Matthias Dempfle (Bonn)

Betreuer: Prof. Schermaier


Titel der Dissertation: 

Die nachträgliche unverschuldete Leistungserschwerung bei der Stückschuld.


Kurzbeschreibung:

Der moderne Jurist lernt in der Ausbildung die Anwendung des § 275 Abs. 2 S.1 BGB auf Stückschul-den, ohne dies weiter zu hinterfragen. Als Schulbeispiele dienen der viel zitierte „Ring im See“ und dass nicht weniger oft belastete „Cabrio von Murmansk“. In der Gesetzesbegründung zu § 275 Abs 2 S.1 BGB heißt es, dass das Institut der „faktischen Unmöglichkeit“, durch die Rechtsprechung über einen langen Zeitraum entwickelt und von der Lehre weitgehend anerkannt, kodifiziert werden soll.
Diese Arbeit widmet sich der Frage, ob dies aus historischer Sicht für Stückschulden gelungen ist. Zugrunde gelegt wird das BGB von 1900, das im Leistungsstörungsrecht, im Bereich der Unmöglichkeitslehre, mit § 279 BGB a. F. eine Regelung für Gattungsschulden getroffen hat und explizit nicht für den Stückschuldner. Zunächst soll dabei nachgewiesen werden, dass § 275 Abs.2 S.1 BGB auf der Rechtsprechung zu dieser Norm beruht. Ausgehend von dieser Prämisse stellt sich sodann die Frage, wie es dazu kam, dass die Rechtsprechung zur Gattungsschuld auf Stückschulden ausgedehnt wurde. So kommt es in der heutigen Praxis nicht mehr zur Entlastung des Stückschuldners durch subjektives Unvermögen, sondern im historischen Vergleich zu einer Ausweitung der Gefahrtragung.
Die Arbeit soll aufzeigen, ob die heutige Anwendung des § 275 Abs. 2 S.1 BGB auf Stückschulden der Rechtslage vor der Reform entspricht oder einen Bruch mit dem Status quo darstellt.