|  | Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 94 Abs. 1 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW. S.190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV.NW. S.812) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen: | 
				
						
						| Die Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Mathematik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 15. Juli 1998 (AB Uni 98/16) wird wie folgt geändert: | 
	
	
		
			| 1. | § 8 Abs. 4 Nr. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
 "Bei einer Zulassung vor dem Abschluss des 4. Fachsemesters für einzelne Prüfungsfächer genügt für die Prüfung in 
					Reiner Mathematik die Vorlage von mindestens 3 Leistungsnachweisen aus der Reinen Mathematik, für die Prüfung in 
					Angewandter Mathematik die Vorlage von mindestens einem Leistungsnachweis aus der Angewandten Mathematik und für 
					die Prüfung im Nebenfach die Vorlage aller im Anhang für dieses Nebenfach geforderten Leistungsnachweise."
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			| 2. | In § 9 erhält der zweite Aufzählungspunkt folgende Fassung: 
 "2 weitere Scheine aus den oben genannten Gebieten, von denen höchstens ein Schein durch einen Proseminarschein 
					ersetzt werden kann und mindestens ein Schein zu den Vorlesungen Lineare Algebra II, Analysis II oder Analysis III 
					gehören muss."
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			| 3. | In § 12 Abs. 2 erhält der vorletzte Satz folgende Fassung: 
 "Der Stoffumfang in 1. erstreckt sich über die Inhalte der Vorlesungen Analysis I, II, III und Lineare Algebra I, II, 
					der Stoffumfang in 2. über zwei 4- und 2-stündige Vorlesungen aus der Angewandten Mathematik."
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			| 4. | In § 12 Abs. 3 erhält Satz 3 die folgende Fassung: 
 "In den Fächern Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre kann das Prüfungsverfahren und das Notengebungsverfahren 
					entsprechend dem der Hauptfachstudierenden dieser Fächer durchgeführt werden."
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			| 5. | In § 14 wird als Absatz 6 neu eingefügt: 
 "Eine vorgezogene und mit nicht ausreichend bewertete Prüfungsleistung soll innerhalb von 6 Monaten wiederholt 
					werden."
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			| 6. | § 16 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
 "Bei einer Zulassung vor dem Abschluss des 8. Fachsemesters für einzelne Prüfungsfächer ist mindestens ein Leistungsnachweis 
					für das zu prüfende Teilgebiet bzw. die Studienabschlussbescheinigung für das zu prüfende Nebenfach vorzulegen."
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			| 7. | § 25 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
 "§ 14 (2), (3), (4), (5) und (6) gelten entsprechend für die mündliche Prüfung. Ist die Diplomarbeit mit mindestens 
					"ausreichend" bewertet, so wird sie bei einer Wiederholung angerechnet."
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			| 8. | In § 25 Abs. 4 wird als vorletzter Satz eingefügt: 
 "die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von 2 Monaten nach der Zulassung abzulegen."
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			| 9. | Nr. 5 im Anhang der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik erhält folgende Fassung: 
 "Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist in der Regel die Teilnahme an sämtlichen volkswirtschaftlichen 
					Pflichtveranstaltungen des wirtschaftswissenschaftlichen Grundstudiums der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie die 
					Vorlage von Leistungsnachweisen über die erfolgreiche Teilnahme an je einer zweistündigen Klausur in VWL 1 - 4."
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			| 10. | Nr. 6 im Anhang zur Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik erhält folgende Fassung: 
 "Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist in der Regel die Teilnahme an sämtlichen betriebswirtschaftlichen 
					Pflichtveranstaltungen des wirtschaftswissenschaftlichen Grundstudiums der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie die 
					Vorlage von Leistungsnachweisen über die erfolgreiche Teilnahme an je einer zweistündigen Klausur in Buchführung sowie in 
					BWL 1 - 3."
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			| 11. | In Nr. 7 im Anhang zur Diplomprüfungsordnung im Studiengang Mathematik erhalten die Sätze 1 und 2 die folgende Fassung: 
 "Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist in der Regel die Teilnahme an Vorlesungen und Übungen des 
					folgenden Inhalts und Umfangs:
 
 1.    Informatik I
 
 2.    Informatik II
 
 3.    Theoretische Informatik
 
 4.    Informatik IV
 
 Bei der Anmeldung zur Diplomvorprüfung sind zwei Leistungsnachweise aus Informatik I, II und IV und der Leistungsnachweis 
					zur Theoretischen Informatik vorzulegen."
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			| Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) 
			in Kraft. | 
	
		
			| Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichs Mathematik und Informatik vom 3.Juli 2002. | 
	
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.