Auslaufende Lehramts-Studiengänge in Münster

Grafik: Auslaufende Studiengaenge in der Übersicht

Mit den Änderungen zur Lehrerausbildung in NRW haben sich auch die Studienangebote verändert. Soweit Sie Ihr Studium in Münster vor dem WiSe 2011/12 aufgenommen haben, finden Sie auf den folgenden Seiten Informationen zu Ihrem Studiengang im Staatsexamen nach der LPO 2003 bzw. im Master of Education des Modellversuchs Münster. Die Westfälische Wilhelms-Universität wird gewährleisten, dass ein Lehrangebot für alle genannten Studiengänge ausreichend lange zur Verfügung steht, um die jeweiligen Abschlüsse innerhalb der vom Land NRW bestimmten Auslauffristen zu erlangen.

Bei Fragen, die nicht auf dieser Homepage geklärt werden können, beraten wir Sie gerne in unseren Sprechzeiten.

Auslaufen der Studiengänge

Mit der Neugliederung der Lehramtsausbildung in NRW im Jahr 2009 werden die bisherigen Studiengänge zum Modellversuch zur gestuften Lehrerbildung in Münster und zum Staatsexamen nach der LPO 2003 durch das neue Studienangebot abgelöst. § 20 der Bestimmungen zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes in NRW vom 26. April 2016 legt fest, in welchem Zeitraum ein Lehramtsabschluss im Rahmen der auslaufenden Studiengänge an den Hochschulen in NRW weiterhin möglich ist.

  • Gesetzliche Regelungen zu den auslaufenden Lehramtsstudiengängen

    Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes NRW vom 26. April 2016 (Auszug)

    "§ 20 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Übergangsregelungen; Berichtspflicht
    […]
    (4) Studierende, die sich am 30. September 2011 in einer Ausbildung nach den Vorschriften des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 oder nach der Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ (VO-B/M) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 194) befinden, können die Ausbildung nach diesen Vorschriften beenden, wenn sie die Erste Staatsprüfung oder den Masterabschluss im Modellversuch spätestens sechs Semester nach dem Zeitpunkt abschließen, zu dem die Regelstudienzeiten für entsprechende Studiengänge nach altem Recht für das jeweilige Lehramt an ihrer Hochschule auslaufen.
    Das Prüfungsamt (§ 8) kann diese Frist auf Antrag einer oder eines Studierenden im Einzelfall im Einvernehmen mit der jeweiligen Hochschule verlängern, soweit die Verzögerung des Studienabschlusses auf

    1. einer durch ärztliches Attest oder amtsärztliches Gutachten nachzuweisenden längeren schweren Erkrankung,
    2. einer Schwerbehinderung,
    3. einer Schwangerschaft,
    4. der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zu zehn Jahren,
    5. der tatsächlichen Verantwortung für einen anerkannten Pflegefall oder
    6. der Mitgliedschaft in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden nach § 53 Absatz 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes

    beruht, und die Regelstudienzeit nicht um insgesamt mehr als zehn Semester überschritten wird. Für Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener Erster Staatsprüfung verlängern sich die Fristen nach Satz 1 und Satz 2 um zwei Semester; Regelungen des Prüfungsrechts begründen keine darüber hinaus gehenden Fristen.

    (5) Absolventinnen und Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt werden weiterhin in einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt ihrer Ersten Staatsprüfung eingestellt. Sie erwerben ihre Lehramtsbefähigungen unabhängig von Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes."

  • Fristen für Studiengänge im Modellversuch Münster (Master of Education)

    Entsprechend der Übergangsregelung nach § 20 Abs. 4 LABG gelten für die Studiengänge im Modellversuch Münster folgende Fristen zum Abschluss des Masters of Education:

    • solche mit Ausrichtung auf ein Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen laufen Ende des Wintersemesters 2017/2018 (31.03.2018) aus,
    • solche mit Ausrichtung auf ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder mit Ausrichtung auf ein Lehramt an Berufskollegs laufen Ende des Wintersemesters 2018/2019 (31.03.2019) aus.

    Eine Verlängerung der angegebenen Fristen ist im Einzelfall entsprechend der Regelungen für Wiederholungsprüfungen und Härtefälle nach § 20 Abs. 4 LABG im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt und der jeweiligen Hochschule möglich.

    Kontakt: Landesprüfungsamt Geschäftsstelle Münster

    Antragstellung: zuständiges Prüfungsamt der WWU

  • Fristen für Studiengänge im Staatsexamen nach der LPO 2003

    Entsprechend der Übergangsregelung nach § 20 Abs. 4 LABG können  Studierende, die nach den Vorschriften der Lehrerausbildungsgesetzes vom 02.07.2002 in Verbindung mit der Lehramtsprüfungsordnung 2003 in Münster eingeschrieben sind, ihr Studium nach diesen Vorschriften beenden, wenn die Erste Staatsprüfung

    • für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen bis zum Sommersemester 2017 (30.09.2017)
    • für das Lehramt für Sonderpädagogik sowie bei den Lehrämtern für Berufskollegs sowie für Gymnasien und Gesamtschulen bis zum Sommersemester 2018 (30.09.2018)

    abgeschlossen ist.

    Eine Verlängerung der angegebenen Fristen ist im Einzelfall entsprechend der Regelungen für Wiederholungsprüfungen und Härtefälle nach § 20 Abs. 4 LABG im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt und der jeweiligen Hochschule möglich.

    Kontakt: Landesprüfungsamt Geschäftsstelle Münster

  • Zugang zum Master of Education (LABG 2009) nach einem Modell-Bachelor

    Aufgrund eines Beschlusses des Prorektorats für Lehre und studentische Angelegenheiten der WWU ist der Zugang zum Master of Education (MEd) (LABG 2009) nach einem Modell-Bachelor möglich, wenn die Zugangsvoraussetzungen zum MEd (LABG 2009) erfüllt sind. Sollten Sie die Bewerbung auf den MEd (LABG 2009) anstreben, bitten wir Sie sich mit uns für ein Beratungsgespräch in Verbindung zu setzen.

    Zugang zum Master of Education nach LABG 2009