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Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung
des Fachbereichs Chemie und Pharmazie der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 1. Juli 2002



Aufgrund des Artikels 44 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 25. März 2002 (AB Uni 2002/3) hat der Fachbereich Chemie und Pharmazie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die folgende Fachbereichsordnung erlassen:



Inhaltsverzeichnis


I.     ALLGEMEINES
§ 1 Grundsätze
§ 2    Aufgaben des Fachbereichs
§ 3 Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs
§ 4 Siegel
§ 5 Organe des Fachbereichs
  
II. DAS DEKANAT
§ 6 Das Dekanat
§ 7    Dekanin oder Dekan
§ 8 Prodekaninnen oder Prodekane
  
III. DER FACHBEREICHSRAT, SEINE AUSSCHÜSSE, SEINE KOMMISSIONEN UND SEINE BEAUFTRAGTEN
§ 9 Aufgaben des Fachbereichsrats
§ 10      Zusammensetzung des Fachbereichsrats
§ 11 Wahl der Mitglieder des Fachbereichsrats
§ 12 Stellvertretung
§ 13      Geschäftsordnung
§ 14 Einberufung
§ 15 Beschlussfähigkeit
§ 16      Tagesordnung
§ 17 Stimmrecht
§ 18 Beschlussfassung
§ 19      Öffentlichkeit
§ 20 Protokolle
§ 21 Hinzuziehung anderer Personen
§ 22      Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte des Fachbereichsrats
§ 23 Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs
§ 24 Berufungskommissionen
  
IV.   HABILITATIONEN, PROMOTIONEN UND ANDERE AKADEMISCHE PRÜFUNGEN IM FACHBEREICH, LEHRBERICHT
§ 25 Habilitationen
§ 26    Promotionskommissionen
§ 27 Prüfungen
§ 28 Prüfungsausschüsse
§ 29 Studienordnungen
§ 30 Lehrbericht
  
V.     MATHEMATISCH-NATURWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT
§ 31 Fakultät und Fakultätsrat
  
VI.    WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN DES FACHBEREICHS
§ 32 Organisation der wissenschaftlichen Einrichtungen durch den Fachbereich
§ 33    Aufgaben
§ 34 Vorstand
§ 35 Geschäftsführender Direktor
  
VII.   HAUSHALTS- UND WIRTSCHAFTSFÜHRUNG DES FACHBEREICHS
§ 36 Verteilung der Haushaltsmittel
§ 37    Verwaltung der Haushaltsmittel
  
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 38 Übergangsvorschriften
§ 39    Änderung der Ordnung des Fachbereichs
§ 40 Inkrafttreten der Ordnung des Fachbereichs





I. ALLGEMEINES

§ 1
Grundsätze


(1)  Der Fachbereich trägt gemäß Art. 40 UV die Bezeichnung Fachbereich Chemie und Pharmazie.
(2)  Der Fachbereich Chemie und Pharmazie umfasst die Lehreinheiten Chemie, Haushaltswissenschaft, Lebensmittelchemie und Pharmazie.
(3)  Dem Fachbereich obliegt die Förderung und Durchführung von Forschung, Lehre und Studium der in ihm zusammengefassten Fächer (Art. 42 (1) UV).


§ 2
Aufgaben des Fachbereichs



Die Aufgaben des Fachbereichs sind insbesondere

  1. die Förderung der Forschung und die Organisation von Lehre und Studium einschließlich der Fachstudienberatung und die Schaffung der dafür erforderlichen Einrichtungen;
  2. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  3. die Gewährleistung der Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots entsprechend den Studien- und Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse (Art. 42 (2) UV);
  4. die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit der Fachbereiche (Art. 42 (2) UV);
  5. die Durchführung einer regelmäßigen Evaluation gemäß § 6 HG;
  6. der Erlass einer Fachbereichsordnung sowie der sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen.

§ 3
Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs


(1)  Mitglieder des Fachbereichs sind die folgenden ihm zugeordneten Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität:
  1. die Professorinnen und Professoren;
  2. die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten;
  3. die Oberassistentinnen und Oberassistenten;
  4. die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten;
  5. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  6. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 54 HG;
  7. die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  8. die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind (Art. 43 (1) UV).

Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter gem. § 49 Abs. 3 HG und Professorinnen oder Professoren, die am Fachbereich Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtung gem. § 45 Abs. 2 Satz 4 HG abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitgliedes wahr. Sie nehmen an Wahlen weder aktiv noch passiv teil.
(2)  Für die Vertretung in den Gremien des Fachbereichs bilden
  1. die Professorinnen/Professoren und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten (Gruppe der Professorinnen/Professoren);
  2. die Oberassistentinnen/Oberassistenten, die wissenschaftlichen Assistentinnen/ Assistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 54 HG (Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter);
  3. die weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter);
  4. die Studierenden
jeweils eine Gruppe (Art. 13 (1) UV).
(3)  Angehörige des Fachbereichs sind die folgenden ihm zugeordneten Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität:
  1. die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren;
  2. die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren;
  3. die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren;
  4. die als Stipendiaten oder nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Universität Tätigen;
  5. die Privatdozentinnen und Privatdozenten, sofern sie nicht zum hauptberuflich tätigen Hochschulpersonal gehören;
  6. die Doktorandinnen und Doktoranden und die wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht zum hauptberuflich tätigen Hochschulpersonal gehören;
  7. die Zweithörerinnen und Zweithörer und die Gasthörerinnen und Gasthörer.
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(4) 

Die Mitglieder der Gruppen gemäß Abs. 2 Nr. 1 und 2 können mit Zustimmung des Fachbereichsrats auch Mitglied in anderen Fachbereichen sein (Art. 43 (3) UV).

(5)  Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge auch noch einem oder mehreren anderen Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will (Art. 43 (4) UV).


§ 4
Siegel


Der Fachbereich Chemie und Pharmazie führt ein Siegel.

§ 5
Organe des Fachbereichs


Organe des Fachbereichs sind
      die Dekanin oder der Dekan,
      das Dekanat und
      der Fachbereichsrat. (Art. 45 (1) und (2) UV).





II. DAS DEKANAT



§ 6
Das Dekanat


(1)  Das Dekanat besteht aus der Dekanin bzw. dem Dekan als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem und einer Prodekanin/einem Prodekan für Studienangelegenheiten (Studiendekanin /Studiendekan, Art. 49 (1) UV) und einer Prodekanin/einem Prodekan für Finanz- und Personalangelegenheiten.
(2)  Das Dekanat leitet den Fachbereich.
  1. Es erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation (§ 6 HG, Art. 46 (4) UV), für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen (Art. 46 (2) UV) sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; es gibt die hierfür erforderlichen Weisungen (Art. 46 (2) UV).
  2. Es entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Fachbereichs (Art. 46 (6) UV) und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. (Art. 46 (10) UV)
  3. Es erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen (Art. 46 (3) UV) unter Beteiligung der KLSFW (§ 22) und den Lehrbericht.
(3)  Die Verteilung der Stellen und Mittel des Fachbereichs erfolgt durch das Dekanat und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden vom Dekanat im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Die Verteilung der Stellen und Mittel wird der Kanzlerin/dem Kanzler mitgeteilt (Art. 82 (4) UV).
(4)  Das Dekanat bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführungen von Beschlüssen des Fachbereichsrats ist es diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Hält es einen Beschluss für rechtswidrig, so führt es eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet es unverzüglich das Rektorat. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Fachbereichsrats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die Dekanin/der Dekan; das gilt nicht für Wahlen. Sie/Er hat den Mitgliedern des Fachbereichsrats die getroffene Entscheidung, ihre/seine Gründe und die Art der Erledigung in der nächsten Sitzung des Fachbereichsrats mitzuteilen.
(5)  Die Mitglieder des Dekanats sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teilzunehmen.


§ 7
Dekanin oder Dekan


(1) Die Dekanin/Der Dekan wird aus den Mitgliedern des Fachbereichs, die der Gruppe der Professorinnen/Professoren angehören, mit der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats in seiner konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz der ältesten anwesenden Professorin/des ältesten anwesenden Professors für die Dauer von vier Jahren gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich (Art. 47 (1) UV).
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats erhält (Art. 47 (1) UV).
(3) Falls die Dekanin/der Dekan aus der Mitte des Fachbereichsrates gewählt wurde, ruht das Mandat der/des Gewählten als Vertreterin/ Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Fachbereichsrat. Auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung für die Fachbereichsräte über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. Während ihrer/seiner Amtszeit darf die Dekanin/der Dekan in Ausschüssen und Kommissionen des Fachbereichsrats - mit Ausnahme von Berufungskommissionen - nicht Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren sein; im Übrigen bleiben ihre/seine Rechte als Professorin/Professor unberührt (Art. 47 (2) UV).
(4) Die Dekanin/Der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule (Art. 46 (1) UV).
(5) Die Dekanin oder der Dekan vollzieht Habilitationen und Promotionen sowie die Verleihung der Diplom-Grade oder vergleichbarer Abschlüsse aufgrund der erlassenen, zuständigen Ordnungen (Art. 46 (5) UV).
(6) Die Dekanin/Der Dekan wird durch eine Prodekanin/einen Prodekan vertreten (Art. 46 (11) UV). Das Nähere ergibt sich aus § 8 (1) Sätze 5 und 6.
(7) Während ihrer/seiner Amtszeit ist die Dekanin/der Dekan von ihren/seinen Lehrverpflichtungen zu 75 % entbunden (Art. 47 (3) UV); die Berechtigung zur Forschung, Lehre und Prüfung bleibt unberührt.
(8) Tritt die Dekanin/der Dekan vor Ablauf der Amtszeit zurück, so teilt sie/er dies dem Fachbereichsrat und dem Rektorat unverzüglich mit. In diesem Falle und im Falle des Ausscheidens der Dekanin/des Dekans aus anderen Gründen nimmt die Vertreterin/der Vertreter der Dekanin/des Dekans bis zur Wahl einer neuen Dekanin/eines neuen Dekans die Aufgaben der Dekanin/des Dekans wahr. Die Wahl der neuen Dekanin/des neuen Dekans hat unverzüglich zu erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Dekanin/des ausgeschiedenen Dekans (Art. 47 (4) UV).
(9) Scheidet die Dekanin/der Dekan vorzeitig aus ihrem/seinem Amt aus, so lebt, falls sie/er gewähltes Mitglied des Fachbereichsrates war, ihr/sein Mandat als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Fachbereichsrat wieder auf (Art. 47 (6) UV).
(10) Eine Abwahl der Dekanin/des Dekans ist zulässig. Der Antrag auf Abwahl, der schriftlich gestellt werden muss, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Fachbereichsrats, in der über die Abwahl entschieden werden soll, muss eine Frist von mindestens einer Woche, höchstens aber vier Wochen liegen. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Eine Nachfolgerin/ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit ist unverzüglich zu wählen (Art. 47 (5) UV).


§ 8
Prodekaninnen oder Prodekane


(1) Die Prodekaninnen oder Prodekane werden mit der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats auf Vorschlag des Dekans aus den Mitgliedern des Fachbereichs gewählt. Die Prodekaninnen oder Prodekane gehören den Gruppen gemäß § 3 Abs. 2 an; die Gruppen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 können insgesamt maximal eine Prodekanin bzw. einen Prodekan stellen. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre; die Amtszeit für ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. Die Lehreinheiten Chemie und Pharmazie sollen jeweils mit mindestens einem Mitglied im Dekanat vertreten sein. Die Vertreterin/Der Vertreter der Dekanin/des Dekans wird vom Fachbereichsrat auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans aus den Mitgliedern des Dekanats gewählt. Die Vertreterin/der Vertreter der Dekanin/des Dekans muss der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren angehören (Art. 49 (2) UV).
(2) Falls eine Prodekanin/ein Prodekan aus der Mitte des Fachbereichsrates gewählt wurde, ruht das Mandat der/des Gewählten als Vertreter ihrer/seiner Gruppe im Fachbereichsrat. Auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung für die Fachbereichsräte über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. Während ihrer/seiner Amtszeit darf eine Prodekanin/ein Prodekan in Ausschüssen und Kommissionen des Fachbereichsrats - mit Ausnahme von Berufungskommissionen und den in § 22, Abs. 2 genannten Kommissionen - nicht Vertreter der Gruppe sein; im Übrigen bleiben ihre/seine Rechte unberührt.
(3) Tritt eine Prodekanin/ein Prodekan vor Ablauf der Amtszeit zurück, so teilt sie/er dies dem Dekanat und dem Fachbereichsrat unverzüglich mit. In diesem Falle und im Falle des Ausscheidens einer Prodekanin/eines Prodekans aus anderen Gründen nehmen die Mitglieder des Dekanats bis zur Wahl einer neuen Prodekanin/eines neuen Prodekans die Aufgaben der ausgeschiedenen Prodekanin/des ausgeschiedenen Prodekans wahr. Die Wahl der neuen Prodekanin/des neuen Prodekans hat unverzüglich zu erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Prodekanin/des ausgeschiedenen Prodekans.
(4) Scheidet eine Prodekanin/ein Prodekan vorzeitig aus ihrem/seinem Amt aus, lebt - sofern sie/er aus der Mitte des Fachbereichsrats gewählt worden ist - ihr/sein Mandat als Vertreterin/Vertreter ihrer/seiner Gruppe im Fachbereichsrat wieder auf.
(5) Eine Abwahl von Prodekaninnen/Prodekanen ist zulässig. Der Antrag auf Abwahl, der schriftlich gestellt werden muss, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Fachbereichsrats, in der über die Abwahl entschieden werden soll, muss eine Frist von mindestens einer Woche, höchstens aber vier Wochen liegen. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Eine Nachfolgerin/Ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit ist unverzüglich zu wählen.


III. DER FACHBEREICHSRAT, SEINE AUSSCHÜSSE, KOMMISSIONEN UND BEAUFTRAGTEN

§ 9
Aufgaben des Fachbereichsrats


(1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit des Dekanats oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt die Berichte des Dekanats entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen (Art. 28 (1) UV).
(2) Der Fachbereichsrat ist insbesondere zuständig für
  1. Erlass und Änderung der Ordnung des Fachbereichs,
  2. Wahl der Dekanin/des Dekans und der Prodekaninnen/Prodekane,
  3. Beschlussfassung über Studienpläne, Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen,
  4. Beschlussfassung über den Antrag des Fachbereichs zum Haushaltsvoranschlag der Westfälischen Wilhelms-Universität auf der Grundlage der organisatorischen Gliederung des Fachbereichs und der aus dem Fachbereich vorgelegten Anträge,
  5. Beratung über die Grundsätze der Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Personalmittel und Sachmittel<
  6. Stellungnahme zum Entwicklungsplan des Fachbereichs und zu den Strukturplänen der Westfälischen Wilhelms-Universität, soweit sie den Fachbereich betreffen,
  7. Beschlussfassung über die Errichtung neuer und Änderung sowie Aufhebung bestehender wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs,
  8. Erlass und Änderung der Ordnungen für die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs,
  9. Vorschläge zur Besetzung von Stellen für Professorinnen/Professoren,
  10. Habilitationen,
  11. Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessorin"/ "Honorarprofessor" und die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin"/"außerplanmäßiger Professor",
  12. Verleihung des Grades und der Würde einer Doktorin/eines Doktors ehrenhalber (Dr. h.c.) nach Maßgabe der Promotionsordnung,
  13. Bildung von Ausschüssen und von Kommissionen,
  14. Anträge auf Anordnung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen an das Rektorat,
  15. Entgegennahme der Berichte des Dekanats, insbesondere des Lehrberichts (Art. 50 (2) UV).
(3) Der Fachbereichsrat kontrolliert die Amtsführung des Dekanats. Er kann jederzeit vom Dekanat Auskunft über die Angelegenheiten des Fachbereichs und Rechenschaft über die Ausführung von Fachbereichsratsbeschlüssen verlangen (Art. 50 (3) UV).
(4) Soweit der Fachbereichsrat nach der Universitäts-Verfassung an Entscheidungen des Dekanats mitwirkt, können die dem Fachbereichsrat angehörenden Vertreterinnen/Vertreter einer Gruppe gemäß § 3 (2) dem Dekanat ein vom Fachbereichsratsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über das das Dekanat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern Art. 50 (4).
(5) Die Mitglieder des Fachbereichsrats sowie ihre Stellvertreter nach § 12 (1) haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit des Fachbereichsrats fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen (Art. 50 (5) UV).


§ 10
Zusammensetzung des Fachbereichsrats


(1) Dem Fachbereichsrat gehören an:
  1. die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme, sowie die Prodekaninnen/Prodekane mit beratender Stimme,
  2. Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
    3  Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    3  Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden und
    1  Vertreterin/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    jeweils mit Stimmrecht (Art. 51 UV).


§ 11
Wahl der Mitglieder des Fachbereichsrats


(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen (gem. § 3 Abs. 2) des Fachbereichsrats werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen des Fachbereichs getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich.
(2) Bei der Zusammensetzung des Fachbereichsrats ist darauf zu achten, dass die wissenschaftlichen Einrichtungen in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind.
(3) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Fachbereichsräte in der jeweils geltenden Fassung.


§ 12
Stellvertretung


(1) Für die Mitglieder des Fachbereichsrats aus den Gruppen gem. § 3 Abs. 2 sind nach Maßgabe der Wahlordnung für die Fachbereichsräte Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten die gewählten Mitglieder im Falle der Verhinderung und haben dann alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds des Fachbereichsrats.
(3) Die Vertretung erfolgt in der Reihenfolge der Platzierung auf der jeweiligen Reserveliste.
(4) Die Verhinderung ist der Dekanin/dem Dekan mitzuteilen. Die Dekanin/der Dekan hat die Ladung der Vertreterin/des Vertreters unverzüglich zu veranlassen.


§ 13
Geschäftsordnung


(1) Der Fachbereichsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Ladung zu den Sitzungen des Fachbereichsrats und der Sitzungsverlauf geregelt sind.
(2) Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats gefasst.
(3) Die Geschäftsordnung des Fachbereichsrats ist auch für die vom Fachbereichsrat eingesetzten und gewählten Kommissionen und Ausschüsse gültig.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer nach dieser Vorschrift erlassenen Geschäftsordnung sowie in Zweifelsfällen gilt die Geschäftsordnung des Senats entsprechend.


§ 14
Einberufung


(1) Der Fachbereichsrat wird von der Dekanin/vom Dekan einberufen und tritt unter der Leitung der Dekanin/des Dekans zusammen. Der Fachbereichsrat ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Von der Einberufung sind die Rektorin/der Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität, die jeweils ersten stellvertretenden Mitglieder des Fachbereichsrats, die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs und die Fachschaftsräte des Fachbereichs unter Mitteilung der Tagesordnung zu unterrichten.
(2) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Die Dekanin/der Dekan soll in jeder Sitzung den voraussichtlichen Termin der nächsten Sitzung bekannt geben.
(3) Bei Bedarf finden Sitzungen auch in der vorlesungsfreien Zeit statt.


§ 15
Beschlussfähigkeit


(1) Der Fachbereichsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen (Art. 16 (1) UV).
(2) Der Fachbereichsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit muss zu Beginn der Sitzung festgestellt werden. Der Fachbereichsrat bleibt beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitglieds festgestellt ist (Art. 16 (2) UV).
(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist der Fachbereichsrat in der zur Beratung derselben Angelegenheit einberufenen Sitzung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung muss hierauf ausdrücklich hingewiesen werden (Art. 16 (3) UV).
(4) Für die Wahl der Dekanin bzw. des Dekans und der Prodekaninnen bzw. Prodekane ist im Unterschied zu Abs. 3 Satz 1 für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (Art. 16 (4) UV).


§ 16
Tagesordnung


(1) Die Tagesordnung wird von der Dekanin/dem Dekan vorgeschlagen. Sie/er hat bei der Aufstellung der Tagesordnung Anträge und Anregungen aus dem Fachbereich zu berücksichtigen.
(2) Anträge und Anregungen auf Aufnahme eines Punktes in den Tagesordnungsvorschlag müssen der Dekanin/dem Dekan bei ordentlichen Sitzungen spätestens neun Tage vor der Sitzung, bei außerordentlichen Sitzungen spätestens eine Woche vor der Sitzung vorliegen. Antragsberechtigt sind Mitglieder des Fachbereichsrates und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie die Geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren der Wissenschaftlichen Einrichtungen. Wird die Aufnahme eines Punktes in den Tagesordnungsvorschlag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Fachbereichsrats verlangt, so muss ihn die Dekanin/der Dekan aufnehmen, es sei denn, sie/er hält die Behandlung dieses Punktes durch den Fachbereichsrat für rechtswidrig.
(3) In dem Tagesordnungsvorschlag soll die Dekanin/der Dekan Punkte, die bereits auf der Tagesordnung der letzten Sitzung des Fachbereichsrats gestanden haben, in dieser aber nicht erledigt wurden, mit Vorrang berücksichtigen.
(4) Jedes Fachbereichsratsmitglied kann bis zur Feststellung der Tagesordnung Dringlichkeitsanträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten stellen. Der Antrag und seine Dringlichkeit sind zu begründen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder, für die Aufnahme von Wahlen in die Tagesordnung Einstimmigkeit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Auf Abwahl gerichtete Anträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(5) Über die Feststellung der Tagesordnung entscheidet der Fachbereichsrat zu Beginn der Sitzung.


§ 17
Stimmrecht


(1) Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs dürfen - unbeschadet ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör - nicht an der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten teilnehmen, die ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen Kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen Personen einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen können. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach Satz 1 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen (Art. 18 (1) UV).
(2) Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen einschließlich Habilitationen und Promotionen steht das Stimmrecht nur Personen zu, die die betreffende Prüfung abgelegt oder den zu verleihenden oder einen entsprechenden Grad erworben haben oder die Inhaberinnen/Inhaber solcher Planstellen sind, für deren Besetzung üblicherweise die Habilitation vorausgesetzt wird (Art. 18 (2) UV).
(3) Weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. Sie haben in diesen Angelegenheiten - mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen/Professoren - Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen im Fachbereich wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die/der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitglieds und in Zweifelsfällen das Rektorat (Art. 18 (3) UV).


§ 18
Beschlussfassung


(1) Abstimmungen sind in der Regel offen. Geheime Abstimmungen finden in Personalangelegenheiten sowie auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Fachbereichsratsmitglieds statt. In Prüfungsangelegenheiten kann durch die jeweilige Prüfungsordnung eine abweichende Regelung getroffen werden (Art. 19 (1) UV).
(2) Die Formulierung der Anträge erfolgt so, dass über sie mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Negativ formulierte Anträge sollen vermieden werden. Soweit gesetzlich, in der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität oder in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, ist zu einem Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; dies gilt nicht für die Feststellung der Beschlussfähigkeit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 19 (2) UV).
(3) Jedes Mitglied des Fachbereichsrats, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann verlangen, dass seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt und dass Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Sondervotum beigefügt wird. Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer von der/dem Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Ist geheime Abstimmung beantragt worden, kann jedes stimmberechtigte Mitglied für den Fall, dass die Abstimmung nicht das von ihm befürwortete Ergebnis erbringt, sich die Abgabe eines Sondervotums vorbehalten. Sondervoten sind im Hauptbericht zu erwähnen (Art. 19 (3) UV).
(4) Entscheidungen, die die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Fachbereichsrates der Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren. Kommt danach ein Beschluss des Fachbereichsrates auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren. Wird ein Berufungsvorschlag mit der Mehrheit der Gruppe der Professorinnen/Professoren verabschiedet, ist die Mehrheit des Fachbereichsrates berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen (Art. 19 (4) UV). Der Beschluss des Fachbereichsrats über den Vorschlag zur Besetzung einer Stelle einer Professorin oder eines Professors bedarf anschließend der Zustimmung der Mehrheit der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs (Art. 89 (6) UV).
(5) Bei der Beratung über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen sind alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, teilnahmeberechtigt ( § 28 (5) HG).
(6) Wahlen zu Gremien des Fachbereichsrats sind - vorbehaltlich eines einstimmig gefassten abweichenden Beschlusses - geheim. Die Mitglieder des Fachbereichsrats wählen ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter nach Gruppen getrennt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der jeweiligen Gruppe erhält, soweit in der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität nicht etwas anderes festgelegt ist. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Das Nähere regeln die jeweiligen Wahlordnungen oder die Geschäftsordnung.


§ 19
Öffentlichkeit


(1) Die Sitzungen des Fachbereichsrats sind für die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs nach Maßgabe der verfügbaren Plätze öffentlich (Art. 17 (1) UV). Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt. Personalangelegenheiten, Prüfungssachen einschließlich Habilitationen und Promotionen sowie Grundstücksangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt (Art. 17 (2) UV). Die übrigen Gremien tagen nichtöffentlich.
(2) Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so sind die Mitglieder des Fachbereichsrats und die anwesenden Stellvertreter zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies durch Beschluss besonders festgestellt ist. Personalangelegenheiten, Prüfungssachen einschließlich Habilitationen und Promotionen, Grundstücksangelegenheiten sowie Meinungsäußerungen der an der Beratung in nichtöffentlicher Sitzung Beteiligten sind vertraulich (Art. 17 (3) UV).
(3) Die Dekanin/der Dekan stellt sicher, dass die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs über die Tätigkeit des Fachbereichsrats angemessen unterrichtet werden. Dazu sollen die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse in geeigneter Form bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Abs. 2 Satz 2 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten (Art. 17 (4) UV).


§ 20
Protokolle


(1)  Über die Sitzungen des Fachbereichsrats sind Beschlussprotokolle unverzüglich anzufertigen und an die ordentlichen und die jeweils ersten stellvertretenden Mitglieder des Fachbereichsrats, an die Geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren der Wissenschaftlichen Einrichtungen, die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs und an die Fachschaftsräte des Fachbereichs zu versenden. Ferner sind die Protokolle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang am Bekanntmachungsbrett des Dekanats. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung des Protokolls durch den Fachbereichsrat noch aussteht. Dem Protokoll ist eine Übersicht über sämtliche noch nicht durch Beschluss erledigten Sachanträge beizufügen. Zur angemessenen Unterrichtung der Mitglieder des Fachbereichs können dem Beschlussprotokoll weitere Informationen aus der Sitzung des Fachbereichsrates beigefügt werden. Die Geschäftsordnung des Fachbereichsrats kann vorsehen, dass die Protokolle auch noch auf andere Weise bekannt gemacht werden. Vertrauliche Teile der Protokolle werden nur den FBR-Mitgliedern und deren Stellvertretern zugänglich gemacht.
(2) Von der Veröffentlichung einzelner Beschlüsse kann durch Beschluss des Fachbereichsrats aus wichtigem Grund vorläufig abgesehen werden. Von der Veröffentlichung ist abzusehen, wenn das aus überwiegenden Gründen des Persönlichkeitsschutzes geboten ist.
(3) Beschlüsse gem. Abs. 2 Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Bis zur Veröffentlichung davon betroffener Beschlüsse sind die Mitglieder des Fachbereichsrats und sonst bei der Sitzung anwesende Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Über die Genehmigung des Protokolls beschließt der Fachbereichsrat auf seiner nächsten Sitzung.
(5) Mit Änderung genehmigte Protokolle sind in der gleichen Weise zu veröffentlichen wie die ursprüngliche Fassung des Protokolls.
(6) Genehmigte Protokolle sind dem Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität unverzüglich zu übersenden.


§ 21
Hinzuziehung anderer Personen


(1) Der Fachbereichsrat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige und Betroffene in angemessener Weise hinzuziehen (Art. 53 (1) UV)
(2) Werden Fragen eines Fachs/einer Fachrichtung behandelt, das/die im Fachbereichsrat nicht durch eine Professorin/einen Professor vertreten ist, so ist mindestens einer Professorin/einem Professor dieses Fachs/dieser Fachrichtung Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen (Art. 53 (2) UV).
(3) Vor Beschlussfassung des Fachbereichsrats über Angelegenheiten, die eine wissenschaftliche Einrichtung oder eine Betriebseinheit des Fachbereichs unmittelbar berühren, ist deren Leiterin/Leiter Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen (Art. 53 (3) UV).
(4) Vor der Beschlussfassung über Berufungsvorschläge, Habilitationen, Habilitations- und Promotionsordnungen sind alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, gleichzeitig mit den Mitgliedern des Fachbereichsrats durch Übersendung der Tagesordnung zu benachrichtigen (Art. 53 (4) UV).
(5) Der Fachbereichsrat kann beschließen, Nichtmitglieder mit Rederecht an den Sitzungen teilnehmen zu lassen. Rederecht haben im Übrigen Personen, die aufgrund der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität an Beratungen zu beteiligen sind, oder die als Sachkundige aus der Westfälischen Wilhelms-Universität, als Sachverständige aufgrund eines Beschlusses des Fachbereichsrats zugezogen worden sind. In vertraulichen Angelegenheiten sind die Nichtmitglieder von der Dekanin/vom Dekan zur Verschwiegenheit zu verpflichten (Art. 20 UV).


§ 22
Ausschüsse, Kommissionen und Beauftrage des Fachbereichs


(1) Der Fachbereichsrat kann für seine Aufgaben und zur Beratung des Dekanats Ausschüsse und Kommissionen bilden und Beauftragte einsetzen (Art. 54 (1) UV).
(2) Der Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung seiner Entscheidungen folgende ständige Kommissionen:

1.   Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten sowie für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (KLSFW),
2.   Kommission für Finanzen, Personal, Bau und Struktur (KFPBS).

Die KLSFW bereitet insbesondere die Entscheidungen des Fachbereichsrats über Studien- und Prüfungsordnungen vor, berät das Dekanat bei dessen Aufgaben in der Studien- und Prüfungsorganisation und unterstützt es in seiner Zuständigkeit für die Vollständigkeit des Lehrangebots. Sie fördert außerdem den wissenschaftlichen Nachwuchs, unter anderem durch Mitwirkung bei der Vergabe von Promotions- und Habilitationsstipendien
(3) Der Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten sowie für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (KLSFW) gehören an:

7   Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
3   Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
3   Vertreter der Gruppe der Studierenden und
1   Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (Art. 54 (3) UV).
Die Anzahl der hier angegebenen Sitze schließt den Sitz der Prodekanin/des Prodekans ein.

Den Vorsitz führt die Prodekanin/der Prodekan für Studienangelegenheiten, die/der auch stimmberechtigtes Mitglied ist. Sie bzw. er führt den Titel Studiendekanin bzw. Studiendekan.
(4) Der Kommission für Finanzen, Personal, Bau und Struktur gehören an:

5   Vertreter der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren,
3   Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,
1   Vertreter der Gruppe der Studierenden und
1   Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
Die Anzahl der hier angegebenen Sitze schließt den Sitz der Prodekanin/des Prodekans ein.

Den Vorsitz führt die Prodekanin/der Prodekan für Finanz- und Personalangelegenheiten, die/der auch stimmberechtigtes Mitglied ist.

Von der Gruppe der Professorinnen/Professoren und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter dürfen nicht mehrere Personen dem gleichen Institut angehören.
(5) Bei der Zusammensetzung der Kommissionen und Ausschüsse ist darauf zu achten, dass die wissenschaftlichen Einrichtungen in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind.
(6) Der Fachbereichsrat kann ferner im Rahmen seiner Zuständigkeit Kommissionen und Ausschüsse mit inhaltlich begrenzten Aufgaben bilden (Art 21 UV). Die Aufgaben solcher Kommissionen und Ausschüsse sind vom Fachbereichsrat inhaltlich festzulegen und zu befristen.
(7) Die Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse gem. Abs. 2 bis Abs. 6 werden vom Fachbereichsrat nach Gruppen getrennt gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse gem. Abs. 2 bis Abs. 5 beträgt 2 Jahre, für Studierende 1 Jahr; sie beginnt jeweils am 1. Oktober. Wiederwahl ist zulässig (Art. 54 (4) UV).
(8) Der Fachbereichsrat wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden einer Kommission oder eines Ausschusses gemäß (6) aus der Mitte der stimmberechtigten Kommissionsmitglieder. Die Vorsitzende/der Vorsitzende behält ihr/sein Stimmrecht (Art. 54 (5) UV).
(8) Die Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen und die Beauftragten haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit der jeweiligen Kommissionen oder Ausschüsse bzw. der/des jeweiligen Beauftragten fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen (Art. 54 (6) UV).


§ 23
Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs


(1) Der Fachbereichsrat soll eine Gleichstellungsbeauftragte und 2 Stellvertreterinnen des Fachbereichs bestellen.
(2) Zur Gleichstellungsbeauftragten und deren Vertreterinnen im Fachbereich können nur weibliche Mitglieder des Fachbereichs bestellt werden ( LGG § 15 (3)).
(3) Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs ist es, im Rahmen der Mitwirkung des Fachbereichs bei der Erfüllung der Aufgabe der Westfälischen Wilhelms-Universität gem. § 2 (13) UV mit der Gleichstellungsbeauftragten der Westfälischen Wilhelms-Universität und der Gleichstellungskommission zusammenzuarbeiten.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist von den Organen, den Gremien, den wissenschaftlichen Einrichtungen und den Betriebseinheiten des Fachbereichs über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die die Belange der weiblichen Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs unmittelbar berühren. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs hat im gesetzlich zulässigen Rahmen Teilnahmerecht und Rederecht in allen Gremien des Fachbereichs, soweit es um Angelegenheiten geht, die die Belange der weiblichen Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs unmittelbar berühren. Als Belange der weiblichen Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs gelten auch Stellenausschreibungen und Stellenbesetzungen.
(5) Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs und ihrer Vertreterinnen beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit von Angehörigen der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.


§ 24
Berufungskommission


(1) Der Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, der vier Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren und bis zu insgesamt drei Mitglieder aus den anderen Gruppen, darunter mindestens ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und ein Vertreter der Gruppe der Studierenden, angehören. Die Mitglieder der Berufungskommission werden von den jeweiligen Gruppen im Fachbereichsrat getrennt gewählt. Die Mitgliederzahl kann bis auf 15 erhöht werden. Dabei darf die Zahl der Mitglieder aus anderen Gruppen die der Professorinnen/Professoren weder erreichen noch um mehr als zwei unterschreiten; die Anzahl der Studierenden und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter darf um nicht mehr als eins voneinander abweichen (Art. 55 (1) UV). Sind keine Mitglieder der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter als ordentliche Mitglieder einer Berufungskommission gewählt, so müssen Vertreter dieser Gruppe mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Ihre Mitgliederzahl soll der der ordentlichen Mitglieder der Gruppe der Studierenden entsprechen.
(2) In die Berufungskommission können vom Fachbereichsrat auch Mitglieder anderer Fachbereiche und Professorinnen/Professoren anderer wissenschaftlicher Hochschulen mit Stimmrecht oder mit beratender Stimme gewählt werden (Art. 55 (1) UV).
(3) Zur/zum Vorsitzenden der Berufungskommission wird vom Fachbereichsrat oder von den Mitgliedern der Berufungskommission eine/ein hauptberuflich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätige Professorin/tätiger Professor, die/der Mitglied der Berufungskommission ist, gewählt. Die/der Vorsitzende muss im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen (Art. 55 (2) UV).
(4) Die Berufungskommission kann Mitglieder der Universität, auch aus anderen Fachbereichen, sowie Sachkundige/Sachverständige anderer Institutionen mit beratender Stimme hinzuziehen.


IV. HABILITATIONEN, PROMOTIONEN UND ANDERE AKADEMISCHE PRÜFUNGEN IM FACHBEREICH, LEHRBERICHT

§ 25
Habilitationen


(1) Der Fachbereich nimmt Habilitationsverfahren nach Maßgabe der Regelungen in der Habilitationsordnung durch den Fachbereichsrat vor (Art. 56 (1) UV).
(2) Bei Entscheidungen in Habilitationsverfahren haben nur die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren und andere habilitierte Mitglieder des Fachbereichsrats Stimmrecht. Daneben sind alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs berechtigt, an den Entscheidungen des Fachbereichsrats in Habilitationsangelegenheiten beratend mitzuwirken (Art. 56 (2) UV).
(3) Der Fachbereich ist berechtigt, zu Habilitationen Professorinnen/Professoren anderer Fachbereiche der Universität und anderer Universitäten beratend hinzuzuziehen (Art. 56 (3) UV).
(4) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung (Art. 56 (4) UV).


§ 26
Promotionskommissionen


(1) Die Prüfungskommission für die Prüfung zum Dr. rer. nat. wird jeweils von der Dekanin/dem Dekan eingesetzt. Das Nähere regelt die Promotionsordnung.
(2) Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung im Rahmen der Graduate School of Chemistry (Dissertationskomitee) wird jeweils vom Komitee der Graduate School eingesetzt. Das Nähere regelt die Eignungs- und Zwischenprüfungsordnung für den Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry.


§ 27
Prüfungen


(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung durch das Rektorat vom Fachbereichsrat erlassen werden. Wird für die Erarbeitung einer Prüfungsordnung eine eigene Kommission eingesetzt, so sind die Studierenden wie in der Kommission für Lehre und Studentische Angelegenheiten zu beteiligen.
(2) Lehramtsstudiengänge
Die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder II werden vom Fachbereich gemäß den jeweils gültigen, vom Fachbereich erlassenen und vom zuständigen Fachministerium genehmigten Zwischenprüfungsordnungen durchgeführt.
Die Erste Staatsprüfung für diese Studiengänge wird vom Staatlichen Prüfungsamt gemäß der jeweils gültigen LPO durchgeführt.
(3) Diplom-Studiengänge
Die Vordiplom- und die Diplom-Prüfungen im Fach Chemie werden vom Fachbereich Chemie und Pharmazie entsprechend der von ihm erlassenen Prüfungsordnung durchgeführt.
Die Vordiplom-Prüfung in Wirtschaftschemie wird vom Fachbereich Chemie und Pharmazie, die entsprechende Diplomprüfung vom Fachbereich Chemie und Pharmazie zusammen mit dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften entsprechend der vom Fachbereich Chemie und Pharmazie erlassenen Prüfungsordnung durchgeführt.
Die Prüfung im Studiengang Diplom-Biotechnologie, der gemeinsam von den Fachbereichen Biologie und Chemie und Pharmazie angeboten wird, wird vom Fachbereich Biologie organisiert.
(4) Die Zwischenprüfung für die Studierenden der Graduate School of Chemistry wird vom Fachbereich Chemie und Pharmazie durchgeführt.
(5) Staatsexamens-Studiengänge
Die Prüfungsordnungen für die Studiengänge Lebensmittelchemie und Pharmazie werden von den zuständigen Landes- bzw. Bundesministerien erlassen. Die Prüfungen werden entsprechend der Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker" bzw. der Approbationsordnung für Apotheker in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt.
(6) Promotionsprüfungen zum Dr. rer. nat. werden vom Fachbereich Chemie und Pharmazie durchgeführt, solche zum Dr. paed. vom Promotionsausschuss für den Doktor in den Erziehungswissenschaften.
(7) Das Nähere regeln die Promotions- bzw. Prüfungsordnungen, die vorzusehen haben, dass bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen das Stimmrecht außer den Professorinnen und Professoren nur Personen zugestanden werden kann, die die gleiche oder eine mindestens gleichwertige Prüfung abgelegt haben.
Zu Promotionsprüfungen und anderen akademischen Prüfungen können entsprechend den Ordnungen Professorinnen und Professoren anderer Fachbereiche mit Stimmrecht oder beratend hinzugezogen werden.


§ 28
Prüfungsausschüsse


Für jeden Studiengang mit Hochschul-Abschluss oder Hochschul-Zwischenprüfung, der nicht staatlichen Prüfungsordnungen unterliegt, setzt der Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuss ein.

  1. Prüfungsausschuss für den Studiengang Diplom Chemie;
  2. Prüfungsausschuss für den Studiengang Wirtschaftschemie;
  3. Zwischenprüfungsausschuss für den Lehramtsstudiengang Chemie SI,
  4. Zwischenprüfungsausschuss für den Lehramtsstudiengang Chemie SII,
  5. Zwischenprüfungsausschuss für den Lehramtsstudiengang Haushaltswissenschaft SI.

Das Nähere regeln die entsprechenden Prüfungsordnungen.

Die staatlichen Prüfungsausschüsse für die

  1. Staatliche Zwischenprüfung der Lebensmittelchemiker,
  2. Erste Staatliche Prüfung der Lebensmittelchemiker,
  3. Prüfung im 2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung,
  4. Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

werden von den zuständigen staatlichen Stellen berufen.

§ 29
Studienordnungen


Für jeden Studiengang beschließt der Fachbereichsrat eine Studienordnung. Wird für die Erarbeitung einer Studienordnung eine eigene Kommission eingesetzt, so sind die Studierenden wie in der Kommission für Lehre und Studentische Angelegenheiten zu beteiligen.

§ 30
Lehrbericht


(1)  Das Dekanat erstellt regelmäßig alle zwei Jahre einen Lehrbericht. Er enthält für alle angebotenen Studiengänge insbesondere:
  1. Daten zur personellen und sachlichen Ausstattung, zu den Studienanfängerinnen und Studienanfängern sowie Absolventinnen und Absolventen, zur Fachstudiendauer bis zur Zwischenprüfung und bis zum Studienabschluss, zum Studienerfolg, zu den Schwundquoten und zur Erfüllung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals;
  2. Aussagen zu Inhalt und Struktur des Lehrangebots, zur Lehr- und Prüfungsorganisation sowie zur Beratung und Betreuung der Studierenden;
  3. die Ergebnisse der studentischen Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HG;
  4. eine Bewertung der Stärken und Schwächen sowie Maßnahmen zur Verbesserung ( § 91 (1) HG).
(2) Der Lehrbericht wird dem Fachbereichsrat vorgelegt, der dazu Stellung nimmt (§ 91 (2) HG).


V. MATHEMATISCH-NATURWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

§ 31
Fakultät und Fakultätsrat (Art. 62 UV)


(1) Die Fachbereiche 10 - 14 bilden nach Maßgabe der Beschlüsse des Rektorats und unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.
(2) Die Dekaninnen/Dekane der fakultätsangehörigen Fachbereiche bilden den Fakultätsrat.
(3) Der Fakultätsrat gibt den fakultätsangehörigen Fachbereichen Empfehlungen zur Koordinierung von Angelegenheiten, die eine aufeinander abgestimmte Handhabung erfordern. Zu den Angelegenheiten nach Satz 1 gehört insbesondere der Erlass von Promotionsordnungen der fakultätsangehörigen Fachbereiche. Der Senat erlässt eine Rahmenpromotionsordnung.
(4) Der Fakultätsrat wählt eines seiner Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren zu seiner/seinem Vorsitzenden. Die/Der Vorsitzende führt die Bezeichnung Fakultätsdekanin/ Fakultätsdekan.
(5) Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.


VI. WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN DES FACHBEREICHS

§ 32
Organisation der wissenschaftlichen Einrichtungen durch den Fachbereich


(1) Unter der Verantwortung des Fachbereichs bestehen folgende wissenschaftliche Einrichtungen:

Institut für Anorganische und Analytische Chemie,
Institut für Betriebswirtschaftliches Management in der Chemie,
Institut für Biochemie,
Institut für Didaktik der Chemie,
Organisch-Chemisches Institut,
Institut für Physikalische Chemie,
Graduate School of Chemistry;
Institut für Haushaltswissenschaft und Didaktik der Haushaltslehre;
Institut für Lebensmittelchemie;
Institut für Pharmazeutische Biologie und Phytochemie,
Institut für Pharmazeutische und Medizinische Chemie,
Institut für Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie.
(2) Unter der Verantwortung des Fachbereichs werden wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare und ähnliche Einrichtungen) gebildet, soweit für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personalmittel und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen (Art. 63 (1) UV).
(3) Die Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtungen sind bei ihrer Errichtung oder Änderung durch den Fachbereich zu bestimmen (Art. 63 (3) UV).
(4) Über die Errichtung neuer, die Änderung und Auflösung bestehender wissenschaftlicher Einrichtungen beschließt der Fachbereichsrat (Art. 63 (4) UV).
(5) Ist eine wissenschaftliche Einrichtung auch einem oder mehreren anderen Fachbereichen fachlich zuzuordnen, so ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Fachbereich und dem anderen beteiligten Fachbereich bzw. den anderen beteiligten Fachbereichen die Zuordnung zu einem der Fachbereiche und Art und Umfang der Beteiligung des anderen Fachbereichs bzw. der anderen Fachbereiche festzulegen (Art. 63 (2) UV).
(6) Der Fachbereich ist verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Vorgaben aus § 103 Abs. 2 HG sowie seiner sonstigen Verpflichtungen die wissenschaftlichen Einrichtungen so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllen können (Art. 63 (6) UV).
(7) Die wissenschaftlichen Einrichtungen stehen den Mitgliedern und den Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen der wissenschaftlichen Einrichtungen zur Verfügung, die vom Fachbereich im Rahmen der vom Senat gesetzten Vorgaben erlassen werden (Art. 63 (7) UV).


§ 33
Aufgaben


(1) Eine wissenschaftliche Einrichtung entscheidet über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (wissenschaftliche und weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte), soweit sie nicht einer Professorin/einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der Sachmittel, die ihr von der Dekanin/dem Dekan zugewiesen sind. Der Fachbereichsrat kann ihr im Rahmen der Aufgabenbestimmung gemäß Art. 63 Abs. 3 UV weitere Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertragen (Art. 64 (1) UV).
(2) Die einer wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Professorinnen/Professoren sind verantwortlich für Forschung und Lehre auf dem Aufgabengebiet der wissenschaftlichen Einrichtung. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sind ihnen von der wissenschaftlichen Einrichtung Personal- und Sachmittel sowie Räume im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Vorschlag an das Rektorat für die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und die Entscheidung über deren Tätigkeit sowie die Entscheidung über die Verwendung der Sachmittel obliegt innerhalb ihrer Aufgabenbereiche den einzelnen Professorinnen/Professoren; § 47 Abs. 4 HG bleibt hiervon unberührt (Art. 64 (2) UV).


§ 34
Vorstand


(1) Die Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung obliegt einem Vorstand, wenn für sie in größerem Umfang Personal oder Mittel bereitgestellt werden, die nicht einer Professorin/einem Professor zugewiesen sind, oder wenn die Einrichtung für den Fachbereich selbständig Aufgaben in der Lehre wahrnimmt (Art. 65 (1) UV).
(2) Dem Vorstand gehören die der wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren sowie stimmberechtigte Vertreterinnen/Vertreter der anderen Gruppen gemäß § 3 Abs. 2 im Verhältnis 4:1:1:1 an (Art. 65 (2) UV).

Dem Vorstand der Graduate School of Chemistry gehören an: 8 Professorinnen/Professoren, die Koordinatorin / der Koordinator, 2 Vertreterinnen/ Vertreter der wissenschaftlichen und 2 Vertreterinnen/Vertreter der weiteren Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, sowie 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gruppe der Studierenden. Die Vertreterinnen/Vertreter jeder einzelnen Gruppe werden aus der Mitte der Mitglieder der Graduate School of Chemistry nach Gruppen getrennt gewählt. Die Mitgliedschaft wird durch § 3 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung der Graduate School of Chemistry geregelt.
(3) Gehören dem Vorstand weniger als vier Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren an, so werden deren Stimmen wie folgt gewichtet:
  1. gehört nur ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat dieses vier Stimmen;
  2. gehören nur zwei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat jedes von ihnen zwei Stimmen;
  3. gehören nur drei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat jedes von ihnen vier Stimmen, die übrigen Mitglieder des Vorstands haben jeweils drei Stimmen.
Die Stimmen eines Mitglieds des Vorstands dürfen nur einheitlich abgegeben werden (Art. 65 (3) UV).
(4) Die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung werden von den wissenschaftlichen bzw. weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der wissenschaftlichen Einrichtung jeweils aus ihrer Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden im Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung werden von den studentischen Mitgliedern des zuständigen Fachbereichsrats gewählt. Sie sollen aus der Mitte der der wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten studentischen Hilfskräfte und jener Studierenden gewählt werden, die dort eine Doktor-, Diplom- oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit anfertigen, oder die für die Dauer der Amtszeit an der wissenschaftlichen Einrichtung studieren. Näheres regelt eine Wahlordnung gem. Art 14 Abs. 8 und Art. 65 (4) UV. Abs. (2) bleibt unberührt.
(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus den Gruppen der wissenschaftlichen und weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr (Art. 65 (5) UV).
(6) Der Vorstand berät und entscheidet nur über Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung entsprechend § 33. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der geschäftsführenden Direktorin/des geschäftsführenden Direktors. Die Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstandes sind allen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich durch die geschäftsführende Direktorin/den geschäftsführenden Direktor mitzuteilen (Art. 65 (6) UV).
(7) Der Vorstand soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten (Art. 65 (7) UV).
(8) Ein Mitglied des Vorstands einer wissenschaftlichen Einrichtung gem. Abs. 2 kann sich beim Fachbereichsrat - ggf. unter Beachtung von § 32 Abs. 5 - beschweren, sofern es geltend macht, durch Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstands in seinen Rechten beeinträchtigt worden zu sein. Beschwerden gegen Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstandes sind - unbeschadet anderer Zuständigkeiten - an den Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung, zu Händen der geschäftsführenden Direktorin/des geschäftsführenden Direktors, zu richten. Beschwerden müssen der geschäftsführenden Direktorin/dem geschäftsführenden Direktor schriftlich mit Begründung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung gem. § 34 Abs. 6 Satz 3 beim Betroffenen, zugegangen sein. Beschwerden gegen Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen, die eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des Beschwerdeführers in Forschung oder Lehre erwarten lassen, bewirken einen Aufschub in der Ausführung bis zur Erledigung der Beschwerde. Im übrigen hat eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Stellt der Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung den Grund der Beschwerde nicht ab, steht es dem Beschwerdeführer frei, sich an das Dekanat des Fachbereichs zu wenden. Ist die geschäftsführende Direktorin/der geschäftsführende Direktor Beschwerdeführerin /Beschwerdeführer, so richtet sie/er die Beschwerde an das Dekanat des Fachbereichs. Wird auf diesem Wege ein Einvernehmen zwischen der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer und dem Vorstand nicht erzielt, so ist die Beschwerde dem Fachbereichsrat zur Entscheidung vorzulegen. Der Fachbereichsrat darf über die Beschwerde erst entscheiden, wenn dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme in einer angemessenen Frist gegeben worden ist (Art. 65 (8) UV).
(9) Der Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung ist berechtigt, Professorinnen /Professoren der Westfälischen Wilhelms-Universität nach ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Eintritt in den Ruhestand innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (Art. 65 (9) UV).
(9) Sofern die Wahrnehmung der Aufgaben dies erfordert, können zur Beratung des Vorstands Sachverständige bestellt sowie Ausschüsse, Beiräte und ähnliche Gremien gebildet werden. Es ist zulässig, auch andere als die in Art. 8 und 9 UV genannten Personen zu bestellen. Dies gilt namentlich für Mitglieder anderer Universitäten im In- und Ausland. Über die Zulassung von Sachverständigen bzw. die Einrichtung solcher Gremien entscheidet auf Antrag des FBR der Senat der Universität (Art. 63 (5) Satz 3 UV).


§ 35
Geschäftsführende Direktorin/Geschäftsführender Direktor


(1) Der Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung wählt aus seiner Mitte eine Professorin/einen Professor für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren zur geschäftsführenden Direktorin/zum geschäftsführenden Direktor. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Wahl durch den Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung zu treffen. Wiederwahl ist zulässig. Gehört dem Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung nur eine Professorin/ein Professor an, so ist diese geschäftsführende Direktorin/dieser geschäftsführender Direktor (Art. 66 (1) UV).
(2) Die geschäftsführende Direktorin/der geschäftsführende Direktor der wissenschaftlichen Einrichtung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie/Er vertritt die wissenschaftliche Einrichtung gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität und führt die Geschäfte der wissenschaftlichen Einrichtungen in eigener Zuständigkeit;
  2. sie/er beruft die Sitzungen des Vorstands der wissenschaftlichen Einrichtung ein und leitet die Sitzungen;
  3. sie/er führt die Beschlüsse des Vorstands der wissenschaftlichen Einrichtungen aus (Art. 66 (2) UV).
(3) Die geschäftsführende Direktorin/der geschäftsführende Direktor ist den Mitgliedern des Vorstands gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig (Art. 66 (3) UV).
(4) Die geschäftsführende Direktorin/der geschäftsführende Direktor soll für den Fall ihrer/ seiner Verhinderung ein stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands zu ihrer Stellvertreterin/ seinem Stellvertreter bestimmen.
(5) Solange einer wissenschaftlichen Einrichtung keine Professorin / kein Professor angehört, wählt der Fachbereichsrat für diese Zeit, jedoch höchstens für fünf Jahre, eine hauptamtlich am Fachbereich Chemie und Pharmazie tätige Professorin / einen hauptamtlich am Fachbereich Chemie und Pharmazie tätigen Professor zur geschäftsführenden Direktorin/ zum geschäftsführenden Direktor der wissenschaftlichen Einrichtung. Diese / dieser gehört dem Vorstand als Professorin/Professor an und nimmt die Aufgaben gem. Abs. 2 kommissarisch wahr (Art. 66 (4) UV).


VII. HAUSHALTS- UND WIRTSCHAFTSFÜHRUNG DES FACHBEREICHS


§ 36
Verteilung der Haushaltsmittel


Die Verteilung der Stellen und Mittel des Fachbereichs erfolgt durch das Dekanat und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden vom Dekanat im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Die Verteilung der Stellen und Mittel wird der Kanzlerin/dem Kanzler mitgeteilt (Art. 82 (4) UV).

§ 37
Verwaltung der Haushaltsmittel


Die Verwaltung der vom Dekanat nach § 36 verteilten Stellen und Mittel geschieht durch die haushaltsrechtlich mit eigener Verfügungsbefugnis ausgestatteten mittelbewirtschaftenden Stellen im Fachbereich im Rahmen der Zuweisung nach § 32 Abs. 6 gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 38
Übergangsvorschriften


Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger der wissenschaftlichen Einrichtungen des Fachbereichs, die in dieser Ordnung genannt sind, werden nach den Wahlordnungen der Westfälischen Wilhelms-Universität gewählt bzw. nach dieser Ordnung bestimmt. Für diese Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger nehmen bis zu ihrer Bestellung auf der Grundlage dieser Ordnung die entsprechenden bisherigen Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen/ Funktionsträger die Aufgaben wahr.

§ 39
Änderung der Ordnung des Fachbereichs


(1) Änderungen der Ordnung des Fachbereichs beschließt der Fachbereichsrat.
(2) Der Beschluss über eine Änderung der Ordnung des Fachbereichs bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats.


§ 40
Inkrafttreten der Ordnung des Fachbereichs


Die Ordnung des Fachbereichs tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 22. Mai 2002.



Münster, den 1. Juli 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 1. Juli 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt

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