| Ordnungzur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre an der
	Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt
 für die Sekundarstufe I vom 10. Mai 1999 vom
 1. März 2000
 
	Gemäß §§ 2 Abs. 4,86 Abs. 1,22 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
	Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen: 
 
 
 Artikel I
	Die Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre mit dem Abschluß Erste
	Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1 vom 10. Mai 1999 wird wie folgt geändert: 
 Es wird ein neuer Paragraph 16a Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO eingefügt.
 
 
 
 
 § 16aErweiterungsprüfung nach § 29 LPO
 A. Allgemeines
 
 Das Fach Evangelische Religionslehre für das Lehramt Sekundarstufe I kann auch als weiteres
	Fach parallel oder zusätzlich zu anderen Fächern studiert werden. Die Erweiterungsprüfung
	kann aber gemäß § 29 LPO nur nach bestandener Erster Staatsprüfung im entsprechenden
	Lehramt erfolgen.Die Zulassung zur Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre setzt ein ordnungsgemäßes Studium voraus, das wie nachstehend geregelt ist:
	Es muß ein Studium von mindestens insgesamt 30 SWS nachgewiesen werden.
 
 B. Grundstudium
 Nachzuweisen ist die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
 
 Bereich A:
 Vorlesung: Grundriß Altes Testament (2 SWS) oder
 Proseminar. Einführung in die alttestamentliche Exegese und Fachdidaktik (2 SWS)
 Vorlesung: Die Literatur des Neuen Testaments (2 SWS) oder
 Proseminar. Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament (2 SWS)
 
 Bereich B:
 Vorlesung: Kirchengeschichte im Überblick (2 SWS) oder
 Vorlesung/Proseminar: Christentum und andere Religionen (2 SWS)
 
 Bereich C:
 Vorlesung: Grundfragen der Dogmatik (Überblick) (2 SWS) oder
 Vorlesung: Grundfragen der Ethik (Überblick) (2 SWS)
 sowie:
 Proseminar: Einführung in das Studium der Systematischen Theologie (2 SWS)
 
 Bereich D:
 
 Vorlesung: Einführung in das Studium der Religionspädagogik und Didaktik (2 SWS) oderVorlesung/Proseminar/Grundkurs: Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts (2 SWS)
 
 Im Grundstudium sind 2 Leistungsnachweise im Anschluß an die genannten
	Pflichtveranstaltungen zu erbringen. ein Leistungsnachweis im Anschluß an ein Proseminar im
	Bereich A, ein zweiter Leistungsnachweis im Bereich C. Eine Zwischenprüfung als Abschluss
	des Grundstudiums entfällt.
 
 C. Hauptstudium
 
 Inhalte und Nachweise des Hauptstudiums entsprechen der Studienordnung des Faches für den
	Studiengang der Sekundarstufe I.
 
 
 
 
 Artikel IIDiese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen am Tage
	nach Aushang in Kraft.
 
 
 
 
 
	Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 16.05.2001
	und im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen.
 
 
 
| Münster, den 28.01.2002 
 
 
 
 
 
 | Der Rektor 
 
 
 
 Prof. Dr. J. Schmidt
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	Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität
	über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die
	Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.
	Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. 
 
 
| Münster, den 28.01.2002 
 
 
 
 
 
 | Der Rektor 
 
 
 
 Prof. Dr. J. Schmidt
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