| Ordnungzur Änderung der Studienordnung für den Studiengang  Evangelische  Religionslehre an  der Westfälischen Wilhelms-Universität  
				mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II sowie Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I vom 10. Mai 1999 
				vom 1. März 2000
Gemäß §§ 2 Abs. 4,86 Abs. 1,22 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
				Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:
 
 
 
			 Artikel I
				Die Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre mit dem Abschluß Erste
				Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1I sowie Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I 
				vom 10. Mai 1999 wird wie folgt geändert:
 Es wird ein neuer Paragraph 16a Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO eingefügt.
 
 
 
 
 § 16aErweiterungsprüfung nach § 29 LPO
 A. Allgemeines
 
 Das Fach Evangelische Religionslehre für das Lehramt Skundarstufe II kann auch als   weiteres Fach parallel oder zusätzlich 
				zu anderen Fächern studiert werden. Die Erweiterungs-prüfung kann aber gemäß § 29 LPO nur nach bestandener Erster Staatsprüfung im entsprechenden Lehramt erfolgen. Die Zulassung zur Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre setzt ein ordnungsgemäßes Studium voraus, das wie nachstehend geregelt ist.
 Es muß ein Studium von mindestens insgesamt 30 SWS nachgewiesen werden.
 
 B. Grundstudium
 
 
				Gemäß § 10, Abs. 2-5 ist je ein Leistungsnachweis aus folgenden Bereichen/Teilgebieten zu erbringen:
				-	A oder B
 -	D2 oder D 3
 -	C oder E
 
 
				Eine Zwischenprüfung zum Abschluß des Grundstudiums entfällt. Die Sprachanforderungen entsprechen denen des Faches für den Studiengang 
				der Sekundarstufe II (§ 2 Abs. 2). 
						 
 C. Hauptstudium
 
 
				Gemäß § 12, Abs. 1 und 3 sind drei Leistungsnachweise aus den folgenden Teilgebieten zu erbringen: - A 2-3; B 2-3; C 1-3; D 2-5; E 1-3
 Zwei qualifizierte Studiennachweise sind in den Bereichen zu erbringen, die nicht durch 
				Leistungsnachweise abgedeckt sind.
 
 
 
			 
 Artikel II
 
				Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen am Tage
				nach Aushang in Kraft.
 
 
 
 
				Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 16.05.2001
				und im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen.
			 
 
 
			
			| Münster, den 28.01.2002 
 
 
 
 
 
 | Der Rektor 
 
 
 
 Prof. Dr. J. Schmidt
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				Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität
				über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die
				Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.
				Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. 
 
 
			
			| Münster, den 28.01.2002 
 
 
 
 
 
 | Der Rektor 
 
 
 
 Prof. Dr. J. Schmidt
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