| Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 91 Abs. 4 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW. S.190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV.NW. S.812), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen: | 
				
					
						| Die Ordnung für die Prüfungen in den Studiengängen der Wirtschaftsinformatik 					der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 9. März 1999, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 14. Februar 2001, wird wie folgt geändert: | 
					
						| § 23 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung erhält folgende Fassung:
	"Dabei hat der Kandidat/die Kandidatin nachzuweisen, dass er/sie für das Informationsmanagement erforderliche Kenntnisse über die Zusammenhänge zwischen Wirtschaftsinformatik, Informatik und Entscheidungslehre sowie Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. I, 1 - 3 und Nr. IIa besitzt, diese auf konkrete Problemstellungen anzuwenden und Lösungen in einer mündlichen Erörterung begründet vorzutragen vermag". | 
				
					
						| Diese Änderung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. |