WICHTIGER HINWEIS: Die Praktikumsdatenbank der Psychologie ist wieder online! Studierende der Psychologie können Ihre Praktikumsberichte wieder - wie früher einmal üblich - direkt online in die Praktikumsdatenbank eintragen. Aktuell befinden sich keine alten Praktikumsberichte in der Datenbank. Wir arbeiten daran die Praktikumsberichte der letzten fünf Jahre aus der alten Praktikumsdatenbank zu importieren - wann der Import erfolgt können wir leider noch nicht absehen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Fachstudienberatung.
Informationen zum Pflichtpraktikum im Hauptfach Psychologie
Die Informationen bezüglich des MSc beziehen sich auf das Masterangebot, das letztmalig zum WiSe 22/23 gewählt werden konnte. Informationen für das neue Angebot ab WiSe 23/24 werden noch ergänzt.
Berufspraktische Tätigkeiten bieten Orientierung in Anbetracht der großen Vielfalt psychologischer Berufsfelder, ermöglichen das gezielte Sammeln von Arbeitserfahrungen und tragen bei zum Aufbau des eigenen beruflichen Netzwerkes. Das Pflichtpraktikum (bzw. mehrere Teil-Pflichtpraktika) ist daher fester Bestandteil des Curriculums im Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie an der WWU. Pflichtpraktika werden komplett selbstständig von den Studierenden organisiert und können semesterbegleitend oder in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden.
Damit ein Praktikum für das Studium (B. Sc. / M. Sc.) angerechnet werden kann, muss es bestimmte Vorgaben erfüllen. Nach Absolvierung des Praktikums muss dann ein Praktikumsbericht verfasst und ein Antrag auf Anerkennung der geleisteten Praktikumsstunden beim Prüfungsamt der Psychologie gestellt werden.
Pflichtpraktikum im B. Sc. Psychologie (B. Sc. PO20)
& Informationen für zukünftige Psychotherapeut*innenDie Regelungen zum Pflichtpraktikum für die PO14 (d. h. Studienstart vor WS2020/2021) entnehmen Sie bitte direkt der entsprechenden Prüfungsordnung oder Sie wenden sich an die Fachstudienberatung.
Das Pflichtpraktikum im B. Sc. Psychologie umfasst 390 Stunden. Natürlich sind darüber hinaus weitere, freiwillige Praktika möglich. Diese Möglichkeit ist insbesondere dann relevant, falls Sie mit dem Ziel Psychotherapeut*in studieren und abseits der klinischen Pflichtpraktika weitere Arbeitsfelder von Psycholog*innen kennenlernen möchten.
Die Studierenden können wählen, ob Sie das Pflichtpraktikum als
- (A) Berufspraktikum oder
- (B) 1) Orientierungspraktikum und 2) Berufsqualifizierende Tätigkeit I
absolvieren. Option (B) ist Teil der Voraussetzungen für die spätere Zulassung zur Approbationsprüfung (Ziel Psychotherapeut*in).
(A) Berufspraktikum (390 Stunden)
Das Berufspraktikum besteht in der Regel aus bis zu drei hinreichend verschiedenen Praktika in einem Umfang von mindestens 130 Stunden. Forschungspraktika an einer universitären Einrichtung sind in vollem Umfang möglich, davon jedoch maximal 195 Stunden an der Universität Münster. Die Praktika müsen unter Anleitung einer Diplom-Psychologin / eines Diplom-Psychologen oder einer Psychologin / eines Psychologen mit dem Abschluss B. Sc. bzw. M. Sc. Psychologie stattfinden.
Auf begründeten Antrag der Studierenden kann der Prüfungsausschuss einmalig eine berufspraktische Tätigkeit im Umfang von 195 Stunden unter Anleitung von fachfremden Personen anerkennen. Dies erfordert einen Antrag an den Prüfungsausschuss im Vorfeld des geplanten Praktikums.
Eine einschlägige Berufs- bzw. Praktikumstätigkeit vor Aufnahme des Studiums unter Anleitung einer Person mit einem berufsqualifizierenden Abschluss in Psychologie (Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss) kann vom Prüfungsausschuss als Teil des Pflichtpraktikums im Umfang von maximal 130 Stunden anerkannt werden. Dies erfordert einen Antrag an den Prüfungsausschuss.
(B1) Orientierungspraktikum (150 Stunden)
Für die Anerkennung als Orientierungspraktikum muss ein Praktikum die folgenden Kriterien erfüllen:
- Der Praktikumsgeber bzw. die Praktikumsgeberin ist eine interdisziplinäre Einrichtung der Gesundheitsversorgung oder eine Einrichtung in der Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Widerherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt werden.
- In der Einrichtung sind Psychotherapeut*innen, psychologische Psychotherapeut*innen oder Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeut*innen tätig.
- Das Praktikum ermöglicht den Erwerb praktischer Erfahrungen in allgemeinen Bereichen mit Bezug zur Gesundheits-und Patientenversorgung.
- Die Praktikant*innen erhalten einen Einblick in die berufsethischen Prinzipien sowie in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der Patientenversorgung sowie in die grundlegenden Strukturen der interdisziplinären Zusammenarbeit sowie in die strukturellenMaßnahmen zur Patientensicherheit.
Sofern die Voraussetzungen zur Anerkennung erfüllt sind, können auch berufspraktische Tätigkeiten vor Studienbeginn als Orientierungspraktikum anerkannt werden. Ob ein geplantes oder bereits absolviertes Praktikum den Anforderungen des Orientierungspraktikums entspricht, erfahren Sie, indem Sie 1) Ihren Praktikumsgeber bzw. Ihre Praktikumsgeberin das Formular Auskunft zum Praktikum ausfüllen lassen. 2) Die ausgefüllte Auskunft zum Praktikum muss dem Prüfungsamt zur Anerkennung der geleisteten Praktika (s. u.) vorgelegt werden.
(B2) Berufsqualifizierende Tätigkeit I (240 Stunden)
Die berufsqualifizierende Tätigkeit darf erst nach Erwerb von mind. 60 ECTS absolviert werden, d.h. sie kann frühestens für einen Zeitraum nach Abschluss des 2. Fachsemesters geplant werden. Für die Anerkennung als berufsqualifizierende Tätigkeit I muss ein Praktikum die folgenden Kriterien erfüllen:
- Der Praktikumsgeber bzw. die Praktikumsgeberin ist eine Einrichtung der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neurologischen Versorgung oder eine Einrichtung der Prävention oder Rehabilitation die mit den vorher genannten Bereichen Vergleichbar ist oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder eine Einrichtung in sonstigen Bereichen institutioneller Versorgung.
- In der Einrichtung sind Psychotherapeut*innen, psychologische Psychotherapeut*innen oder Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeut*innen tätig.
- Das Praktikum ermöglicht den Erwerb praktischer Erfahrungen in spezifischen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.
- Die Praktikant*innen erhalten einen Einblick in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung.
- Die Praktikant*innen werden befähigt die Rahmenbedingungen der und die Aufgabenverteilung in der interdisziplinären Zusammenarbeit zu erkennen und entsprechend der Aufgabenverteilung angemessen mit den verschiedenen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten.
- Die Praktikant*innen werden befähigt grundlegende Kompetenzen in der Kommunikation mit Patient*innen sowie mit anderen beteiligten Personen oder Berufsgruppen zu entwickeln und anzuwenden.
- Praktikant*innen werden von einer qualifizierten Person (Approbation als Psychotherapeut*in bzw. Arzt / Ärztin mit psychotherapeutischer Weiterbildung) angeleitet.
Ob ein geplantes oder bereits absolviertes Praktikum den Anforderungen der Berufsqualifizierenden Tätigkeit I entspricht, erfahren Sie, indem Sie 1) Ihren Praktikumsgeber bzw. Ihre Praktikumsgeberin das Formular Auskunft zum Praktikum ausfüllen lassen. 2) Die ausgefüllte Auskunft zum Praktikum muss dem Prüfungsamt zur Anerkennung der geleisteten Praktika (s. u.) vorgelegt werden.
Was muss ich beachten, wenn ich Psychotherapeut*in werden will? (B. Sc.)
Beachten Sie zunächst die Informationen zur neuen Approbationsordnung im Learnwebkurs der Fachstudienberatung (Kursname: "studfachpsy" ohne die Anführungszeichen; Einschreibeschlüssel: "studfachpsy" ohne die Anführungszeichen) sowie in der Leistungsübersicht und dem Strukturplan. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Fachstudienberatung.
Pflichtpraktikum im M. Sc. Psychologie (M. Sc. PO17)
Die Regelungen zum Pflichtpraktikum für die PO12 (d. h. Studienstart vor WS2017/2018) entnehmen Sie bitte direkt der Prüfungsordnung oder Sie wenden sich an die Fachstudienberatung.
Das Pflichtpraktikum im Masterstudiengang Psychologie umfasst insgesamt 480 Stunden. Ein Teilpraktikum muss mindestens 140 Stunden umfassen. Die berufspraktische Tätigkeit unter Anleitung einer Person, die einen berufsqualifizierenden Abschluss in Psychologie (Master- oder Diplomabschluss) aufweist, kann auf bis zu drei Teilpraktika zeitlich verteilt durchgeführt werden.
Auf begründeten Antrag der Studierenden kann der Prüfungsausschuss einmalig eine maximal sechswöchige berufspraktische Tätigkeit unter Anleitung von fachfremden Personen anerkennen. Dies erfordert einen Antrag an den Prüfungsausschuss im Vorfeld des geplanten Praktikums.
Eine einschlägige Berufstätigkeit bzw. eine Praktikumstätigkeit unter Anleitung einer Person mit einem berufsqualifizierenden Abschluss in Psychologie (Master- oder Diplomabschluss) vor Aufnahme des Masterstudiums, aber nach Abschluss des Bachelorstudiums kann vom Prüfungsausschuss als Pflichtpraktikum anerkannt werden. Dies erfordert einen Antrag an den Prüfungsausschuss.