Praxissemester
08.12.2021 Inwiefern wird die besondere Situation an Schulen im Rahmen der Erbringung von universitären Leistungen im Praxissemester berücksichtigt?
Durch die Verlängerung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung gilt die veränderte Praxissemester-Ordnung nicht nur für das Praxissemester ab Februar 2021, sondern nun auch für das Praxissemester ab September 2021. Der neue Passus der Ordnung enthält Neuregelungen zu den Prüfungsformaten und gilt ausschließlich für die Geltungsdauer der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung. So wurde die Praxissemesterordnung zur Erweiterung der Bearbeitungsmöglichkeiten bzgl. der Studienprojekte angepasst und die Teil-MAP's können, wenn vom Lehrenden ermöglicht, nun wahlweise auch mündlich erfolgen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur konkreten (fachspezifischen) Umsetzung oder bei Beeinträchtigungen in der Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen an die Lehrenden der Praxisbezogenen Studien oder die Modulbeauftragte im jeweiligen Fach.
Regelungen zur Umsetzung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung (Veränderte Praxissemester-Ordnung | PDF) | Amtliche Bekanntmachungen
03.08.2021 Wo finde ich Informationen zum Schulbetrieb im neuen Schuljahr (ab dem 18.08.2021)?
Informationen zum Schulbetrieb und den Regelungen nach den Sommerferien können Sie auf der Seite des Ministeriums und der Schulmail vom 30.06.2021 nachlesen. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Praxissemester-Schule und/oder die lehramtsspezifischen Praxissemesterbeaufragten am zugewiesenen ZfsL.
Schulmail vom 30.06.2021 | Regelungen ab dem 18.08.2021 (Infoseite des MSB) | ZfsL-Kontaktdaten nach Standorten (PDF)
03.08.2021 Ich möchte am Praxissemester ab Februar 2022 teilnehmen und bin nur vorläufig oder noch nicht in den Master of Education eingeschrieben. Was kann ich tun?
Studierende, die aufgrund von Einschränkungen/Verzögerungen durch die Corona-Pandemie bis zum 19.10.2021 zunächst nur vorläufig in den M.Ed. eingeschrieben sind, werden bei fristgerechter, vorläufiger Einschreibung zum 19.10.2021 ebenfalls in den Praxissemester-Durchgang ab Februar 2022 aufgenommen. Sie müssen allerdings bis spätestens 01.02.2022 vollständig in den Master of Education eingeschrieben sein, um am Praxissemester teilnehmen zu können. Als Beleg muss hierzu nach erfolgreicher, vollständiger Einschreibung eine Studienbescheinigung über die vollständige Einschreibung in den M.Ed. im Praktikumsbüro via praxissemester@wwu.de eingereicht werden. Eine vorläufige Einschreibung wird vom Studierendensekretariat nur genehmigt, wenn das Zeugnis sicher nicht bis zum 15.11.2021 vorliegen wird. Der Einschreibestichtag für das Praxissemester kann daher nicht als Grund für eine vorläufige Einschreibung gelten. Informationen zum Verfahren und den Kriterien für eine corona-bedingte vorläufige Einschreibung erhalten Sie vom Studierendensekretariat. Mehr Informationen zur Zuweisung
25.05.2021 Wie geht es mit dem Unterricht ab dem 31.Mai 2021 weiter?
Das MSB informiert, dass ab Montag, 31. Mai 2021, grundsätzlich alle Schulen aller Schulformen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz von unter 100 zu einem durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht zurückkehren. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben (insbesondere Masken- und Testpflicht) gelten weiter. Hinweise, z.B. zur Rückkehr zum Kurssystem, zur Pooltestung in den Grundschulen sowie die Regelungen für Prüfungen, das Fach Sport und für besondere Schulformen sind der Schulmail vom 19.05.2021 zu entnehmen.
Schulmail vom 19.05.2021
10.05.2021 Kann ich mich als Praxissemester-Studierende*r impfen lassen?
Zu den priorisierten Berufsgruppen, die innerhalb der Proiritätengruppe 3 nun einen Impftermin vereinbaren können, gehören auch Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen. Zu diesem Kreis der an weiterführenden Schulen tätigen Personen (mit Impfpriorität) gehören grundsätzlich auch Lehramtsstudierende in Pflichtpraktika. Studierende, die das Praxissemester momentan einer Schule absolvieren, wenden sich bitte vor Vereinbarung eines Termins an die Schulleitung, um sich über das genaue Vorgehen zu informieren.
23.04.2021 Welche Regelungen gelten mit dem neuen Infektionsschutzgesetz an den Schulen in NRW (ab 26.04.2021)?
Das Ministerium informiert in einer Schulmail und auf einer Informationsseite zu den Regelungen die im Zuge des Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesgesetz) festgelegt werden. Der für eine Schule geltende Unterrichtsmodus für den Schulbetrieb hängt vom regionalen Inzidenzwert ab.
Schulmail vom 23.04.2021 | Informationsseite des MSB | Impulse für das Lernen auf Distanz | Corona-Seite des Ministeriums
15.04.2021 Wie geht es mit dem Unterricht an den Schulen in NRW ab dem 19.04.2021 weiter?
Aktuelle Informationen zu den Beschlüssen des Schulministeriums zum Schulunterricht ab dem 19.04.2021 finden Sie auf der Seite des Ministeriums.
Schulmail vom 14.04.2021 | Informationsseite des MSB | Impulse für das Lernen auf Distanz | Corona-Seite des Ministeriums
12.03.2021 Welche Möglichkeiten bestehen hinsichtlich einer Impfung von Studierenden, die eine Praxisphase an einer Schule absolvieren?
Im Zusammenhang mit der Schulmail vom 05.03.2021 zum Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen in den kommenden Wochen, teilte das Schulministerium (MSB) den Zentren für Lehrerbildung Folgendes mit: Die Bezirksregierungen sind in diesem Zusammenhang vom Ministerium für Schule und Bildung darüber informiert worden, dass zum Kreis der an Grund- und Förderschulen tätigen Personen (mit Impfpriorität) u.a. auch Lehramtsstudierende in Pflichtpraktika rechnen. Studierende, die eine Praxisphase an einer Schule absolvieren, wenden sich bitte an die Schulleitung, um sich über das genaue Vorgehen zu informieren.
Schulmail vom 05.03.2021
05.03.2021 Welche Regelungen gelten für den Schulbetrieb ab 15.03.2021?
Ab Montag, den 15. März 2021, kehren Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I sowie die Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der entsprechenden Semester der Weiterbildungskollegs wieder in einen eingeschränkten Präsenzunterricht im Wechselmodell zurück. Genauere Informationen zur Umsetzung in den einzelnen Schulformen finden sich auf den Seiten des Schulministeriums und in der Schulmail vom 05.03.2021.
Regelungen für den Schulbetrieb ab dem 15.03.2021 | Schulmail vom 05.03.2021 | Corona-Seite des Ministeriums
12.02.2021 Wo finde ich Informationen zum Schulbetrieb ab 22.02.2021?
Das Schulministerium hat in einer Schulmail über den Schulbetrieb ab dem 22.02.2021 informiert.
Schulmail vom 11.02.2021
26.01.2021 Wie erbringe ich die Präsenz in Schule und ZfsL im Februar-Durchgang 2021?
Noch wissen wir nicht, wie es mit den Schulen nach dem Ende des Lockdowns (14.02.2021) weitergeht. Grundsätzlich gilt: Die Erbringung der Präsenzzeiten (Vor-Ort-Anwesenheit oder auch Distanzmodus) wird durch die jeweilige Ausbildungsschule festgelegt, die Zuständigkeit liegt bei der Schulleitung. Das bezieht sich sowohl auf die Festlegung der schulischen Anwesenheiten bzw. Teilnahme an Distanzformaten als auch auf die Wahl und Zuteilung von Rechten für die in der Schule verwendeten Lernplattformen und Videokonferenztools. Die ZfsL-Einführungsveranstaltungen im Februar werden voraussichtlich digital im Distanzmodus stattfinden. Für die spätere Durchführung der Begleitformate gelten die Regelungen des jeweiligen ZfsL-Standorts. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an Ihre Schule bzw. die Praxissemesterbeauftragten Ihres Lehramts am ZfsL.
Praxissemesterbeauftragte am ZfsL (PDF) | Praktika von Lehramtsstudierenden in Zeiten der Corona-Pandemie (PDF) | Handreichung zum Distanzunterricht | Impulse für das Lernen auf Distanz | Corona-Seite des Ministeriums | Schulmail vom 28.01.2021
26.01.2021 Wie läuft der Antritt an der Schule im Februar-Durchgang 2021 in der Zeit des Lockdowns ab?
Die Vorgaben zum Antritt gelten nach momentanem Kenntnisstand auch trotz der Aussetzung des Präsenzunterrichts an den Schulen. Hier ist der Dienstantritt zwischen dem 01.02. und 15.02.2021 ggf. auch in Distanz möglich (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) solange die einzureichenden Unterlagen in der Schule bereits (postalisch) vorliegen. Das genaue Vorgehen zum Antritt stimmen Sie individuell mit Ihrer Schule ab. Falls es Abweichungen hierzu gibt, sollte Sie die Schule oder auch das zuständige ZfsL informieren. In den Verfahrensregelungen, im Zuweisungsbescheid und der in PVP vesendeten Anmeldebestätigung finden Sie Details, welche Dokumente Sie grundsätzlich in der Schule einreichen müssen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an Ihre Schule bzw. die Praxissemesterbeauftragten Ihres Lehramts am ZfsL.
Praxissemesterbeauftragte am ZfsL
26.01.2021 Ich möchte am Praxissemester ab September 2021 teilnehmen und bin nur vorläufig oder noch nicht in den Master of Education eingeschrieben. Was kann ich tun?
Studierende, die aufgrund von Einschränkungen/Verzögerungen durch die Corona-Pandemie bis zum 14.04.2021 zunächst nur vorläufig in den M.Ed. eingeschrieben sind, werden bei fristgerechter, vorläufiger Einschreibung zum 14.04.2021 ebenfalls in den Praxissemester-Durchgang ab September 2021 aufgenommen. Sie müssen allerdings bis spätestens 01.09.2021 vollständig in den Master of Education eingeschrieben sein, um am Praxissemester teilnehmen zu können. Als Beleg muss hierzu nach erfolgreicher, vollständiger Einschreibung eine Studienbescheinigung über die vollständige Einschreibung in den M.Ed. im Praktikumsbüro via praxissemester@wwu.de eingereicht werden. Eine vorläufige Einschreibung wird vom Studierendensekretariat nur genehmigt, wenn das Zeugnis sicher nicht bis zum 15.05.2021 vorliegen wird. Der Einschreibestichtag für das Praxissemester kann daher nicht als Grund für eine vorläufige Einschreibung gelten. Informationen zum Verfahren und den Kriterien für eine corona-bedingte vorläufige Einschreibung erhalten Sie vom Studierendensekretariat. Mehr Informationen zur Zuweisung
11.01.2021 Inwiefern wird die besondere Situation an Schulen im Rahmen der Erbringung von universitären Leistungen im Praxissemester berücksichtigt?
Durch die Verlängerung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung gilt die veränderte Praxissemester-Ordnung nicht nur für das Praxissemester ab Februar 2020, sondern nun auch für das Praxissemester ab September 2020 und ab Februar 2021. Der neue Passus der Ordnung enthält Neuregelungen zu den Prüfungsformaten und gilt ausschließlich für die Geltungsdauer der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung. So wurde die Praxissemesterordnung zur Erweiterung der Bearbeitungsmöglichkeiten bzgl. der Studienprojekte angepasst und die Teil-MAP's können, wenn vom Lehrenden ermöglicht, nun wahlweise auch mündlich erfolgen.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur konkreten (fachspezifischen) Umsetzung oder bei Beeinträchtigungen in der Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen an die Lehrenden der Praxisbezogenen Studien oder die Modulbeauftragte im jeweiligen Fach.
Regelungen zur Umsetzung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung (Veränderte Praxissemester-Ordnung | PDF)
Amtliche Bekanntmachungen
11.01.2021 Gibt es FFP 2-Masken und Testungen auch für Praktikant*innen im Praxissemester?
Das Schulministerium hat uns informiert, dass für die Zeit bis zu den Osterferien die notwendigen Mittel bereitgestellt werden, um auch Praktikant*innen an Schulen mit FFP-2-Masken auszustatten. Auch die Testungen werden fortgeführt. Bis zu sechs Covid19-Schnelltests können von Praxissemester-Studierenden in dem genannten Zeitraum in Anspruch genommen werden. Für Praxissemesterstudierende gelten somit die gleichen Regelungen wie für die Kolleginnen und Kollegen an den Schulen. Alle Studierenden werden über die Testmöglichkeit und das grundsätzliche Verfahren auch im Rahmen der Einführungsveranstaltungen an den ZfsL informiert. Die Koordination erfolgt über die zugewiesene Praxissemester-Schule.
Schulmail vom 07.01.2021 | Corona-Seite des Ministeriums
16.12.2020 Wie geht es mit dem Praxissemester ab September 2020 bzw. Februar 2021 im Lockdown weiter?
Grundsätzliche Informationen zum weiteren Schulbetrieb finden Sie auf den Seiten des Ministeriums. Für die Stundenerbringung am Lernort Schule und ZfsL sind grundsätzlich die beiden Lernorte verantwortlich. Bei Rückfragen zur Stundenerbringung - auch im Distanzformat - wenden Sie sich daher bitte an die Ausbildungsbeauftragten Ihrer Schule oder die Praxissemesterbeauftragten am ZfsL. Wenn die Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen (z.B. Studienprojekte) durch die Schulschließung beeinträchtigt sein sollte, wenden Sie sich bitte umgehend an die Lehrenden der Praxisbezogenen Studien in Ihren Fächern.
Mehr Informationen auf der Corona-Seite des Ministeriums | Schulmail vom 13.12.2020 | Schulmail vom 07.01.2021 | Praxissemesterbeauftragte am ZfsL (PDF) | Handreichung zum Distanzunterricht | Praktika von Lehramtsstudierenden in Zeiten der Corona-Pandemie (PDF)
02.12.2020 Weitere Hinweise zu den aktuell geltenden Schutz-und Verhaltensregeln für den angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten
Im Rahmen einer Schulmail hat das Ministerium aktualisierte Hinweise zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten veröffentlicht.
Schulmail vom 30.11.2020 | Übersicht zu den aktuell geltenden Schutz-und Verhaltensregeln für den angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten (PDF)
15.10.2020 Ich habe Sorge, dass ich es nicht schaffe alle Präsenzstunden für das Praxissemester zu erbringen, wenn ich längerfristig erkranke oder in mehrwöchiger Quarantäne bin. Wie gehe ich damit um?
Erkrankungen und Fehltage müssen bei den von der Erkrankung betroffenen Lernorten im Praxissemester und im ZfL gemeldet werden. Hier gelten die Regelungen, die § 11 (2) der Praxissemesterordnung beschrieben sind. §11(2) besagt, dass für die Stundenerbringung am Lernort Schule und ZfsL grundsätzlich die Schulseite verantwortlich ist. Bei Rückfragen zur Stundenerbringung wenden Sie sich daher bitte an die Ausbildungsbeauftragten Ihrer Schule oder die Praxissemesterbeauftragten am ZfsL.
Praxissemester-Ordnung (PDF) | Praxissemesterbeauftragte am ZfsL (PDF)
Sollten Sie noch weitere Fragen zum Verfahren haben, die sich mit Hilfe der Nutzung dieser Information nicht klären ließen, wenden Sie sich gern an uns:
Beratung im ZfL
12.10.2020 Was mache ich bei einem positiven Covid19-Test oder wenn ich als Kontaktperson während des Praxissemesters in Quarantäne muss?
Im Infektionsfall koordiniert grundsätzlich das Gesundheitsamt die Information der betroffenen Personen. Es entscheidet dann über die weiteren Schritte (Isolation der Erkrankten, Ermittlung von Kontaktpersonen, ggf. Quarantäne weiterer Personen).
Bei einer Erkrankung muss gemäß § 11 (2) der PS-Ordnung die betroffene Schule, das betroffene ZfsL und auch das ZfL über die Art und Länge des Ausfalls per E-Mail informiert werden. Im Sinne des Infektionsschutzes sollte dies schnellstmöglich erfolgen. Als Beleg für etwaige Ausfallzeiten kann die Krankschreibung als Scan/Foto, aus der der Fehlzeitraum hervorgeht, beigefügt werden. Dieser Beleg kann auch nachgereicht werden, wenn er nicht sofort vorliegt. Bitte informieren Sie ggf. auch die Lehrenden der Praxisbezogenen Studien, falls Termine der PBS von den Fehlzeiten betroffen sind und/oder dies Auswirkungen auf die Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen hat.
Bei einer Quarantäneanordnung (ohne krankheitsbedingten Ausfall) beachten Sie bitte im Sinne des Infektionsschutzes Folgendes: Melden Sie sich umgehend an Ihrem ZfsL und Ihrer Schule. Sie klären über die Möglichkeiten der Distanzteilnahme am Praxissemester auf. Für den Einsatz im Bereich der Schule ist die Schulleitung weisungsbefugt. Bitte informieren Sie ggf. auch die Lehrenden der Praxisbezogenen Studien, falls die Quarantäne Auswirkungen auf die Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen hat.
Zudem ist immer dann eine Meldung an der Universität erforderlich, wenn eine SARS-Cov2-Infektion vorliegt und Sie während des relevanten Zeitraumes persönliche Kontakte an der Universität hatten (z.B. Aufsuchen von Universitätseinrichtungen, Teilnahme an Präsenz-Sprechstunden oder dgl.).
Informieren Sie in diesen Fällen das Rektorat der WWU via CoronaMeldekette@wwu.de.
Infektionsmeldung an der WWU (Reiter FAQ)
17.09.2020 Wie können Studierende aus Risikogruppen oder mit im Haushalt lebenden Angehörigen aus Risikogruppen die Präsenz im Praxissemester erbringen?
Eine Befreiung vom Präsenzunterricht ist auf Härtefallantrag nach Vorlage eines ärztlichen Attests, welches das Vorliegen besonderer gesundheitlicher Risiken bei dem/der Studierenden oder einer im Haushalt der/des Studierenden lebenden Person belegt, möglich. Das ärztliche Attest muss den Grund für die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs nicht enthalten, es muss jedoch daraus hervorgehen, dass bei einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus Sars CoV-2 aufgrund der besonderen Umstände die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs besteht. Der Härtefallantrag samt Attest muss fristgerecht im ZfL eingereicht werden (Februar 2021: 19.10.2020). Das Praxissemester findet dann im Distanzmodus statt. In einem solchen Fall muss gemeinsam mit der Praxissemester-Schule, dem zugewiesenen ZfsL, und dem ZfL geprüft werden, wie unter diesen Bedingungen die Kompetenzziele und Anforderungen des Praxissemesters erreicht werden können. Alternativ kann das Praxissemester nach Vorlage eines Härtefallantrags samt ärztlicher Bescheinigung auch verschoben oder abgebrochen werden, ohne dass ein Fehlversuch für das Praxissemester verbucht wird.
Härtefallantrag stellen
Erlass: Regelungen zum Einsatz des Personals an Schulen
Faktenblatt des Ministeriums zum angepassten Schulbetrieb vom 03.08.2020 (PDF)
Handreichung zum Distanzunterricht (PDF)
09.09.2020 Das WS 20/21 endet am 12.02.2020. Ich habe danach aber noch Prüfungen. Wie wirkt sich das auf den Start des Praxissemesters ab Februar 2021 aus?
Der schulpraktische Teil des Praxissemesters beginnt für diesen Durchgang, wie im LABG 2009 festgelegt, regelhaft spätestens am 15.02.2021. Wie in den anderen Durchgängen auch ist von den Studierenden zu Beginn des schulpraktischen Teils zwischen dem 01.02. und 15.02.2021 ein erster persönlicher Termin an den Schulen wahrzunehmen. Die Studierenden sind angehalten, frühzeitig Kontakt zur Schule aufzunehmen, um diesen Termin zu vereinbaren. Vorbereitungsteile der Praxisbezogenen Studien wurden entsprechend zum Teil ebenfalls anders terminiert. Die Termine sind den Kommentaren in LSF zu entnehmen und bei der Belegung der Veranstaltungen (26.10.2020 bis 01.11.2020) zu berücksichtigen. Die Einführungsveranstaltungen am ZfsL beginnen frühestens am 24.02.2020. Spätestens ab dem 08.03.2021 beginnt die Präsenzlernphase an den Lernorten Schule und ZfsL (Lernphase mit Anwesenheitspflicht). Der konkrete Starttermin der regelmäßigen Präsenzzeit an der Schule ist abhängig von der terminlichen Lage der ZfsL-Einführungsveranstaltung und sollte mit der Schule vereinbart werden.
Verfahrensregelungen zum Praxissemester ab 02/2021 (S.11)
Praxisbezogene Studien in LSF
25.05.2020 Welche Auswirkungen hat das veränderte Praxissemester im Durchgang Februar 2020 auf die Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen?
Das Rektorat hat eine Anpassung der Praxissemester-Ordnung beschlossen. Die veränderte Ordnung enthält Neuregelungen zu den Prüfungsformaten und gilt ausschließlich für die Dauer der Geltung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung. Zur Erweiterung der Bearbeitungsmöglichkeiten bezgl. der Studienprojekte wurde die Praxissemesterordnung angepasst, die Teil-MAP's können nun wahlweise auch mündlich erfolgen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur konkreten (fachspezifischen) Umsetzung an die Lehrenden der Praxisbezogenen Studien oder den Modulbeauftragten im jeweiligen Fach.
Regelungen zur Umsetzung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung (Praxissemester | PDF)
Amtliche Bekanntmachungen
08.05.2020 Wie wird mit dem Praxissemester (Kohorte mit Start des schulpraktischen Teils im Februar 2020) verfahren?
Aktuelle Informationen auf der Grundlage des Gesetzes zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen § 12 sowie unter Berücksichtigung der derzeitigen Informationslage aus dem MSB, insbesondere dem Bildungssicherungsgesetz können Sie dem folgenden Dokument entnehmen:
Verfahren mit dem Praxissemester angesichts der Corona-Pandemie 2020 (PDF)