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Amtliche Bekanntmachungen

HABILITATIONSORDNUNG
für den Fachbereich
Chemie und Pharmazie
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 03. Mai 2002



Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 98 Abs. 4 Satz 3 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190) sowie des Artikel 56 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.03. 2002 (AB Uni 2002/3), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Habilitationsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie erlassen.

Inhaltsübersicht

§ 1      Zweck der Habilitation
§ 2      Zulassungsvoraussetzungen
§ 3      Voranfrage
§ 4      Habilitationsantrag
§ 5      Habilitaionsleistungen
§ 6      Der erweiterte Fachbereichsrat
§ 7      Eröffnung des Verfahrens
§ 8      Gutachter
§ 9      Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung
§ 10    Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung
§ 11    Studiengangsbezogene Lehrveranstaltung sowie Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
§ 12    Habilitation
§ 13    Antrittsvorlesung
§ 14    Rechte und Pflichten der Privatdozentin/des Privatdozenten
§ 15    Umhabilitation
§ 16    Erweiterung der Lehrbefugnis
§ 17    Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Lehrbefugnis
§ 18    Inrafttreten



§ 1
Zweck der Habilitation

Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach selbständig und verantwortlich in Forschung und Lehre zu vertreten (Lehrbefähigung). Mit der Habilitation erwirbt die Habilitandin/der Habilitand die Lehrbefugnis (venia legendi) in dem Fach, für das die Lehrbefähigung ausgesprochen wird, und das Recht, die Bezeichnung "Privatdozentin/Privatdozent " zu führen.



§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation sind:

  1. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die durch eine qualifizierte Promotion an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte akademische Qualifikation an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule nachzuweisen ist;
  2. eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion und in der Regel Lehr- und Unterrichtserfahrung - möglichst in unterschiedlichen Veranstaltungsformen - im Bereich der Hochschule oder vergleichbarer Einrichtungen;
  3. die Vorlage einer schriftlichen Habilitationsleistung;
  4. dass die Bewerberin/der Bewerber nicht anderweitig in einem sich auf dasselbe oder ein ähnliches Fach beziehenden Habilitationsverfahren steht oder nicht bereits zweimal in einem entsprechenden Verfahren an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolglos geblieben ist;
  5. dass die Bewerberin/der Bewerber im Besitz der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ist;

Über die in Nr. 1 angesprochene Gleichwertigkeit entscheidet der Fachbereichrat. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen.



§ 3
Voranfrage

Die Bewerberin/Der Bewerber kann den Dekan frühzeitig über eine beabsichtigte Antragstellung nach § 4 und über das Thema der geplanten schriftlichen Habilitationsleistung in Kenntnis setzen, um sich zwecks Vorbereitung der Antragstellung über die aus dieser Habilitationsordnung resultierenden Erfordernisse, insbesondere die nach § 2 Nr. 2 und nach § 5, Abs. 2 und 3, beraten zu lassen.



§ 4
Habilitationsantrag

Die Bewerberin/Der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Habilitation an die Dekanin/den Dekan des Fachbereichs Chemie und Pharmazie. Er muss die genaue Angabe des Faches enthalten, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

  • ein ausführlicher Lebenslauf, der besonders über den wissenschaftlichen Werdegang und die Lehrtätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers Auskunft gibt;
  • Zeugnisse über die abgelegten Hochschulprüfungen, Staatsexamen oder vergleichbare Prüfungen;
  • Nachweise über die Tätigkeiten im Sinne von § 2 Nr. 2;
  • die Promotionsurkunde oder der Nachweis über den Erwerb einer dem Doktorgrad gleichwertigen ausländischen Qualifikation sowie ggf. Zeugnisse über andere abgelegte Prüfungen;
  • die Dissertation bzw. die der auswärtigen Qualifikation gemäß Nr. 4 zugrundeliegende Arbeit;
  • eine Liste aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen und zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten mit je einem Belegexemplar;
  • die Habilitationsschrift oder die als kumulative Habilitationsleistung eingereichten Schriften in mindestens 4 Exemplaren;
  • das Einverständnis, dass mindestens ein Exemplar der Habilitationsschrift oder die als kumulative Habilitationsleistung eingereichten Schriften im Dekanat verbleiben;
  • eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, ob sie/er bereits einen oder mehrere Habilitationsversuche unternommen hat;
  • ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als 6 Monate sein darf.



§ 5
Habilitationsleistungen

(1) Die Habilitation erfolgt aufgrund einer von der Bewerberin/dem Bewerber verfassten wissenschaftlichen Arbeit gemäß § 2 Nr. 3 und § 4 Nr. 7, der Abhaltung einer studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung und eines Habilitationsvortrages über ein wissenschaftliches Thema mit anschließendem Kolloquium (d.h. mit Diskussion).
(2) Die Habilitationsschrift muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung in dem Fach sein, für das die Habilitation angestrebt wird, und einen wesentlichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellen. Als Habilitationsschrift gilt auch eine wissenschaftliche Arbeit, die die Bewerberin/der Bewerber als Mitglied einer Forschungsgruppe unter wesentlicher eigener Beteiligung ausgeführt hat. Hierzu wird von der Bewerberin/dem Bewerber eine entsprechende Erklärung über den Eigenanteil verlangt. Die Habilitationsschrift kann in deut-scher oder englischer Sprache abgefasst werden. Sie soll ein erweitertes Thema behandeln, das, soweit möglich, einem anderen Problembereich als die Dissertation entstammt.
(3) An die Stelle der Habilitationsschrift können mehrere veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten treten, die zusammen einer Habilitationsschrift im Sinne von Abs. 2 gleichwertig sind und zu denen die Dissertation nicht gehören darf. Ist die Bewerberin/der Bewerber Koau-tor dieser wissenschaftlichen Veröffentlichungen, gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Werden Zeitschriftenveröffentlichungen als kumulative Habilitationsschrift eingereicht, so müssen sie sich auf thematisch zusammenhängende Forschungsgebiete beziehen. In diesem Fall ist den gesammelten Veröffentlichungen ein übergreifender, aus sich heraus lesbarer Text voranzustellen.
(4) Durch die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung hat die Bewerberin/der Bewerber nachzuweisen, dass sie/er über die für die Durchführung selbständiger akademischer Lehre erforderliche Befähigung verfügt.
(5) Im Habilitationsvortrag und dem anschließendem Kolloquium soll die Bewerberin/der Bewerber nachweisen, dass sie/er befähigt ist, wissenschaftliche Sachverhalte und Probleme aus dem Fach der von ihr/ihm angestrebten Lehrbefugnis in angemessener Form darzustellen und zu erörtern.



§ 6
Der erweiterte Fachbereichsrat

(1)Zu Tagesordnungspunkten, die sich mit der Durchführung von Habilitationsverfahren befassen, werden außer den Fachbereichsratsmitgliedern die weiteren Mitgliedern der Gruppe der Professoren des Fachbereichs, die weiteren habilitierten Mitglieder des Fachbereichs sowie die Fakultätsdekanin bzw. der Fakultätsdekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät eingeladen.
(2)Beschlüsse über Habilitationen fasst der Fachbereichsrat.
  • Stimmberechtigt sind außer den Mitgliedern der Gruppe der Professoren alle anderen habilitierten Mitglieder des Fachbereichsrats.
  • Beratend wirken mit:
    • die übrigen Mitglieder des Fachbereichsrats
    • alle weiteren Mitglieder der Gruppe der Professoren des Fachbereichs
(3)Der Fachbereichsrat ist berechtigt, zu Habilitationen Mitglieder der Gruppe der Professo-rinnen/Professoren anderer Fachbereiche der Westfälischen Wilhelms-Universität und anderer wissenschaftlicher Hochschulen beratend hinzuzuziehen.
(4)Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren sind berechtigt, an der Aussprache über die schriftliche Habilitationsleistung teilzunehmen, wenn sie ein Gutachten erstellt haben.
(5)Abstimmungen im Rahmen eines Habilitationsverfahrens sind offen. Enthaltungen sind unzulässig.
(6)Abstimmungen im Rahmen von Habilitationsverfahren werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates gefasst



§ 7
Eröffnung des Verfahrens

(1) Über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens entscheidet der Fach-bereichsrat aufgrund des Berichtes der Dekanin/des Dekans des Fachbereichs oder einer Prodekanin/eines Prodekans die/der zur Gruppe der Professorinnen/Professoren gehören muss.
(2) Das Gesuch um Zulassung zum Habilitationsverfahren ist abzulehnen, wenn:

  1. die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt;
  2. die Unterlagen nach § 4 trotz Aufforderung zur Ergänzung nach Ablauf einer angemessenen Frist unvollständig sind;
  3. die Bewerberin/der Bewerber in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat.

(3) Die Ablehnung ist der Bewerberin/dem Bewerber von der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs, mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Fachbereichsrates kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Fachbereichsrat nach Anhörung der Bewerberin/des Bewerbers. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(4) Solange der Dekanin/dem Dekan noch kein Gutachten i.S. des § 9 vorliegt, kann die Bewerberin/der Bewerber ohne Angabe von Gründen vom Verfahren zurücktreten. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt das abgebrochene Verfahren nur dann nicht als gescheiterter Habilitationsversuch, wenn schwerwiegende persönliche oder sachliche Gründe geltend gemacht werden und kein ablehnendes Gutachten vorliegt. Die Entscheidung trifft der Fachbereichsrat. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich bei der Dekanin/dem Dekan zu erfolgen. Maßgebend für die Einhaltung des Termins ist das Datum des Poststempels oder - bei nicht postalischer Beförderung - der Eingangsvermerk des Dekanats.



§ 8
Gutachter

(1) Wird das Habilitationsverfahren eröffnet, benennt der Fachbereichsrat unverzüglich min-destens drei Gutachterinnen/Gutachter, und zwar mindestens eine Gutachterin/einen Gutachter, der Mitglied des Fachbereichs Chemie und Pharmazie ist und jenes Fach vertritt, für das die Bewerberin/der Bewerber die Lehrbefugnis anstrebt, und mindestens zwei Gutachterinnen/Gutachter, die einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im In- oder Ausland angehören.
(2) Zu Gutachterinnen/Gutachtern sollen nur Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren sowie entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren bestellt werden.



§ 9
Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung

(1) Der Fachbereichsrat setzt im Benehmen mit den Gutachterinnen/Gutachtern Fristen für die Erstellung von schriftlichen Gutachten fest. Die Fristen für die Begutachtung sollen einen Zeitraum von zwölf Wochen nicht überschreiten. Jedes Gutachten nimmt zu der Frage Stellung, ob die schriftliche Habilitationsleistung nach § 5 Abs. 2 bzw. 3 die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt, und enthält ein Votum für oder gegen ihre Annahme. Das Votum ist eingehend zu begründen. Soweit möglich, sollen die Gutachterinnen/Gutachter auch zu der bisherigen Lehrtätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers Stellung nehmen. Bei Fristüberschreitung kann die Dekanin/der Dekan des Fachbereichs im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat eine neue Gutachterin/einen neuen Gutachter bestimmen.
(2) Die Gutachten werden den Mitgliedern des Fachbereichsrates, den weiteren Mitgliedern der Gruppe der Professoren sowie den weiteren habilitierten Mitgliedern des Fachbereichs und der Fakultätsdekanin bzw. dem Fakultätsdekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät (erweiterter Fachbereichsrat gemäß § 6) durch Umlauf innerhalb eines von der Dekanin/dem Dekan zu bestimmenden angemessenen Zeitraumes bekannt gemacht. Dieser Bekanntmachungszeitraum soll nicht länger als sechs Wochen sein. Die Gutachten sind von allen Einsichtnehmenden vertraulich zu behandeln.
(3) Die in (2) genannten Personen sind berechtigt, schriftlich Stellung zu nehmen. Begründete Stellungnahmen, die gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung votieren (Einsprüche), müssen bis zum Ende des Bekanntmachungszeitraumes (Einspruchsfrist) dem Dekanat zugestellt werden.



§ 10
Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung

(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist entscheidet der Fachbereichsrat auf der Grundlage der Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der vorgelegten schriftlichen Habilitationsleistung.
(2) Der Fachbereichsrat kann die Entscheidung zurückstellen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Einholung weiterer Gutachten für notwendig hält. Mehr als zwei weitere Gutachten sollen nicht eingeholt werden. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend. Auf der Basis aller eingeholten Gutachten entscheidet der Fachbereichsrat neu.
(3) Der Fachbereichsrat kann mit dem Einverständnis der Kandidatin/des Kandidaten die Entscheidung auch zurückstellen, um der Bewerberin/dem Bewerber Gelegenheit zur Nachbesse-rung einzelner Punkte zu geben, zu denen in Gutachten oder in Stellungnahmen nach § 9 Abs. 3 Anregungen vorgebracht worden sind. Der Fachbereichsrat setzt dafür eine Frist fest, nach der er auf der Basis der korrigierten schriftlichen Leistung und der bereits vorliegenden Gutachten entscheidet.
(4) Wird die schriftliche Habilitationsleistung abgelehnt, so ist die Habilitation gescheitert. Die Ablehnung ist der Bewerberin/dem Bewerber von der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs, mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehen, schriftlich mitzuteilen. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Ein neuer Antrag auf Zulassung zur Habilitation kann frühestens nach einem Jahr gestellt werden.
(5) Eine Annahme der Habilitationsschrift im Hinblick auf eine Lehrbefugnis, die in ihrem Umfang hinter der im Antrag der Bewerberin/des Bewerbers bezeichneten zurückbleibt, ist nur möglich, wenn die Bewerberin/der Bewerber seinen Antrag entsprechend ändert.



§ 11
Studiengangsbezogene Lehrveranstaltung sowie Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium

(1) Die Dekanin/Der Dekan fordert vor der Sitzung des Fachbereichsrates, in der über die schriftliche Habilitationsleistung entschieden wird, die Bewerberin/den Bewerber auf, drei sich nicht überschneidende Themen für den wissenschaftlichen Vortrag vorzulegen. Keines dieser Themen darf Gegenstand der schriftlichen Habilitationsleistung sein.
(2) Hat der Fachbereichsrat die Annahme der schriftlichen Leistung beschlossen, so bestimmt er in derselben Sitzung eine von der beantragten Lehrbefugnis thematisch umfasste Vorlesung für die Abhaltung der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung. Zugleich verpflichtet er zwei Mitglieder aus der Gruppe der Professoren des Fachbereichs oder der weiteren habilitierten Mitglieder des Fachbereichs sowie ein studentisches Mitglied des Fachbereichsrates an der Lehrveranstaltung teilzunehmen und über sie zu berichten.
(3) Weiterhin wählt der Fachbereichsrat in derselben Sitzung aus den von der Kandidatin/dem Kandidaten vorgelegten Themen für den wissenschaftlichen Vortrag eines aus. Der Fachbe-reichsrat kann ein seiner Meinung nach ungeeignetes Thema mit der Aufforderung, ein anderes Thema zu benennen, zurückgeben. Wird nach der Aufforderung erneut ein ungeeignetes Thema benannt, kann der Fachbereichsrat an dessen Stelle selbst ein Thema benennen.
(4) Die Dekanin/Der Dekan des Fachbereichs bestimmt im Einvernehmen mit dem Fachbe-reichsrat einen Termin für die Abhaltung der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung (Vorlesung). Der Bewerberin/Dem Bewerber ist eine Frist von mindestens einer Woche zur Vorbereitung einzuräumen. Die Vorlesung soll die Dauer von 45 Minuten haben.
(5) Weiterhin setzt die Dekanin/der Dekan im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat einen Termin für den wissenschaftlichen Vortrag und das Kolloquium fest, der zeitlich nach der Lehrveranstaltung gemäß Abs. 4 liegt. Vortrag und Kolloquium finden in einer Sitzung des erweiterten Fachbereichsrates statt. Der Bewerberin/Dem Bewerber ist eine Frist von drei Wochen zur Vorbereitung einzuräumen. Mit dem Einverständnis der Bewerberin/des Bewerbers kann auch eine kürzere Frist bestimmt werden. Dieser Vortrag soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
(6) An den wissenschaftlichen Vortrag schließt sich das Kolloquium (d.h. die Diskussion) an. Neben den Mitgliedern des Fachbereichsrates kann sich jedes Mitglied der Gruppe der Profes-sorinnen/Professoren und jede Privatdozentin/jeder Privatdozent der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät sowie jede/jeder der Fakultät angehörende entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorin/Professor an dem Kolloquium beteiligen. Die Dekanin/Der Dekan des Fachbereichs leitet das Kolloquium. Vortrag und Kolloquium sind universitätsöffentlich, soweit die Bewerberin/der Bewerber nicht widerspricht.
(7) Im Anschluss an Vortrag und Kolloquium findet in derselben Sitzung des erweiterten Fachbereichsrates die Beratung und die Abstimmung sowohl über die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung, als auch den Vortrag und das Kolloquium statt. Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Die beratenden Mitglieder des Fachbereichsrates gemäß § 6 (2) sind zu dieser Sitzung mit beratender Stimme zugelassen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates entscheiden, ob studiengangsbezogene Lehrveranstaltung, Vortrag und Kolloquium den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 genügen.
(8) Entspricht eine der Leistungen den Anforderungen nicht, so kann die Bewerberin/der Bewerber die ungenügende Leistung frühestens nach 3, spätestens nach 18 Monaten, einmal wiederholen. Die Wiederholung muss die Bewerberin/der Bewerber innerhalb eines Jahres schriftlich beantragen. Sind Vortrag und Kolloquium zu wiederholen, so hat die Bewerberin/der Bewerber dem Antrag erneut drei Themen für den wissenschaftlichen Vortrag beizufügen, wobei das Thema des im Habilitationsverfahren bereits gehaltenen wissenschaftlichen Vortrags nicht mehr vorgeschlagen werden darf. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 7. Versäumt die Bewerberin/der Bewerber die Frist, verzichtet er auf die Wiederholung oder genügt ihre/seine Leistung wieder nicht, so ist das Habilitationsverfahren gescheitert.



§ 12
Habilitation

(1) Im Anschluss an die Abstimmung gemäß § 11 Abs. 7 stellt der Fachbereichsrat in derselben nichtöffentlichen Sitzung die Lehrbefähigung fest und erteilt die entsprechende Lehrbefugnis (venia legendi).
(2) Die Erteilung einer gegenüber dem ursprünglichen Antrag der Bewerberin/des Bewerbers eingeschränkten Lehrbefugnis ist nur zulässig, wenn die Bewerberin/der Bewerber seinen Antrag entsprechend ändert.
(3) Die Dekanin/Der Dekan des Fachbereichs gibt der Bewerberin/dem Bewerber positive Entscheidungen des Fachbereichsrates i.S. von § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 1 unmittelbar nach getroffener Entscheidung öffentlich bekannt. Über belastende Entscheidungen ist der Bewer-berin/dem Bewerber unverzüglich ein mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid zu erteilen. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Auf Antrag gibt die Dekanin/der Dekan der Bewerberin/dem Bewerber nach gescheitertem Habilitationsverfahren Auskunft über den Verlauf der Beratung gemäß § 11 Abs. 7. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des Ablehnungsbescheides zu stellen.
(4) Nach Abschluss des Verfahrens wird der Bewerberin/dem Bewerber auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakten, insbesondere die Gutachten, gewährt.
(5) Über den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine Urkunde ausgestellt. Die Urkunde enthält insbesondere das Thema der Habilitationsschrift und die Bezeichnung des Faches, für das die Lehrbefugnis erteilt ist. Weiterhin sind die Bezeichnung des Fachbereichs und das Datum des Tages der Beschlussfassung nach Abs. 1 aufzunehmen. Die Urkunde wird von der Dekanin/vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.
(6) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist die Habilitierte/der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Pivatdozentin/Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.
(7) Die Dekanin/Der Dekan des Fachbereichs unterrichtet die Rektorin/den Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität und die Dekanin/den Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät über den Abschluss des Habilitationsverfahrens.



§ 13
Antrittsvorlesung

Spätestens sechs Monate nach der Verleihung der Lehrbefugnis soll sich die Habilitierte/der Habilitierte der Hochschulöffentlichkeit durch eine Antrittsvorlesung vorstellen, zu der die Dekanin/der Dekan des Fachbereichs einlädt.



§ 14
Rechte und Pflichten der Privatdozentin/des Privatdozenten

Zu den Rechten und Pflichten der Privatdozentinnen/Privatdozenten gehören insbesondere:

  1. die angemessene Vertretung des Faches in Forschung und Lehre;
  2. die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Umfang von wenigstens zwei Semesterwochenstunden pro Jahr an der Westfälischen Wilhelms-Universität.

Der Fachbereichsrat kann in begründeten Fällen auf Antrag einen befristeten Dispens von der Lehrverpflichtung gewähren.



§ 15
Umhabilitation

(1) Im Verfahren der Umhabilitation entscheidet der Fachbereichsrat darüber, ob einer Bewerberin/einem Bewerber die Lehrbefugnis für ein Fach im Fachbereich Chemie und Pharmazie der Westfälischen Wilhelms-Universität erteilt werden soll, die zu einem früheren Zeitpunkt bereits durch einen anderen Fachbereich der Westfälischen Wilhelms-Universität oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule erteilt worden ist.
(2) Die Umhabilitation setzt in der Regel voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber nach der Habilitation ihre/seine Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, unter Beweis gestellt hat. Die Vorlage einer neuen Habilitationsschrift kann nicht verlangt werden. Der Fachbereichsrat entscheidet darüber, ob und ggf. welche mündlichen Habilitationsleistungen die Bewerberin/der Bewerber noch zu erbringen hat.
(3) Hinsichtlich der Zulassung und der Eröffnung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 7 entsprechend. Zusätzlich zu den in § 4 genannten Unterlagen ist die Urkunde über die vollzogene Habilitation und ggf. über die Verleihung der Lehrbefugnis vorzulegen.
(4) Die Umhabilitation kann nur für dieselbe Lehrbefähigung beantragt werden, die die Bewerberin/der Bewerber dem anderen Fachbereich bzw. der anderen Hochschule bereits nachgewiesen hat. § 16 bleibt unberührt.
(5) Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann der Fachbereichsrat auswärtige Gutachten einholen oder sich auf die für die vorangegangene Habilitation erstellten Gutachten stützen.
(6) Die stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates entscheiden in einer Sitzung des erweiterten Fachbereichsrates über den Antrag auf Umhabilitation. Sie können in begründeten Fällen mit Einverständnis der Bewerberin/des Bewerbers eine Modifizierung oder Einschränkung der bisherigen venia legendi beschließen.
(7) Im Falle der Annahme des Antrags soll die Bewerberin/der Bewerber eine öffentliche Antrittsvorlesung nach Maßgabe von § 13 dieser Ordnung halten.



§ 16
Erweiterung der Lehrbefugnis

(1) Die Habilitierte/ Der Habilitierte kann an die Dekanin/den Dekan einen Antrag auf Erweiterung der Lehrbefugnis stellen. Als Nachweis sind dem Antrag entsprechende Veröffentlichungen beizufügen. Der Antrag kann zusammen mit einem Antrag auf Umhabilitation gestellt werden.
(2) Für das Verfahren zur Erweiterung der Lehrbefugnis gelten die Regelungen der §§ 1 bis 13 entsprechend. Der Fachbereichsrat kann beschließen, auf Teile der Habilitationsleistungen ganz oder teilweise zu verzichten. In diesem Fall muss sich aus den Veröffentlichungen ergeben, dass die Habilitierte/der Habilitierte das Fach, für das sie/er die erweiterte Lehrbefugnis beantragt, in der Forschung selbständig vertreten kann.



§ 17
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Lehrbefugnis

(1)  Die Lehrbefugnis erlischt:

  1. durch schriftlich erklärten Verzicht;
  2. mit Berufung auf eine Professur an eine andere wissenschaftliche Hochschule;
  3. mit der Umhabilitation an einen anderen Fachbereich oder eine andere wissenschaftliche Hochschule;
  4. mit der Rechtskraft eines disziplinargerichtlichen Urteils, das zur Entlassung oder Entfernung einer beamteten Privatdozentin/eines beamteten Privatdozenten aus dem Dienst führt.

(2)  Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden:

  1. wenn derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren war;
  2. wenn die Habilitierte/der Habilitierte die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
  3. wenn die Habilitierte/der Habilitierte ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, dass er das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(3)  Die Lehrbefugnis ist zurückzunehmen, wenn die Habilitation durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Sie kann zurückgenommen werden, wenn sie durch Angaben, die in wesentlichen Teilen unvollständig waren, erlangt wurde.
(4)  Die Feststellung bzw. Entscheidung nach Abs. 1 bis 3 trifft der Fachbereichsrat. Der Betroffenen/Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5)  Widerruf und Rücknahme sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, und der Betroffenen/dem Betroffenen bekanntzugeben. § 7 Abs. 3, S. 2 - 4 gilt entsprechend.
(6)  Nach dem Verlust der Lehrbefugnis darf die Bezeichnung "Privatdozentin/Privatdozent" nicht mehr geführt werden.



§ 18
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Habilitationsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 17.05.2000 außer Kraft.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 17. April 2002



Münster, den 03.Mai 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die Vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.Februar 1991 (AB Uni 91/1) zuletzt geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 03. Mai 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt

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