| Ordnungzur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre an der
 Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt
 für die Primarstufe (Schwerpunktfach) vom 10. Mai 1999
 vom 1. März 2000
  Gemäß §§ 2 Abs. 4, 86 Abs. 1, 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
				Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 hat die Westfälische Wilhelms-
				Universität Münster die folgende Ordnung erlassen: 
 
 
 
			
			 
 Artikel I
 
				Die Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre mit dem Abschluß Erste
				Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) vom 10. Mai 1999 wird
				wie folgt geändert: Es wird ein neuer Paragraph 16a Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO eingefügt.
 
 
 § 16a§ 16a Erweiterungsprüfung nach § 29 LPOA. Allgemeines
 
 
				Das Fach Evangelische Religionslehre für das Lehramt Primarstufe (Schwerpunktfach)
				kann auch als weiteres Fach parallel oder zusätzlich zu anderen Fächern studiert werden.
				Die Erweiterungsprüfung kann aber gemäß § 29 LPO nur nach bestandener Erster Staatsprüfung im
				entsprechenden Lehramt erfolgen. Die Zulassung zur Erweiterungsprüfung im Fach
				Evangelische Religionslehre setzt ein ordnungsgemäßes Studium voraus, das wie nachstehend
				geregelt ist: Es muß ein Studium von mindestens insgesamt 30 SWS nachgewiesen werden.
 B. Grundstudium
 
 Nachzuweisen ist die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
 
 Bereich A:
 Vorlesung: Grundriß Altes Testament (2 SWS) oder
 Proseminar: Einführung in die alttestamentliche Exegese und Fachdidaktik (2 SWS)
 Vorlesung: Die Literatur des Neuen Testaments (2 SWS) oder
 Proseminar: Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament (2 SWS)
 
 
 
				Bereich B:Vorlesung: Kirchengeschichte im Überblick (2 SWS) oder
 Vorlesung/Proseminar: Christentum und andere Religionen (2 SWS)
 
 
				Bereich C:Vorlesung: Grundfragen der Dogmatik	(Überblick) (2 SWS) oder
 Vorlesung: Grundfragen der Ethik (Überblick) (2 SWS)
 sowie:
 Proseminar: Einführung in das Studium der Systematischen Theologie (2 SWS)
 
 Bereich D: Vorlesung: Einführung in das Studium der Religionspädagogik und Didaktik (2 SWS) oder
 Vorlesung/Proseminar/Grundkurs: Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts (2 SWS)
 
 
 
 
				Im Grundstudium sind 2 Leistungsnachweise im Anschluß an die genannten
				Pflichtveranstaltungen zu erbringen: ein Leistungsnachweis im Anschluß an ein Proseminar im
				Bereich A, ein zweiter Leistungsnachweis im
				Bereich C. Eine Zwischenprüfung als Abschluss des
				Grundstudiums entfällt. C. Hauptstudium
 
 
				Inhalte und Nachweise des Hauptstudiums entsprechen der Studienordnung des Faches für den Studiengang der Primarstufe
				(Schwerpunktfach). 
 
 Artikel IIDiese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen am Tage
				nach Aushang in Kraft.
			
			
 
 
 
				Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 16.05.2001
				und im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen
			 
 
 
			
			| Münster, den 28.01.2002 
 
 
 
 
 
 | Der Rektor 
 
 
 
 Prof. Dr. J. Schmidt
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				Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität
				über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die
				Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.
				Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
 
 
 
			
			| Münster, den 28.01.2002 
 
 
 
 
 
 | Der Rektor 
 
 
 
 Prof. Dr. J. Schmidt
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