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Amtliche Bekanntmachungen

Erste Ordnung zur Änderung
der Studienordnung für das Fach Deutsche Philologie
im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluss Magisterprüfung
vom 18. Januar 1999
vom 19. Februar 2002

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW. S. 190) sowie des Artikels 30 Abs. 1 Nr. 1 und des Artikels 52 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1999 (AB Uni 99/13) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:



Artikel   1

Die Studienordnung für das Fach Deutsche Philologie im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluss Magisterprüfung vom 18. Januar 1999 (AB Uni 99/1) wird wie folgt geändert:

  1. § 11 Abs. 1 entfällt. Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 1. Die folgenden Absätze werden entsprechend neu nummeriert von Abs. 1 bis Abs. 18 statt bisher Abs. 1 bis Abs. 19.
  2. Im bisherigen § 11 Abs. (2 jetzt Abs. 1) wird das Wort "...(Testat)" durch die Bezeichnung "Teilnahmenachweis" ersetzt.
  3. Der bisherige Absatz 16 (jetzt Abs. 15) Satz 1 bis zum Doppelpunkt erhält folgende
    Fassung:
    "Im Nebenfach sind neben dem Besuch der zweisemestrigen Einführungsvorlesung mit einem anschließenden Fach- und Beratungsgespräch (s.o.; Teilnahmenachweis) weitere drei Teilnahmenachweise und zwei Leistungsnachweise etwa nach folgendem Schema zu erwerben".
  4. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
    "Das Zwischenprüfungszeugnis wird erteilt, wenn der Teilnahmenachweis zu der zweisemestrigen Einführungsveranstaltung mit anschließendem Fach- und Beratungsgespräch und

    im Hauptfach:

    die drei weiteren Teilnahmenachweise und fünf Leistungsnachweise gemäß dieser Studienordnung erworben worden sind und die Zwischenprüfungsleistung erbracht worden ist,

    im Nebenfach: die drei weiteren Teilnahmenachweise und zwei Leistungsnachweise gemäß dieser Studienordnung erworben worden sind und die Zwischenprüfungsleistung erbracht worden ist!



Artikel  II

Die vorstehende Satzung findet auf alle Studierende Anwendung, die vom Wintersemester 2001/2002 an erstmalig für den Studiengang "Deutsche Philologie im Haupt- und Nebenfach" an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben worden sind.



Artikel  III

Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät vom 3.Dezember 2001 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 13. Februar 2002.



Münster, den 19. Februar 2002




Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 19. Februar 2002




Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt


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