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Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung
des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 24.Oktober 2002





Aufgrund des Artikels 44 Abs.1 Satz 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 25. März 2002 (AB Uni 2002/3) hat der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die folgende Fachbereichsordnung erlassen:


Inhaltsverzeichnis


    

I.

Allgemeines

     § 1 Grundsätze
§ 2      Aufgaben des Fachbereichs
§ 3 Mitglieder und Anghörige des Fachbereichs
§ 4 Siegel
§ 5 Organe des Fachbereichs

    

II.

Die Dekanin/Der Dekan


§ 6 Aufgaben und Befugnisse der Dekanin/des Dekans
§ 7 Wahl und Rechtsstellung der Dekanin/des Dekans
§ 8 Prodekanin/Prodekan

    

III.

Der Fachbereichsrat, seine Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragten


§ 9 Aufgaben des Fachbereichsrats
§ 10 Zusammensetzung des Fachbereichsrats
§ 11 Wahl der Mitglieder des Fachbereichsrats
§ 12 Verfahren im Fachbereichsrat
§ 13 Stellvertretung
§ 14 Geschäftsordnung
§ 15 Einberufung
§ 16 Beschlussfähigkeit
§ 17 Tagesordnung
§ 18 Stimmrecht
§ 19 Abstimmungen, Mehrheiten und Wahlen
§ 20 Öffentlichkeit
§ 21 Protokolle
§ 22 Hinzuziehung anderer Personen
§ 23 Unaufschiebbare Angelegenheiten
§ 24 Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte des Fachbereichsrats
§ 25 Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs
§ 26 Berufungskommission

IV.

Habilitationsverfahren, Promotionsausschuss und Prüfungsausschüsse des Fachbereichs

§ 27 Habilitationsverfahren
§ 28 Promotions- und Prüfungsausschuss
§ 29 Lehrbericht

V.

Gemeinsame beschließende Ausschüsse von Fachbereichen

§ 30 Gemeinsame beschließende Ausschüsse

VI.

Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs

§ 31 Organisation der wissenschaftlichen Einrichtungen durch den Fachbereich
§ 32 Aufgaben
§ 33 Vorstand
§ 34 Geschäftsführende Direktorin/Geschäftsführender Direktor
§ 35 Organisation der Betriebseinheiten durch den Fachbereich

VII.

Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fachbereichs

§ 36 Verteilung der Haushaltsmittel
§ 37 Verwaltung der Haushaltsmittel

VIII.

Schlussvorschriften

§ 38 Bestehende Vereinbarungen
§ 39 Übergangsvorschriften
§ 40 Änderung der Ordnung des Fachbereichs
§ 41 Inkrafttreten der Ordnung des Fachbereichs


I.    Allgemeines

§ 1   
Grundsätze
zurück   
(1) Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft umfasst die folgenden Fächer/Fachrichtungen:
           1. Psychologie
           2. Sportwissenschaft
(2) Der Fachbereich trägt gemäß Artikel 40 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität die Bezeichnung "Psychologie und Sportwissenschaft".


§ 2   
Aufgaben des Fachbereichs
(1) Der Fachbereich sorgt für die Pflege von Forschung, Lehre und Studium der in ihm zusammengefassten Fächer/Fachrichtungen.
(2) Aufgaben des Fachbereichs sind insbesondere
           1. die Förderung der Forschung und die Organisation von Lehre und Studium einschließlich der Fachstudienberatung und die Schaffung der dafür erforderlichen Einrichtungen,
           2. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und
           3. die Gewährleistung der Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots entsprechend den Studien- und Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse.
(3) Der Fachbereich trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.
(4) Der Fachbereich fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmt seine Forschungsvorhaben mit anderen Fachbereichen ab.
(5) Der Fachbereich wirkt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer am Fachbereich die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben.


§ 3   
Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs
(1) Mitglieder des Fachbereichs sind die folgenden ihm zugeordneten Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität:
           1. die Professorinnen/Professoren,
           2. die Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten,
           3. die Oberassistentinnen/Oberassistenten,
           4. die wissenschaftlichen Assistentinnen/Assistenten,
           5. die hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
           6. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
           7. die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
           8. die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind.
(2) Professorenvertreterinnen/Professorenvertreter gem. § 49 Abs. 3 HG und Professorinnen/Professoren, die am Fachbereich Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 HG abhalten, nehmen die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitgliedes wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(3) Für die Vertretung in den Gremien des Fachbereichs bilden
           1. die Professorinnen/Professoren und Hochschuldozentinnen/ Hochschuldozenten sowie die in § 121 Abs. 4 Satz 1 und 2 HG genannten Personen (Gruppe der Professorinnen/Professoren),
           2. die Oberassistentinnen/Oberassistenten, die wissenschaftlichen Assistentinnen/Assistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie die in § 121 Abs. 4 Satz 3 HG genannten Personen (Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter),
           3. die weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und
           4. die Studierenden
jeweils eine Gruppe.
(4) Angehörige des Fachbereichs sind die folgenden ihm zugeordneten Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität:
           1. die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen/Professoren,
           2. die außerplanmäßigen Professorinnen/Professoren, sofern sie nicht Mitglieder nach Abs. 1 sind,
           3. die Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren,
           4. die nebenberuflich oder gastweise an der Universität Tätigen,
           5. die Privatdozentinnen/Privatdozenten, sofern sie nicht Mitglieder nach Abs. 1 sind,
           6. die Doktorandinnen/Doktoranden und die wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach Abs. 1 sind,
           7. die Zweithörerinnen/Zweithörer und die Gasthörerinnen/Gasthörer.
(5) Angehörige des Fachbereichs nehmen nicht an Wahlen teil.
(6) Professorinnen/Professoren, Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten, Oberassistentinnen/Oberassistenten, wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können mit Zustimmung des Fachbereichs auch einem oder mehreren anderen Fachbereichen zugeordnet sein. Die Mitgliedsrechte bzw. Angehörigenrechte können nur in einem Fachbereich ausgeübt werden; dazu ist eine rechtzeitige schriftliche Erklärung an die Dekanin/den Dekan erforderlich.
(7) Ist der von einer Studienbewerberin/von einem Studienbewerber bzw. einem Studierenden gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge auch noch einem oder mehreren anderen Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin/der Studienbewerber bzw. der Studierende bei der Einschreibung bzw. Rückmeldung zu wählen, ob er dem Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft oder einem anderen Fachbereich zugeordnet sein will.


§ 4   
Siegel
(1) Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft führt sein Siegel.
§ 5   
Organe des Fachbereichs
(1) Organe des Fachbereichs sind
1. die Dekanin/der Dekan
2. der Fachbereichsrat.
(2) Im übrigen bildet der Fachbereich Promotions- und Prüfungsausschüsse, sofern die Verfassung der Westfälischen Wilhelms Universität nicht etwas anderes vorsieht.


II.    Die Dekanin/Der Dekan

§ 6   
Aufgaben und Befugnisse der Dekanin/des Dekans
(1) Die Dekanin/Der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität. Sie/ Er ist Vorsitzende/Vorsitzender des Fachbereichsrats, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrats ist sie/er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
(2) Die Dekanin/Der Dekan ist insbesondere verantwortlich für die Vollständigkeit des Lehrangebots und für die Einhaltung der Lehrverpflichtungen. Sie/Er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Ferner ist die Dekanin/der Dekan für die Erstellung des alle zwei Jahre vorzulegenden Lehrberichts zuständig.
(3) Die Dekanin/Der Dekan erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen unter Beteiligung der Studierenden.
(4) Die Dekanin/Der Dekan erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach Artikel 6 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität. Die Dekanin/Der Dekan ist für die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs zuständig. Die Grundsätze der Verteilung der Stellen und Mittel werden von ihr/ihm im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Bei der Verteilung der Stellen und Mittel werden die bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages berücksichtigt.
(5) Die Dekanin/Der Dekan vollzieht Promotionen und Habilitationen sowie die Verleihung akademischer Grade aufgrund der vom Fachbereich durchgeführten Universitätsprüfungen, sofern die Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität, diese Ordnung oder die Habilitationsordnung, die Promotionsordnung bzw. die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen.
(6) Die Dekanin/Der Dekan entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen. Soweit Stellen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (einschließlich der Hilfskräfte) des Fachbereichs weder einer wissenschaftlichen Einrichtung noch einer Professorin/einem Professor des Fachbereichs auf Dauer oder auf Zeit zugewiesen sind, entscheidet die Dekanin/der Dekan auch über die Auswahl.
(7) Die Dekanin/ Der Dekan ist berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse und Kommissionen des Fachbereichs ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(8) Der Dekanin/Dem Dekan können durch Beschluss des Fachbereichsrats weitere Aufgaben übertragen werden.
(9) Die Dekanin/Der Dekan gibt den Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat mindestens einmal im Semester Gelegenheit zur gemeinsamen Beratung von Angelegenheiten des Studiums.
(10) Die Dekanin/Der Dekan wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen/Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie/er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie/er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei. Das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie/er unverzüglich das Rektorat.
(11) Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Prodekanin/den Prodekan vertreten.


§ 7   
Wahl und Rechtsstellung der Dekanin/des Dekans
(1) Die Dekanin/Der Dekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professoren in der konstituierenden Sitzung des Fachbereichsrats unter Vorsitz der ältesten anwesenden Professorin/des ältesten anwesenden Professors mit der Mehrheit der ihm angehörigen Mitglieder für die Amtszeit von vier Jahren gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats erhält.
(3) Durch die Wahl zur Dekanin/zum Dekan erlischt das Mandat der/des Gewählten als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Fachbereichsrat. Auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung für die Fachbereichsräte über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. Während ihrer/seiner Amtszeit darf die Dekanin/der Dekan in Ausschüssen und Kommissionen des Fachbereichsrats - mit Ausnahme von Berufungskommissionen - nicht Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren sein; im übrigen bleiben ihre/seine Rechte als Professorin/Professor unberührt.
(4) Während ihrer/seiner Amtszeit wird die Lehrverpflichtung um 75 %, bei weniger als 800 Studierenden im Fachbereich, um 65 % ermäßigt.
(5) Tritt die Dekanin/der Dekan vor Ablauf der Amtszeit zurück, so teilt sie/er dies dem Fachbereichsrat und dem Rektorat unverzüglich mit. In diesem Falle und im Falle des Ausscheidens der Dekanin/des Dekans aus anderen Gründen nimmt die Prodekanin/der Prodekan bis zur Wahl einer neuen Dekanin/eines neuen Dekans die Aufgaben der Dekanin/des Dekans wahr. Die Wahl der neuen Dekanin/des neuen Dekans hat unverzüglich zu erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Dekanin/des ausgeschiedenen Dekans.
(6) Die Dekanin/Der Dekan kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichrats abgewählt werden, wenn zugleich gemäß Abs. 1 eine neue Dekanin/ein neuer Dekan gewählt wird.
(7) Sofern eine Dekanin/ein Dekan vorzeitig aus ihrem/seinem Amt ausscheidet, lebt ihr/sein Mandat als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Fachbereichsrat wieder auf.


§ 8   
Prodekanin/Prodekan
(1) Die Prodekanin/ der Prodekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen/ Professoren mit der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats erhält.
(3) Die Prodekanin/ der Prodekan verliert ihr/sein Mandat als gewählte Vertreterin/gewählter Vertreter der Professorinnen/Professoren im Fachbereichsrat. Auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung für die Fachbereichsräte über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung.
(4) Die Prodekanin/Der Prodekan wird von einer Vorgängerin/einem Vorgänger im Amt vertreten.
(5) Für die Abwahl der Prodekanin/des Prodekans gelten die Bestimmungen über die Abwahl der Dekanin/des Dekans gemäß § 7 Abs. 6 entsprechend.
(6) § 7 Abs. 7 gilt entsprechend.


III.    Der Fachbereichsrat, seine Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte

§ 9   
Aufgaben des Fachbereichsrats
(1) Der Fachbereichsrat ist zuständig für alle Angelegenheiten des Fachbereichs, sofern die Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität, diese Ordnung oder sonstige gesetzliche Regelungen nicht etwas anderes bestimmen.
(2) Der Fachbereichsrat ist insbesondere zuständig für:
1. Erlass und Änderung der Ordnung des Fachbereichs,
2. Wahl der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/des Prodekans,
3. Beschlussfassung über Studienpläne, Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen,
4. Beschlussfassung über den Antrag des Fachbereichs zum Haushaltsvoranschlag der Westfälischen Wilhelms-Universität auf der Grundlage der organisatorischen Gliederung des Fachbereichs und der dem Fachbereichsrat vorgelegten Anträge,
5. Stellungnahme zu den Grundsätzen der Mittelverteilung,
6. Stellungnahme zum Entwicklungsplan des Fachbereiches,
7. Beschlussfassung über die Errichtung neuer und Änderung sowie Aufhebung bestehender wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs,
8. Erlass und Änderung der Ordnungen für die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs,
9. Vorschläge zur Besetzung von Stellen für Professorinnen/ Professoren,
10. Habilitationen,
11. Verleihung des Grades und der Würde eines Doktors ehrenhalber (Dr. h.c.) nach Maßgabe der Promotionsordnung,
12. Bildung von Ausschüssen und Kommissionen,
13. Anträge auf Anordnung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen an das Rektorat,
14. Entgegennahme der Berichte der Dekanin/des Dekans, insbesondere des Lehrberichts.


(3) Der Fachbereichsrat kontrolliert die Amtsführung der Dekanin/des Dekan. Er kann jederzeit von der Dekanin/vom Dekan Auskunft über die Angelegenheiten des Fachbereichs und Rechenschaft über die Ausführung von Fachbereichratsbeschlüssen verlangen.
(4) Soweit der Fachbereichsrat nach der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität an Entscheidungen der Dekanin/des Dekans mitwirkt, können die dem Fachbereichsrat angehörenden Vertreterinnen/Vertreter einer Gruppe gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität der Dekanin/dem Dekan ein vom Fachbereichsratsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, das die Dekanin/der Dekan in ihre/seine Überlegungen vor ihrer/seiner Entscheidung einzubeziehen hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.
(5) Die Mitglieder des Fachbereichsrats haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit des Fachbereichsrats fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.


§ 10   
Zusammensetzung des Fachbereichsrats
Dem Fachbereichsrat gehören an:
     1.     die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme,
     2. die Prodekanin/ der Prodekan mit beratender Stimme,
     3. 8 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/ Professoren,
     4. 3 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
     5. 3 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden
     6. 1 Vertreterin/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.


§ 11   
Wahl der Mitglieder des Fachbereichsrats
(1) Die Mitglieder des Fachbereichsrats mit Ausnahme der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/des Prodekans werden von den Mitgliedern des Fachbereichs nach Gruppen getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.
(2) Bei der Zusammensetzung des Fachbereichsrats ist darauf zu achten, dass die Fächer/Fachrichtungen in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind. Die Wahlordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität regelt das Nähere.
(3) Die Mitgliedschaft in den Gremien erlischt insbesondere durch
     1.       Ablauf der Amts- oder Wahlzeit,
     2.     Niederlegung des Mandats,
     3.     Ausscheiden aus der Universität und
     4.     4. rechtskräftige Feststellung der Ungültigkeit der Wahl.
Die Niederlegung des Mandats ist nur aus wichtigem Grund zulässig und muss schriftlich gegenüber der Dekanin/dem Dekan erklärt werden. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft treten Ersatzmitglieder ein. Die Ersatzmitglieder werden den Wahlvorschlägen entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder entstammen. Enthält ein Wahlvorschlag keine Bewerberin/keinen Bewerber mehr, so bleiben die auf ihn entfallenden Sitze unbesetzt.


§ 12   
Verfahren im Fachbereichsrat
Das Verfahren im Fachbereichsrat bestimmt sich nach den §§ 13 bis 22.


§ 13   
Stellvertretung
(1) Für die Mitglieder des Fachbereichsrats aus den Gruppen gem. § 3 Abs. 3 sind nach Maßgabe der Wahlordnung für die Fachbereichsräte Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten die gewählten Mitglieder im Falle der Verhinderung und haben dann alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds des Fachbereichsrats.
(3) Die Vertretung erfolgt in der Reihenfolge der Platzierung auf der jeweiligen Reserveliste.
(4) Die Verhinderung ist der Dekanin/dem Dekan mitzuteilen. Die Dekanin/Der Dekan hat die Ladung der Vertreterin/des Vertreters unverzüglich zu veranlassen.
(5) Unabhängig von der Verhinderung eines Mitglieds des Fachbereichsrats haben die Stellvertreterinnen/Stellvertreter das Recht, an Sitzungen des Fachbereichsrats ohne Rederecht, Antragsrecht und Stimmrecht teilzunehmen.


§ 14  
Geschäftsordnung
Für den Fachbereich 07 - Psychologie und Sportwissenschaft gilt die Geschäftsordnung des Senats entsprechend, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt.


§ 15   
Einberufung
(1) Der Fachbereichsrat wird von der Dekanin/vom Dekan regelmäßig, bei Bedarf auch in der vorlesungsfreien Zeit einberufen und tritt unter der Leitung der Dekanin/ des Dekans zusammen. Der Fachbereichsrat ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder das unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Von der Einberufung sind die Rektorin/der Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität und die stellvertretenden Mitglieder des Fachbereichsrats unter Mitteilung der Tagesordnung zu unterrichten.
(2) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Die Dekanin/Der Dekan soll in jeder Sitzung den voraussichtlichen Termin der nächsten Sitzung bekannt geben.


§ 16   
Beschlussfähigkeit
(1) Der Fachbereichsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen.
(2) Der Fachbereichsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Fachbereichsrat gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitglieds festgestellt ist.
(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist der Fachbereichsrat in der zur Beratung derselben Angelegenheit einberufenen Sitzung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung muss hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.
(4) Für die Wahl der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/ des Prodekans ist abweichend zu Abs. 3 Satz 1 für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(5) Die Regelung der Beschlussfähigkeit in Habilitations-, Promotions- und sonstigen Prüfungsangelegenheiten bleibt den jeweiligen Ordnungen vorbehalten.


§ 17   
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird von der Dekanin/vom Dekan vorgeschlagen. Sie/Er hat bei der Aufstellung der Tagesordnung Anträge und Anregungen aus dem Fachbereich zu berücksichtigen.
(2) Anträge und Anregungen auf Aufnahme eines Punktes in den Tagesordnungsvorschlag müssen der Dekanin/dem Dekan bei ordentlichen Sitzungen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, bei außerordentlichen Sitzungen spätestens eine Woche vor der Sitzung vorliegen. Antragsberechtigt sind nur Mitglieder des Fachbereichsrats. Wird die Aufnahme eines Punktes in den Tagesordnungsvorschlag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Fachbereichsrats verlangt, so muss ihn die Dekanin/der Dekan aufnehmen, es sei denn, dass sie/er die Behandlung dieses Punktes durch den Fachbereichsrat für rechtswidrig hält.
(3) In dem Tagesordnungsvorschlag soll die Dekanin/der Dekan Punkte, die bereits auf der Tagesordnung der letzten Sitzung des Fachbereichsrats gestanden haben, in dieser aber nicht erledigt worden sind, mit Vorrang berücksichtigen.
(4) Jedes Fachbereichsratsmitglied kann bis zur Feststellung der Tagesordnung Dringlichkeitsanträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten stellen. Der Antrag und seine Dringlichkeit sind zu begründen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder, für die Aufnahme von Wahlen in die Tagesordnung Einstimmigkeit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Auf Abwahl gerichtete Anträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(5) Über die Feststellung der Tagesordnung entscheidet der Fachbereichsrat zu Beginn der Sitzung.


§ 18   
Stimmrecht
(1) Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs dürfen - unbeschadet ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör - nicht an der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten teilnehmen, die ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen Person einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen können. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach Satz 1 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(2) Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen einschließlich Habilitationen und Promotionen steht das Stimmrecht nur Personen zu, die die betreffende Prüfung abgelegt oder den zu verleihenden oder einen entsprechenden Grad erworben haben oder die Inhaberinnen/Inhaber solcher Planstellen sind, für deren Besetzung üblicherweise die Habilitation vorausgesetzt wird.
(3) Weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. Sie haben in diesen Angelegenheiten - mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen/Professoren - Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen im Fachbereich wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die Dekanin/der Dekan zu Beginn der Amtszeit des Fachbereichsratsmitglieds und in Zweifelsfällen das Rektorat.


§ 19   
Abstimmungen, Mehrheiten und Wahlen
(1) Abstimmungen sind in der Regel offen. Geheime Abstimmungen finden in Personalangelegenheiten sowie auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Fachbereichsratsmitglieds statt. In Prüfungsangelegenheiten kann durch die jeweilige Prüfungsordnung eine abweichende Regelung getroffen werden.
(2) Die Formulierung der Anträge hat so zu erfolgen, dass über sie mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Negativ formulierte Anträge sollen vermieden werden. Soweit gesetzlich oder in der Verfassung der Westfälischen Willhelms-Universität oder in dieser Ordnung nicht etwas anderes geregelt ist, ist zu einem Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; dies gilt nicht für die Feststellung der Beschlussunfähigkeit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Jedes Mitglied des Fachbereichsrats, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann verlangen, dass seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird und dass Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Sondervotum beigefügt wird. Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer von der Dekanin/dem Dekan zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Ist geheime Abstimmung beantragt worden, kann jedes stimmberechtigte Mitglied für den Fall, dass die Abstimmung nicht das von ihm befürwortete Ergebnis erbringt, sich die Abgabe eines Sondervotums nur vor der Abstimmung vorbehalten. Sondervoten sind im Hauptbericht zu erwähnen.
(4) Entscheidungen, die die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Fachbereichsrats der Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/ Professoren unter Beachtung von § 22 Abs. 4. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren. Wird ein Berufungsvorschlag mit der Mehrheit der Gruppe der Professorinnen/Professoren verabschiedet, ist die Mehrheit des Fachbereichsrats berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach Satz 1 handelt, so entscheidet das Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität.
(5) Der Beschluss des Fachbereichsrats über den Vorschlag zur Besetzung einer Stelle einer Professorin/eines Professors nach Abs. 4 bedarf anschließend der Zustimmung der Mehrheit der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs.
(6) Wahlen im Fachbereichsrat sind - vorbehaltlich eines einstimmig gefassten abweichenden Beschlusses - geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält, soweit in der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität nicht etwas anderes festgelegt ist. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Die Mitglieder des Fachbereichsrats wählen ihre Vertreterinnen/Vertreter nach Gruppen getrennt. Das Nähere kann durch Wahlordnungen geregelt werden. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung.


§ 20  
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Fachbereichsrats sind für die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs nach Maßgabe der verfügbaren Plätze öffentlich.
(2) Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit darf nur in nichtöffentlicher Sitzung nach Begründung beraten und beschlossen werden. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt. Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten einschließlich Habilitationen und Promotionen sowie Grundstücksangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die übrigen Gremien tagen nichtöffentlich.
(3) Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so sind die Mitglieder des Fachbereichsrats und die gemäß § 13 Abs. 5 anwesenden Stellvertreterinnen/ Stellvertreter zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das durch Beschluss besonders festgestellt ist. Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten einschließlich Habilitationen und Promotionen, Grundstücksangelegenheiten sowie Meinungsäußerungen der an der Beratung in nichtöffentlicher Sitzung Beteiligten sind vertraulich.
(4) Die Dekanin/Der Dekan stellt sicher, dass die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs über die Tätigkeit des Fachbereichsrats angemessen unterrichtet werden. Dazu sollen die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse in geeigneter Form bekannt gegeben und deren Niederschriften zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Abs. 2 Satz 4 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.


§ 21   
Protokolle
(1) Über die Sitzungen des Fachbereichsrats sind Beschlussprotokolle unverzüglich anzufertigen und an die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Fachbereichsrats zu versenden. Ferner sind die Protokolle zu veröffentlichen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung durch den Fachbereichsrat noch aussteht. Dem Protokoll ist eine Übersicht über sämtliche noch nicht durch Beschluss erledigten Sachanträge beizufügen. Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang am Bekanntmachungsbrett der Dekanin/des Dekans.
(2) Von der Veröffentlichung einzelner Beschlüsse kann durch Beschluss des Fachbereichsrats aus wichtigem Grund vorläufig abgesehen werden. Von der Veröffentlichung ist abzusehen, wenn das aus überwiegenden Gründen des Persönlichkeitsschutzes geboten ist.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Bis zur Veröffentlichung davon betroffener Beschlüsse sind die Mitglieder des Fachbereichsrats und sonst bei der Sitzung anwesende Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Über die Genehmigung des Protokolls beschließt der Fachbereichsrat auf seiner nächsten Sitzung.
(5) Mit Änderung genehmigte Protokolle sind in der gleichen Weise zu veröffentlichen wie die ursprüngliche Fassung des Protokolls.
(6) Genehmigte Protokolle sind dem Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität unverzüglich zu übersenden.


§ 22   
Hinzuziehung anderer Personen
(1) Der Fachbereichsrat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige und Betroffene in angemessener Weise hinzuziehen.
(2) Werden Fragen eines Fachs/einer Fachrichtung behandelt, das/die im Fachbereichsrat nicht durch eine Professorin/einen Professor vertreten ist, so ist mindestens einer Professorin/einem Professor dieses Fachs/dieser Fachrichtung Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.
(3) Vor Beschlussfassung des Fachbereichsrats über Angelegenheiten, die eine wissenschaftliche Einrichtung oder eine Betriebseinheit des Fachbereichs unmittelbar berühren, ist deren Leiterin/Leiter Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.
(4) Alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, sind berechtigt, an den Beratungen des Fachbereichrats über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Prüfungsordnungen teilzunehmen.


§ 23   
Unaufschiebbare Angelegenheiten
(1) Die Dekanin/Der Dekan entscheidet in unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Fachbereichsrates notwendig wäre, aber nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Dies gilt nicht für Wahlen.
(2) Die Dekanin/ Der Dekan hat den Mitgliedern des Fachbereichsrates unverzüglich die getroffene Entscheidung, ihre Gründe und die Art der Erledigung mitzuteilen.


§ 24   
Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte des Fachbereichsrats
(1) Der Fachbereichsrat kann für seine Aufgaben und zur Beratung der Dekanin/des Dekans Ausschüsse und Kommissionen bilden und Beauftragte einsetzen. Die Aufgaben sind vom Fachbereichsrat inhaltlich festzulegen und zeitlich zu befristen.
(2) Der Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung seiner Entscheidungen sowie zur Beratung des Dekans folgende Kommissionen:
1. Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten jeweils für die Fachrichtung/Fach Psychologie und die Fachrichtung/Fach Sportwissenschaft,
2. Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs jeweils für die Fachrichtung/Fach Psychologie und die Fachrichtung/Fach Sportwissenschaft und
3. Gleichstellungskommission
Die Kommissionen für Lehre und studentische Angelegenheiten bereiten insbesondere die Entscheidungen des Fachbereichrats über Studien- und Prüfungsordnungen vor und beraten die Dekanin/den Dekan bei deren/dessen Aufgaben der Studien- und Prüfungsorganisation und unterstützen sie/ihn in seiner Zuständigkeit für die Vollständigkeit des Lehrangebots und bei der Erstellung des Lehrberichts gemäß § 29.
Die Kommissionen für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs fördern insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs, unter anderem durch Mitwirkung bei der Vergabe von Promotions- und Habilitationsstipendien.
Die Gleichstellungskommission unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs in ihren Aufgaben und die Organe des Fachbereichs bei der Erstellung des Frauenförderplans. Sie arbeitet an dessen Einhaltung mit.
(3) Den Kommmissionen für Lehre und studentische Angelegenheiten gehören Vertreterinnen/Vertreter der Gruppen der Professorinnen/Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, der Studierenden und der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Verhältnis 5 : 2 : 3 : 1 an, den Kommissionen für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs im Verhältnis 6 : 3 : 2 : 1 und der Gleichstellungskommission im Verhältnis 2 : 2 : 2 : 2.
(4) Die Mitglieder der Kommissionen/Ausschüsse werden vom Fachbereichsrat nach Gruppen getrennt für mindestens ein Jahr gewählt.
(5) Der Fachbereichsrat wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses oder der jeweiligen Kommission aus der Mitte der stimmberechtigten Ausschuss- und Kommissionsmitglieder. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende behält ihr/sein Stimmrecht.
(6) Beauftragte sowie die Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses oder der jeweiligen Kommission fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegen stehen.
(7) Das Verfahren in den Ausschüssen und Kommissionen bestimmt sich sinngemäß nach §§ 13-22 der Fachbereichsordnung, soweit diese Ordnung, andere Ordnungen des Fachbereichs oder die Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität nichts anderes bestimmen.


§ 25  
(1) Der Fachbereichsrat soll eine Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs und zwei Vertreterinnen bestellen.
(2) Zur Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs kann nur ein weibliches Mitglied des Fachbereichs bestellt werden.
(3) Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs ist es, im Rahmen der Mitwirkung des Fachbereichs bei der Erfüllung der Aufgabe der Westfälischen Wilhelms-Universität gem. Art. 2 Abs. 13 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität mit der Gleichstellungsbeauftragten der Westfälischen Wilhelms-Universität und der Gleichstellungskommission zusammenzuarbeiten. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gleichstellungskommission teilzunehmen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist von den Organen, den Gremien, den wissenschaftlichen Einrichtungen und den Betriebseinheiten des Fachbereichs über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die die Belange der weiblichen Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs unmittelbar berühren. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs hat im gesetzlich zulässigen Rahmen Teilnahmerecht und Rederecht in allen Gremien des Fachbereichs, soweit es um Angelegenheiten geht, die die Belange der weiblichen Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs unmittelbar berühren. Als Belange der weiblichen Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs gelten auch Stellenausschreibungen und Stellenbesetzungen.
(5) Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs beträgt mindestens ein Jahr.


§ 26   
Berufungskommission
(1) Der Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, der vier Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren und bis zu insgesamt drei Mitgliedern aus den anderen Gruppen, darunter mindestens eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studierende/ein Studierender, angehören.
Die Mitglieder der Berufungskommission werden von den jeweiligen Gruppen im Fachbereichsrat getrennt gewählt. Der Berufungskommission können auch Mitglieder anderer Fachbereiche und Professorinnen/Professoren anderer Universitäten angehören. Die Mitgliederzahlen können bis auf 19 erhöht werden; dabei darf die Zahl der Mitglieder aus anderen Gruppen die der Professorinnen/Professoren weder erreichen noch um mehr als zwei unterschreiten; die Anzahl der Studierenden und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter darf um nicht mehr als eins voneinander abweichen.
(2) Zur/Zum Vorsitzenden der Berufungskommission ist eine Professorin/ein Professor zu wählen, die/der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht.
(3) Die Berufungskommission kann sachkundige Mitglieder anderer Fachbereiche mit beratender Stimme hinzuziehen.


IV. Habilitationsverfahren, Promotionsausschuss und Prüfungsausschüsse des Fachbereichs

§ 27   
Habilitationsverfahren
(1) Der Fachbereich nimmt Habilitationsverfahren nach Maßgabe der Regelungen in der Habilitationsordnung durch den Fachbereichsrat vor.
(2) Bei Entscheidungen in Habilitationsverfahren haben nur die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren und andere habilitierte Mitglieder des Fachbereichrats Stimmrecht. Daneben sind alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs berechtigt, in Habilitationsangelegenheiten beratend mitzuwirken.
(3) Der Fachbereich ist berechtigt, zu Habilitationen Professorinnen/Professoren anderen Fachbereiche der Universität und anderer Universitäten beratend hinzuzuziehen.
(4) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung.


§ 28   
Promotions- und Prüfungsausschuss
(1) Promotions- und andere akademische Prüfungen führt der Fachbereich, sofern diese Ordnung nichts anderes bestimmt, durch Promotionsausschüsse bzw. Prüfungsausschüsse durch. Die Promotion zum Dr. phil. wird durch die Philosophische Fakultät durchgeführt.
(2) Der Fachbereich ist berechtigt, zu Promotions- und anderen akademischen Prüfungen Prüferinnen/Prüfer anderer Fachbereiche beratend oder mit Stimmrecht hinzuzuziehen. Mitglieder anderer Fachbereiche können als beratende Mitglieder in Promotions- und Prüfungsausschüsse gewählt werden.
(3) Das Nähere regeln die Promotions- und Prüfungsordnungen, die vorzusehen haben, dass bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen das Stimmrecht außer den Professorinnen/Professoren nur Personen zusteht, die die gleiche oder eine mindestens gleichwertige Prüfung abgelegt haben.
(4) Der Fachbereich erlässt die Promotions- und Prüfungsordnungen nach Stellungnahme durch das Rektorat. Die Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.


§ 29   
Lehrbericht
(1) Die Dekanin/ Der Dekan erstellt regelmäßig alle zwei Jahre einen Lehrbericht. Er enthält für alle angebotenen Studiengänge insbesondere:

1. Daten zur personellen und sachlichen Ausstattung, zu den Studienanfängerinnen und Studienanfängern sowie den Absolventinnen und Absolventen, zur Fachstudiendauer bis zur Zwischenprüfung und bis zum Studienabschluss, zum Studienerfolg, zu den Schwundquoten und zur Erfüllung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals;
2. Aussagen zu Inhalt und Struktur des Lehrangebots, zur Lehr- und Prüfungsorganisation sowie zur Beratung und Betreuung der Studierenden;
3. die Ergebnisse der studentischen Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HG;
4. eine Bewertung der Stärken und Schwächen sowie Maßnahmen zur Verbesserung (§ 91 Abs.1 HG).

Über die Punkte 1 und 3 berichtet die Dekanin/ der Dekan jährlich.
(2) Der Lehrbericht wird dem Fachbereichsrat vorgelegt, der dazu Stellung nimmt (§ 91 Abs. 2 HG).


V.   Gemeinsame beschließende Ausschüsse von Fachbereichen




§ 30  
Gemeinsame beschließende Ausschüsse
(1) Für die Entscheidung in Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erledigung erfordern, soll der Fachbereichsrat zusammen mit dem Fachbereichsrat des anderen Fachbereiches oder den Fachbereichsräten der anderen Fachbereiche einen Gemeinsamen beschließenden Ausschuss bilden. § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder eines Gemeinsamen beschließenden Ausschusses werden vom Fachbereichsrat nach Gruppen getrennt aus seiner Mitte gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.
(3) In einem Gemeinsamen beschließenden Ausschuss müssen alle Mitgliedergruppen getrennt nach § 3 Abs. 3 vertreten sein und an den Entscheidungen der Ausschüsse unter Beachtung von § 18 Abs. 3 stimmberechtigt mitwirken. In einem Gemeinsamen beschließenden Ausschuss für Angelegenheiten, die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professorinnen/Professoren berühren, müssen die Vertreterinnen/ Vertreter der Gruppe der Professoren mindestens einen Sitz mehr haben als die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zusammen.
(4) Gegen den Beschluss eines Gemeinsamen beschließenden Ausschusses kann der Fachbereich durch Beschluss des Fachbereichsrates, der mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden muss, Einspruch erheben. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen, nachdem der Beschluss des Ausschusses bekannt gegeben worden ist, zu erheben. Aufgrund des Einspruchs hat der Gemeinsame beschließende Ausschuss erneut zu beraten und zu beschließen. Will er von seinem früheren Beschluss nicht abweichen, so hat er die Angelegenheit dem Rektorat zur Entscheidung vorzulegen.
(5) Jeder Gemeinsame beschließende Ausschuss wählt aus seiner Mitte je eine Vertreterin/ einen Vertreter der Gruppe der Professorinnen/ Professoren als Vorsitzende/ Vorsitzenden und als stellvertretende Vorsitzende/ stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft gehört der Philosophischen Fakultät an und bildet zusammen mit den Fachbereichen 6, 8 und 9 den Fakultätsrat als Gemeinsamen beschließenden Ausschuss. Das Nähere regelt Art. 61 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität.


VI.   Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs




§ 31   
Organisation der wissenschaftlichen Einrichtungen durch den Fachbereich
(1) Unter der Verantwortung des Fachbereichs bestehen folgende wissenschaftliche Einrichtungen:

Fachrichtung/Fach Psychologie
     1.    Psychologisches Institut I
     2.    Psychologisches Institut II
     3.    Psychologisches Institut III
     4.    Psychologisches Institut IV

Fachrichtung/Fach Sportwissenschaft
     5.    Institut für Sportwissenschaft
     6.    Institut für Sportkultur und Weiterbildung

(2) Die Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung sind bei Errichtung durch den Fachbereich zu bestimmen.
(3) Über die Errichtung neuer, die Änderung und Auflösung bestehender wissenschaftlicher Einrichtungen beschließt der Fachbereichsrat.
(4) Sofern die Wahrnehmung der Aufgaben dies erfordert, können zur Beratung des Vorstands Sachverständige bestellt sowie Ausschüsse, Kommissionen, Beiräte und ähnliche Gremien gebildet werden. Es ist zulässig, auch andere als die in § 3 Abs. 1 und 4 genannten Personen zu bestellen. Dies gilt namentlich für Mitglieder anderer Universitäten im In- und Ausland. Über die Zulassung von Sachverständigen bzw. die Einrichtung solcher Gremien entscheidet auf Antrag des Fachbereichsrats der Senat.
(5) Der Fachbereich ist verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Vorgaben aus § 103 Abs. 2 HG sowie seiner sonstigen Verpflichtungen die wissenschaftlichen Einrichtungen so auszustatten, dass sie ihre Aufgabe in Forschung und Lehre erfüllen können.
(6) Die wissenschaftlichen Einrichtungen stehen den Mitgliedern und den Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung, die vom Fachbereichsrat erlassen werden. Rahmenordnungen des Senates zur Erstellung der Benutzungsordnungen sind gegebenenfalls zu berücksichtigen.


§ 32   
Aufgaben
(1) Die wissenschaftlichen Einrichtungen entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (wissenschaftliche und weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) sowie wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, soweit sie nicht einer Professorin/einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der Sachmittel, die ihnen von der Dekanin/dem Dekan zugewiesen sind. Der zuständige Fachbereichsrat kann ihnen im Rahmen der Aufgabenbestimmung gemäß Art. 63 Abs. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität weitere Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich zur selbstständigen Entscheidung übertragen.
(2) Die einer wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Professorinnen/Professoren sind verantwortlich für die Forschung und Lehre auf dem Aufgabengebiet der wissenschaftlichen Einrichtung. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sind ihnen von der wissenschaftlichen Einrichtung Haushaltsmittel, Personal und Sachmittel sowie Räume im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Vorschlag an das Rektorat für die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und die Entscheidung über deren Tätigkeit sowie die Entscheidung über die Verwendung der Sachmittel obliegt innerhalb ihrer Aufgabenbereiche den einzelnen Professorinnen/Professoren; § 47 Abs. 4 HG bleiben hiervon unberührt.


§ 33   
Vorstand
(1) Die Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung obliegt dem Vorstand, wenn für sie im größerem Umfang Personal oder Mittel bereitgestellt werden, die nicht einer Professorin/einem Professor zugewiesen sind oder wenn die Einrichtung für den Fachbereich selbständig Aufgaben in der Lehre wahrnimmt.
(2) Dem Vorstand gehören die der wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren sowie stimmberechtigte Vertreterinnen/Vertreter der anderen Gruppen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität im Verhältnis 4 : 1 : 1 : 1 an.
(3) Gehören dem Vorstand weniger als vier Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren an, so werden deren Stimmen wie folgt gewichtet:
1. gehört nur ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat dieses vier Stimmen;
2. gehören nur zwei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat jedes von ihnen zwei Stimmen;
3. gehören nur drei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat jedes von ihnen vier Stimmen, die übrigen Mitglieder des Vorstands haben jeweils drei Stimmen.
Die Stimmen eines Mitglieds des Vorstands dürfen nur einheitlich abgegeben werden.
(4) Die Vertreterinnen/Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Vertreterinnen/Vertreter der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung werden von den wissenschaftlichen bzw. weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der wissenschaftlichen Einrichtung jeweils aus ihrer Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden im Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung werden von den studentischen Mitgliedern des zuständigen Fachbereichsrats gewählt. Sie sollen aus der Mitte der der wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten studentischen Hilfskräfte und jener Studierenden gewählt werden, die dort eine Doktorarbeit, Magisterarbeit, Diplomarbeit oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit anfertigen. Näheres regelt eine Wahlordnung gemäß Art. 14 Abs. 8 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder aus den Gruppen der wissenschaftlichen und der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr.
(6) Der Vorstand beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der geschäftsführenden Direktorin/des geschäftsführenden Direktors. Die Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstandes sind allen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich durch die geschäftsführende Direktorin/den geschäftsführenden Direktor mitzuteilen.
(7) Der Vorstand soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten.
(8) Ein Mitglied des Vorstands einer wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Abs. 2 kann sich bei der Dekanin/dem Dekan bzw. dem Fachbereichsrat beschweren, sofern es geltend macht, durch Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstands in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein.
Beschwerden von Mitgliedern der wissenschaftlichen Einrichtungen gegen Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstandes sind - unbeschadet anderer Zuständigkeiten - an den Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung, zu Händen der geschäftsführenden Direktorin/des geschäftsführenden Direktors, zu richten.
Beschwerden müssen der geschäftsführenden Direktorin/dem geschäftsführenden Direktor schriftlich mit Begründung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung gemäß § 32 Abs. 6 Satz 3 beim Betroffenen, zugegangen sein. Beschwerden gegen Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen, die eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des Beschwerdeführers in Forschung oder Lehre erwarten lassen, bewirken einen Aufschub in der Ausführung bis zur Erledigung der Beschwerde.
Im Übrigen hat eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Hilft der Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung der Beschwerde nicht ab, steht es der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer frei, sich an die Dekanin/den Dekan des Fachbereichs zu wenden.
Ist die geschäftsführende Direktorin/der geschäftsführende Direktor Beschwerdeführerin/Beschwerdeführer, so richtet er die Beschwerde an die Dekanin/den Dekan des Fachbereichs. Wird auf diesem Wege ein Einvernehmen zwischen der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer und dem Vorstand nicht erzielt, so ist die Beschwerde dem Fachbereichsrat zur Entscheidung vorzulegen, soweit nicht der Dekan alleine in dieser Angelegenheit zuständig ist.
Der Fachbereichsrat darf über die Beschwerde erst entscheiden, wenn dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme in einer angemessenen Frist gegeben worden ist.
(9) Der Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung ist berechtigt, Professorinnen/Professoren, die aus einem Amt an der Westfälischen Wilhelms-Universität in den Ruhestand getreten sind, innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.


§ 34   
Geschäftsführende Direktorin/Geschäftsführender Direktor
(1) Der Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung wählt aus seiner Mitte eine Professorin/einen Professor für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren zur geschäftsführenden Direktorin/zum geschäftsführenden Direktor und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Wahl durch den Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung zu treffen. Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ist ausgeschlossen.
Gehört dem Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung nur eine Professorin/ein Professor an, so ist diese/dieser geschäftsführende/geschäftsführender Direktor.
(2) Die geschäftsführende Direktorin/Der geschäftsführende Direktor der wissenschaftlichen Einrichtung hat insbesondere folgende Aufgaben:
     1.      Sie/Er vertritt die wissenschaftliche Einrichtung gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Willhelms-Universität und führt die Geschäfte der wissenschaftlichen Einrichtung in eigener Zuständigkeit,
     2. sie/er leitet die Sitzungen des Vorstands der wissenschaftlichen Einrichtung und
     3. sie/er führt die Beschlüsse des Vorstands der wissenschaftlichen Einrichtung aus.


(3) Die geschäftsführende Direktorin/Der geschäftsführende Direktor ist den Mitgliedern des Vorstands gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
(4) Gehört einer wissenschaftlichen Einrichtung keine Professorin/kein Professor an, so wählt der Fachbereichsrat für höchstens fünf Jahre eine hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätige Professorin/ einen hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professor zur geschäftsführenden Direktorin/zum geschäftsführenden Direktor der wissenschaftlichen Einrichtung. Diese/Dieser gehört dem Vorstand als Professorin/Professor an.


§ 35   
Organisation der Betriebseinheiten durch den Fachbereich
(1) Für wissenschaftliche oder technische Dienstleistungen, durch die die Erfüllung von Aufgaben in Forschung und Lehre, die über den Bereich einer wissenschaftlichen Einrichtung hinausgehen, innerhalb des Fachbereichs unterstützt wird, werden vom Fachbereich Betriebseinheiten errichtet, soweit und solange für diesen Zweck Personalmittel und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen. Der Fachbereich prüft, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob sie auch weiterhin vorliegen.
Unter der Verantwortung des Fachbereichs bestehen folgende Betriebseinheiten:

Fach/Fachrichtung Psychologie
     1.      Betriebseinheit Psychotherapie-Ambulanz
     2.      Betriebseinheit Beratungsstelle für Organisationen
     3.      Betriebseinheit Bibliothek
     4.      Betriebseinheit Technische Dienste


(2) Die Aufgaben der Betriebseinheiten sind bei ihrer Errichtung oder Änderung durch den Fachbereich zu bestimmen.
(3) Über die Errichtung neuer und die Änderung bzw. Auflösung bestehender Betriebseinheiten beschließt der Fachbereichsrat.
(4) Betriebseinheiten können auch für mehrere Fachbereiche gemeinsam errichtet werden. In diesem Fall ist durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Fachbereichen die Zuordnung zu einem der Fachbereiche und die Art und der Umfang der Beteiligung des anderen Fachbereichs oder der anderen Fachbereiche festzulegen. Im übrigen finden die Abs. 2, 3 und 5 bis 7 entsprechende Anwendung.
(5) Der Fachbereich ist verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen die Betriebseinheiten so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können.
(6) Die Verwaltung und Leitung der Betriebseinheit regelt der Fachbereichsrat. Die Leiterin/Der Leiter der Betriebseinheit wird vom Fachbereichsrat bestellt. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Bestellung vom Fachbereichsrat zu treffen.
(7) Die Leiterin/Der Leiter der Betriebseinheit ist für deren Aufgabenerfüllung, für die Auswahl und den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für die Verwendung der Sachmittel, die der Betriebseinheit vom Fachbereichsrat zugewiesen sind, zuständig und verantwortlich.
(8) Die Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern und den Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung, die vom Fachbereich erlassen werden kann.
(9) Der Fachbereich kann bei der Errichtung oder Änderung von Betriebseinheiten von Abs. 6 und 7 abweichende Regelungen treffen.


VII.    Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fachbereichs

§ 36   
Verteilung der Haushaltsmittel
(1) Die dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel werden durch die Dekanin/den Dekan an die mit eigener Verfügungsbefugnis ausgestatteten mittelbewirtschaftenden Stellen im Fachbereich verteilt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Mittel in dem Umfang an die Fächer Psychologie und Sportwissenschaft verteilt werden, in dem diese rechnerisch in die Mittelzuweisung an den Fachbereich eingeflossen sind.
(2) Die Dekanin/der Dekan hat bei der Verteilung der Stellen und Mittel Auflagen und Bindungen des Rektorats sowie die Grundsätze, die sie/er im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt hat, zu beachten. Die Dekanin/der Dekan hat die Verteilung der Stellen und Mittel ferner so vorzunehmen, dass - vorbehaltlich der Sicherstellung des Lehrbedarfs und von Zusagen gemäß § 47 Abs.4 HG - der Bedarf der wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie der Grundbedarf für den Aufgabenbereich der einzelnen Professorinnen/Professoren und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und die Finanzierung von längerfristigen wissenschaftlichen Vorhaben nach Maßgabe der Möglichkeiten des Fachbereichs gewährleistet wird. Darüber hinaus können von der Dekanin/ vom Dekan Zuweisungen für einen innerhalb des Fachbereichs auszugleichenden weiteren Bedarf vorgenommen werden.
(3) Die Verteilung der Stellen und Mittel ist dem Kanzler mitzuteilen.


§ 37   
Verwaltung der Haushaltsmittel
Die Verwaltung der von der Dekanin/dem Dekan nach § 36 Abs. 1 verteilten Stellen und Mittel geschieht durch die haushaltsrechtlich mit eigener Verfügungsbefugnis ausgestatteten mittelbewirtschaftenden Stellen im Fachbereich im Rahmen der Zuweisung nach § 36 Abs. 2 gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.


VIII.    Schlussvorschriften

§ 38   
Bestehende Vereinbarungen
Bestehende Vereinbarungen zwischen den Fachrichtungen/Fächern Psychologie und Sportwissenschaft gelten weiter, soweit diese oder andere Ordnungen nicht entgegenstehen.


§ 39   
Übergangsvorschriften
Organe, Gremien und Funktionsträger der wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs, die in dieser Ordnung genannt sind, werden nach den Wahlordnungen der Westfälischen Wilhelms-Universität gewählt bzw. nach dieser Ordnung bestimmt. Für diese Organe, Gremien und Funktionsträger nehmen bis zu ihrer Bestellung auf der Grundlage dieser Ordnung die entsprechenden bisherigen Organe, Gremien und Funktionsträger die Aufgaben wahr.


§ 40   
Änderung der Ordnung des Fachbereichs
(1) Änderungen dieser Ordnung beschließt der Fachbereichsrat.
(2) Der Beschluss über eine Änderung der Ordnung des Fachbereichs bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Änderungen der Ordnung des Fachbereichs, soweit diese lediglich die Aufzählung der Fächer/Fachrichtungen, der Einrichtungen betreffen.
(4) Durch den Fachbereichsrat wirksam beschlossene Änderungen der Ordnung des Fachbereichs bedürfen der Zustimmung des Rektorats.


§ 41   
Inkrafttreten der Ordnung des Fachbereichs
Die Ordnung des Fachbereichs tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.








Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft vom 16. Oktober 2002
Münster, den 24. Oktober 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 24. Oktober 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt



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