Mitschnitte im Hörsaal: Twittern erlaubt, Filmen verboten

Jonas Krumbein berichtet unter dem Titel Mitschnitte im Hörsaal: Twittern erlaubt, Filmen verboten im Berliner Tagesspiegel von heute über Studenten, die Probleme bekommen haben, weil sie das Urheberrecht nicht beachtet hatten.

Und das geht schnell:

  • Video-/Audiomitschnitt/Übertragen von Skypen von Vorlesungen: Verboten!
  • Übertragen von Vorlesungen per Skype: Verboten!
  • Abfotografieren von in der Vorlesung benutzten Folien:
    Verboten!
  • Vorlesungskripte oder -Handouts veröffentlichen: Verboten!
  • Die Vorlesung mitschreiben: Erlaubt
  • Zitate aus der Vorlesung twittern: Erlaubt
  • Vorlesungsskript für die kranke Kommilitonin kopieren: Erlaubt

Der Tagesspiegel:

Gerade beim Mitschneiden, Übertragen und Veröffentlichen von Vorlesungen müssten Studenten nicht nur das Urheberrecht beachten. Die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes zu verletzen, sei eine Straftat. Verstöße ahndet der Gesetzgeber mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen.

Wenn man eines der verbotenen Dinge tun möchte, muß man auf jeden Fall den Dozenten um Erlaubnis fragen. Manchmal bewahrt einen aber auch das nicht vor Strafe, wenn der Dozent selber urheberrechtlich geschütztes Material verwendet hat, wie z.B. Abbildungen aus Büchern. Diese dürfen zwar laut Schrankenregelung §52a des Urheberrechts (auch ohne Erlaubnis des Buchautors) einem beschränkten Kreis zu Zwecken der Wissenschaft und Lehre zugänglich gemacht, aber eben nicht öffentlich ins Internet gestellt werden.

Die häufigsten Urheberrechtsverstöße finden Sie in dem Podcast Urheberrecht in der Vorlesung