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			Verwaltungs- und Benutzungsordnungder Graduate School of Chemistry
 des Fachbereichs Chemie und Pharmazie
 der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
 vom 22. Juli 2002
 Aufgrund des Art. 63 Abs. 7 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität hat der Fachbereich Chemie und Pharmazie 
			der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Graduate School of Chemistry erlassen:
 
 
 I. Allgemeines§ 1Rechtsstellung
 
			| Die Graduate School of Chemistry ist eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 29 HG und Art. 63 der Verfassung 
			der Westfälischen Wilhelms-Universität. |  
 
 § 2Aufgaben
 
			| (1) | Die Graduate School of Chemistry organisiert einen 
				Internationalen Promotionsstudien-gang in Chemie. Verbindendes Prinzip der im Rahmen dieses Studiengangs zu 
				leistenden Forschungsarbeiten ist das Studium der Wechselbeziehungen zwischen Synthese, strukturellem Aufbau, 
				molekularer Dynamik und Reaktivität sowie der funktionalen Charakteristika molekular organisierter 
				Wirkstoffe oder fester Materialien. Aufgabe der curricularen Komponente des Promotionsstudiums ist sowohl 
				die Vertiefung der fachlichen Kenntnisse als auch die Entwicklung fachübergreifender Kompetenzen. |  | (2) | Die Graduate School of Chemistry verfolgt das Ziel, 
				über die Einrichtung einer "School of Excellence" im Fach Chemie die Internationalisierung der Chemie im 
				Fachbereich zu fördern, die Qualität des wissenschaftlichen Nachwuchses langfristig zu sichern und 
				Spitzenkräfte für Forschung und Industrie auszubilden. Sie fördert diese Ziele im Rahmen des Promotionsstudiengangs 
				insbesondere durch verstärkte Kontakte mit ausländi-schen Hochschulen, durch Anwerbung ausgezeichneter 
				ausländischer Promovenden, durch Koordination der Forschungsaktivitäten, durch Forschungskooperationen, 
				durch Weiterentwicklung und gemeinsame Nutzung der vorhandenen Infrastruktur sowie durch verstärkte individuelle 
				Betreuung der Promovenden. |  | (3) | Die Graduate School of Chemistry entscheidet über den 
				Einsatz der ihr zugeordneten wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
				sowie wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte, soweit sie nicht einer Professorin oder einem 
				Professor zugeordnet sind und über die Verwendung der ihr zugewiesenen Sachmittel, soweit diese nicht einer 
				Professorin/einem Professor zugewiesen sind. Der Fach-bereichsrat kann weitere Angelegenheiten aus seinem 
				Zuständigkeitsbereich der Graduate School zur selbständigen Entscheidung übertragen. |  | (4) | Die Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren 
				des Graduate School Komitees (§3 (2)) sind verantwortlich für Forschung und Lehre im Aufgabenbereich der 
				Graduate School. |  | (5) | Der Vorschlag an das Rektorat über das Dekanat betreffend 
				die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern obliegt der Graduate School of Chemistry. |  
 
 II. Binnenorganisation und Verwaltung§ 3Mitgliedschaft in der Graduate School
 
			| (1) | Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren der Graduate School sind - 
				durchweg in Zweitmitgliedschaft - all jene, die die Graduate School beantragt haben. Weitere Mitglieder können 
				auf formlosen Antrag durch Vorstandsbeschluss aufgenommen werden. Ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
				Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren der Graduate School aus der Graduate School 
				ausgeschlossen werden.
 |  | (2) | Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Graduate School 
				sind die Koordinatorin / der Koordinator sowie alle habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und 
				Mitarbeiter, die die Graduate School mitbeantragt haben oder nachträglich aufgenommen wurden. Des Weiteren 
				können - in Zweitmitgliedschaft - alle diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, die an den Lehrveranstaltungen 
				der Graduate School mitwirken, als Mitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme dieser Mitglieder erfolgt auf 
				formlosen Antrag durch Vorstandsbeschluss. |  | (3) | Mitglieder der Gruppe der Studierenden der Graduate School sind alle in diesem Stu-diengang 
				eingeschriebenen Studierenden, sowie die der Graduate School zugeordneten studentischen Hilfskräfte. |  | (4) | Mitglieder der Gruppe der weiteren Mitarbeiter der Graduate School sind alle aus dem Stellenplan der 
				Graduate School beschäftigten weiteren Mitarbeiter. Des Weiteren können - in Zweitmitgliedschaft - alle 
				diejenigen weiteren Mitarbeiter, die Dienstleistungen für die Graduate School erbringen, als Mitglieder 
				aufgenommen werden. Die Aufnahme dieser Mitglieder erfolgt auf formlosen Antrag durch Vorstandsbeschluss. |  
 
 § 4Vorstand (Graduate School Komitee)
 
			| (1) | Die Leitung der Graduate School of 
				Chemistry obliegt dem Vorstand. Er führt die Bezeichnung Graduate School Komitee. |  | (2) | Dem Graduate School Komitee gehören an: 8 Professorinnen/Professoren, der Koordinator, 2 Vertreterinnen/Vertreter 
				der wissenschaftlichen und 2 Vertreterinnen/Vertreter der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie 2 
				Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden. Jedem der Bereiche Anorganische/Analytische Chemie, 
				Organische Chemie, Biochemie, Physikalische Chemie und Theoretische Chemie muss mindestens ein Mitglied aus 
				der Gruppe der Professorinnen/Professoren angehören. |  | (3) | Die Vertreterinnen/Vertreter jeder einzelnen Gruppe werden aus der Mitte 
				der Mitglieder der Graduate School nach Gruppen getrennt gewählt. |  | (4) | Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus den Gruppen der Professorinnen/Professoren, der 
				wissenschaftlichen und der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der 
				Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. |  | (5) | Das Graduate School Komitee berät und entscheidet über Angelegenheiten von allgemeiner 
				oder grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Aufgaben der Graduate School of Chemistry. Es hat insbesondere 
				folgende Aufgaben: 
							 Beschluss über das Forschungs- und Lehrprogramm der Graduate School auf 
				Vorschlag des Lenkungskomitees (siehe § 6),
							>Beschlussfassung über den der Graduate School zugewiesenen Haushalt einschließlich 
				eventuell notwendig werdender Kürzungen oder Umverteilungen bei einzelnen Posten,
							Wahl der Sprecherin/des Sprechers, seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters, auf 
				Vorschlag der Sprecherin/des Sprechers, und Wahl des Lenkungskomitees,
							Beschlussfassung über Vorschläge für die Einstellung und Entlassung von 
				Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Graduate School, soweit sie nicht unmittelbar einer Professorin/einem 
				Professor zugeordnet sind,
							Wahl der Mitglieder des Lenkungskomitees.
						 |  | (6) | Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder 
				getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin/des Sprechers. Die Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen des 
				Graduate School Komitees sind in einem Protokoll festzuhalten, das allen Mitgliedern des Graduate School 
				Komitees und dem Dekan unverzüglich durch die/den Sprecherin/den Sprecher zugestellt wird. |  | (7) | Das Graduate School Komitee soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten. |  | (8) | Das Graduate School Komitee ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten 
				Mitglieder anwesend ist. Es gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag 
				eines Mitglieds festgestellt ist. |  
 
 § 5Sprecherin/Sprecher
 
			| (1) | Das Graduate School Komitee wählt aus seiner Mitte eine Professorin bzw. einen Professor für 
				eine Amtszeit von zwei Jahren zur geschäftsführenden Direktorin bzw. zum geschäftsführenden Direktor. 
				Diese/dieser führt die Bezeichnung Sprecherin bzw. Sprecher. Einmalige Wiederwahl ist möglich |  | (2) | Die Sprecherin bzw. der Sprecher der Graduate School hat insbesondere folgende Aufgaben:
						 
							Vertretung der Graduate School gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen 
				der Westfälischen Wilhelms-Universität und Führung der Geschäfte der Graduate School in eigener Zuständigkeit; 
							Einberufung und Leitung der Sitzungen des Graduate School Komitees; 
							Ausführung der Beschlüsse des Graduate School Komitees.
						 |  | (3) | Die Sprecherin/der Sprecher ist den Mitgliedern des Graduate School Komitees 
				gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. |  
 
 
			 
 § 6Lenkungskomitee
 
			| (1) | Die Sprecherin bzw. der Sprecher wird von einem Lenkungskomitee unterstützt. 
				Das Lenkungskomitee setzt sich aus je einem Mitglied der Bereiche Anorganische/Analytische Chemie, 
				Organische Chemie, Biochemie, Physikalische Chemie und Theoretische Chemie zusammen. Weitere Mitglieder des 
				Lenkungskomitees sind die Koordinatorin bzw. der Koordinator und in beratender Funktion ein Vertreter der 
				Universität. |  | (2) | Die Mitglieder des Lenkungskomitees werden vom Vorstand gewählt (§ 4 Abs.5). |  | (3) | Das Lenkungskomitee hat folgende Zuständigkeiten: 
						Vorbereitung und Koordination des Forschungs- und Lehrprogramms der beteiligten Institute im Rahmen der Graduate School 
						Vorbereitung von Entscheidungen des Vorstandes
						Koordination von Berichten
						Vorbereitung von wissenschaftlichen Veranstaltungen
						Bestellung von ad-hoc-Kommissionen.
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 § 7Beirat
 
			| Die Arbeit des Vorstandes wird durch einen Beirat unterstützt und begleitet. Der 
				Beirat ist regelmäßig über die Aktivitäten der Graduate School auf dem Laufenden zu halten und ein-mal pro 
				Semester einzuberufen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Graduate School of Chemistry zu beraten und sie bei der Verwirklichung ihrer Ziele zu fördern.
 Die Dekanin / der Dekan des Fachbereichs Chemie und Pharmazie gehört dem Beirat an. Darüber hinaus ist eine 
				Doppelmitgliedschaft in der Graduate School und im Beirat ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft im Beirat ist 
				ehrenamtlich; sie drückt Verbundenheit mit dem Fachbereich und der Graduate School aus. Die Mitglieder werden 
				vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren berufen. Es sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens oder 
				der Industrie sein, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder in sonstiger Weise sich für die Ziele der 
				Graduate School engagieren.
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 § 8In-Kraft-Treten
 
			| Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen 
				der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. |  
 
 
 
			Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 24. Oktober 2001 und 
			22. Mai 2002 sowie der Zustimmung des Senats zu § 7 vom 17. Juli 2002.
			 
 
 
			
			| Münster, den 22. Juni 2002 
 
 
 
 
 
 | Der Rektor 
 
 
 
 Prof. Dr. J. Schmidt
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 Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung 
			von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), 
			geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
				
 
 
 
			
			| Münster, den 22. Juni 2002 
 
 
 
 
 
 | Der Rektor 
 
 
 
 Prof. Dr. J. Schmidt
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