Organisation - Das Rektorat

Druckkopf Universität Münster
Startseite Universität Münster
A–Z Suchen Site Map English
  
Startseite Universität Münster

Amtliche Bekanntmachungen

2006
2005
2004
2003
2002
-
Ausgabe 17
-
Ausgabe 16
-
Ausgabe 15
-
Ausgabe 14
-
Ausgabe 13
-
Ausgabe 12
-
Ausgabe 11
-
Ausgabe 10
-
Ausgabe 9
-
Ausgabe 8
-
Ausgabe 7
-
Ausgabe 6
-
Ausgabe 5
-
Ausgabe 4
-
Ausgabe 3
-
Ausgabe 2
-
Ausgabe 1

Archiv

Startseite

Kontakt

Impressum

Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung
zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II sowie Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I vom 10. Mai 1999 vom 1. März 2000


Gemäß §§ 2 Abs. 4,86 Abs. 1,22 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:

Artikel I

Die Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1I sowie Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I vom 10. Mai 1999 wird wie folgt geändert:

Es wird ein neuer Paragraph 16a Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO eingefügt.


§ 16a
Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO

A. Allgemeines

Das Fach Evangelische Religionslehre für das Lehramt Skundarstufe II kann auch als weiteres Fach parallel oder zusätzlich zu anderen Fächern studiert werden. Die Erweiterungs-prüfung kann aber gemäß § 29 LPO nur nach bestandener Erster Staatsprüfung im entsprechenden Lehramt erfolgen.
Die Zulassung zur Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre setzt ein ordnungsgemäßes Studium voraus, das wie nachstehend geregelt ist.
Es muß ein Studium von mindestens insgesamt 30 SWS nachgewiesen werden.

B. Grundstudium

Gemäß § 10, Abs. 2-5 ist je ein Leistungsnachweis aus folgenden Bereichen/Teilgebieten zu erbringen:
- A oder B
- D2 oder D 3
- C oder E

Eine Zwischenprüfung zum Abschluß des Grundstudiums entfällt. Die Sprachanforderungen entsprechen denen des Faches für den Studiengang der Sekundarstufe II (§ 2 Abs. 2).

C. Hauptstudium

Gemäß § 12, Abs. 1 und 3 sind drei Leistungsnachweise aus den folgenden Teilgebieten zu erbringen:

- A 2-3; B 2-3; C 1-3; D 2-5; E 1-3
Zwei qualifizierte Studiennachweise sind in den Bereichen zu erbringen, die nicht durch Leistungsnachweise abgedeckt sind.

Artikel II


Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen am Tage nach Aushang in Kraft.




Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 16.05.2001 und im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen.



Münster, den 28.01.2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.



Münster, den 28.01.2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt

zurückblättern

 Diese Seite:   :: Seite drucken    :: Seite empfehlen     :: Seite kommentieren

© 2003 Universität Münster - Online-Redaktion     :: Seitenanfang Seitenanfang  

Universität Münster
Schlossplatz 2 · 48149 Münster
Tel.: +49 (251) 83-0 · Fax: +49 (251) 83-3 20 90
E-Mail: verwaltung@uni-muenster.de