Studienordnung
des Studienfaches Erziehungswissenschaft
im Haupt- und Nebenfach
mit dem Abschluss Magisterprüfung
vom 13. Dezember 2002
Aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 86 Abs. 1, 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV, NRW, S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV.NW. S. 812) hat die
Westfälische Wilhelms-Universität Münster folgende Studienordnung erlassen |
|
§ 1 |
|
|
§ 2 |
|
|
§ 3 |
|
|
§ 4 |
|
|
§ 5 |
|
|
§ 6 |
|
|
§ 7 |
|
|
§ 8 |
|
|
§ 9 |
|
|
§ 10 |
|
|
§ 11 |
|
|
§ 12 |
|
|
§ 13 |
|
|
§ 14 |
|
|
§ 15 |
|
|
§ 16 |
|
§ 1 Geltungsbereich
|
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung - Magisterprüfung - der
Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 17. Dezember 1997 das Studium im Studienfach
Erziehungswissenschaft als Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluss Magistra Artium bzw. Magister Artium. Die Magisterprüfung wird,
nach Maßgabe der Prüfungsordnung, im Hauptfach Erziehungswissenschaft mit zwei Nebenfächern und im Nebenfach Erziehungswissenschaft mit
einem weiteren Nebenfach sowie dem Hauptfach abgelegt. Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den
akademischen Grad Magistra Artium bzw. Magister Artium (M.A.). |
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
|
Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die allgemeine (oder fachgebundene) Hochschulreife
oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
|
§3 Studienbeginn
|
Das Studium kann im Winter- wie im Sommersemester begonnen werden. |
§ 4 Studienempfehlungen
1. |
Den Studierenden des Haupt- und Nebenfachstudiums wird
empfohlen, sich funktionale Kenntnisse in zwei Fremdsprachen anzueignen. |
2. |
Studierenden der Erziehungswissenschaft im Hauptfach wird empfohlen, ihre Studien interdisziplinär
und international anzulegen und im Studium zugleich Kenntnisse anderer Wissenschaften (z.B. der Soziologie, der
Politikwissenschaft, der Psychologie, aber auch der Geschichtswissenschaft und der Philosophie) zu erwerben. Weitergehende
Bestimmungen der Prüfungsordnungen bleiben davon unberührt. |
3. |
Den Studierenden wird empfohlen, Kenntnisse in der Informationstechnologie sowie der Benutzung neuer Medien zu erwerben. |
4. |
Den Studierenden wird empfohlen, ein etwa 8wöchiges Praktikum in einem erziehungswissenschaftlichen
Handlungsfeld zu absolvieren. |
§ 5 Studienziele
|
Das erziehungswissenschaftliche Studium soll den Studierenden Kenntnisse erziehungswissenschaftlicher
Fragestellungen in systematischer und historischer Hinsicht vermitteln sowie mit Techniken und Methoden erziehungs- und
sozialwissenschaftlicher Forschung und wissenschaftlichen Arbeitens vertraut machen. Des weiteren soll die/der Studierende in die
Lage versetzt werden, sich mit erziehungswissenschaftlichen Theorien selbständig auseinander setzen, erziehungswissenschaftliche
Erkenntnisse kritisch einordnen und pädagogische Handlungsprozesse, vor allem in institutionellen Kontexten, planen, durchführen
und reflektieren zu können. |
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
1. |
Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium und umfasst, einschließlich der
Magisterprüfungen und der Absolvierung von Praktika, eine Regelstudienzeit von 9 Semestern. |
2. |
Das ordnungsgemäße Studium umfasst im Hauptfach Erziehungswissenschaft 70 Semesterwochenstunden
(SWS) und im Nebenfach Erziehungswissenschaft 35 SWS.
|
3. |
Das Grundstudium im Hauptfach umfasst 34 SWS und im Nebenfach 18 SWS. Das Grundstudium wird mit
der Zwischenprüfung abgeschlossen. Für die Zulassung zu Hauptseminaren ist die bestandene Zwischenprüfung erforderlich. |
4. |
Das Hauptstudium umfasst im Hauptfach 36 SWS und im Nebenfach 18 SWS. |
5. |
Das Studium wird mit der Magisterprüfung abgeschlossen. |
§ 7 Lehrveranstaltungsarten
Lehrveranstaltungsformen im Studium sind u.a. |
|
- Vorlesungen. Sie vermitteln in Vortragsform Grundlagenwissen und führen in Bereiche und Teilgebiete sowie
in ausgewählte Forschungsbereiche ein. Vorlesungen können und sollen von Studierenden aller Semester besucht werden. |
|
- Seminare. Sie dienen der Vermittlung und Vertiefung zentraler Teilbereiche und Fragestellungen der
Erziehungswissenschaft. Sie haben vor allem die Aufgabe, durch intensive Befassung mit den jeweiligen Themenbereichen einen
diskursiven Austausch unter den Studierenden zu ermöglichen. Leistungsnachweise werden in der Regel durch Hausarbeiten und Referate
bzw. durch Klausuren erworben. |
|
- Kolloquien. Sie haben in der Regel den Zweck, Studierende des Hauptstudiums auf die Prüfungen vorzubereiten. |
|
- Studien- und Forschungsprojekte. Sie ermöglichen fortgeschrittenen Studierenden die
Teilnahme an Forschungsvorhaben des/der Lehrenden. |
|
- Praktika. Sie führen unter Anleitung von Lehrenden in ausgewählte erziehungswissenschaftliche Handlungsfelder ein. |
|
- Exkursionen. Sie verfolgen den Zweck, erziehungswissenschaftlichen Problemen und Fragestellungen in Praxisfeldern außerhalb
der Universität nachzugehen. |
§ 8 Gliederung und Inhalte des Grundstudiums
1. |
Im Grundstudium sollen Techniken und Methoden wissenschaftlichen Arbeitens eingeübt und grundlegende Kenntnisse über erziehungswissenschaftliche
Themen- und Forschungsbereiche vermittelt werden. |
2. |
Die Inhalte des Grundstudiums im Haupt- und Nebenfach beziehen sich auf folgende Bereiche:
A: Theorie und Geschichte der Erziehung und Bildung
B: Entwicklung und Lernen
C: Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung und Bildung
D: Institutionen und Organisationsformen des schulischen und außerschulischen Erziehungs- und Bildungswesen
E: Allgemeine Didaktik |
3. |
Im Grundstudium des Hauptfaches müssen drei Leistungsnachweise erworben werden (vgl. MPO Anhang). Dabei muss
ein Leistungsnachweis aus dem Bereich A, ein weiterer Leistungsnachweis muss aus den Bereichen B - E nachgewiesen werden. Der
dritte Leistungsnachweis ist in einer Veranstaltung über Forschungsmethoden der Erziehungswissenschaft zu erwerben (Bereich A). |
4. |
Im Grundstudium des Hauptfaches muss ein weiterer Leistungsnachweis, der aus den Bereichen A - E gewählt werden
kann, als studienbegleitende Fachprüfung vorgelegt werden. Diesem Nachweis muss eine schriftliche Leistung (Klausur, Hausarbeit
oder ein anderes schriftliches Äquivalent) zugrunde liegen. Anstelle dieses Leistungsnachweises kann auch eine vierstündige
Klausur geschrieben werden (vgl. MPO Anhang). |
5. |
Im Grundstudium des Nebenfaches muss ein Leistungsnachweis aus den Bereichen A - E erworben werden. |
6. |
Im Nebenfachstudium muss ein weiterer Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung aus dem Bereich A
vorgelegt werden. Diesem Nachweis muss eine schriftliche Leistung (Klausur, Hausarbeit oder ein anderes schriftliches Äquivalent) zugrunde
liegen. Dieser Leistungsnachweis kann auch durch eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer ersetzt werden (vgl. MPO Anhang). |
7. |
Den Studierenden wird empfohlen, die Studieninhalte so auszuwählen, dass, auch bei Veranstaltungen,
die unterschiedlichen Bereichen entstammen, ein inhaltlicher und thematischer Zusammenhang gewährleistet ist. |
§ 9 Gliederung und Inhalte des Hauptstudiums
1. |
1. Im Hauptstudium sollen die Studierenden die im Grundstudium erworbenen erziehungswissenschaftlichen
Kenntnisse erweitern und schwerpunktbezogen vertiefen, die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten optimieren
und berufsfeldbezogene Handlungsfähigkeiten erwerben. |
2. |
Die Inhalte des Hauptstudiums im Haupt- und im Nebenfach beziehen sich auf folgende Bereiche:
A: Theorie und Geschichte der Erziehung und Bildung
B: Entwicklung und Lernen
C: Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung und Bildung
D: Institutionen und Organisationsformen des schulischen und außerschulischen Erziehungs- und Bildungswesen
E: Allgemeine Didaktik
G: Sozialpädagogik und Sozialarbeit
I: Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung. |
3. |
Im Hauptfachstudium müssen drei Leistungsnachweise erworben werden. Ein Leistungsnachweis muss aus dem
Bereich A, zwei weitere Leistungsnachweise müssen aus den Bereichen B - I gewählt werden. |
4. |
Im Nebenfachstudium müssen zwei Leistungsnachweise erworben werden. Ein Leistungsnachweis muss
aus den Bereichen A - D, ein weiterer Leistungsnachweis muss aus den Bereichen A - I vorgelegt werden. Für eine Veranstaltung aus einem Bereich, in dem kein Leistungsnachweis erworben wird, muss die Teilnahme nachgewiesen werden. |
§ 10 Leistungsnachweise
1. |
Leistungsnachweise können in Vorlesungen, Seminaren, Kolloquien sowie Studien- und Forschungsprojekten
erworben werden. |
2. |
Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich als Nachweis der individuellen Leistung vergeben.
Sie setzen eine mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertete Leistung in Form einer Klausur, eines Referates, eines
Kolloquiums oder einer Hausarbeit voraus. |
3. |
Referate und Hausarbeiten können auch als Gruppenleistung erbracht werden, bei denen jedoch
die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein müssen. |
4. |
Die Art der zu erbringenden Leistungsnachweise wird nach Maßgabe der Studienordnung zu Beginn der
Lehrveranstaltung durch die Lehrperson bestimmt, die für die jeweilige Lehrveranstaltung verantwortlich ist. |
§ 11 Zwischenprüfung
1. |
Im Hauptfachstudium erfolgt die Zwischenprüfung durch eine mündliche Prüfung von 30 Minuten
Dauer. Die Prüfung muss in einem Bereich abgelegt werden, der nicht durch eine studienbegleitende Fachprüfung abgedeckt
ist. |
2. |
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Hauptfachstudium ist, dass alle in
der Studienordnung geregelten Auflagen erbracht worden sind. |
3. |
Im Nebenfachstudium gilt die Zwischenprüfung als abgelegt und bestanden, wenn die in der
Studienordnung geregelten Auflagen erbracht worden sind. |
4. |
Wer die Zwischenprüfung innerhalb der Regelstudienzeit von 4 Semestern ablegt, kann von der
Freiversuchsregelung Gebrauch machen (§93 HG). Diese regelt, dass ein fehlgeschlagener Versuch nicht angerechnet wird und
dass für bestandene Prüfungen der Versuch der Notenverbesserung unternommen werden kann. |
§ 12 Magisterprüfung
1. |
Das Hauptfachstudium wird mit einer innerhalb von 4 Monaten zu erstellenden Magisterarbeit (bei empirischen Arbeiten 6 Monate)
und einer mündlichen Prüfung zu drei Themen aus mindestens zwei Bereichen von 45 Minuten Dauer abgelegt. Der Umfang der
Magisterarbeit soll in der Regel nicht mehr als 100 Seiten betragen. |
2. |
Im Nebenfachstudium erfolgt die Magisterprüfung durch eine mündliche Prüfung zu zwei Themen aus zwei Bereichen
von 30 Minuten Dauer. |
3. |
Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach- und Hauptfachstudium ist, dass alle in der
Studienordnung geregelten Auflagen erbracht worden sind. |
4. |
Wer die Magisterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit von 8 Semestern ablegt, kann von der
Freiversuchsregelung Gebrauch machen (§93 a HG). Diese regelt, dass ein fehlgeschlagener Versuch nicht angerechnet wird und
dass für bestandene Prüfungen der Versuch der Notenverbesserung unternommen werden kann. |
§ 13 Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen und Studienfachberatung
1. |
Die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen
Hochschulen oder in anderen Studiengängen erbracht worden sind, regelt die Magisterprüfungsordnung der Phil.Fak. der WWU
Münster (§ 7). |
2. |
Die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen wird von einem beauftragten
Fachvertreter bzw. einer Fachvertreterin anhand der vorgelegten Dokumente festgestellt. |
3. |
Die Studienfachberatung wird regelmäßig von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen,
von wissenschaftliche Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und von der Fachschaft angeboten und dient der Orientierung der
Studierenden in den einzelnen Studienphasen, Praktikumsbereichen und Übergängen in berufliche Tätigkeiten. Sie soll
insbesondere zu Beginn des Studiums hinsichtlich der Wahl der Fächerkombination, beim Wechsel des Studiengangs oder der
Hochschule, vor der Spezialisierung im Hauptstudium und vor Prüfungen in Anspruch genommen werden. |
4. |
Die Studienfachberatung klärt die Studierenden insbesondere auf über:
1. die Studienabschnitte sowie die zu studierenden Bereiche und Teilgebiete,
2. zusätzliche Studienangebote,
3. mögliche Praktika,
4. die für das ordnungsgemäße Studium und die Prüfungen erforderlichen Dozentenkontakte. |
5. |
Die Studienfachberatung kann durch Informationen über Studiengänge und Studienleistungen im Ausland
(Auslands-Studienbestandteile und Studienbestandteile in Austauschprogrammen) in Zusammenarbeit mit einer darauf bezogenen spezifischen Beratung ergänzt werden. |
§ 14 Studienverlaufsplan Hauptfachstudium Erziehungswissenschaft M.A.
Der nachfolgende Studienverlaufsplan gibt Empfehlungen für den Studienaufbau. |
Studienverlaufsplan Grundstudium:
Magister - Hauptfach Erziehungswissenschaft |
Semester |
Veranstaltungsformen (Vorlesungen, Seminare etc.) |
SWS |
1-2
|
Einführung in das Studium der Erziehungswissenschaft
|
2
|
|
Einführung in die Thematik der Bereiche A - E
A
z.B. Bildungs- theorie
Päd. Anthropologie
.... |
B
z.B. Lerntheorie
Hochbegabung
.... |
C
z.B. Sozialisations- theorie
Interkulturelle Pädagogik
.... |
D
z.B. Bildungs- politik
Bildungs- Institu- tionen .... |
E
z.B. Medien- pädagogik Didaktik
.... |
|
4 |
3-4
|
Grundlagenstudium in den Bereichen A - E:
|
4-6
|
Leistungsnachweise: |
|
A:
1 LN aus A |
B-E:
1 LN aus B - E |
4 |
|
1 LN Forschungsmethoden der Erziehungswissenschaft (Bereich A) |
2 |
|
1 LN als studienbegleitende Fachprüfung (oder eine vierstündige Klausur) sowie eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer |
2 |
Anzahl SWS: 18 - 20 von 34 |
Studienverlaufsplan Hauptstudium:
Magister - Hauptfach Erziehungswissenschaft |
Semester |
Veranstaltungsformen (Vorlesungen, Seminare etc.) |
SWS |
5 - 6
|
Studium in den Bereichen A - I
|
6
4
8
|
7 - 8
|
Vertiefung in den gewählten Bereichen
|
|
Vertiefung und Prüfungsvorbereitung in den gewählten Bereichen
|
|
Leistungsnachweise:
|
|
A
1 LN aus A |
B - I:
2 LN aus B - I |
6 |
Anzahl SWS: 24 von 36 |
§ 15 Studienverlaufsplan Nebenfachstudium Erziehungswissenschaft M.A.
Der nachfolgende Studienverlaufsplan gibt Empfehlungen für den Studienaufbau. |
Studienverlaufsplan Grundstudium:
Magister - Nebenfach Erziehungswissenschaft |
Semester |
Veranstaltungsformen (Vorlesungen, Seminare etc.) |
SWS |
1-2 |
Einführung in das Studium der Erziehungswissenschaft
|
2
|
|
Einführung in die Thematik der Bereiche A - E
A
z.B. Bildungs- theorie
Päd. Anthropologie
.... |
B
z.B. Lerntheorie
Hochbegabung
.... |
C
z.B. Sozialisations- theorie
Interkulturelle Pädagogik
.... |
D
z.B. Bildungs- politik
Bildungs- Institu- tionen .... |
E
z.B. Medien- pädagogik Didaktik
.... |
|
2 |
3-4 |
Grundlagenstudium in den Bereichen A - E:
|
6
|
Leistungsnachweise: |
|
1 LN aus A - C |
2 |
|
1 LN als studienbegleitende Zwischenprüfung (oder eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer) |
2 |
Anzahl SWS: 14 von 17 |
Studienverlaufsplan Hauptstudium:
Magister - Nebentfach Erziehungswissenschaft |
Semester |
Veranstaltungsformen (Vorlesungen, Seminare etc.) |
SWS |
5 - 6
|
Studium in den Bereichen A - I
|
2-4 |
7 - 8
|
Studium in den Bereichen, die auf die mdl. Prüfung vorbereiten |
4-6 |
Leistungsnachweise:
|
|
1 LN aus A - D |
2 LN aus A - I |
4 |
Anzahl SWS: 12-14 von 18 |
§ 16 In-Kraft-Treten
Die Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität
in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem In-Kraft-Treten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen. |
|
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereichs 6 vom 13.11.2002 |
Münster, den 13. Dezember 2002
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
|
|
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität
über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991
(AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 13. Dezember 2002
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
|
|