Abmeldungen
Sie können sich bis höchstens zwei Wochen vor der Prüfung ohne Angabe von Gründen abmelden. Danach ist eine Abmeldung nur noch mit triftigem Grund möglich.
Ein Rücktritt aus „triftigem Grund“ kann nur dann anerkannt werden, wenn er „unverzüglich“ (das bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, also so schnell wie möglich/sofort) im zuständigen Prüfungsamt
a) angezeigt (spätestens 1 Werktag nach der prüfungsrelevanten Leistung per Mail oder telefonisch) und
b) glaubhaft gemacht wird (spätestens 3 Werktage nach der prüfungsrelevanten Leistung).
Die Glaubhaftmachung erfolgt im Fall der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit durch die Einreichung eines ärztlichen Attests im Original und der Rücktrittserklärung im Prüfungsamt. Diese Unterlagen können gerne in den Fristenbriefkasten (Schlossplatz 2) eingeworfen oder per Post geschickt werden. Von einer persönlichen Abgabe bitten wir, auch im Interesse unserer Mitarbeiter*innen, bei einer Krankheit mit Ansteckungsgefahr, abzusehen. Bei Einreichung auf postalischem Weg gilt das Datum des Poststempels, bitte auf Leserlichkeit achten. Es zählt das Datum des Stempels zur Fristwahrung.
Das Attest muss spätestens am Tag der prüfungsrelevanten Leistung, mit begründetem Nachweis maximal einen Tag nach der versäumten prüfungsrelevanten Leistung, ausgestellt worden sein.
Das gilt natürlich auch für andere triftige Rücktrittsgründe.