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Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung
für die Prüfung im weiterbildenden Studium
EMEM - Executive Master of Economics Muenster Program
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 13. Dezember 2002




Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14.3.2000 (GV. NW.S 190), hat die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Ordnung als Satzung erlassen:


Inhaltsübersicht

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16


§ 1      Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung

(1)   
Das weiterbildende Studium "EMEM - Executive Master of Economics Muenster Program" dient der berufsbezogenen Ergänzung und wissenschaftlichen Vertiefung von Fachkenntnissen und Erfahrungen durch praxisbezogene Lehrangebote und Studienformen auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre. Die Studierenden sollen vor allem den aktuellen Erkenntnisstand sowie Kenntnisse der grundlegenden Methoden und neueren Entwicklungen der Volkswirtschaftslehre erlernen. Das Studium verfolgt darüber hinaus das Ziel, den Studierenden die Fähigkeit zum Lösen komplexer Problemstellungen durch das Identifizieren von Problemen, das Interpretieren von Daten und Fakten, das Analysieren von Strukturen und das Konzipieren von Strategien zu vermitteln.
(2)   
Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, inwieweit die Kandidatin/der Kandidat die in Absatz 1 genannten Ziele erreicht hat und die Fähigkeit besitzt, die in der Theorie erworbenen Qualifikationen selbständig auf konkrete Problemstellungen anzuwenden.

§ 2     Hochschulgrad

Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung verleiht die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät den Grad eines Executive Master of Economics Muenster (EMEM).

§ 3      Zugangsvoraussetzungen, Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang

(1)   
Voraussetzung für die Aufnahme in das weiterbildende Studium ist ein durch einen Hochschulabschluss einer Universität oder nach Landesrecht gleichgestellten Hochschule/Fachhochschule oder durch eine gleichwertige Prüfung abgeschlossenes Studium. Hinzukommen muss eine mindestens dreijährige praktische Berufserfahrung. Die Überprüfung der Eingangsvoraussetzungen obliegt einer Zulassungskommision, die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bestimmt wird.
(2)   
Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Diese Zeit schließt die Abschlussprüfung ein.
(3)   
Das Studium besteht aus Kernmodulen und Wahlmodulen. Es sind alle Kernmodule und zwei der Wahlmodule zu absolvieren.
(4)   
Das Studium hat ein Volumen von insgesamt 40 Semesterwochenstunden. Studienbeginn ist im Regelfall im Wintersemester.


§ 4      Prüfungsausschuss
(1)   
Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuss, der aus drei hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professorinnen/Professoren besteht. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Rat bestimmt die/den Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in).
(2)   
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes. Er kann seine Aufgaben für alle Regelfälle der/dem Vorsitzenden übertragen.
(3)   
Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Centrum für Angewandte Wirtschaftsforschung Münster (CAWM) der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.


§ 5     Prüfer und Beisitzer
(1)   
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer(innen) und Beisitzer(innen).
(2)   
Prüfer(innen) sind Professorinnen/Professoren und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter(innen), die im Regelfall im Studium mitgewirkt haben. Beisitzer(in) kann sein, wer ein wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Universität erfolgreich mit der Diplomprüfung oder der Prüfung zum Master abgeschlossen hat. Er/Sie soll promoviert sein.


§6      Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienleistungen, die in demselben oder einem vergleichbaren Studium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule erbracht worden sind, werden im Falle der Gleichwer-tigkeit angerechnet. Über die Anrechnung von Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Externe Prüfungsleistungen werden nicht angerechnet.


§ 7     Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß
(1)   
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wenn die Kandi-datin/der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Zulassung zur Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2)   
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuss ein ärztli-ches Attest vorzulegen. Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorla-ge eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prü-fungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3)   
Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täu-schung oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Feststel-lung wird von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. Im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4)   
Wer den ordnungsmäßigen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilige prüfende oder aufsichtführende Person - in der Regel nach Abmahnung - von der Fort-setzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleis-tung gilt in diesem Fall als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegen-den Fällen kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(5)   
Die Kandidatin/Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 oder Absatz 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belas-tende Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen


§ 8      Zulassung
(1)   
Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.  
ein durch einen Hochschulabschluss einer Universität oder nach Landesrecht gleichgestellten Hochschule/Fachhochschule oder durch eine gleichwertige Prüfung abgeschlossenes Studium vorweisen kann. Hinzukommen muss eine mindestens dreijährige praktische Berufserfahrung, die entsprechende wirtschaftswissen-schaftliche Kenntnisse verlangt.
2.  
die Prüfung zum Executive Master of Economics Muenster (EMEM) nicht endgültig nicht bestanden hat und hierüber eine entsprechende Erklärung abgibt,
3.   
von der "EMEM GbR" in das "EMEM - Executive Master of Economics Muenster Program" aufgenommen ist und Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Kernmodulen und zwei Wahlmodulen des Studiums erbringt (§3 (3)).
(2)   
Ist die Beibringung einer nach Absatz 1 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird.
(3)   
Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird die Zulassung versagt, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.


§ 9      Umfang und Struktur der Prüfung
(1)   
Die Abschlussprüfung besteht aus drei Teilen: einer Klausurarbeit, einer mündlichen Prüfung und einer Abschluss-Hausarbeit.
(2)   
In der Klausurarbeit soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte des Pflichtstudiums dar-stellen, einschlägige Probleme des Faches erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann. Die Dauer der Klausurarbeit ist auf 5 Zeitstunden begrenzt.
(3)   
In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er die Zusammenhänge des Pflichtprogramms erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt. Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer im Beisein eines Beisitzers als Einzel- oder Gruppenprüfung abgenommen. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt etwa 20 bis 30 Minuten je Prüfling.
(4)   
Gegenstand der Abschluss-Hausarbeit ist ein funktions- und bereichsübergreifendes Problem aus dem Bereich der Volkswirtschaftslehre. Mit der Abschluss-Hausarbeit soll die Kandidatin/der Kandidat zeigen, dass sie/er auf der Grundlage ihres/seines persönlichen beruflichen Erfahrungsbereichs selbständig eine sinnvolle Verbindung zwischen dem Studieninhalt und der beruflichen Praxis herstellen kann. Die Betreuung der Abschlussarbeit kann von jedem am "EMEM - Executive Master of Economics Muenster Program" beteiligten Prüfer der Universität Münster übernommen werden. Die Kandidatin/Der Kandidat kann einen Prüfer ohne Rechtsanspruch vorschlagen. Das Thema ist mit dem jeweiligen Prüfer abzustimmen. Es ist so zu formulieren, dass das Projekt innerhalb eines Zeitraums von 12 Wochen abgeschlossen werden kann. Eine einmalige Verlängerung um bis zu 6 Wochen ist auf Antrag möglich. Der Umfang der Abschluss-Hausarbeit ist auf 50 Seiten begrenzt.
(5)   
Die Klausurarbeit und die Abschluss-Hausarbeit sollen von zwei Prüfern bewertet werden. Die Note wird als arithmetisches Mittel der beiden Bewertungen gebildet. Für die Zuordnung einer Notenstufe gilt §10 Absatz 4 entsprechend.
(6)   
Macht eine Kandidatin/ein Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.


§ 10      Bewertung der Prüfungsleistungen
(1)
Die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bewertet. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1,0 = sehr gut
=
eine hervorragende Leistung;
2,0 = gut
=
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3,0 = befriedigend
=
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4,0 = ausreichend
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5,0 = nicht ausreichend
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2)
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen drei Prüfungsteilleistungen gemäß § 9 Abs. 1 wenigstens die Note "ausreichend" (4,0) erzielt worden ist.
(3)
Aus den in den einzelnen Prüfungsleistungen erzielten Noten wird eine Gesamtnote gebildet. In diese Gesamtnote geht die Note der Klausurarbeit mit einem Gewicht von 50%, die Note aus der mündlichen Prüfung mit 20% und die Note für die Abschluss-Hausarbeit mit einem Gewicht von 30% ein.
(4)
Die Gesamtnote einer bestandenen Abschlussprüfung lautet
bei einem Durchschnitt
bis 1,5
sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1,5
bis 2,5
gut;
bei einem Durchschnitt über 2,5
bis 3,5
befriedigend;
bei einem Durchschnitt
bis 4,0
ausreichend;
(5)
Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen soll innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen abgeschlossen sein. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin/dem Kandidaten unmittelbar im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
(6)
Über nicht bestandene Prüfungsleistungen erteilt der Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.


§ 11      Wiederholung von Prüfungsleistungen
Erstmals nicht bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. Wird eine Prüfungsleistung im Wiederholungsfall nicht bestanden, ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.


§ 12      Zeugnis und Urkunde
(1)   
Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten für die Klausurarbeit, die mündliche Prüfung und die Abschluss-Hausarbeit sowie die Gesamtnote enthält. Auf dem Zeugnis ist außerdem das Thema der Prüfungs-Hausarbeit zu vermerken. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.
(2)   
Zusammen mit dem Zeugnis erhält die Kandidatin/der Kandidat eine Urkunde, mit welcher die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad eines Executive Master of Economics Muenster (EMEM) verleiht. Die Urkunde wird vom Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet; sie trägt das Siegel der Fakultät.


§ 13      Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann die Kandidatin/der Kandidat auf Antrag die Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Abschluss des Verfahrens beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.


§ 14      Ungültigkeit der Prüfung
(1)   
Täuschte die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung und wird dies erst nach Erhalt des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2)   
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.
(3)   
Der/Dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)   
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


§ 15      Aberkennung des akademischen Grades
Der akademische Grad des Executive Master of Economics Muenster (EMEM) kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.


§ 16      Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1)   
Die Prüfungsordnung mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft.






Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften vom 23.Oktober 2002


Münster, den 13. Dezember 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 13. Dezember 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt



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