten
beizufügen. |
(2) |
Das Studierendenparlament berät und beschließt über die einzelnen Haushaltsansätze unter Berücksichtigung
der Stellungnahme des Haushaltsausschusses und der ergangenen Sondervoten seiner Mitglieder. |
(3) |
Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb zweier Wochen vorzulegen, die Stellungnahmen des
Haushaltsausschusses und etwaiger Sondervoten sind beizufügen. |
(4) |
Der Haushaltsplan ist unverzüglich nach seiner Feststellung, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner
Vorlage an das Rektorat, öffentlich innerhalb der Studierendenschaft bekannt zu machen. |
(5) |
Der Haushaltsplan tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung, frühestens jedoch mit Beginn des
Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan aufgestellt worden ist, in Kraft. |
(6) |
Für etwaige Nachtragshaushalte gelten die Absätze 1 - 5 entsprechend. |
§ 31 Kassenprüfung
(1) |
Zur Prüfung der Geschäftsführung der Kassenverwalterin/des Kassenverwalters bestellt das SP zwei
Kassenprüferinnen/Kassenprüfer. |
(2) |
Die Prüferinnen/Prüfer bestimmen den Zeitpunkt der Kassenprüfung, der vorher nicht bekannt zu
geben ist und so gewählt werden soll, dass der Geschäftsbetrieb so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Eine außerordentliche
Prüfung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn dazu ein besonderer Anlass gegeben ist. |
(3) |
Die Prüfung soll sich auf den Zeitraum seit der vorangegangenen Prüfung erstrecken. Sie kann auf Stichproben
beschränkt werden. |
(4) |
Bei Beginn der Prüfung haben die Prüferinnen/Prüfer den Istbestand der Kassen und Konten zu ermitteln.
Der letzte Kontoauszug jedes Kontos ist unter Berücksichtigung der darin noch nachgewiesenen Beträge abzustimmen. Anschließend ist
der Kassensollbestand zu ermitteln und dem Istbestand gegenüberzustellen. Es ist besonders zu prüfen, ob die Quittungsblöcke und
Vordrucke für Schecks vollständig sind, die Bücher ordnungsgemäß geführt werden, die eingegangenen Zahlungsmittel und angenommenen
Schecks richtig behandelt und der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt worden ist. |
(5) |
Es ist ferner zu prüfen, ob die Zahlungen anhand der Ansätze im Haushaltsplan geleistet werden durften. |
(6) |
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Zeitraum der von der Prüfung erfasst wird, den
Umfang und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung enthalten muss. |
(7) |
Die Niederschrift ist dem Haushaltsausschuss und dem SP zur Kenntnis zu geben. |
§ 32 Rechnungslegung
(1) |
Das von der Kassenverwalterin/dem Kassenverwalter innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellte
Rechnungsergebnis hat die/der AStA-Vorsitzende unverzüglich dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme zuzuleiten. Zusätzlich zum
Rechnungsergebnis beauftragt die Studierendenschaft am Ende des Jahres eine vereidigte Wirtschaftsprüferin/einen vereidigten
Wirtschaftsprüfer, einen Jahresabschluss aufzustellen, sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Wirtschaftsbetriebe des
AStA zu erstellen. Näheres regelt die Finanzordnung. |
(2) |
Für die Beratung und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses zum Rechnungsergebnis gilt § 30 sinngemäß. |
(3) |
Das Studierendenparlament berät und beschließt über die Entlastung des AStA unter Berücksichtigung der
Stellungnahme des Haushaltsausschusses und der ergangenen Sondervoten. |
§ 33 Der Haushaltsausschuss
(1) |
Der Haushaltsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Stellungnahme zum Haushaltsplan
2. Stellungnahme zum Rechnungsergebnis
3. Stellungnahme zu finanzwirksamen Anträgen auf Unterstützung durch das Studierendenparlament.
|
(2) |
Er kann jederzeit Auskunft über die Haushaltsführung verlangen. Auf Antrag von zwei
Mitgliedern des Haushaltsausschusses ist einem von ihnen zu benennenden Mitglied jederzeit Auskunft über die Haushaltsführung
und Einsicht in die Haushaltsunterlagen zu geben. Bedenken gegen die Haushaltsführung hat der Haushaltsausschuss unverzüglich
dem AStA und dem SP mitzuteilen. |
§ 34 Finanzordnung
(1) |
Die Studierendenschaft gibt sich eine Finanzordnung. Dieses regelt die Durchführung der finanziellen
Angelegenheiten der Studierendenschaft. Die Finanzordnung (FO) gilt als Bestandteil der Satzung. |
(2) |
Die FO regelt u. a.
1. die Berufung, Amtszeit und Aufgaben der Finanzreferentin
2. die Aufstellung, Feststellung und Durchführung des Haushaltsplanes
3. die Bezahlung der AStA- Referentinnen sowie von Aushilfen
4. die Erstattung von Reisekosten
5. die Kassenverwaltung, Kassenführung und den Zahlungsverkehr
6. die Kreditaufnahme und Rücklagenbildung
7. die Rechnungslegung
8. die wirtschaftlichen Aktivitäten des AStA
9. das Eingehen von Verpflichtungen
10. das Veräußern von Eigentum bzw. Verändern von Forderungen
11. die Vergabe von Examensdarlehen an Studierende
12. die Gewährung von Rechtsschutz
|
(3) |
Insbesondere trägt die FO folgenden Bestimmungen Rechnung:
1. |
Die Zuweisung von Mitteln an die Fachschaften werden auf Antrag der Fachschaften als Selbstbewirtschaftungsmittel
zu Verfügung gestellt; diese Regelung kann nur in Ausnahmefällen durch die Finanzreferentin/den Finanzreferenten für diejenigen
Fachschaften ausgesetzt werden, die in dieser Beziehung gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Satzung oder
der FO verstoßen. |
2. |
Die Unterstützung studentischer Initiativen und Projektgruppen geschieht ausschließlich in Form der (Mit-)
Finanzierung konkreter Projekte und nur für Veranstaltungen mit hochschulpolitischem Bezug. |
3. |
Die Prüfung des Finanzverkehrs erfolgt durch zwei qualifizierte Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
die jedes Jahr neu vom SP gewählt werden. |
4. |
Der Jahresabschluss wird durch eine vereidigte Wirtschaftsprüferin/einen vereidigten Wirtschaftsprüfer
erstellt. |
5. |
Die wirtschaftliche Aktivität des AStA beschränkt sich auf die Bereiche Druckerei, Kfz-Vermietung und
Zimmervermittlung. Zusätzliche wirtschaftliche Aktivitäten bedürfen der qualifizierten Mehrheit (16) des SP. |
|
VI. Abschnitt: Urabstimmung
§ 35 Allgemeines
(1) |
Das SP ist in den Angelegenheiten nach § 5, Abs. 2, Ziffer 1-4 verpflichtet, eine Urabstimmung
durchzuführen
a) auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 % der Mitglieder der Studierendenschaft
b) auf eigenen Beschluss, der mit 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen (21) gefasst werden muss.
|
(2) |
Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft,
wenn mindestens 30 % der Mitglieder der Studierendenschaft schriftlich zugestimmt haben. |
§ 36 Dauer der Urabstimmung; Fristen; Öffentlichkeit
(1) |
Die Urabstimmung dauert mindestens vier, höchstens sechs Tage. Die genaue Dauer wird vom SP festgelegt. |
(2) |
Die Urabstimmung muss spätestens am 28. Tag nach Einreichen des Antrages beginnen; sie kann aber nur
während der Vorlesungszeit stattfinden. |
(3) |
Der Studierendenschaft sind mindestens 14 Tage vor Abstimmungsbeginn die zur Abstimmung kommenden Fragen
bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang. Außerdem sollte eine Urabstimmung in den Publikationen der
Studierendenschaft bekannt gemacht werden. Hierbei muss der Antragstellerin und der Antragsgegnerin Gelegenheit gegeben werden,
ihre Auffassungen darzulegen. |
§ 37 Verfahren der Urabstimmung
(1) |
Jeder Antrag auf Urabstimmung muss den Gegenstand der Entscheidung nennen. |
(2) |
Die/ der Antragstellerin/ Antragsteller hat die erforderliche Anzahl von eigenhändigen Unterschriften
mit Angabe der Matrikelnummer und des Fachbereichs vorzulegen. |
(3) |
Den Abstimmungsberechtigten sind höchstens drei Anträge alternativ vorzulegen. |
(4) |
Antrags- und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder der Studierendenschaft. |
(5) |
Die Abstimmung ist unmittelbar, allgemein, frei, gleich und geheim. Sie muss persönlich wahrgenommen
werden. |
§ 38 Urabstimmungsausschuss
(1) |
Zur Durchführung der Urabstimmung setzt das SP einen Ausschuss gemäß § 10 Abs.1 und 2 ein, der
unverzüglich nach Stellung des Antrags zu wählen ist. |
(2) |
Der Urabstimmungsausschuss hat für die Bekanntmachung, Durchführung, Auswertung und Veröffentlichung der
Ergebnisse der Urabstimmung zu sorgen. |
(3) |
Dem Ausschuss sind hierfür die erforderlichen Mittel im Haushalt der Studierendenschaft zur
Verfügung zu stellen. |
(4) |
Näheres regelt die Verfahrensordnung zur Durchführung von Urabstimmungen, die das SP zu beschließen hat. |
VII. Abschnitt: Publikationen der Studierendenschaft
§ 39 Semesterspiegel
(1) |
Die Studierendenschaft gibt den "Semesterspiegel" heraus. Der "Semesterspiegel" ist die Zeitung der
Studierenden und steht allen Studierenden offen. Der "Semesterspiegel" wird für Blinde und Sehbehinderte auf Diskette oder in
anderer computerlesbarer Form gespeichert. |
(2) |
Das SP wählt das HerausgeberInnengremium gemäß § 10 Abs. 2 und entscheidet über die Richtlinien
der Zeitung. |
(3) |
Aufgaben des HerausgeberInnengremiums sind insbesondere die Wahl der Chefredakteurin/des Chefredakteurs
und der Redaktion. |
(4) |
Das HerausgeberInnengremium tritt mindestens einmal im Semester zusammen. |
(5) |
Die Mitglieder des HerausgeberInnengremiums dürfen nicht gleichzeitig der Redaktion
des Semesterspiegels angehören oder als AStA-Referentinnen/AStA-Referenten tätig sein. |
(6) |
Die Wahl der fünf Mitglieder des HerausgeberInnengremiums erfolgt durch das Studierendenparlament
auf ein Jahr. Das alte HerausgeberInnengremium ist im Amt bis ein neues gewählt ist. Das Mandat endet durch Rücktritt,
Exmatrikulation oder Abberufung. |
(7) |
Das HerausgeberInnengremium bestimmt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder die
Chefredakteurin/den Chefredakteur, zwei Stellvertreterinnen/ Stellvertreter sowie bis zu 4 weitere Redaktionsmitglieder.
Die Wahl erfolgt auf unbestimmte Zeit. |
(8) |
Die Chefredakteurin/Der Chefredakteur sowie die Mitglieder der Redaktion dürfen nicht
gleichzeitig als AStA-Referentinnen/AStA-Referenten tätig sein. |
(9) |
Das HerausgeberInnengremium schreibt die Stelle einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers
in den Publikationen der Studierendenschaft aus. Des weiteren beschließt das HerausgeberInnengremium über die Provision der
Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie über die Aufnahme von Anzeigenkundinnen/Anzeigenkunden. |
(10) |
Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied der Redaktion, des
HerausgeberInnengremiums oder als AStA-Referentin/AStA-Referent tätig sein. |
(11) |
Dem Semesterspiegel sind die erforderlichen Mittel im Haushalt der Studierendenschaft zur Verfügung
zu stellen. |
VIII. Abschnitt. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
(1) |
Mitglieder von Organen und Gremien der Studierendenschaft müssen Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Münster gem. § 1 Abs. 1 sein.
Scheidet ein Mitglied aus der Studierendenschaft der Uni Münster aus, so scheidet es auch gleichzeitig als Mitglied des Organs
oder Gremiums aus. |
(2) |
Mitglieder von Organen und Gremien der Fachschaft müssen Mitglieder aus der Fachschaft sein. Scheidet ein Mitglied aus der Fachschaft aus, gilt
Abs. 1 Satz 3 entsprechend. |
§ 41 Aufgaben der Vorsitzenden der Organe und Gremien
(1) |
Die/Der Vorsitzende vertritt das jeweilige Organ oder Gremium und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Sie/Er bereitet die Sitzungen
vor und führt die Beschlüsse aus, bzw. leitet sie weiter. |
(2) |
Die/Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Das Organ oder Gremium schriftlich unter Einhaltung der nach der jeweiligen Geschäftsordnung maßgeblichen Ladungsfrist einzuberufen;
2. die Tagesordnung aufzustellen,
3. die Sitzungen zu leiten;
4. die zügige Erfüllung der Aufgaben des Organs oder Gremiums zu bewirken. |
(3) |
Die/Der Vorsitzende beruft das Organ zu seinen Sitzungen ein, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Gremiums erforderlich ist.
Das Organ oder Gremium ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden
Tagesordnungspunkte verlangt wird. Abweichende Vorschriften dieser Satzung bleiben unberührt. |
§ 42 Verfahrensregeln für die Organe und Gremien
(1) |
Das Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit
gilt so lange als gegeben, bis auf Antrag eines Mitglieds die Beschlussunfähigkeit formell festgestellt wird. |
(2) |
Soweit durch Gesetz, durch diese Satzung oder durch eine Geschäftsordnung nicht anders vorgesehen, ist zu einem Beschluss
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen
übersteigt. |
(3) |
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme; dies gilt nicht für die Feststellung der
Beschlussfähigkeit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. |
(4) |
Bei Wahlen in Organen gilt Abs. 2 entsprechend. |
(5) |
Beschlüsse eines Organs werden, wenn von diesem nicht anders bestimmt, mit der Beschlussfassung wirksam.
Sie sind im Protokoll festzuhalten und - wenn es sich um zu veröffentlichende Beschlüsse handelt - durch Aushang im AStA-Gebäude
bekannt zu machen. |
(6) |
Jedes Mitglied eines Gremiums der Studierendenschaft, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann verlangen:
1. dass seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird;
2. dass Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Sondervotum hinzugefügt wird.
Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer von der/dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
Sondervoten sind im Hauptbericht zu erwähnen.
|
(7) |
Das Nähere zum Verfahren regeln die jeweiligen von den Organen und Gremien zu erlassenden
Geschäftsordnungen. |
§ 43 Öffentlichkeit
(1) |
Die Sitzungen des AStA, des Studierendenparlaments, der Fachschaftsvertretungen, der Fachschaftenkonferenz und der Fachschaftsräte sind in
der Regel öffentlich. Aufgrund eines entsprechenden Antrages kann mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für
einzelne Gegenstände oder für die ganze Sitzung ausgeschlossen werden. In Personalangelegenheiten ist die Öffentlichkeit stets
ausgeschlossen. |
(2) |
Die Mitglieder der Organe und Gremien sowie die sonstigen Teilnehmerinnen an einer nichtöffentlichen Sitzung sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet, soweit dies durch Beschluss besonders festgestellt ist. Personalangelegenheiten sowie Meinungsäußerungen der an der
Beratung nichtöffentlicher Sitzung Beteiligten sind vertraulich. |
IX. Abschnitt: Ergänzungsbestimmungen
§ 44 Weitere Ordnungen der Studierendenschaft
(1) |
Das Studierendenparlament beschließt mit Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder folgende Ordnungen:
|
1. |
Fachschaftsrahmenordnung gemäß § 21, Abs. 2; |
| 2. | Finanzordnung; |
|
3. |
Geschäftsordnung des Studierendenparlaments; |
|
4. |
Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament, zum Allgemeinen Studierendenausschuss, zu den Fachschaftsvertretungen
und zur Ausländischen Studierendenvertretung. |
|
5. | Beitragsordnungen der Studierendenschaft; |
| 6. | Verfahrensordnungen für die Durchführung von Urabstimmungen; |
|
§ 45 Veröffentlichung
(1) |
Die Satzung der Studierendenschaft und die in § 44 genannten Ordnungen sind in den amtlichen Bekanntmachungen der
Universität Münster zu veröffentlichen. |
§ 46 Satzungsänderung
(1) |
Eine Änderung dieser Satzung der Studierendenschaft bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder des
Studierendenparlaments (21) und der Genehmigung des Rektorats der Universität Münster. |
(2) |
Vor einer Änderung von § 19 (Gliederung der Fachschaften) sind die Fachschaftenkonferenz und die Organe der von der Änderung
betroffenen Fachschaften zu hören. |
X. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47 Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) |
Bei Ablauf der Amtszeit der nach bisherigem Recht gewählten Organe der Studierendenschaft sind die
Neuwahlen nach dieser Satzung durchzuführen. |
(2) |
Mit Inkrafttreten dieser Satzung der Studierendenschaft tritt die Satzung der Studierendenschaft
vom 17.12.1990 außer Kraft. |
(3) |
§ 6 (Zusammensetzung und Wahl des Studierendenparlaments), Abs. 1 tritt erst zum 01.01.2003 in Kraft.
Bis dahin gilt die Regelung der Satzung der Studierendenschaft vom 17.12.1990. |
§ 48 Inkrafttreten
(1) |
Diese Satzung der Studierendenschaft tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen
Bekanntmachungen der Universität Münster in Kraft. |
|
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Studierendenparlaments vom 23.10.2002 und
der Genehmigung des Rektorats vom 20.11.2002 |
Münster, den 27.11.2002
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
|
|
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität
über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen
vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 27.11.2002
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
|
|