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Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung
für die Prüfungen im binationalen Bachelor-Studiengang Public Administration
(Special Emphasis: European Studies) der Westfälischen Wilhelms-Universität in Verbindung mit der
Faculteit Bestuurskunde der Universiteit Twente
vom 27. Juli. 2002



A. Bachelor-Studiengang
I. Allgemeines
§ 1 Ziel des Studiums, Geltungsbereich der Prüfungsordnung
§ 2      Zulassung zum Studium, Qualifikation
§ 3 Akademischer Grad eines Bachelor of Arts
§ 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
§ 5 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 6 Durchführung der studienbegleitenden Prüfungen
§ 7 Bewertung von Prüfungsleistungen, Kreditpunkte
§ 8 Prüfungsausschuss
§ 9 Prüfer und Beisitzer
§ 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 12 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht

II. Bachelor-Prüfung
§ 13 Fachberatung
§ 14 Ziel der Bachelor-Prüfung
§ 15 Zulassung zur Bachelor-Prüfung
§ 16      Umfang, Prüfungsleistungen, Gegenstand und Struktur der Bachelorprüfung
§ 17 Klausurarbeiten, Seminarleistungen
§ 18 Freiversuche
§ 19 Wiederholung von studienbegleitenden Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung
§ 20 Bestehen der Bachelorprüfung
§ 21 Nichtbestehen der Bachelorprüfung, Wiederholung von Teilprüfungsleistungen
§ 22 Zusatzfächer
§ 23 Internationale Vereinbarungen
§ 24 Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
§ 25 Urkunde

B. Schlussbestimmungen
§ 26 Ungültigkeit der Bachelorprüfung
§ 27 Aberkennung des Bachelorgrades
§ 28 Inkrafttreten und Veröffentlichung



A. Bachelor-Studiengang

I. A l l g e m e i n e s

§ 1
Ziel des Studiums, Geltungsbereich der Prüfungsordnung
(1)  Das Studium im bi-nationalen Studiengang Public Administration (Special Emphasis: European Studies) mit dem Abschluß Bachelor of Arts in Public Administration (B.A. in Public Admin.) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente (NL) bereitet auf anwendungs-, lehr- und forschungsbezogene Tätigkeiten vor. Es soll die Studentinnen und Studenten befähigen, unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden anzuwenden, um die nationalen und internationalen Zusammenhänge des Handelns politischer, ökonomischer, rechtlicher und sozialer Akteure, sowie die aus der Verknüpfung mehrerer Handlungsstränge entstehenden Prozesse und schließlich die aus der Verfestigung solcher Prozesse entstehenden Strukturen in ihren sozialwissenschaftlich relevanten Dimensionen zu analysieren, zu verstehen, kritisch zu bewerten und in Praxisfelder einzuordnen.
(2)  Diese Prüfungsordnung gilt ausschließlich für Studierende, die sich erstmals an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zum Studium im binationalen Studiengang Public Administration (Special Emphasis: European Studies) einschreiben


§ 2
Zulassung zum Studium, Qualifikation
(1) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist für Studierende, die das Studium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufnehmen, das Vorliegen der Allgemeinen Hochschulreife oder das VWO-Diplom (Diploma voor voorbereidend wetenschappelijk onderweis) oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung.
(2) Notwendige Voraussetzung für das Studium ist ferner die Bereitschaft, während des Studiums fortgeschrittene Kenntnisse der englischen Sprache sowie fortgeschrittene Kenntnisse des Niederländischen zu erwerben; Studierende des Minor Niederlande - Deutschland - Studien müssen Sprachkenntnisse gemäss den für dieses Studienmodul vom Niederlande-Zentrum der Westfälischen Wilhelms-Universität festgelegten Bedingungen nachweisen.
§ 3
Akademischer Grad eines Bachelor of Arts
Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht der Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften den Bachelorgrad "Bachelor in Public Administration (Special Emphasis: European Studies)" abgekürzt B.A. in Public Admin. Die Verleihung des Bachelorgrades erfolgt zeitgleich mit der Verleihung des entsprechenden Bachelorgrades der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente. Über die Verleihung werden zwei miteinander verbundene Graduiertenurkunden in deutscher und niederländischer Sprache ausgestellt. Den Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs steht es offen, eine Ausstellung der Urkunden in englischer Sprache zu beantragen.


§ 4
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit gemäß § 85 Abs. 3 HG beträgt einschließlich der Bachelorprüfung drei Studienjahre.
(2) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von zwei Studienjahren und in ein Hauptstudium von einem Studienjahr. Das Hauptstudium gliedert sich in das Studium des Hauptschwerpunkts (Major) European Studies sowie das Studium eines Ergänzungsschwerpunkts (Minor). Studierende, die ihr Studium an der Westfälischen Wilhelms-Universität aufnehmen, absolvieren das Grundstudium am Institut für Politikwissenschaft der WWU. Studierende, die ihr Studium an der Universität Twente aufnehmen, absolvieren das Grundstudium an der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente. Auf dem Grundstudium baut das gemeinsam von den U-niversitäten Münster und Twente verantwortete und gelehrte Hauptstudium in beiden Standorten auf. Veran-staltungen des Hauptstudiums können in der Regel erst nach Abschluss des Grundstudiums besucht werden; über Ausnahmen entscheidet der jeweilige Veranstalter/die jeweilige Veranstalterin.
(3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des ge-samten Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich) beträgt
im ersten Studienjahr etwa  36 SWS
im zweiten Studienjahr etwa  36 SWS
im dritten Studienjahr etwa  36 SWS
insgesamt 108 SWS
Für den erfolgreichen Abschluß des gesamten Studiums ist außerdem der Nachweis von 126 Studiepunten (Twente) bzw. 252 Leistungspunkten (Münster) erforderlich. Davon sind zu erbringen:
im ersten Studienjahr etwa  42 Studiepunten oder 84 Leistungspunkte
im zweiten Studienjahr etwa  42 Studiepunten oder 84 Leistungspunkte
im dritten Studienjahr etwa  42 Studiepunten oder 84 Leistungspunkte
In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung Schwerpunkte nach eigener Wahl setzen können und die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.


§ 5
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen gemäß § 16 Abs. 3 und beruht auf den Grundsätzen des Leistungspunktsystems. Gegenstand der studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete der nach Maßgabe der Studienordnung zugehörigen Lehr-veranstaltungen. Die Bachelorprüfung soll im dritten Studienjahr abgeschlossen werden. Soweit Prüfungen zu Beginn der Lehrveranstaltungen eines Studienjahres abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Studienjahr erbracht.
(2) Die Meldungen zu den Prüfungen und Prüfungsleistungen sind innerhalb einer vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Frist vorzunehmen. Der Prüfungsausschuss gibt die Frist rechtzeitig vor Fristbeginn durch Aushang bekannt.
(3) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass die Prüfungsleistungen in den in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Fristen erbracht werden können.


§ 6
Durchführung der studienbegleitenden Prüfungen
(1) Schriftliche Prüfungen werden in der Regel durch Klausuren abgenommen. In den schriftlichen Prüfungen soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, dass er/ sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte des jeweiligen Faches darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) In jedem Semester setzt der Prüfungsausschuss mindestens einen Termin für Klausurarbeiten an.
(3) Der Kandidat/die Kandidatin soll unmittelbar nach dem Besuch der zugehörigen Lehrveranstaltungen die jeweiligen Klausurarbeiten anfertigen, damit die in § 5 genannten Fristen eingehalten werden können.
(4) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter/wissenschaftliche Mitarbeiterinnen ist zulässig. Die Bewertung der Klausurarbeiten ist den Studierenden jeweils nach spätestens 6 Wochen bekanntzugeben; hiervon kann nur durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang beim Prüfungsamt unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes. Darüber hinaus können die Ergebnisse der Klausurarbeiten unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuss für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, zugänglich gemacht werden, soweit dabei den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung getragen wird.
(5) In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, dass er/sie die Zusammenhänge des Prüfungsfaches erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt.
(6) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Prüfungen in Gruppen vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin abgenommen. Der Beisitzer/die Beisitzerin führt das Protokoll. Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Das Protokoll ist vom Prüfer/von der Prüferin und vom Beisitzer/von der Beisitzerin zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten.
(7) Studierende, die sich demnächst einer vergleichbaren mündlichen Prüfung unterziehen wollen, werden im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen, sofern der Kandidat/die Kandidatin nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Festlegung des Prüfungsergebnisses. Den Zuhörern ist es untersagt, während der Prüfung Aufzeichnungen anzufertigen.
(8) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin in unmittelbarem Anschluß an die mündliche Prüfung vom Prüfer/von der Prüferin in Anwesenheit des Beisitzers/der Beisitzerin bekanntgegeben. Zuhörer gemäß Absatz 7 sind dabei ausgeschlossen.
(9) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.


§ 7
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Für bestandene Prüfungen in Lehrveranstaltungen werden Leistungspunkte (oder Studiepunten) nach Maßgabe von § 16 vergeben. Die Leistungspunkte werden im Zeugnis neben den Benotungen ausgewiesen.
(2) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der an der Westfälischen Wilhelms-Universität erbrachten Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1,0 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2,0 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3,0 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhö-hen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(4) Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung errechnet sich als mit den Leistungspunkten gewogenes arithmetisches Mittel aller nicht gerundeten Noten, die der Kandidat/die Kandidatin in den zugehörigen Prüfungsleistungen gemäß § 16 Abs. 3 erzielt hat.
(5) Bei der Bildung der Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(6) Bei der Ermittlung der Gesamtnote gilt für die Umrechnung niederländischer Noten in das Notensystem dieser Prüfungsordnung folgender Schlüssel:
Niederländische Note
Deutsche Note
10
0,7
9
1,0
8
2,0
7
3,0
6
4,0
5
5,0
4
5,0
3
6,0
2
6,0
1
6,0


§ 8
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei hauptamtlich am Institut für Politikwissenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professoren/Professorinnen, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin, einem/einer Studierenden und einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter. Er wird bis zur gleichen Anzahl von Mitgliedern durch Angehörige der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente mit beratender Stimme ergänzt. Die Amtszeit der Professoren/Professorinnen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters/der wissenschaftlichen Mitarbeiterin, des/ der weiteren Mitarbeiters/Mitarbeiterin der Studierenden ein Jahr. Die Amtszeit der von der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente entsandten Mitglieder bestimmt sich nach den für die Universität Twente geltenden Regelungen über die Zusammensetzung vergleichbarer Kommissionen.
(2) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften bestellt im Einvernehmen mit dem Vorstand des Instituts für Politikwissenschaft der WWU und dem Dekan der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter für den Verhinderungsfall für die Amtszeit gemäß Absatz 1 Satz 3. Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung für den noch nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit zu ersetzen. Der Fachbereichsrat bestellt im Einvernehmen mit dem Vorstand des Instituts für Politikwissenschaft der WWU und dem Dekan der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente aus dem Kreis der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professoren/Professorinnen den Vorsitzenden/die Vorsitzende und dessen/deren ständigen Vertreter bzw. dessen/deren ständige Vertreterin.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Fachbereich regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten und über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise offenzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über Widersprüche; er gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zur Verschwie-genheit zu verpflichten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern/Prüferinnen und Beisitzern/ Beisitzerinnen nicht mit.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter bzw. dessen/deren Stellvertreterin und drei weiteren Professoren/Professorinnen mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Im Fall des Absatzes 5 Satz 2 ist der Prüfungsausschuss beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) und drei weitere nichtstudentische Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Entscheidungen nach Absatz 5 Satz 2 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.
(7) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Er kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle dem/der Vorsitzenden übertragen. Der/die Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich; an seiner/ihrer Stelle kann sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) handeln.


§ 9
Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer(innen) und die Beisitzer(innen). Er kann die Bestellung dem/der Vorsitzenden übertragen.
(2) Zum Prüfer/zur Prüferin darf nur bestellt werden, wer Professor/Professorin im Sinne von § 46 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) HG NW, Hochschuldozent/Hochschuldozentin im Sinne von § 52 HG NW, außerplanmäßiger Professor/außerplanmäßige Professorin im Sinne von § 53 Abs. 1 HG NW, Honorarprofessor/Honorarprofessorin im Sinne von § 53 Abs. 2 HG NW oder habilitierter wissenschaftlicher Mitarbeiter/habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterin ist und, soweit nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine einschlägige Lehrtätigkeit an der Westfä-lischen Wilhelms-Universität ausgeübt hat. Darüber hinaus können, soweit es für die ordnungsmäßige, insbesondere die rechtzeitige Abnahme von Prüfungen erforderlich ist, auch entpflichtete und ausgeschiedene Professoren/Professorinnen im Sinne von § 46 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) HG NW, wissenschaftliche Mitarbeiter/wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und akademische Räte/Rätinnen sowie Lehrkräfte für besondere Auf-gaben i. S. v. § 54 HG NW und Lehrbeauftragte i. S. v. § 55 HG NW zu Prüfern bestellt werden. Auf hauptberuflich an der Faculteit Bestuurskunde der Uuniversität Twente tätige Professorinnen/ Professoren bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind diese Regelungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Zum Beisitzer/zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer die Bachelorprüfung im Studiengang Public Administration, Politikwissenschaft oder Bestuurskunde an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Der Beisitzer/die Beisitzerin soll einen Master-, Magister-, doctorandus- oder vergleichbaren Abschluss besitzen.
(4) Der/die Vorsitzende sorgt dafür, dass die Namen der Prüfer/Prüferinnen für die Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung rechtzeitig durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekanntgegeben werden. Aus wichtigem Grunde können nachträglich andere Prüfer/Prüferinnen benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe solcher Prüfer/Prüferinnen mit einer Frist von weniger als zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung, kann sich der Kandidat/die Kandidatin hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen und ohne Anrechnung auf seine/ihre Studiendauer auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen.
(5) Für die Prüfer(innen) und Beisitzer(innen) gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.


§ 10
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung des Königreiches der Niederlande werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder der Verfassung des Königreiches der Niederlande werden von Amts wegen angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder der Verfassung des Königreiches der Niederlande werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, soweit Studienzeiten und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieser Prüfungsordnung und der zugehörigen Studienordnung im wesentlichen entsprechen; dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder der Verfassung des Königreiches der Niederlande erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bzw. die entsprechenden niederländisches Institutionen gehört werden. Studienzeiten an der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet. Die notwendigen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss. Er kann die Feststellung der/dem Vorsitzenden übertragen.
(3) Den Prüfungsleistungen, für die eine Anrechnung gewährt wird, werden Leistungspunkte unter Berücksichti-gung des European Credit Transfer System (ECTS) und der Studienordnung Bachelor in Public Administration (Special Emphasis: European Studies) des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften zugeordnet. Anrechnungen gemäß Absatz 1 und 2 sind nur bis zu einem Viertel aller zum Bestehen der Bachelorprüfung erforderlichen Leistungspunkte möglich; mindestens zwei Drittel aller gemäß § 16 erforderlichen Leistungspunkte müssen am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität und/oder an der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente erworben worden sein.
(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Sozialwissenschaften erbracht worden sind, werden als Studienleistungen angerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(6) Soweit aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG NW die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester erteilt wurde, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten gegebenenfalls auf Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(7) Über die Anrechnungen nach Abs. 1 bis 5 entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann seine Entscheidungsbefugnis auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen. Vor Entscheidungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter(innen) zu hören.
(8) Werden Studien- und Prüfungsleistungen von anderen Hochschulen angerechnet und sind die Notensysteme vergleichbar, sind die Noten zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, werden die angerechneten Leistungen als "bestanden" gewertet; die Leistungen und die zugehörigen Leistungspunkte werden bei der Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Angerechnete Prüfungsleistungen sind in Zeugnissen als solche kenntlich zu machen.
(9) Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind möglichst frühzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt beim Prüfungsamt vorzulegen, zu dem ansonsten die Anmeldung zu dieser Prüfungsleistung erfolgen müßte. Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch die Vorlage des Studienbuchs der Hochschule erbracht, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde. Der Nachweis von Studienleistungen wird im Regelfall durch Vorlage der an der anderen Hochschule erworbenen Leistungsnachweise erbracht. Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule vorzulegen, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden; aus ihr muss sich ergeben,
1. welche Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) im Rahmen der Bachelorprüfung abzulegen waren,
2. welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden,
3. die Anzahl der Versuche, die der Kandidat/die Kandidatin benötigte, um die Prüfung zu bestehen,
4. die Bewertung der Prüfungsleistungen,
5. das der Bewertung zugrunde liegende Notensystem,
6. ob die Bachelorprüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt.
Wird die Anrechnung von im Ausland erworbenen Leistungen (credit points) angestrebt, sind zusätzlich offizielle Inhaltsangaben zu den Veranstaltungen und den Prüfungsanforderungen, transcripts usw. vorzulegen; bei Bedarf sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Studierende der Faculteit Bestuurskunde sind von diesen Anforderungen befreit.


§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit abgegeben wird.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitgeteilt und ein neuer Ter-min festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet.
(3) Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Feststellung wird von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. Der Kandidat/die Kandidatin verliert das Recht auf Geltendmachung eines Freiversuchs gemäß § 18. In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss darüber hin-aus die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prü-fungsausschuß das Recht zur Wiederholung der Prüfung aberkennen und die gesamte Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wer den ordnungsmäßigen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilige prüfende oder aufsichtführen-de Person in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; außerdem geht das Recht auf Geltendmachung eines Freiversuchs gemäß § 18 verloren. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss das Recht zur Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aberkennen und die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(5) Der Kandidat/die Kandidatin kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 12
Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben könnten, so ist auf Antrag eines Kandidaten/einer Kandidatin oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Kandidaten die betreffende Prüfungsleistung wiederholt wird.
(2) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Abschluss des Prüfungstermins, in dem der Mangel aufgetreten ist, dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.
(4) Nach Abschluss eines Prüfungstermins wird den Kandidaten/Kandidatinnen auf Antrag Einsicht in ihre in diesem Prüfungstermin erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturen der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats zu stellen. Der/die Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.


§ 13
Fachberatung
(1) Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt gemäß § 83 Abs. 1 HG die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung und der Wahl der Schwerpunkte des gewählten Studienganges.
(2) Die Fachberatung an der Westfälischen Wilhelms-Universität wird von Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen und Wissenschaftlichen Mitarbeitern/Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen des Instituts für Politikwissenschaft nach Maßgabe der institutsinternen Organisation durchgeführt.


II. B a c h e l o r p r ü f u n g

§ 14
Ziel der Bachelorprüfung
Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des wissenschaftlichen Bachelorstudiengangs Public Administration (Special Emphasis: European Studies). Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.


§ 15
Zulassung zur Bacheloprüfung
(1) Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, das niederländische VWO-Diplom (Diploma voor voorbereidend wetenschappelijk onderwijs) oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
2. zum Zeitpunkt der Meldung zur Bachelorprüfung an der Universität Twente und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den binationalen Bachelor-Studiengang Public Administration (Special Emphasis: European Studies) eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen ist,
3. die Diplomprüfung, die Magisterprüfung, die Prüfung zum Master, die Prüfung zum Bachelor oder eine vergleichbare Prüfung in einem politikwissenschaftlichen Studiengang, einem Studiengang der Bestuurskunde oder einem Studiengang in Public Administration an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
4. sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Bachelorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen politikwissenschaftlichen Studiengang, einen Studiengang der Bestuurskunde oder einen Studiengang in Public Administration an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule befindet.
Durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung wird Dispens von der in Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzung erteilt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung soll zu Beginn des dritten Studienjahres gestellt werden. Die Antragstellung hat schriftlich an den Prüfungsausschuss zu erfolgen.
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. eine mit Lichtbild versehene schriftliche Darstellung des Bildungsgangs,
3. das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschulen oder die an der jeweiligen Hochschule an die Stelle des Studienbuches tretenden Unterlagen,
4. gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 10 begehrt wird,
5. eine schriftliche Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo er/sie eine Diplomprüfung, eine Magisterprüfung, eine Prüfung zum Master, eine Prüfung zum Bachelor oder eine vergleichbare Prüfung in einem politikwissenschaftlichen Studiengang, einem Studiengang der Bestuurskunde oder einem Studiengang in Public Administration an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat (Absatz 1 Nr. 3) und ob er/sie sich in einem schwebenden Verfahren zur Bachelorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen politikwissenschaftlichen Studiengang, einen Studiengang der Bestuurskunde oder einen Studiengang in Public Administration an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule befindet (Absatz 1 Nr. 4).
(4) Ist die Beibringung einer nach Absatz 3 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird.
(6) Sind die Zulassungsvoraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt und/oder die gemäß Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen auch nach Ausschöpfung der Möglichkeit von Absatz 4 unvollständig oder wurde der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 5 Abs. 2 gestellt, so ist die Zulassung zu versagen. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(7) Die Tatsache, dass die Bachelorprüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht - über den Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 2 hinaus - für jede zu erbringende (Teil-) Prüfungsleistung einen gesonderten Antrag auf Zulassung (Meldung) erforderlich. Jede Anmeldung gemäß Satz 1 ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Die Meldung zu den einzelnen Prüfungsleistungen kann auch unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuss für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, erfolgen.
(8) Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule die Bachelorprüfung nicht bestanden haben, können nur zur Wiederholung der Bachelorprüfung unter den Bedingungen dieser Prüfungsordnung zugelassen werden. Fehlversuche an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet.


§ 16
Umfang, Prüfungsleistungen, Gegenstand und Struktur der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen des Grund- und des Hauptstudiums gemäß § 4 Abs. 2.
(2) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen sind in folgenden Prüfungsfächern zu erbringen, in denen die im einzelnen genannten Leistungspunkte zu erwerben sind:
First year/ Erstes Studienjahr
Discipline Twente (UT)* Credit
 points1
Münster (Institut für Politikwissenschaft:                IfPol) Credit
 points1
Package:
Introduction/
Political
science/
Interdisciplinary
courses
Compulsory courses:
Bestuurskunde I - III
(Public administration I - III)

Staat en Politiek
(Politics and the state)

Beleidswetenschappen
(Introduction to policy sciences)

Staat, politiek en samenleving
(State, politics and society)

Ontwerpen van beleid
(Designing public policy)

Bestuur en organisatie
(Administrative organization)

4 SP


3 SP


3 SP


3 SP


3 SP


1 SP


(sum:17SP)
Pflichtveranstaltungen
(compulsory courses):
Grundkurs I: Einführung in die
Politikwissenschaft
(Introduction to political science)

Grundkurs II:
Politisches System der BRD
(The German political system)

Grundkurs IV:
Vergleichende Politikwissenschaft
(Comparative political science)

Wahlpflichtveranstaltungen
(compulsory choice):
Zwei Proseminare aus dem Lehrangebot
des Instituts für Politikwissenschaft
mit den Schwerpunkten:
Innen- und Kommunalpolitik
(two courses from the changing
departmental programme, subject:
domestic politics/local government)


6 LP



6 LP



6 LP




2x6=12 LP




(sum:30LP)
Law Compulsory courses:
Staat en rechtsorde
(State and law)

Overheid en burger
(Government and society)

3 SP



3 SP



(sum: 6 SP)
Pflichtveranstaltungen
(compulsory courses):
Lehrveranstaltung Öffentliches Recht I
(z.B. Vorlesung)

Lehrveranstaltung Öffentliches Recht II
(z.B. Übung)

Wahlveranstaltungen (free choice):
Empfohlen wird der Besuch weiterer
Veranstaltungen zu den Grundzügen
des deutschen Rechtssystems.

6 LP



6 LP



(sum:12 LP)
Sociology Compulsory courses:
Sociologie en de staat
(Sociology and the state)

Organisatie van overheid en samenleving
(The organization of state and society)

3 SP


3 SP


(sum: 6 SP)
Wahlpflichtveranstaltungen
(compulsory choice):
Zwei Proseminare/Standardkurse aus den Bereichen:
Politische Soziologie
Politik und Gesellschaft
Dritter-Sektor-Forschung


6 LP


6 LP


(sum:12LP)
Economics Compulsory courses:
Overheid en markt
(Market and public policy)


Economische politiek
(Economic policy)


Overheidsfinanciën(Public finances)


2 SP



2 SP


3 SP



(sum:7 SP)
Pflichtveranstaltungen (compulsory courses):
Politikwissenschaftliche Dimensionen
der Mikroökonomie (Political scientific
dimensions of Microeconomics)
Politikwissenschaftliche Dimensionen
der Ökonomie I (Political scientific
dimensions of the economy I)

Wahlpflichtveranstaltungen
(compulsory choice): Eine Lehrveranstaltung aus dem Lehrangebot
des Instituts für Politikwissenschaft mit dem
Schwerpunkt: Öffentliche Finanzen in Deutschland
(one course from the changing departmental programme,
subject: public finances in Germany)


6 LP





6 LP



6 LP






(sum:18 LP)
Metholdology Compulsory courses:
Methoden en technieken van sociaal-
wetenschappelijk onderzoek I
(Methodology of social research I)

Statistiek I
(Statistics I)

Kwantitatieve methoden I
(Quantitative methods / mathematics I)


2 SP


2 SP


2 SP


(sum: 6 SP)
Pflichtveranstaltungen (compulsory courses):
Methoden der Sozialwissenschaften/ Einführung
(Introduction to social scientific methodology)

Statistik I für Politikwissenschaftler
(Statistics I for political scientists)

Wahlpflichtveranstaltungen
(compulsory choice):
Eine Lehrveranstaltung aus dem Lehrangebot
des Instituts für Politikwissenschaft mit
dem Schwerpunkt:
Einführung in die elektronische Datenverarbeitung
(one course from the changing departmental
programme, subject: introduction to electronic
dataprocessing)

4 LP


4 LP


4 LP



(sum:12 LP)
Double diploma courses Recommended:German language course   Recommended: Dutch language course  
Total   42 SP   84 LP

1Credit points in Twente: studiepunten (SP), credit points in Münster: Leistungspunkte (LP); 1 SP in Twente = 2 LP in Münster Although there are small differences in the number of credit points for the disciplines, the total number of credit points for one year has been adjusted in Twente and Münster.
Second year/Zweites Studienjahr
Discipline Twente (UT) Credit
 points
Münster (Institut für Politikwissenschaft:                IfPol) Credit
 points
Package:
Introduction/
Political
science/
Interdisciplinary
courses
Compulsory courses:
Democratie in theorie en praktijk
(Democracy, theory and reality)

Dynamiek in beleidsprocessen
(Dynamics in public policy)

Europese integratie
(European integration)

Casus I -III
(Case studies on different subjects)

3 SP


3 SP


3 SP


3 SP


(sum:12 SP)
Pflichtveranstaltungen (compulsory courses):
Demokratie in Theorie und Praxis
(Democracy, theory and reality)

Policy-Netzwerk-Analyse
(Policy network analysis)

Grundkurs III: Internationale Politik
(International politics)

Wahlpflichtveranstaltungen
(compulsory choice):
Eine Lehrveranstaltung aus dem Lehrangebot des
Instituts für Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt:
Politikfeldstudien
(one course from the changing departmental
programme, subject: policies)

6 LP


6 LP


6 LP


6 LP




(sum: 24 LP)
Law Compulsory courses:
Juridische staatslehr
(Law and the democratic state)

Recht voor het openbaar bestuur
(Law and public administration)

Europees recht
(European law)

2 SP


3 SP


1 SP

(sum: 6 SP)
Pflichtveranstaltungen
(compulsory courses):
Lehrveranstaltung(en)
Allgemeines Verwaltungsrecht

Wahlveranstaltungen (free choice):
Empfohlen wird der Besuch weiterer
Veranstaltungen zum Europarecht

12 LP







(sum:12 LP)
Sociology Compulsory courses:
Bestuurssociologie(Sociology)

Informatiekunde
(Informatization)

Organisatie en sturing
(Organization and governance)

3 SP


3 SP


3 SP


(sum: 9 SP)
Pflichtveranstaltungen (compulsory courses):
Informationssysteme und -management in
Politik und Verwaltung
(Information systems and management in
politics and administration)


Wahlpflichtveranstaltungen
(compulsory choice)

Zwei Proseminare/Standardkurse aus den Bereichen
Politische Soziologie
Politik und Gesellschaft
Dritter-Sektor-Forschung


6 LP




6 LP


6 LP


(sum:18 LP)
Economics Compulsory courses:
Economie en beleid
(Economics and policy making)


Economie en bestuur
(Economics en government)


3 SP



3 SP





(sum:6 SP)
Pflichtveranstaltungen (compulsory courses):
Politikwissenschaftliche
Dimensionen der Ökonomie II
(Political scientific dimensions of the economy II)

Wahlpflichtveranstaltungen (compulsory choice):
Eine Lehrveranstaltung aus dem Lehrangebot
des Instituts für Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt:
Öffentliche Finanzen in Deutschland
(one course from the changing departmental
programme, subject:
public finances in Germany)


6 LP





6 LP



(sum:12 LP)
Metholdology Compulsory courses:
Methoden en technieken van evaluatie
(Methods and techniques of evaluation)

Methoden en technieken van analyse
(Methods and techniques of analysis)

Methoden en technieken practicum
(Methods and techniques practical training)

Statistiek II
(Statistics II)


2 SP

2 SP


2 SP


3 SP






(sum: 9 SP)
Pflichtveranstaltungen (compulsory courses):
Methoden der Sozialwissenschaften für
Fortgeschrittene
(Social scientific methodology II)

Statistik II für Politikwissenschaftler
(Statistics II for political scientists)

Wahlpflichtveranstaltungen (compulsory choice):
Eine Lehrveranstaltung aus dem Lehrangebot des
Instituts für Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt:
Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung
in verschiedenen Politikfeldern
(one course from the changing departmental programme, subject:
application of electronic dataprocessing in different policy areas)

6 LP




6 LP


6 LP







(sum:18 LP)
Double diploma courses Recommended: Proseminar Zentrum für Niederlande-Studien WWU. Das politische System der Niederlande und der Bundesrepublik im Vergleich
(The political systems of The Netherlands and Germany in comparison
  Recommended: Proseminar Zentrum für Niederlande-Studien WWU. Das politische System der Niederlande und der Bundesrepublik im Vergleich
(The political systems of The Netherlands and Germany in comparison)
 
Total   42 SP   84 LP

Third year/Drittes Studienjahr
Joint programme for Dutch and German students in Twente and Münster Credit
 points
Hauptschwerpunkt (Major) "European Studies"

Pflichtveranstaltungen (compulsory courses):

4 Kernkurse / 4 Core Courses:

   European Economic Policies

   European Union Law (wird an der Universität Twente angeboten)

   European Social PoliciesThe Multi-Level Policy Process

2 Allgemeine Kurse / 2 General Courses:

   Methodology/Methoden der Sozialwissenschaften

   History of Political Theories/Geschichte der Politischen Ideen







3,5 SP / 7LP

3,5 SP / 7LP

3,5 SP / 7LP

3,5 SP / 7LP

3,5 SP / 7LP

3,5 SP / 7LP

(sum: 21 SP/42 LP)
(All courses in the major will be taught in English)
Ergänzungsschwerpunkt (Minor)
Students choose one of the following minors / Ergänzungsschwerpunkte:
Twente:
Minor "As the world turns - Sustainable Development from a North-South
Perspective" Provided by: Technology and Development Group
Credit
points
Münster:
Minor "Niederlande-Deutschland-Studien"
Provided by: Zentrum für Niederlande-Studien
Credit
points
Pflichtveranstaltungen (compulsory courses):

2 Kernkurse / 2 Core Courses:
    Module I:
    A Turning World - Tracing the contours
    of sustainable development
    Module II:
    Doing Development - Development as
    a deliberate process

2 Spezialisierungskurse /
    2 Specialisation Courses:
    Module III: Zooming in on projects -
    Development in practice
    Module IV: Preparing for the field study

Feldstudie / Field Study:
    Module V: Field study



2,5 SP / 5 LP

2,5 SP / 5 LP



2,5 SP / 5 LP
2,5 SP / 5 LP

11 SP/22 LP



(sum:
21 SP/42 LP)
Pflichtveranstaltungen (compulsory courses):

2 Vorlesungen / 2 courses,
   (eine davon mit Leistungsnachweis):
    Niederländische Zeitgeschichte
    Niederländische und deutsche Zeitgeschichte im
    Vergleich

2 Sprachkurse / 2 language courses:
    Deutsche bzw. Niederländische Sprache I
    Deutsche bzw. Niederländische Sprache II

2 Hauptseminare / 2 graduate courses:
    Zwei Hauptseminare aus dem Lehrangebot
    des Zentrums für Niederlande-Studien




3 SP / 6 LP




3 SP / 6 LP
3 SP / 6 LP


 2x  6=12SP / 2x12=24LP

(sum:
21SP/42LP)
(All courses in the TDG-minor will be taught in English)   (Die Kurse im minor Niederlande-Deutschland-Studien
werden in Deutsch bzw. Niederländisch angeboten)
 
Total number of credit points in the third year: 42 SP / 84 LP
* Die Bezeichnungen der Veranstaltungen im Niederländischen können von den in der Tabelle wiedergegebenen Bezeichnungen abweichen.
(3) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen umfassen
1. Klausurarbeiten, Hausarbeiten oder eine Folge kleinerer Einzel- (Projekt-) Leistungen als Abschlussarbeiten zu Vorlesungen in den in Absatz 2 genannten Pflichtkursen und
2. Seminarleistungen.
Bei Veranstaltungen mit nur wenigen Studierenden können mündliche Prüfungen an die Stelle der studienbegleitenden Klausuren treten. Die Dauer dieser mündlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 bis 20 Minuten je Kandidatin bzw. Kandidat für ein Veranstaltungsvolumen von bis zu 4 Semesterwochenstunden. Die Entscheidung für die mündliche Prüfungsform soll frühzeitig erfolgen; sie bedarf der Zustimmung aller Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer.


§ 17
Klausurarbeiten, Seminarleistungen
(1) Die studienbegleitend zu erbringenden Klausurarbeiten haben die Funktion von Abschlußarbeiten zu Vorlesungen, Übungen oder sonstigen Lehrveranstaltungen. Sie dienen dem Nachweis, dass der Kandidat/die Kandidatin den Wissensstoff der zugehörigen Lehrveranstaltungen verstanden hat und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte und Zusammenhänge des jeweiligen Wissensgebietes darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann; § 7 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Dauer der jeweiligen Klausurarbeit richtet sich nach der Dauer der zugehörigen Lehrveranstaltungen. Die Dauer der jeweiligen Klausurarbeit wird in dem Aushang des Prüfungsausschusses gemäß § 5 Abs. 2 bekanntgegeben.
(3) Seminare dienen der vertiefenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einschlägigen Fachproblemen. Referate dienen dem Nachweis, dass der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, sich mit einem Teilproblem des Seminargegenstandsbereichs in Schriftform wissenschaftlich auseinanderzusetzen, über seine/ihre Untersuchung und deren Ergebnis vorzutragen und Fragen dazu sachgerecht zu beantworten.


§ 18
Freiversuche
(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der bei studienbegleitenden Prüfungsleistungen erzielten Ergebnisse kann der Kandidat/die Kandidatin, soweit er/sie bis zu diesem Zeitpunkt sein/ihr Fachstudium nicht unterbrochen hat, Freiversuche nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 geltend machen.
(2) Bei Geltendmachung eines Freiversuchs gilt der gescheiterte Versuch zum Erwerb von Leistungspunkten als nicht unternommen.
(3) Wird ein Freiversuch geltend gemacht für eine Klausurarbeit bzw. die an ihre Stelle tretende mündliche Prüfung oder eine Hausarbeit, die mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, so kann der Kandidat/die Kandidatin die betreffende Prüfungsleistung im unmittelbar folgenden Wiederholungstermin ein zweites Mal erbringen mit der Folge, dass die bessere der Noten aus dem Erstversuch und dem Wiederholungsversuch gewertet wird.
(4) Dem Kandidaten/der Kandidatin stehen für Klausurarbeiten bzw. an deren Stelle tretende mündliche Prüfungen oder Hausarbeiten, die innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden, Freiversuche im Umfang von insgesamt 56 Leistungspunkten zur freien Verwendung zur Verfügung. Hierauf werden an anderen Hochschulen in Anspruch genommene Freiversuche angerechnet.
(5) Bei der Bemessung der Regelstudienzeit bleiben solche Fachsemester unberücksichtigt, in denen der Kandidat/die Kandidatin nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass der/die Betreffende unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das ärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann verlangen, dass ein diesen Befund bestätigendes Zeugnis eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes vorgelegt wird. In diesem Fall sind die vom untersuchenden Arzt geführten Unterlagen über die Erkrankung dem vom Prüfungsausschuss benannten Arzt vorzulegen.
(6) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für Politikwissenschaft, Bestuurskunde oder Public Administration oder einer der Anteilsdisziplinen dieser Studiengänge eingeschrieben war und dort pro Semester Lehrveranstaltungen mindestens 12 Leistungspunkte im Sinne dieser Prüfungsordnung erworben hat.
(7) Unberücksichtigt bleiben bis zu zwei Fachsemester, wenn der Prüfling infolge einer Behinderung Verzögerungen in der Abwicklung seines Studiums hinnehmen muss.
(8) Ferner bleiben bis zu zwei Fachsemester unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder Organ der Hochschule tätig war und dieses Gremium oder Organ mehrmals im Semester getagt hat.


§ 19
Wiederholung von studienbegleitenden Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung
(1) Wurde eine Klausurarbeit oder eine an deren Stelle getretene mündliche Prüfung erstmals mit der Note "nicht ausreichend" (4,7 oder 5,0) bewertet und wurde kein Freiversuch gemäß § 18 geltend gemacht, so kann sie einmal wiederholt werden. Zur Wiederholung der entsprechenden Prüfungsleistung bedarf es einer erneuten Anmeldung gemäß § 15.
(2) Für Seminarleistungen gilt Absatz 1 entsprechend.


§ 20
Bestehen der Bachelorprüfung
Die Bachelorprüfung ist bestanden, sobald der Kandidat/die Kandidatin mindestens 252 Leistungspunkte nach Maßgabe von § 16 Absatz 2 erzielt hat.


§ 21
Nichtbestehen der Bachelorprüfung,
Wiederholung von Teilprüfungen
(1) Die Bachelorprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 4 oder § 11 Abs. 4 Satz 3 erfüllt ist.
(2) Gilt die Bachelorprüfung insgesamt oder in einzelnen Teilen als nicht bestanden, kann sie oder können einzelne Teilprüfungsleistungen - außer im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 5 - einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
(3) Ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 5 gegeben, so ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden.


§ 22
Zusatzfächer
    Der Kandidat/die Kandidatin kann sich auf Antrag in einem, höchstens aber in drei weiteren Fächern (Zusatzfach/-fächer) einer Zusatzprüfung unterziehen, wenn ein hinreichender Zusammenhang mit dem Zweck der Bachelorprüfung gemäß § 1 gegeben und eine angemessene Vertretung im Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität oder in der Universität Twente gewährleistet ist. Fächer, die einen hinreichenden Zusammenhang mit dem Zweck der Bachelorprüfung gemäß § 1 aufweisen und im erforderlichen Umfang von anderen Fachbereichen oder wissenschaftlichen Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster oder der Universität Twente angeboten werden, können als Zusatzfächer gewählt werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften und dem jeweiligen Fachbereich oder dem Prüfungsausschuss gem. § 8 und der wissenschaftlichen Einrichtung abgeschlossen worden ist. Über die Zulassung zur Prüfung in einem Zusatzfach entscheidet der Prüfungsausschuss. Der/die Studierende hat in jedem gewählten Zusatzfach mindestens 28 Leistungspunkte aus nach Maßgabe der Studienordnung studienbegleitend erbrachten Prüfungsleistungen, alternativ aus einer entsprechend umfangreichen Abschlußprüfung zu erwerben. Das Ergebnis der Prüfung in einem oder mehreren Zusatzfächern wird auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin in das Zeugnis gemäß § 24 Abs. 1 aufgenommen, jedoch bei der Ermittlung der Gesamtnote gemäß § 7 Abs. 4 nicht berücksichtigt.


§ 23
Internationale Vereinbarungen
    Die in Doppelbachelorabkommen oder vergleichbaren Vereinbarungen zwischen dem Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität und ausländischen Partnerhochschulen getroffenen Regelungen können im Einzelfall von den Regelungen dieser Prüfungsordnung abweichen; dies gilt insbesondere für die Bezeichnung von Prüfungsfächern und die Berechnung und Festlegung von Leistungspunkten. Der Prüfungsausschuss sorgt durch geeignete Beschlüsse im Bedarfsfall dafür, dass die Regelungen dieser Prüfungsordnung im Geiste der Vereinbarung gehandhabt werden können.


§ 24
Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin die Bachelorprüfung bestanden, so erhält er/sie über die erzielten Ergebnisse ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Fachnoten sowie die Gesamtnote. Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfungen in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluß der Bachelorprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Die Ausgabe der Zeugnisse erfolgt einheitlich zu einem vom Prüfungsamt festzusetzenden Termin. Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin erteilt das Prüfungsamt eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Bachelorprüfung.
(3) Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin erteilt das Prüfungsamt eine Bescheinigung über die Termine, zu denen er/sie die einzelnen Prüfungsleistungen erbracht hat. Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin gibt das Prüfungsamt eine englischsprachige Version des Zeugnisses aus.
(4) Hat ein Kandidat/eine Kandidatin in einem Prüfungstermin eine oder mehrere Prüfungsleistungen des Hauptstudiums nicht bestanden, erteilt ihm/ihr der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; er hat auch darüber Auskunft zu geben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Prüfungsleistung(en) wiederholt werden kann (können).
(5) Ist die Bachelorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung soll der Bescheid auch auf das Antragsrecht gemäß Absatz 6 verweisen.
(6) Ist die Bachelorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten, die zum Bestehen der Bachelorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen sowie den Vermerk enthält, dass die Bachelorprüfung im binationalen Bachelor-Studiengang Public Administration (special Emphasis: European Studies) nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist.
(7) Das Zeugnis gemäß Absatz 1 oder Absatz 6 sowie die Bescheinigungen gemäß Absatz 3 sind von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.


§ 25
Urkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades gemäß § 3 Abs. 1 beurkundet. Die Aushändigung von Bachelorurkunde und Zeugnis erfolgt zeitgleich mit der Aushändigung von Bachelorurkunde und Zeugnis der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente.
(2) Die Bachelorurkunde wird vom Dekan/von der Dekanin des Fachbereichs und von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.


B. S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

§ 26
Ungültigkeit der Bachelorprüfung
(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei denen die Täuschung erfolgt ist, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Dem/der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


§ 27
Aberkennung des Bachelorgrades
    Der vom Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität verliehene Bachelorgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften im Benehmen mit dem Dekan der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente.


§ 28
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.10.2002 in Kraft.
(2) Diese Prüfungsordnung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität veröffentlicht.



    Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften vom 10. Juli 2002


Münster, den 27. Juli 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 27. Juli 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt


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